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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie Ganztagsinvestitionen

Vollzitat: Richtlinie Ganztagsinvestitionen vom 29. September 2023 (SächsABl. S. 1387), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote von Kindern im Grundschulalter
(Richtlinie Ganztagsinvestitionen – RLGanzInvest)

Vom 29. September 2023

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf Grund von §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung, auf Grund des Ganztagsförderungsgesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602), in der jeweils geltenden Fassung, auf Grund des Ganztagsfinanzhilfegesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602, 4603), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5248) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau) Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2.
Zweck der Zuwendungen sind der quantitative Ausbau und die qualitative Verbesserung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder vom Schuleintritt bis zum Ende der vierten Klasse, unabhängig von der besuchten Schulart.
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Gefördert werden Investitionen in als Hort genutzte Kindertageseinrichtungen gemäß § 1 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie deren Außenanlagen, soweit diese Investitionen der ganztägigen Bildung und Betreuung von Kindern der Klassenstufen 1 bis 4 dienen.
2.
Gefördert werden Investitionen in Schulgebäude und Einrichtungen, in denen gemäß § 16 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Betreuungsangebote vorgehalten werden, sowie deren Außenanlagen, außerdem im Rahmen von Ganztagsangeboten genutzte Schulsporthallen und Schulsportaußenanlagen, soweit diese Investitionen der ganztägigen Bildung und Betreuung von Kindern der Klassenstufen 1 bis 4 dienen.
3.
An den Einrichtungen nach den Nummern 1 und 2 werden folgende Maßnahmen gefördert:
a)
der Neubau einschließlich des Ersatzneubaus,
b)
der Umbau,
c)
die Erweiterung,
d)
die Sanierung.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungen werden gewährt an

a)
Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse als öffentliche Schulträger gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Schulgesetzes,
b)
Träger genehmigter Ersatzschulen, die gemäß den §§ 13 und 14 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 585) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch den Freistaat Sachsen bezuschusst werden und deren Wartefrist abgelaufen ist,
c)
Träger staatlich anerkannter Internationaler Schulen gemäß § 22 Absatz 3 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft,
d)
kommunale und freie Träger von Horten als Kindertageseinrichtungen gemäß § 1 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung,
e)
Träger von Einrichtungen mit Betreuungsangeboten nach § 2 der Sächsischen Förderschülerbetreuungsverordnung vom 19. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 494), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 627) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
f)
kommunale Grundstückseigentümer oder kommunale am Grundstück dinglich Berechtigte, die nicht Schulträger oder Träger von Kindertageseinrichtungen sind, soweit das betroffene Grundstück mindestens für den Zeitraum der Zweckbindung unkündbar und ausschließlich zum Zweck des Betriebes einer Schule, eines Hortes oder einer Einrichtung, in der Betreuungsangebote nach § 16 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes vorgehalten werden, an einen Schulträger oder Träger einer Kindertageseinrichtung vermietet oder verpachtet ist.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Maßnahmen sind nach dieser Richtlinie zuwendungsfähig, wenn sie im Sinne von § 5 Absatz 3 Investitionsprogramm Ganztagsausbau zusätzlich sind.
b)
Eine Zuwendung wird grundsätzlich nur gewährt, wenn der Antragsteller Eigentümer oder Erbbauberechtigter des betroffenen Grundstücks ist oder im Zuge der Maßnahme entsprechende dingliche Rechte erwirbt. Ausnahmsweise kann der Antragsteller gefördert werden, wenn diesem ein Nutzungsrecht in Form eines Miet- oder Pachtvertrages mindestens für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist eingeräumt ist und der Antragsteller durch Rechtsvorschriften oder Vertrag zur Vornahme der Investition berechtigt ist.
c)
Eine gleichzeitige Finanzierung der geförderten Maßnahme mit anderen Bundes-, EU- oder Landesmitteln ist unzulässig.
d)
Maßnahmen, die aus den Mitteln nach Ziffer VII Nummer 1 gefördert werden sollen, müssen Teil eines entsprechend bestätigten Investitionsplanes sein.
e)
Eine Zuwendung wird nur gewährt für Maßnahmen, mit denen nicht vor dem 12. Oktober 2021 begonnen worden ist. Der vorzeitige förderunschädliche Maßnahmebeginn gemäß Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung oder gemäß Nummer 1.3 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK) gilt ab dem 12. Oktober 2021 als zugelassen. Eine Förderung von Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgeschlossen sind, ist unzulässig.
f)
Maßnahmen nach Ziffer VII Nummer 2 werden unterhalb von 6 000 000 Euro beantragter Zuwendung nicht gefördert. Im Übrigen werden Maßnahmen unterhalb von 150 000 Euro beantragter Zuwendung nicht gefördert (Bagatellgrenzen).
g)
Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist, dass ein vollständiger Abschluss der Baumaßnahme durch Schlussabnahme des Objektes bis 30. Juni 2027 gesichert erscheint. Als Maßnahme gilt auch ein selbstständiger Bauabschnitt einer Gesamtmaßnahme.
h)
Maßnahmen werden nur gefördert, soweit hierdurch Bildungs- und Betreuungsplätze
aa)
zusätzlich geschaffen werden,
bb)
von der Schaffung räumlicher Kapazitäten profitieren,
cc)
erhalten werden, weil sie ohne Erhaltungsmaßnahmen mindestens perspektivisch vom Wegfall bedroht sind, oder vom Erhalt räumlicher Kapazitäten profitieren,
um jeweils eine zeitgemäße ganztägige Bildung und Betreuung zu ermöglichen.
Maßnahmen, die ausschließlich der Instandhaltung und dem Werterhalt der Bausubstanz dienen, ohne dass eine der Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegt, werden nicht gefördert.
i)
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung für Neubauten ist, dass im Zuge der Vorhabensplanung eine Beratung zur Energieeffizienz oder zum nachhaltigen Bauen durch eine zertifizierte Einrichtung oder Person erfolgte.
j)
Investitionen an Bestandsgebäuden, welche wesentliche und umfangreiche Maßnahmen an der Gebäudehülle und der Heizungstechnik zum Gegenstand haben und keine Denkmäler sind, müssen mindestens die KfW-Effizienzgebäude-Stufe 85 erfüllen.
k)
Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, liegen. Im besonderen Ausnahmefall kann eine Förderung im Einzelfall erfolgen, wenn das Vorhaben von der zuständigen unteren Wasserbehörde, zum Beispiel nach § 74 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigt wurde oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung zustimmt.
l)
Von der Förderung ausgeschlossen sind ferner Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Hochwasserentstehungsgebieten, soweit diese nach § 78d Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes oder § 76 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes genehmigungspflichtig sind und durch die zuständige Wasserbehörde nicht genehmigt wurden oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung nicht zustimmt.
2.
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Voraussetzung ist, dass eine Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I. S. 2824) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt oder eine entsprechende gesetzliche Aufsicht nach § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, dazu gehört insbesondere die Schulaufsicht, besteht.
b)
Maßnahmen gemäß Ziffer II Nummer 2 werden nur gefördert, wenn die Nutzung des Gebäudes oder der Außenanlage unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Entwicklungen und der Maßgaben in § 4a des Sächsischen Schulgesetzes für die Dauer der Zweckbindung gesichert ist.
c)
Maßnahmen gemäß Ziffer II Nummer 1 an Horten werden nur gefördert, soweit der Hort in den Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aufgenommen wurde oder deren Aufnahme verbindlich zugesagt ist.
d)
Maßnahmen gemäß Ziffer II Nummer 1 an Horten, die zu zusätzlichen Betreuungsplätzen führen, setzen einen entsprechenden, durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgestellten, Ausbaubedarf voraus. Die Feststellung des Ausbaubedarfes setzt voraus, dass der Rechtsanspruch gemäß Artikel 1 des Ganztagsförderungsgesetzes nicht anderweitig erfüllt werden kann.
e)
Maßnahmen gemäß Ziffer II Nummer 2 werden nur gefördert, wenn es sich um eine Ganztagsgrundschule im Sinne von § 2 Absatz 2 Investitionsprogramm Ganztagsausbau handelt. Dies ist dann der Fall, wenn
aa)
die Schule mit einem Hort aufgrund einer verbindlichen Kooperationsvereinbarung zusammenarbeitet oder die Betreuung aufgrund von § 16 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes stattfindet und
bb)
die Schule über die Absicherung der Unterrichtsversorgung gemäß den Sächsischen Lehrplänen hinausgehende, unterrichtsergänzende, der zeitgemäßen, rhythmisierten ganztägigen Bildung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 1 bis 4 dienende Bildungsangebote vorhält.
Die Voraussetzungen nach Satz 2 sind nur dann erfüllt, wenn die Bildung und Betreuung den Mindestanforderungen nach Artikel 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Ganztagsförderungsgesetzes entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn die Bildung und Betreuung an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich, unter Einbeziehung des zeitlichen Umfangs des Unterrichts, angeboten wird.
Von der Erfüllung der in Satz 2 Doppelbuchstabe bb genannten Voraussetzung ist auszugehen, wenn an der Schule Zuwendungen nach der Sächsischen Ganztagsangebotsverordnung vom 17. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 9), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 429) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingesetzt werden. Werden keine Zuwendungen nach der Sächsischen Ganztagsangebotsverordnung eingesetzt, ist die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen nach Satz 2 Doppelbuchstabe bb gesondert zu begründen.
f)
Maßnahmen, die ausschließlich der Absicherung der Unterrichtsversorgung gemäß den Sächsischen Lehrplänen dienen, werden nicht gefördert.
g)
Bei Maßnahmen gemäß Ziffer II Nummer 1 an Horten soll die Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in Form von angemessenen Zuschüssen gemäß § 13 Satz 2 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung mindestens 10 Prozent der gemäß Ziffer V Nummer 3 zur Verfügung gestellten Mittel betragen, wenn die Gemeinde oder der Gemeindeverband, in der sich die zu fördernde Einrichtung befindet, finanzschwach ist. Gemeinden und Gemeindeverbände gelten als finanzschwach, wenn sie nach § 72 Absatz 3 bis 5 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zum 30. April 2023 zur Haushaltskonsolidierung verpflichtet waren und die Rechtsaufsichtsbehörden hierüber eine entsprechende Bestätigung abgegeben haben.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart:
Projektförderung
2.
Finanzierungsart:
Anteilfinanzierung
3.
Form der Zuwendung:
Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Für Maßnahmen nach Ziffer VII Nummer 1 gilt dabei ein Fördersatz von bis zu 70 Prozent, für Maßnahmen nach Ziffer VII Nummer 2 gilt abweichend hiervon ein Fördersatz von bis zu 60 Prozent.
4.
Bemessungsgrundlage:
Bemessungsgrundlage sind die notwendigen Gesamtausgaben zur Erfüllung des Zuwendungszwecks (zuwendungsfähige Ausgaben). Hierzu zählen erforderliche Ausgaben für
a)
Baukosten nach DIN 276 Kostengruppen 100 bis 500 einschließlich der Kosten des Grunderwerbs, für den Rückbau, die Beräumung und die Sicherung, für den Radonschutz sowie für vorbereitende Arbeiten, ausgenommen die Kostengruppen 220 und 250,
b)
Ausstattungsgegenstände im Zusammenhang mit einer investiven Baumaßnahme nach DIN 276 Kostengruppe 600,
c)
im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme anfallende, angemessene Baunebenkosten gemäß DIN 276 Kostengruppe 700.
Ausgaben nach Buchstabe a und Buchstabe b erfassen auch Maßnahmen zur Klimaanpassung, insbesondere zum Hitzeschutz und zum Wasserrückhalt. Ausgaben für Photovoltaikanlagen sind nur zuwendungsfähig, wenn der komplette Strom zur Deckung des Eigenbedarfes verwendet wird und keine Einspeisung in das öffentliche Netz erfolgt oder der Zuwendungsempfänger bei Einspeisung in das öffentliche Netz keine Einspeisevergütung erhält.
5.
Nicht zuwendungsfähig sind:
a)
Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers,
b)
Umsatzsteuerbeträge, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 194) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Vorsteuer abziehbar sind,
c)
Ausgaben, die ein anderer als der Träger der Maßnahme zu tragen verpflichtet ist,
d)
Ausgaben für Behelfsbauten und das Herrichten von Ausweichobjekten,
e)
Ausgaben für den Betrieb,
f)
Ausgaben für Kapitalbeschaffung und Zwischenfinanzierung,
g)
Ausgaben für Leistungen, die außerhalb des Bewilligungszeitraumes erbracht wurden,
h)
Sicherheitseinbehalte zur Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen, ausgenommen solche, die bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes zu zuwendungsfähigen Ausgaben geführt haben.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Die Zuwendungsempfänger haben darauf hinzuweisen, dass die betreffende Maßnahme durch die Bundesregierung aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages gefördert worden ist.
2.
Die Voraussetzungen nach Ziffer IV Nummer 2 Buchstabe e Satz 2 sind spätestens zum Zeitpunkt der Verwendungsnachweisprüfung und während der gesamten Laufzeit der Zweckbindungsfrist zu erfüllen.

VII.
Verfahren

1.
Regionales Budgetverfahren
a)
Die zur Verfügung stehenden Mittel, abzüglich der Mittel für Großmaßnahmen im ländlichen Raum gemäß Nummer 2 Buchstabe a Satz 1, werden auf Grundlage der Anzahl der Kinder zwischen vollendetem sechsten und vollendetem elften Lebensjahr im Jahr 2027 gemäß der 7. Regionalisierten Bevölkerungsvorausberechnung als Bewilligungskontingente wie folgt auf Budgets der Landkreise und Kreisfreien Städte aufgeteilt:
Budgets
Gebiet Betrag
Kreisfreier Raum 51 716 434 €
Chemnitz, Stadt 7 915 479 €
Dresden, Stadt 20 785 517 €
Leipzig, Stadt 23 015 438 €
Kreisangehöriger Raum 59 703 536 €
Bautzen 6 827 839 €
Erzgebirgskreis 6 946 719 €
Görlitz 5 339 257 €
Leipzig 6 517 718 €
Meißen 5 494 317 €
Mittelsachsen 6 559 067 €
Nordsachsen 4 770 701 €
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 6 135 235 €
Vogtlandkreis 4 625 977 €
Zwickau 6 486 706 €
b)
Die Antragsteller erfassen die zur Förderung in Frage kommenden Einzelmaßnahmen bis zum 15. Dezember 2023 in einem durch das Staatsministerium für Kultus vorgegebenen elektronischen System.
c)
Die Meldung enthält insbesondere
aa)
Angaben zur Tageseinrichtung oder Schule, an der die Maßnahme stattfindet,
bb)
eine Beschreibung der beabsichtigten Investitionsmaßnahme,
cc)
Angaben zur Einordnung in einen der Fördergegenstände nach Ziffer II und zur Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen nach Ziffer IV,
dd)
Angaben zur voraussichtlichen Höhe der Gesamtausgaben der Maßnahme,
ee)
Angaben zur erforderlichen Höhe der Zuwendung,
ff)
Angaben zum Gesamtfinanzierungsplan,
gg)
Angaben zur Zeitplanung für die Umsetzung der Maßnahme,
hh)
bei Sanierungsaufwendungen die Versicherung, dass diese nicht ausschließlich der Instandhaltung und dem Werterhalt der Bausubstanz dienen,
ii)
gegebenenfalls eine Erklärung, dass es sich um einen selbstständigen Abschnitt einer Investitionsmaßnahme handelt,
jj)
eine Darlegung, dass für die Maßnahme die Voraussetzungen des § 7 Ganztagsfinanzhilfegesetz vorliegen und keine Doppelförderung beantragt wird,
kk)
Angaben zur Anzahl der Plätze ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote, die gemäß Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe h mit der Investitionsmaßnahme
aaa)
zusätzlich geschaffen werden,
bbb)
von der Schaffung räumlicher Kapazitäten profitieren,
ccc)
erhalten werden, weil sie ohne Erhaltungsmaßnahmen mindestens perspektivisch vom Wegfall bedroht sind, oder vom Erhalt räumlicher Kapazitäten profitieren,
als messbare Ziele der Investitionsmaßnahme,
ll)
Angaben, ob an der Schule Zuwendungen nach der Sächsischen Ganztagsangebotsverordnung eingesetzt werden,
mm)
eine Versicherung, dass die Planung und Durchführung der beantragten Maßnahme auf Grundlage von angemessenen und dokumentierten Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen erfolgt und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten werden,
nn)
eine Versicherung, dass die Maßnahme im Sinne von Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe a zusätzlich ist,
oo)
bei Neubauten einen Nachweis, dass im Zuge der Vorhabensplanung eine Beratung zur Energieeffizienz oder zum nachhaltigen Bauen durch eine zertifizierte Einrichtung oder Person erfolgte,
pp)
bei Investitionen an Bestandsgebäuden, welche wesentliche und umfangreiche Maßnahmen an der Gebäudehülle und der Heizungstechnik zum Gegenstand haben und keine Denkmäler sind, die Versicherung, dass die KfW-Effizienzgebäude-Stufe 85 erfüllt wird.
Die Versicherung gemäß Doppelbuchstabe mm ist auf Verlangen nachzuweisen. Darüber hinaus können weitere Angaben und Unterlagen gefordert werden, wenn sie zur Prüfung der Zuwendungsfähigkeit erforderlich sind.
d)
Die Landkreise und Kreisfreien Städte prüfen die vorgelegten Meldungen im Hinblick auf ihre Zuwendungsfähigkeit. Soweit die Landkreise und Kreisfreien Städte selbst Träger der Maßnahmen sind, erfolgt die Prüfung durch die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –. Parallel prüft das Staatsministerium für Kultus die unter Ziffer IV Nummer 2 Buchstabe b genannte Zuwendungsvoraussetzung, bestätigt diese gegenüber der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –, sofern sie vorliegt, und teilt das Prüfergebnis nachrichtlich den Landkreisen und Kreisfreien Städten mit. Die Prüfungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind bis zum 29. Februar 2024 abzuschließen.
e)
Für den Fall, dass das auf Zuwendungsfähigkeit geprüfte Antragsvolumen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übersteigt, führen die Landkreise und Kreisfreien Städte eine anhand objektiver und nachvollziehbarer Kriterien gemäß Buchstabe f geleitete Auswahl der zu fördernden Maßnahmen durch.
f)
Bei der Priorisierung der Maßnahmen nach Buchstabe e sollen folgende Kriterien berücksichtigt werden:
aa)
durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgestellte quantitative Ausbaubedarfe zur Erfüllung des Rechtsanspruchs gemäß Artikel 1 des Ganztagsförderungsgesetzes,
bb)
die Herstellung der baulichen Voraussetzungen für einen Betrieb von Hort und Schule an einem Standort,
cc)
im Falle einer Doppelnutzung von Schulräumen für die Ganztagsbetreuung die Herstellung zusätzlicher Räume, um eine zeitgemäße, rhythmisierte Ganztagsbetreuung zu ermöglichen – dazu zählen insbesondere Werkstätten, Sporteinrichtungen, Gemeinschaftsbereiche, Aulen, Mensen, Bibliotheken und Außenareale, Team- und Personalräume, Therapieräume, Räume für Sozialarbeit und Beratungsgespräche,
dd)
die Herstellung zeitgemäßer Bedingungen in bestehenden Räumlichkeiten in hygienischer, klimatischer, akustischer und beleuchtungstechnischer Hinsicht,
ee)
die Herstellung flexibler räumlicher Organisationsmodelle, etwa die Herstellung von Rückzugs- und Ruhezonen,
ff)
die Beseitigung von durch die jeweils zuständigen unteren Genehmigungs- oder Überwachungsbehörden, insbesondere die unteren Brandschutz- oder Gesundheitsbehörden, im Rahmen regelmäßiger Überprüfungen konkret festgestellten Mängeln, die die Nutzung des bestehenden Gebäudes als Schule oder Tageseinrichtung gefährden.
Die Reihenfolge der in den Doppelbuchstaben aa bis ff genannten Kriterien stellt keine Gewichtung dieser dar.
g)
Bis zum 28. März 2024 übermitteln die Landkreise und Kreisfreien Städte dem Staatsministerium für Kultus einen Maßnahmeplan der geprüften und priorisierten Maßnahmen. Das Ergebnis der Priorisierung der Maßnahmen nach Buchstabe f und die dabei zugrunde gelegten Kriterien sind zu dokumentieren und gemeinsam mit dem Maßnahmeplan vorzulegen. Bei der Erstellung der Maßnahmepläne wird die Chancengleichheit aller Träger gewahrt. Die auf Ebene der Landkreise und Kreisfreien Städte gemäß § 23a des Sächsischen Schulgesetzes erforderlichen Abstimmungen zwischen der Schulnetzplanung und der Jugendhilfeplanung sind durchzuführen. Bei der Erstellung der Maßnahmepläne sollen zu fördernde Einrichtungen in finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbänden berücksichtigt werden. Gemeinden und Gemeindeverbände gelten als finanzschwach, wenn sie nach § 72 Absatz 3 bis 5 der Sächsischen Gemeindeordnung zum 30. April 2023 zur Haushaltskonsolidierung verpflichtet waren und die Rechtsaufsichtsbehörden hierüber eine entsprechende Bestätigung abgegeben haben.
h)
Nach Abschluss des Verfahrens gemäß den Buchstaben a bis g bestätigt das Staatsministerium für Kultus die Maßnahmepläne der Landkreise und Kreisfreien Städte als Investitionspläne zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildung und Betreuung gegenüber der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – und teilt die Bestätigung nachrichtlich den Landkreisen und Kreisfreien Städten mit.
i)
Anträge für im Investitionsplan bestätigte Maßnahmen sind bis zum 28. Juni 2024 in elektronischer Form bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Alle Anträge enthalten insbesondere folgende Angaben:
aa)
einen maßnahmebezogenen Auszug aus dem Investitionsplan,
bb)
eine Kostengliederung nach DIN 276 in der zweiten Gliederungsebene.
j)
Der Investitionsplan legt die Einzelmaßnahmen fest bezogen auf die in Buchstabe c genannten Kriterien. Ändern sich die Gesamtausgaben der Maßnahme oder treten während des Bewilligungszeitraumes andere Änderungen ein, so kann die Bewilligungsstelle ohne Änderung des Investitionsplanes eine entsprechende Änderungsbewilligung vornehmen. Im Falle wesentlicher Änderungen der Merkmale nach Buchstabe c bezieht die Bewilligungsstelle im Vorfeld einer entsprechenden Änderungsbewilligung für die Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen die gemäß Buchstabe d zuständigen Stellen ein.
k)
Sofern infolge nicht oder nicht fristgerecht gestellter Anträge gemäß Buchstabe i Budgetbeträge frei werden, können die Landkreise und Kreisfreien Städte bis zum 30. September 2024 Ersatzmaßnahmen in Höhe ihres ungebundenen Budgets beim Staatsministerium für Kultus einreichen. Das Staatsministerium für Kultus bestätigt die angepassten Maßnahmepläne der Landkreise und Kreisfreien Städte gegenüber der SAB und teilt die Bestätigung nachrichtlich den Landkreisen und Kreisfreien Städten mit. Anträge für Ersatzmaßnahmen sind analog Buchstabe i bis zum 29. November 2024 bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Nach dem 29. November 2024 reduzieren sich die Budgets gemäß Buchstabe a um die infolge nicht oder nicht fristgerecht gestellter Anträge oder erforderlicher vollständiger oder teilweiser Aufhebungen von Zuwendungsbescheiden ungebundenen Budgetbeträge jeweils entsprechend. Das Budget gemäß Nummer 2 Buchstabe a Satz 1 erhöht sich entsprechend.
2.
Antragsverfahren für Großmaßnahmen im ländlichen Raum
a)
Für Großmaßnahmen im ländlichen Raum stehen Mittel im Umfang von 25 587 230 Euro zur Verfügung. Aus den Mitteln werden ausschließlich Maßnahmen innerhalb der Landkreise gefördert. Die zur Verfügung stehenden Restbeträge aus den „Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2 Ganztagsfinanzhilfegesetz werden dem Budget nach Satz 1 zugeschlagen.
b)
Anträge sind bis zum 5. April 2024 in elektronischer Form bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
c)
Die Anträge enthalten
aa)
die Angaben gemäß Nummer 1 Buchstabe c sowie
bb)
eine Kostengliederung nach DIN 276 in der zweiten Gliederungsebene.
3.
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
a)
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.
b)
Bewilligungen sind auch dann möglich, wenn der Zuwendungsempfänger glaubhaft macht, dass er die notwendigen Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe i Doppelbuchstabe bb oder Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb innerhalb einer im Bewilligungsbescheid festzulegenden Frist vorlegen kann. Die Vorlage hat spätestens mit dem ersten Auszahlungsantrag zu erfolgen.
c)
Abweichend von Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung oder Nummer 7 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK) erfolgen die Auszahlungen auf der Grundlage von Auszahlungsanträgen und aufgrund getätigter Ausgaben (Erstattungsprinzip). Der letzte Auszahlungsantrag ist gemeinsam mit dem Verwendungsnachweis einzureichen. Für die Auszahlung von Teilbeträgen gilt eine Untergrenze von 10 000 Euro. Die Bewilligungsstelle kann eine von Satz 3 abweichende Untergrenze im Bewilligungsbescheid festlegen.
d)
Gemäß Nummer 6.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung erfolgt keine Beteiligung der zuständigen technischen staatlichen Verwaltung. Anlage 5, Anlage 5a und Anlage 5b der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sind folglich nicht einschlägig. Darüber hinaus findet Nummer 3.3 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK) keine Anwendung.
e)
Teilverwendungsnachweise gemäß Nummer 5.3.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sind nur zu fordern, sofern sich die Maßnahme über mehrere, in sich selbstständig nutzbare, Bauabschnitte erstreckt.
f)
Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes den Verwendungsnachweis vorzulegen. Die Prüfung der Verwendungsnachweise ist bis spätestens 31. März 2028 abzuschließen.
g)
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Regelungen der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung einschließlich deren Anlagen, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen worden sind.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und am 30. Juni 2028 außer Kraft.

Dresden, den 29. September 2023

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 42, S. 1387
    Fsn-Nr.: 5572-V23.5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. September 2023

    Vorschrift tritt außer Kraft am:
    30. Juni 2028