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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erste Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Richtlinie zur Förderung der Beruflichen Orientierung für Schülerinnen und Schüler durch kommunale Gebietskörperschaften im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Erste Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Richtlinie zur Förderung der Beruflichen Orientierung für Schülerinnen und Schüler durch kommunale Gebietskörperschaften im Freistaat Sachsen vom 22. September 2023 (SächsABl. S. 1366)

Erste Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Richtlinie zur Förderung der Beruflichen Orientierung für Schülerinnen und Schüler durch kommunale Gebietskörperschaften im Freistaat Sachsen

Vom 22. September 2023

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung der Beruflichen Orientierung für Schülerinnen und Schüler durch kommunale Gebietskörperschaften im Freistaat Sachsen vom 11. Januar 2023 (SächsABl. S. 129) wird wie folgt geändert:

I.

1.
In Nummer 1.2 wird die Angabe „§§ 23 und 44“ durch die Angabe „§§ 23, 44 und 44a“ ersetzt.
2.
In Nummer 2.1 Satz 1 werden die Wörter „Berufliche Orientierung“ durch die Angabe „BO“ ersetzt.
3.
In Nummer 3 Satz 2 werden die Wörter „VVK zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung“ durch die Wörter „der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK)“ ersetzt.
4.
In Nummer 5 wird die Überschrift „Art, Umfang und Höhe der Zuwendung“ durch die Wörter „Art und Umfang, Höhe der Zuwendung“ ersetzt.
5.
Nummer 5.4.1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Euro“ die Wörter „pro Haushaltsjahr“ angefügt.
b)
In Satz 9 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „35“ ersetzt.
6.
Nummer 5.4.2 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 2 „Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, einen eigenen Anteil von mindestens 50 Prozent einzubringen, der aus Eigenmitteln und/oder Mitteln der Bundesagentur für Arbeit besteht.“ wird gestrichen und in Nummer 4.2 als Satz 2 eingefügt.
b)
In Satz 5 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „35“ ersetzt.
7.
In Nummer 5.4.3 Satz 3 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „35“ ersetzt.
8.
Nummer 5.4.4 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Euro“ die Wörter „pro Haushaltsjahr“ angefügt.
b)
In Satz 8 wir die Angabe „30“ durch die Angabe „35“ ersetzt.
9.
Nummer 7.1.4 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Fördergegenstand, Antragstellerin und Antragsteller“ durch die Wörter „Fördergegenstand und Antragsteller“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „Fördergegenstand, Haushaltsjahr, Antragstellerin und Antragsteller“ durch die Wörter „Fördergegenstand, Haushaltsjahr und Antragsteller“ ersetzt.
10.
Nummer 7.1.5 wird gestrichen.
11.
Nummer 7.2.1 wird wie folgt gefasst:
„7.2.1
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt
für Fördergegenstand 1 im Rahmen des Regelauszahlungsverfahrens gemäß Nummer 7.1 VVK,
für die Fördergegenstände 2 und 3 im Rahmen des Erstattungsverfahrens gemäß Nummer 7.4 VVK,
für Fördergegenstand 4 ohne Anforderung jeweils im Februar und August eines jeden Jahres durch Teilzahlungen in Höhe der Hälfte des für das jeweilige Jahr bewilligten Betrages.“
12.
In Nummer 7.2.2 Satz 1 wird die Angabe „ANBest-K“ durch die Wörter „der Anlage 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften – ANBest-K)“ ersetzt.
13.
Nach Nummer 7.3.2 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
8.
Vorzulegende Nachweise und Unterlagen
Mit dem Antrag auf Förderung für die Fördergegenstände 1 und 4 sind Nachweise über eine abgeschlossene Berufsausbildung mit mindestens fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung (vorzugsweise mit Ausbilderschein) oder einem Fach- oder Hochschulabschluss vorzulegen. Für Fördergegenstand 4 sind die Kooperationsvereinbarungen mit den beteiligten Schulen vorzulegen.“
14.
Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und wie folgt gefasst:
9.
Übergangsregelungen
9.1
Die Zuwendung für den Fördergegenstand 4 für im Jahr 2023 beginnende Maßnahmen kann abweichend von Nummer 7.1.3 für den Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Dezember 2024 bewilligt werden.
9.2
Die Auszahlung der Zuwendung im Jahr 2023 für die Fördergegenstände 3 und 4 erfolgt für im Jahr 2023 beginnende Maßnahmen ohne Anforderung abweichend von Nummer 7.2.1 Satz 1 wie folgt:
Für Fördergegenstand 3 im September 2023 in Höhe von 50 Prozent der bewilligten Zuwendung, für Fördergegenstand 4 im September 2023 in Höhe der bewilligten Zuwendung für das Jahr 2023.“
15.
Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.

II.

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 22. September 2023

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 41, S. 1366
    Fsn-Nr.: 5572

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Oktober 2023