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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der FRL GeZus

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der FRL GeZus vom 26. Juli 2023 (SächsABl. S. 1136)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung der FRL GeZus

Vom 26. Juli 2023

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Förderung des Gesellschaftlichen Zusammenhalts vom 26. August 2021 (SächsABl. S. 1142), die durch die Richtlinie vom 13. Dezember 2022 (SächsABl. 2023 S. 37) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230), wird wie folgt geändert:

1.
Teil 1 wird wie folgt geändert:
a)
Ziffer I Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S.  153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in den jeweils geltenden Fassungen.“
b)
Ziffer II wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 4 wird aufgehoben.
bb)
Die Nummern 5 und 6 werden die Nummern 4 und 5.
2.
Teil 2 wird wie folgt geändert:
a)
Großbuchstabe A wird wie folgt geändert:
aa)
Ziffer I wird wie folgt geändert:
aaa)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaaa)
Buchstabe c Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Auszahlungsverfahren richtet sich nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.“.
bbbb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Zuwendung nach Nummer 2 Buchstabe a wird in zwei Raten ausgezahlt.“
cccc)
In Buchstabe d Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „sowie einer Belegliste gemäß Nummer 6.4 ANBest-P“ gestrichen.
bbb)
Nummer 6 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
aaaa)
Doppelbuchstabe cc wird aufgehoben.
bbbb)
Doppelbuchstabe dd wird Doppelbuchstabe cc.
cccc)
Doppelbuchstabe ee wird Doppelbuchstabe dd und die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben und folgender Satz angefügt:
„Daneben ist ein Nachweis über die Auszahlung der pauschalen Aufwandsentschädigung an die Ehrenamtlichen vorzuhalten und dem Programmträger auf Verlangen vorzulegen.“
dddd)
Die Doppelbuchstaben ff und gg werden die Doppelbuchstaben ee und ff.
bb)
Der Ziffer II Nummer 6 wird folgender Buchstabe f angefügt:
„f)
Das Auszahlungsverfahren richtet sich nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.“
cc)
Der Ziffer III Nummer 6 wird folgender Buchstabe c angefügt:
„c)
Das Auszahlungsverfahren richtet sich nach Nummer 7.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.“
b)
Dem Großbuchstaben B Ziffer VI wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5.
Das Auszahlungsverfahren richtet sich nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.“
c)
Dem Großbuchstaben C Ziffer V wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3.
Es gilt das Regelauszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK). Für nicht Kommunale Zuwendungsempfänger kann eine Auszahlung nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.“
d)
Dem Großbuchstaben D Ziffer V wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4.
Das Auszahlungsverfahren richtet sich nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Das Auszahlungsverfahren für kommunale Zuwendungsempfänger richtet sich nach Nummer 7.1 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK).“
e)
Dem Großbuchstaben E Ziffer V werden folgende Nummern 4 und 5 angefügt:
„4.
Bei Vorhaben mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren sind Zwischenverwendungsnachweise einzureichen.
5.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt gemäß Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.“

II.

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.

Dresden, den 26. Juli 2023

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
In Vertretung
Dagmar Neukirch
Staatssekretärin

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 32, S. 1136
    Fsn-Nr.: 5580

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023