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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Förderrichtlinie Markteinführung Zuschuss

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Förderrichtlinie Markteinführung Zuschuss vom 24. Januar 2024 (SächsABl. S. 195)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Förderrichtlinie Markteinführung Zuschuss

Vom 24. Januar 2024

I.

Die Förderrichtlinie Markteinführung Zuschuss EFRE 2021 bis 2027 vom 5. Oktober 2022 (SächsABl. S. 1257), die durch die Richtlinie vom 22. November 2022 (SächsABl. S. 1436) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300,) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1.2.6. der Richtlinie wird wie folgt gefasst:
„der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) (AGVO) in der jeweils geltenden Fassung.“
2.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben dieser Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten.
1.
Anwendbare Freistellungstatbestände
Eine Förderung kann auf der Grundlage des Artikel 22 AGVO gewährt werden.
2.
Förderverbot (Artikel 1 AGVO)
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2, 3 und 5 der AGVO.
3.
Deggendorf-Klausel (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO)
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Förderrichtlinie gewährt werden.
4.
Keine Gewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO)
Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens ein Umstand nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a-e AGVO zutrifft.
5.
Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO)
Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben ist die Anmeldeschwelle gemäß Artikel 4 Buchstabe h der AGVO zu beachten, das heißt eine Anmeldung bei der Kommission ist erforderlich, wenn die in Artikel 22 Absatz 3, 4, 5 und 7 der AGVO genannten Beträge pro Unternehmen überschritten werden.
6.
Transparenz (Artikel 5 AGVO)
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.
7.
Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO)
Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Name und Größe des Unternehmens
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
Standort des Vorhabens
die Kosten des Vorhabens
Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss) und
Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
8.
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO)
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
9.
Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO)
Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen.
Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
10.
Beihilfefähige Kosten nach Artikel 22 AGVO
Beihilfefähig sind Anlaufbeihilfen im Sinne des Artikel 22 Absatz 3, 4, 5 und 7 der AGVO.
11.
Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 22 AGVO
Die Beihilfeintensität nach Artikel 18 AGVO KMU-Die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Artikel 22 der AGVO betragen:
Anlaufbeihilfen als Zuschüsse
Anlaufbeihilfen
Rechtsgrundlage Betrag Betrag
pro Unternehmen generell pro Unternehmen in c-Fördergebieten
Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c AGVO 0,5 Million Euro 0,75 Million Euro
Artikel 22 Absatz 5 AGVO: Erhöhungsmöglichkeiten für „kleine und innovative Unternehmen“ 1 Million Euro 1,5 Million Euro
Der Beihilfebetrag für die Übertragung des geistigen Eigentums bzw. die Einräumung der damit verbundenen Zugangsrechte darf gemäß Artikel 22 Absatz 7 c) 1 Mio. EUR nicht überschreiten.
Ein Beihilfeempfänger kann durch eine Kombination der in Art. 22 Abs. 3 AGVO genannten Beihilfeinstrumente Unterstützung erhalten, wenn der Anteil der durch ein Beihilfeinstrument gewährten Unterstützung, der auf der Grundlage des für des betreffenden Instruments zulässigen Beihilfehöchstbetrags berechnet wird, bei der Ermittlung des restlichen Anteils an dem für die anderen in einer solchen Kombination enthaltenen Beihilfeinstrumente zulässigen Beihilfehöchstbetrag berücksichtigt wird, vgl. Art. 22 Abs. 4 AGVO.
12.
Veröffentlichung (Artikel 9 AGVO)
Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro werden i.d.R binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfetransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht.
13.
Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO)
Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2023 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024.
Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen, wird die Förderrichtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.“

II.

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 24. Januar 2024

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2024 Nr. 7, S. 195
    Fsn-Nr.: 552

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Februar 2024