Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Förderrichtlinie zur weiteren Verbesserung der Infrastruktur im Bereich der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
(Förderrichtlinie KitaBau – FöriKitaBau)
Vom 10. August 2023
I.
Änderung der Förderrichtlinie KitaBau
Die Förderrichtlinie KitaBau vom 8. Oktober 2020 (SächsABl. S. 1258), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Ziffer I Nummer 1 und Nummer 2 werden wie folgt gefasst:
- 1.
- Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und auf der Grundlage von §§ 23, ;44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 3. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie.
- 2.
- Zweck der Zuwendungen ist die Unterstützung der sächsischen Kommunen bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung nach den §§ 23 und 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und nach den §§ 3, 11 und 13 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
- 2.
- Ziffer III Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- Die Landkreise können die Zuwendung an kommunale und freie Träger von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflegestellen (Letztempfänger) unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Nummer 12.2 bis 12.5 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaats Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) sowie der Regelungen unter Ziffern IV, V und VI Nummer 6 und Nummer 7 Satz 1 der Richtlinie weiterleiten.
- 3.
- Ziffer IV wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 5 Sätze 2 und 4 werden gestrichen. Satz 3 wird zu Satz 2.
- b)
- Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- Bei Neu-, Um-, Erweiterungs- und Ersatzneubauten von Kindertageseinrichtungen soll die Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den räumlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen vom 2. Juni 2005 (SächsABl. S. 522), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211), in der jeweils geltenden Fassung, berücksichtigt werden.
- 4.
- Ziffer VI wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt für freie Träger von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen sowie für Letztempfänger nach Ziffer III Nummer 4 gemäß Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Für kommunale Träger von Kindertageseinrichtungen erfolgt die Auszahlung der Zuwendung gemäß Nummer 7.1 der VVK.
- b)
- In Nummer 7 Satz 1 werden die Wörter „gemäß Nummer 6.2 bis 6.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften – Anlage 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (kommunale Träger) oder gemäß Nummer 6.2 bis 6.6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (freie Träger)“ gestrichen.
- c)
- In Nummer 8 wird dem Satz 2 das Wort „Für“ vorangestellt.
- d)
- In Nummer 8 wird der Satz „Die Verwendungsnachweise müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Form aufgebaut sein.“ als Satz 3 ergänzt.
- 5.
- Ziffer VII wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- Die Anträge sind bis zum 31. Oktober des der Förderung vorangehenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
- b)
- Als Nummer 6 wird folgende Regelung eingefügt:
- Das Auszahlungsverfahren richtet sich abhängig von der Rechtsform des Zuwendungsempfängers nach Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung oder nach Nummer 7.1 der VVK.
- c)
- Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7. Der enthaltene Bezug auf Ziffer VII wird durch Ziffer VI ersetzt.
- 6.
- Ziffer VIII wird wie folgt neu eingefügt:
- 1.
- Landkreise haben mit dem Gesamtantrag eine Übersicht aller Einzelvorhaben mit Darstellung der Gesamtausgaben und der beabsichtigten Finanzierung vorzulegen. Gleiches gilt bei kreisfreien Städten für beantragte Vorhaben freier Träger.
- 2.
- Mit dem Antrag für die Förderung einer betrieblich unterstützten Kindertageseinrichtung ist zusätzlich eine gültige Satzung oder ein Gesellschaftervertrag und ein aktueller Auszug aus dem Vereins- und Handelsregister vorzulegen. Weiterhin ist ein Nachweis, dass vorrangig Kinder der Beschäftigten des Unternehmens betreut werden und wie sich das Unternehmen an der Finanzierung des beantragten Vorhabens beteiligt, beizubringen. Vorzulegen ist eine Stellungnahme des Landesjugendamtes, dass nach Umsetzung der Maßnahme entsprechend der angegebenen Planung die Erteilung der Betriebserlaubnis in Aussicht gestellt wird. In der detaillierten Projektbeschreibung müssen Angaben zur Betreuungskapazität mit einer diesbezüglichen Begründung des Bedarfs enthalten sein.
- 3.
- In Bezug auf die Regelungen in Ziffer III Nummer 4 ist mit dem Antrag ein gültiger Pacht- bzw. Mietvertrag zum Zweck des Betriebes einer Kindertageseinrichtung für die Zeit der Zweckbindungsfrist vorzulegen. In Umsetzung zu Ziffer IV Nummer 5 ist mit dem Antrag ein aktueller Grundbuchauszug, ein vollständiger und gültiger Erbbaurechtsvertrag oder ein gültiger Pacht- beziehungsweise Mietvertrag für die Zeit der Zweckbindungsfrist vorzulegen.
- 4.
- Die vorzulegenden Unterlagen entsprechend Anlage 5a der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung bleiben von den Regelungen unberührt.
- 5.
- Mit dem Verwendungsnachweis ist neben dem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis eine Kopie der Betriebserlaubnis und Nachweise, die die tatsächliche Umsetzung der Maßnahme belegen, vorzulegen.
- 7.
- Die bisherige Ziffer VIII wird in Ziffer IX geändert.
II.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
Dresden, den 10. August 2023
Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz