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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sportförderrichtlinie

Vollzitat: Dritte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sportförderrichtlinie vom 29. November 2023 (SächsABl. S. 1559)

Dritte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sportförderrichtlinie

Vom 29. November 2023

I.
Änderung der Sportförderrichtlinie

Die Sportförderrichtlinie vom 13. Februar 2019 (SächsABl. S. 367), die zuletzt durch die Richtlinie vom 6. Juni 2023 (SächsABl. S. 732) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Talenten“ die Wörter „sowie Kadersportlerinnen“ eingefügt.
b)
In Satz 3 wird das Wort „und Großsportveranstaltung“ durch das Wort „sowie Sportgroßveranstaltung“ ersetzt.
2.
Ziffer II Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Vergabe dieser Zuwendungen richtet sich nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung.“
3.
Ziffer III wird wie folgt gefasst:
„Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“
4.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a)
die Ausgaben des sächsischen Olympiastützpunktes, die die Kosten der Betreuung der Sportlerinnen und Sportler einschließlich Trainer- und Verwaltungspersonal, Betrieb und Unterhaltung der sportartspezifischen Trainingsstätten, trainingswissenschaftliche Maßnahmen sowie Gerätebeschaffung umfassen,“
bb)
Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
„b)
die Ausgaben der Sport- und Sportleiterschulen,“
cc)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c)
die Ausgaben für die Vorbereitung und Durchführung im Freistaat Sachsen stattfindender offizieller nationaler und internationaler Meisterschaften sowie weiterer, national oder international bedeutsamer Sportgroßveranstaltungen, insbesondere in den olympischen, paralympischen und deaflympischen Sportarten oder Disziplingruppen,“
dd)
In Buchstabe d werden nach dem Wort „hauptamtlichen“ die Wörter „Bundesstützpunktleiterinnen und“ eingefügt.
b)
In Nummer 2 werden die Wörter „den Buchstaben a bis f“ durch die Wörter „Nummer 1 Buchstabe a bis f“ ersetzt.
c)
In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „den Buchstaben e und f“ durch die Wörter „Nummer 1 Buchstabe e und f“ ersetzt.
5.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
a)
Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „Zuwendungen können erhalten:“ durch die Wörter „Zuwendungsempfänger sind:“ ersetzt.
b)
In Buchstabe a werden die Wörter „die Träger der im Freistaat Sachsen gelegenen Olympiastützpunkte“ durch die Wörter „der Träger des im Freistaat Sachsen gelegenen Olympiastützpunktes“ ersetzt.
c)
Buchstabe c wird wie folgt geändert:
aa)
In Doppelbuchstabe ee werden die Wörter „sowie deren Unternehmen in Privatrechtsform mit Sitz im Freistaat Sachsen“ gestrichen.
bb)
Nach Doppelbuchstabe ff wird folgender Doppelbuchstabe gg eingefügt:
„gg)
Unternehmen von kommunalen Gebietskörperschaften und Zweckverbänden in Privatrechtsform mit Sitz im Freistaat Sachsen,“
d)
Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„Für Maßnahmen nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe e darf der LSB als Erstempfänger die Zuwendungen zur Projektförderung in privatrechtlicher Form gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung weiterleiten.
Die Letztempfänger sind:
aa)
KSB/SSB,
bb)
Landesfachverbände,
cc)
Sportvereine,
dd)
Stiftung Sporthilfe Sachsen,
ee)
Sport- und Sportleiterschulen,
ff)
Kadersportlerinnen und Kadersportler,“
6.
Ziffer VI wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3
Es handelt sich nicht um gewinnorientiert betriebenen professionellen Sport.“
b)
Nummer 4 wird aufgehoben.
7.
In Ziffer VII Nummer 3 werden die Wörter „nicht rückzahlbarer“ gestrichen.
8.
Ziffer IX wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c)
einen Antrag auf Genehmigung des vorzeitigen Vorhabensbeginns, soweit für Antragsteller nach Ziffer V Buchstabe c Doppelbuchstabe ee nach Nummer 1.3 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK) oder für sonstige Antragsteller nach Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung erforderlich,“
bb)
In Buchstabe f werden die Wörter „Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338)“ durch die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 194)“ ersetzt.
b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Großsportveranstaltung“ durch das Wort „Sportgroßveranstaltung“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Buchstabe a werden nach dem Wort „Maßnahme“ die Wörter „einschließlich eines Nachhaltigkeitskonzepts mit Aussagen zur ressourceneffizienten und -schonenden Durchführung“ angefügt.
bbb)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c)
ein Antrag auf Genehmigung des vorzeitigen Vorhabensbeginns, soweit für Antragsteller nach Ziffer V Buchstabe c Doppelbuchstabe ee nach Nummer 1.3 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK) oder für sonstige Antragsteller nach Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung erforderlich.“
cc)
In Buchstabe g wird das Wort „Großsportveranstaltung“ durch das Wort „Sportgroßveranstaltung“ ersetzt.
c)
Nummer 4 Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
„h)
ein Antrag auf Genehmigung des vorzeitigen Vorhabensbeginns, soweit für Antragsteller nach Ziffer V Buchstabe c Doppelbuchstabe ee nach Nummer 1.3 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK) oder für sonstige Antragsteller nach Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung erforderlich,“
d)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5
Antragsverfahren für die Förderung der Fördergegenstände nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe e:
a)
Anträge auf Förderung für Sportvereine sind im digitalen Vereinsportal des LSB entsprechend den mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern abgestimmten gültigen Projektkriterien zu stellen.
b)
Anträge auf Projektförderung durch die sonstigen Antragsteller sind entsprechend den mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern abgestimmten gültigen Projektkriterien beim LSB einzureichen.“
e)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8
Für Auszahlungen bei Projektförderungen nach Ziffer VII Nummer 1 Satz 1 finden die Bestimmungen zum Regelauszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und für Zuwendungsempfänger nach Ziffer V Buchstabe c Doppelbuchstabe ee nach Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK) Anwendung.
Für die Auszahlung für Zuwendungsempfänger nach Ziffer V Buchstabe a und c bis e findet abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Ausgenommen davon sind Zuwendungsempfänger nach Ziffer V Buchstabe c Doppelbuchstabe ee.
Für die Auszahlung bei institutionellen Förderungen findet Nummer 7.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.“
9.
Ziffer X Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Doppelbuchstabe cc werden die Wörter „an den Olympiastützpunkten“ durch die Wörter „am Olympiastützpunkt“ ersetzt.
bb)
Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
b)
In Buchstabe c Satz 1 werden nach der Angabe „5 100 Euro“ die Wörter „durch den Olympiastützpunkt mit den zugehörigen Standorten“ eingefügt.
c)
Folgender Buchstabe d wird angefügt:
„d)
Die Förderung des Neubaus von Hallenbädern im Rahmen von Förderungen nach Buchstabe a ist nur zulässig:
aa)
als Ersatz für vorhandene Hallenbäder, wenn damit nachweislich eine höhere Wirtschaftlichkeit im Vergleich zur Sanierung erreicht wird oder
bb)
aufgrund eines starken Bevölkerungswachstums, insbesondere wenn die Ausübung des Vereins- und Breitensportes nachweislich nicht mehr gewährleistet werden kann.
Die Sanierung von Hallenbädern wird nur bei Ganzjahresbädern und bei auf Dauer genutzten Schulschwimmhallen gefördert. Die Förderung ist auf die Modernisierung veralteter Schwimmbadtechnik und auf die Beseitigung baulicher Mängel beschränkt.“
10.
Ziffer XI wird wie folgt gefasst:
 
„XI.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind:
a)
Sportvereine, Sportverbände sowie sonstige gemeinnützige Körperschaften des Privatrechts,
b)
Trägervereine von Sport- und Sportleiterschulen und des Olympiastützpunktes,
c)
Gemeinden, Landkreise, Kreisfreie Städte und kommunale Zweckverbände sowie
d)
Unternehmen in Privatrechtsform der in Buchstabe c genannten Körperschaften.“
11.
Ziffer XII wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Bedarf für ein Vorhaben muss nachgewiesen werden. Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärung im Antragsformular. Für Maßnahmen nach Ziffer X Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und nach Ziffer X Nummer 1 Buchstabe d ab einem Gesamtwertumfang von 200 000 Euro ist dieser Nachweis zusätzlich im Rahmen einer Sportstättenleit- oder Sportstättenentwicklungsplanung (Sportstättenleitplanung) zu führen.“
b)
Nummer 2 wird aufgehoben.
c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und Satz 1 wird folgt gefasst:
„Antragsteller nach Ziffer XI Buchstabe a, b und d haben die gesicherte Finanzierung des Vorhabens und seiner laufenden Nutzung nachzuweisen.“
d)
Die bisherige Nummer 4 wird aufgehoben.
e)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 3.
f)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 4 und wird wie folgt gefasst:
„4
Zuwendungen für Baumaßnahmen an Gebäuden werden nur bei besonderer Berücksichtigung von Klimaschutz und Energieeffizienz gewährt. Die Maßnahmen müssen demnach über die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinausgehen. Bei Baudenkmälern oder sonstiger erhaltenswerter Bausubstanz soll eine erhebliche Effizienzsteigerung erreicht werden. Der Nachweis hierüber ist beim Verwendungsnachweis zu erbringen.“
g)
Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 5.
h)
Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 6 und wie folgt gefasst:
„6
Antragsteller, die nicht Eigentümer des Grundstücks sind, auf dem die zur Förderung beantragte Baumaßnahme durchgeführt werden soll, können Zuwendungen nur erhalten, wenn sie ein Nutzungsrecht nachweisen, dessen Dauer mindestens der Dauer der Zweckbindungsfrist entspricht und das ausreichend gesichert ist.“
i)
Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 7 und 8.
12.
Ziffer XIII wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 Satz 1 und in Nummer 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „nicht rückzahlbarer“ gestrichen.
b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3
Investitionsvorhaben des Olympiastützpunktes mit den zugehörigen Standorten werden von Bund, Land und Kommune als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung oder Festbetragsfinanzierung als Zuschuss gefördert. Die Finanzierungsanteile von Bund und Land werden je nach Einzelfall vereinbart. Der Landesanteil beträgt in der Regel 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für Investitionsvorhaben des Olympiastützpunktes mit den zugehörigen Standorten, die vom Bund nicht in die Förderplanung aufgenommen worden sind, kann zur Sicherstellung deren Umsetzung befristet im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 im Rahmen des Sonderprogramms des organisierten Wintersports der beantragte Bundesanteil ausschließlich durch Landesmittel in Höhe des regelmäßigen Fördersatzes übernommen werden. Unter Berücksichtigung aller Finanzierungsanteile soll ein Mindesteigenanteil von 10 Prozent nicht unterschritten werden.“
c)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird der siebte Anstrich wie folgt gefasst:
„Kostengruppe 700 – Baunebenkosten
außer Kostengruppen 713 – Projektsteuerung – für Antragsteller gemäß Ziffer XI Buchstabe c und d und 750 – Künstlerische Leistungen.“
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
d)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „über 200 000 Euro“ durch die Wörter „ab einem Gesamtwertumfang von 200 000 Euro“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 der Zweiten Mindestlohnanpassungsverordnung vom 13. November 2018 (BGBl. I S. 1876)“ durch die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist“ ersetzt.
13.
Ziffer XIV wird wie folgt gefasst:
a)
Nummer 1 wird aufgehoben.
b)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1 und in Satz 2 wird die Angabe „15 Prozent“ durch die Angabe „10 Prozent“ ersetzt.
c)
Die folgenden Nummern 2 und 3 werden angefügt:
„2
Bei Maßnahmen nach Ziffer X Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird abweichend für Antragsteller nach Ziffer XI Buchstabe a, b und d von Nummer 4.2.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie für Antragsteller nach Ziffer XI Buchstabe c von Nummer 4.2.6 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK) eine Zweckbindung von 20 Jahren bei mit Bundesmitteln geförderten Sportstätten festgelegt.
3
Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung
Eine Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung ist für Maßnahmen nach Ziffer X Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
a)
für Antragsteller nach Ziffer XI Buchstabe a, b und d abweichend von Nummer 6.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und
b)
für Antragsteller nach Ziffer XI Buchstabe c abweichend von Nummer 6.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK)
erforderlich.“
14.
Ziffer XV wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1
Antragseinreichung
Anträge auf Förderung von Vorhaben am Olympiastützpunkt, an Stätten des Leistungssports sowie an Sport- und Sportleiterschulen sind beim Staatsministerium des Innern einzureichen.
Anträge nach Ziffer X Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – elektronisch unter www.sab.sachsen.de einzureichen.
Für die Antragseinreichung bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – sind die unter www.sab.sachsen.de abrufbaren Formblätter zu verwenden. Anträge für die Beschaffung von Großsportgeräten gemäß Ziffer X Nummer 1 Buchstabe c sind beim Sächsischen Staatsministerium des Innern einzureichen.“
b)
Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Anträge von Antragstellern gemäß Ziffer XI Buchstabe a und b für Maßnahmen unter einem Gesamtwertumfang von 200 000 Euro und Anträge für Großsportgeräte gemäß Ziffer X Nummer 1 Buchstabe c können auch im laufenden Haushaltsjahr gestellt werden.“
c)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe b wird die Angabe „bis zu 200 000 Euro“ durch die Angabe „unter 200 000 Euro“ ersetzt.
bb)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c)
für Maßnahmen mit einem Gesamtwertumfang ab 200 000 Euro einen Nachweis zum Bedarf in Form eines maßnahmenbezogenen Auszugs aus der Sportstättenleitplanung oder einer Eigenerklärung, dass das Vorhaben in der aktuellen kommunalen Sportstättenplanung enthalten ist,“
cc)
Buchstabe j wird wie folgt gefasst:
„j)
bei Förderanträgen von Antragstellern nach Ziffer XI Buchstabe a einen Auszug aus dem Vereinsregister und eine Gemeinnützigkeitsbescheinigung,“
dd)
Buchstabe k wird wie folgt gefasst:
„k)
Nachweise gemäß Ziffer XII Nummer 2.“
ee)
Der Satz „Anträgen zur Förderung von Hallenbädern sind die Ergebnisse von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und einer Standort- und Konkurrenzanalyse gemäß der Anlage beizufügen.“ wird durch die Sätze „Anträgen zur Förderung von Hallenbädern sind die Ergebnisse von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und einer Standort- und Konkurrenzanalyse beizufügen.
Ziel der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ist es, anhand der vom Antragsteller vorgelegten Daten Ertragslage, Liquidität und Vermögenssituation der Bäder einschätzen zu können. Die Untersuchung sollte (sofern es sich um keine Neubaumaßnahme handelt) auf einer vergangenheitsorientierten Untersuchung von Ist-Daten basieren und anhand dieses Datengerüsts die zu erwartenden Folgekosten bewerten. Das gesamte Datenmaterial ist einem unabhängigen Gutachter zur Prüfung und Stellungnahme vorzulegen. Die Kosten dafür hat der Antragsteller zu erbringen.
Untersuchungsgegenstand der Standort- und Konkurrenzanalyse sind alle Angaben zur Nutzungsstruktur öffentlicher Bäder im Umkreis von 50 km – auch in benachbarten Bundesländern und Staaten – sowie die gutachterlich bewerteten Auswirkungen von Fördermaßnahmen auf diese Einrichtung.“ ersetzt.
ff)
Die Wörter „Anträgen auf Förderung der Anschaffung von Großsportgeräten sind folgende Unterlagen beizufügen:“ werden durch die Wörter „Anträgen auf Förderung für die Beschaffung von Großsportgeräten gemäß Ziffer X Nummer 1 Buchstabe c sind folgende Unterlagen beizufügen:“ ersetzt.
d)
Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a)
Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – ist zuständig für die Bewilligung von Zuwendungen für Maßnahmen nach Ziffer X Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa. Sie entscheidet auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der vom Staatsministerium des Innern zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel nach Bestätigung der Prioritätensetzung durch das Staatsministerium des Innern. Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – erarbeitet in Abstimmung mit dem LSB eine Prioritätenliste der zur Förderung beantragten Maßnahmen. Bei der Prioritätensetzung haben Vorhaben mit angemessener Beteiligung Dritter Vorrang. Darüber hinaus erfolgen Bewertungen zur Bedeutung der Sportstätte und deren partizipierender Nutzerinnen und Nutzer und es werden soziale und ökologische Aspekte beurteilt. Befristet bis zum 31. Dezember 2027 erfolgt für Wintersportarten im Rahmen des Sonderprogramms des organisierten Wintersports eine abweichende Prioritätensetzung.
Die Prioritätenliste ist dem Staatsministerium des Innern bis zum 15. Dezember des der Gewährung von Zuwendungen vorausgehenden Jahres zur Bestätigung vorzulegen.
Für Anträge von Antragstellern gemäß Ziffer XI Buchstabe a auf Förderung von Maßnahmen mit einem Gesamtwertumfang unter 200 000 Euro sind die aktualisierten Prioritätenlisten jeweils zum 15. April, 15. Juli und 15. Oktober des Förderjahres zur Bestätigung vorzulegen.“
e)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5
Auszahlungsverfahren
Für Bewilligungen bis zum 31. Dezember 2024 findet für die Auszahlung der Zuwendung an Zuwendungsempfänger nach Ziffer XI Buchstabe c abweichend von Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK) sowie für die Auszahlung der Zuwendung an Zuwendungsempfänger nach Ziffer XI Buchstabe d abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ein Vorauszahlungsverfahren entsprechend Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Auszahlungen sind danach auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendung voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungswecks benötigt wird. Für Bewilligungen ab dem 1. Januar 2025 findet für die Auszahlung der Zuwendung an Zuwendungsempfänger nach Ziffer XI Buchstabe c das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK) und für die Auszahlung der Zuwendung an Zuwendungsempfänger nach Ziffer XI Buchstabe d das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.
Für die Auszahlung an Zuwendungsempfänger nach Ziffer XI Buchstabe a und b findet abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.“
15.
In Ziffer XVII Nummer 3 wird die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt.
16.
Die Anlage wird aufgehoben.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 29. November 2023

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 50, S. 1559
    Fsn-Nr.: 5574

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Dezember 2023