Richtlinie
des Staatsministeriums für Regionalentwicklung
für die Förderung von besonderen Initiativen
zur zukunftsorientierten Entwicklung der Regionen, Städte und Dörfer, der Baukultur und des Innovativen Bauens im Freistaat Sachsen
(Förderrichtlinie Besondere Regionale Initiativen – FRL RegIn/2023)
Vom 26. Juli 2023
Teil 1
Allgemeine Zuwendungsbestimmungen
I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- 1.
- Die Unterstützung einer zukunftsorientierten positiven Entwicklung der Regionen, die Entwicklung der Städte und Dörfer als Lebens-, Arbeits- und Erholungsraum einschließlich der Pflege von Tradition und baukulturellem Erbe sowie die Entwicklung der Baukultur und des Innovativen Bauens sind wesentliche Ziele der sächsischen Politik. Deshalb und zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements in diesen Bereichen unterstützt das Staatsministerium für Regionalentwicklung die Aufgabenerfüllung von Einrichtungen und einzelne Maßnahmen (Projekte), die für die Entwicklung der Regionen von besonderer Bedeutung und erheblichen Interesse des Freistaates Sachsen sind. Damit soll zugleich ein Beitrag zur Stärkung einer dynamischen, wissensbasierten und nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung geleistet werden.
- 2.
- Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, und auf der Grundlage der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in den jeweils geltenden Fassungen.
- Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 3.
- Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Konsolidierte Fassung 2016) (ABl. C 202 vom 7.6.2016) handelt, werden diese insbesondere nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt
- –
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,
- –
- Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/1474 der Kommission vom 13. Oktober 2020 (ABl. L 337 vom 14.10.2020, S. 1) geändert worden ist,
- –
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist („AGVO“ genannt),
- –
- Beschluss Nr. 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (Freistellungsbeschluss, ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).
- Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 dürfen keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten ist im Anwendungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 651/2014 sowie Nr. 360/2012 in der Regel ausgeschlossen. Im Übrigen sind die in der Anlage 1 enthaltenen Vorgaben zu beachten.
- 4.
- Bei der Bestimmung der Höhe der Zuwendung nach den Ziffern V dieser Richtlinie dürfen die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der im Einzelfall einschlägigen beihilferechtlichen Grundlage nicht überschritten werden.
- 5.
- Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 wird jede gewährte Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro gemäß Artikel 9 Absatz 1c in Verbindung mit Anhang III der AGVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht.
Teil 2
Besondere Regelungen
A.
Projektförderung
II.
Gegenstand der Förderung
Projekte können als besondere Initiativen gefördert werden, wenn sie im besonderen Fachinteresse des Staatsministeriums für Regionalentwicklung stehen oder der Umsetzung von Beschlüssen der Staatsregierung dienen (zum Beispiel Modellhaftigkeit im Sinne von Übertragbarkeit der Ergebnisse oder Ausstrahleffekte auf andere Regionen, Langfristigkeit der Wirkung, Innovationsgrad). Dabei muss es sich um solche Projekte und Initiativen handeln, die einen erheblichen Einfluss auf die Unterstützung und Mitwirkung bei der Entwicklung der Regionen ausüben können.
Im Einzelnen betrifft dies insbesondere die Bereiche:
- a)
- Regionalentwicklung,
- b)
- Baukultur,
- c)
- baukulturelles Erbe und
- d)
- Innovatives Bauen.
III.
Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende können natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein.
IV.
Zuwendungsvoraussetzungen
- 1.
- Die Richtlinie dient der Schließung nicht beabsichtigter Förderlücken in eng begrenzten Fällen. Sonstige Förderprogramme oder Finanzierungen des Freistaates Sachsen, des Bundes oder der Europäischen Union sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Eine Doppelförderung oder die Kumulierung mit anderen Förderprogrammen ist unzulässig.
- 2.
- Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn sich die Antragstellenden verpflichten, die aus dem Projekt resultierenden Ergebnisse und Erkenntnisse dem Freistaat Sachsen uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen und wenn sie ihr Einverständnis mit der Nutzung und Veröffentlichung dieser Erkenntnisse durch den Freistaat Sachsen erklären. Davon unbenommen bleibt das Recht der Antragstellenden zur Verwendung und Veröffentlichung der Ergebnisse.
- 3.
- Eine Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt nicht, wenn für die Durchführung der Maßnahmen eine Rechtspflicht besteht.
V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
- 1.
- Die Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung in Form von Zuschüssen als Projektförderung gewährt. Die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
- 2.
- Die Förderung erfolgt in Höhe von bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Sofern der Antragstellende ausreichende eigene Deckungsmittel nicht aufbringen kann und im Zusammenhang mit und aufgrund der Natur der Maßnahme keine Einnahmeerzielungsmöglichkeit besteht, kann die Förderung soweit beihilferechtlich zulässig mit Zustimmung des Staatsministeriums für Regionalentwicklung auf bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht werden. Eine Zustimmung ist insbesondere dann möglich, wenn die Maßnahme einen besonderen Beitrag zur Bewahrung der regionalen Kultur und Identität in Sachsen leistet oder sich durch einen besonders innovativen Ansatz auszeichnet, um die Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit der sächsischen Regionen zu stärken.
- 3.
- Die Förderung ist für Zuwendungen unter 4 000 Euro oder über 200 000 Euro ausgeschlossen.
- 4.
- Zuwendungsfähig sind die unmittelbar mit der Maßnahme im Zusammenhang stehenden, notwendigen und als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten. Die Ausgaben der Zuwendungsempfangenden sind bei der Antragstellung darzulegen. Sämtliche Mittel zur Finanzierung des Vorhabens sind anzugeben.
- 5.
- Zur pauschalen Abdeckung allgemeiner Betriebsausgaben einschließlich projektbezogener Reisekosten können 15 Prozent der bewilligten Personalausgaben (Arbeitgeberbrutto) als zuwendungsfähig anerkannt werden, es sei denn, das Projekt wird auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 oder des Freistellungsbeschlusses umgesetzt.
- 6.
- Der Wert unentgeltlich erbrachter Leistungen Dritter darf nicht als Ausgabe berücksichtigt werden.
- 7.
- Der Wert unentgeltlich erbrachter Arbeitsleistungen von Mitgliedern oder Gesellschaftern der Zuwendungsempfangenden kann bei der Ermittlung des Fördersatzes nach Teil 2 Buchstabe A Ziffer V Nummer 2 quotenmindernd berücksichtigt werden. Dazu ist deren Wert als Aufwand den zuwendungsfähigen Ausgaben hinzuzurechnen und im Finanzierungsplan als Teil der Eigenmittel darzustellen. Sie müssen zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sein, vom Zuwendungsempfangenden nach Art und Umfang nachgewiesen werden und hinsichtlich des Wertes von der Bewilligungsstelle geschätzt werden können.
- 8.
- Soweit die Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht oder dem Grunde nach besteht, sind nur Nettoausgaben förderfähig.
- 9.
- Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
- –
- Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbsteuer,
- –
- Abschreibungsbeträge für Investitionen,
- –
- Erwerb von Immobilien und Grundbesitz,
- –
- eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
- –
- Publikationen, soweit sie nicht im Einzelfall als notwendig für die Verbreitung der Ergebnisse der den Fördergegenstand bildenden Tätigkeit der Zuwendungsempfangenden anerkannt werden,
- –
- Anschaffungsausgaben von Personenkraftwagen und Betriebsfahrzeugen, soweit diese nicht innovativer Bestandteil eines Modellprojektes sind,
- –
- Mahngebühren.
VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 1.
- Die Abtretung und Weitergabe der Zuwendung an Dritte ist ausgeschlossen.
- 2.
- Die Zahlung von Vergütungen und Kostenersatz aufgrund von Vereinbarungen mit Dritten (Fremdleistungen) zum Zwecke der Erfüllung des Zuwendungszwecks des Vorhabens des Zuwendungsempfangenden gilt nicht als Weitergabe im Sinne von Teil 2 Buchstabe A Ziffer VI Nummer 1.
- 3.
- Die Zuwendungsempfangenden müssen während der Projektlaufzeit die Öffentlichkeit zu Projektziel und Projektfortschritt informieren.
VII.
Verfahren
- 1.
- Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB).
- 2.
- Die für die Anträge vorgesehenen Formulare sind im Internet unter https://www.sab.sachsen.de abrufbar. Alle Unterlagen und Informationen sind der Bewilligungsstelle in elektronischer Form zu übermitteln.
- 3.
- Ein Aufruf zur Einreichung von Anträgen wird im Internet unter https://www.sab.sachsen.de und https://www.smr.sachsen.de öffentlich bekannt gemacht.
- 4.
- Mit der Bekanntgabe des Aufrufs wird auch der Stichtag, bis zu dem die Anträge bei der Bewilligungsstelle einzureichen sind, bekanntgegeben.
- 5.
- Das Staatsministerium für Regionalentwicklung prüft das Vorliegen der besonderen Bedeutung, des erheblichen Interesses des Freistaates Sachsen sowie die Nachrangigkeit gemäß Teil 2 Buchstabe A Ziffer IV Nummer 1 am einzelnen Vorhaben. Im Anschluss werden der Bewilligungsstelle die Ergebnisse mitgeteilt.
- 6.
- Für kommunale Körperschaften kommt ab einem Zuwendungsbetrag in Höhe von 25 000 Euro das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 und darunter nach Nummer 7.4 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) nach Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung zur Anwendung. Für alle übrigen Zuwendungsempfangenden kommt das Vorauszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung zur Anwendung.
- 7.
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten im Übrigen die Verwaltungsvorschriften zu §§ 44, 44a der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
B.
Institutionelle Förderung
II.
Gegenstand der Förderung
Die laufende Tätigkeit von juristischen Personen kann im Rahmen der institutionellen Förderung unterstützt werden, sofern diese im besonderen Interesse des Staatsministeriums für Regionalentwicklung liegt.
III.
Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende können juristische Personen des privaten Rechts sein.
IV.
Zuwendungsvoraussetzungen
- 1.
- Die institutionelle Förderung muss im Haushaltsplan bezogen auf den konkreten Zuwendungsempfangenden entsprechend der haushaltsrechtlichen Vorgaben veranschlagt sein.
- 2.
- Die institutionelle Förderung setzt einen vom Staatsministerium für Regionalentwicklung genehmigten Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfangenden voraus.
V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
- 1.
- Die Zuwendungen werden als Fehlbedarfsfinanzierung in Form von Zuschüssen als institutionelle Förderung gewährt.
- 2.
- Die zuwendungsfähigen Ausgaben bestimmen sich nach dem Anteil der Personal- und Sachausgaben, den die die Förderung begründende Tätigkeit an der gesamten Tätigkeit der Zuwendungsempfangenden hat. Der Wirtschaftsplan der Zuwendungsempfangenden, der nachvollziehbare Angaben zur Höhe der Personal- und Sachausgaben sowie der Investitionen bezogen auf die Geschäftsfelder der Zuwendungsempfangenden enthalten muss, ist heranzuziehen.
VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 1.
- Die Abtretung der Zuwendung an Dritte ist ausgeschlossen.
- 2.
- Institutionelle Zuwendungsempfangende können als Erstempfangende ermächtigt werden, Mittel zur Projektförderung weiterzuleiten, sofern der nach Teil 2 Buchstabe B Ziffer IV Nummer 2 genehmigte Wirtschaftsplan den weiterzuleitenden Förderbetrag gesondert ausweist. Die Weiterleitung im Rahmen dieser Richtlinie ist nur in diesen Fällen zulässig und geschieht nach Maßgabe von Nummer 12 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Zuwendungszweck, Zuwendungsempfangende und Zuwendungskonditionen entsprechen mit Ausnahme der Untergrenze nach Teil 2 Buchstabe A Ziffer V Nummer 3 den Vorgaben dieser Förderrichtlinie. Das Auszahlungsverfahren wird im Zuwendungsbescheid an den Erstempfangenden geregelt. Die Zahlung von Vergütungen und Kostenersatz aufgrund von Vereinbarungen mit Dritten (Fremdleistungen) zum Zwecke der Erfüllung des Zuwendungszwecks des Vorhabens des Zuwendungsempfangenden gilt nicht als Weitergabe im Sinne von Satz 1.
VII.
Verfahren
- 1.
- Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB).
- 2.
- Die für die Anträge vorgesehenen Formulare sind im Internet unter https://www.sab.sachsen.de abrufbar. Alle Unterlagen und Informationen sind der Bewilligungsstelle in elektronischer Form zu übermitteln.
- 3.
- Die Antragstellung unterliegt keiner Antragsfrist.
- 4.
- Für die Auszahlung kommt das Verfahren nach Nummer 7.3 und 7.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung zur Anwendung.
- 5.
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten im Übrigen die Verwaltungsvorschriften zu §§ 44, 44a der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Teil 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Besondere Regionale Initiativen – FRL RegIn/2021 vom 25. Juni 2021 (SächsABl. S. 935), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2021 (SächsAbl. SDr. S. S 246), außer Kraft.
Dresden, den 26. Juli 2023
Der Staatsminister für Regionalentwicklung
In Vertretung
Barbara Meyer
Staatssekretärin
Anlage 1
zur FRL RegIn/2023
Sofern die Maßnahmen nach der Richtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten:
- 1.
- Anwendbare Freistellungstatbestände
- Eine Förderung kann auf der Grundlage aller einschlägigen Artikel der AGVO gewährt werden.
- 2.
- Förderverbot (Artikel 1 AGVO)
- Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.
- 3.
- Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO)
- Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 AGVO zu beachten.
- 4.
- Transparenz (Artikel 5 AGVO)
- Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.
- 5.
- Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO)
- Beihilfeempfangende müssen vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (Zuschuss/Zuweisung) sowie Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
- 6.
- Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO)
- Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
- 7.
- Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO)
- Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
- 8.
- Beihilfefähige Kosten
- Beihilfefähige Kosten sind die Kosten des für die jeweilige Maßnahme einschlägigen Artikels der AGVO.
- 9.
- Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO)
- Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten bis zum 31. Dezember 2026 zuzüglich einer Anpassungsperiode von 6 Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027.
- Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen, wird die Förderrichtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet.