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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der FRL Weiterentwicklung

Vollzitat: Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der FRL Weiterentwicklung vom 8. August 2023 (SächsABl. S. 1226)

Zweite Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung der FRL Weiterentwicklung

Vom 8. August 2023

I.

Die FRL Weiterentwicklung vom 12. März 2020 (SächsABl. S. 325), die durch die Richtlinie vom 28. Juni 2023 (SächsABl. S. 852) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230), wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 5.2 Satz 5 wird die Angabe „4.4“ durch die Angabe „4.2“ ersetzt.
2.
Nummer 6.2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „4.3“ durch die Angabe „4.1“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „4.4“ durch die Angabe „4.2“ ersetzt.
3.
In Nummer 7 wird die Angabe „4.3“ durch die Angabe „4.1“ ersetzt.

II.

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 8. August 2023

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 35, S. 1226
    Fsn-Nr.: 5583

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2023