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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Landeswahlordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Landeswahlordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Landeswahlordnung

Vom 29. Februar 2024

Auf Grund des § 53 des Sächsischen Wahlgesetzes vom 11. August 2023 (SächsGVBl. S. 598) verordnet das Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Landeswahlordnung

Die Landeswahlordnung vom 20. April 2023 (SächsGVBl. S. 129) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 30a
Besondere Anforderungen an Kreiswahlvorschläge nach § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Sächsischen Wahlgesetzes“.
b)
Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48
Stimmabgabe unter Inanspruchnahme einer Hilfsperson“.
2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.
b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Bedarf stellt die Gemeinde dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.“
3.
In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vorname“ durch das Wort „Vornamen“ ersetzt.
4.
In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
5.
In § 16 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz werden die Wörter „mit Behinderungen“ durch ein Komma und die Wörter „die des Lesens unkundig sind oder mit einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung“ ersetzt.
6.
In § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „den Vornamen“ durch die Wörter „die Vornamen“ ersetzt.
7.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder mit einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung können sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 48 gilt entsprechend.“
b)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „einzulegen“ die Wörter „; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend“ eingefügt.
8.
§ 23 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Telegramm, Fernschreiben,“ gestrichen.
bb)
In Satz 4 werden die Wörter „mit Behinderungen“ durch ein Komma und die Wörter „die des Lesens unkundig sind oder mit einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung“ ersetzt.
cc)
In Satz 5 wird das Wort „Vorname“ durch das Wort „Vornamen“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „13:00“ durch die Angabe „15:00“ ersetzt.
9.
In § 24 Absatz 6 Satz 6 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Name, Vorname“ durch die Wörter „Familienname, Vornamen“ ersetzt.
10.
In § 29 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „des Eingangs“ die Wörter „sowie bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs“ eingefügt.
11.
§ 30 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Bewerbers“ die Wörter „; zusätzlich können ein eingetragener Doktorgrad (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben werden“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „und Anschriften“ durch ein Komma und die Wörter „Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen“ ersetzt.
b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 30a Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.“
c)
Die Absätze 5 und 6 werden durch folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Die Bescheinigung der Wählbarkeit ist kostenfrei zu erteilen.“
12.
Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
 
„§ 30a
Besondere Anforderungen an Kreiswahlvorschläge nach § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3
des Sächsischen Wahlgesetzes
(1) Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 11 unter Beachtung der Absätze 2 bis 6 zu erbringen.
(2) Die Formblätter werden auf Anforderung von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt. Sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und die Anschrift der Hauptwohnung der vorzuschlagenden Bewerberin oder des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für die Bewerberin oder den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle der Anschrift der Hauptwohnung eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages sind außerdem bei Parteien deren Namen und die Kurzbezeichnung, sofern sie eine solche verwenden, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 des Sächsischen Wahlgesetzes zu bestätigen. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter vermerkt die in den Sätzen 3 bis 5 genannten Angaben im Kopf der Formblätter. Statt der vollständigen Anschrift der Hauptwohnung wird nur der Wohnort und die Postleitzahl im Kopf der Formblätter vermerkt, es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber bestimmt bei der Anforderung, dass im Formblatt die vollständige Anschrift verwendet werden soll.
(3) Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt eigenhändig unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind der Familienname, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift der Hauptwohnung der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
(4) Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt eine Bescheinigung der Gemeinde, bei der sie oder er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizubringen, dass sie oder er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die betreffende Person den Kreiswahlvorschlag unterstützt. Die Bescheinigung des Wahlrechts ist kostenfrei zu erteilen. Die Gemeinde darf für jede Wahlberechtigte und jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen; dabei darf sie auf keine Weise festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.
(5) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, ist ihre oder seine Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig, die bei der Gemeinde nach der ersten Bestätigung des Wahlrechts eingehen.
(6) Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.“
13.
In § 31 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den Tag und“ durch die Wörter „den Tag des Eingangs sowie“ und die Wörter „Uhrzeit des Einganges“ durch die Wörter „Uhrzeit des Eingangs“ ersetzt.
14.
In § 33 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Telegramm oder“ gestrichen.
15.
§ 35 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
für jede Bewerberin und jeden Bewerber die Angaben nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.“
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „und Anschriften“ durch ein Komma und die Wörter „Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen“ ersetzt.
b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Partei hat ferner die Aufstellung der Landesliste in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 27 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes zu bestätigen.“
bb)
In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „§ 30 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 30a Absatz 3 bis 6“ ersetzt.
c)
In Absatz 6 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
16.
In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den Tag und“ durch die Wörter „den Tag des Eingangs und“ und die Wörter „Uhrzeit des Einganges“ durch die Wörter „Uhrzeit des Eingangs“ ersetzt.
17.
In § 39 Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
„Sofern die Bewerberin oder der Bewerber einen eingetragenen Doktorgrad oder einen eingetragenen Ordens- oder Künstlernamen angegeben hat (§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), ist auch dieser aufzunehmen.“
18.
§ 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „können“ die Wörter „und eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten unzulässig ist“ eingefügt.
bb)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
„6.
dass und unter welchen Voraussetzungen nach § 13 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Stimmabgabe gehindert sind, sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen können,“.
cc)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wie folgt gefasst:
„7.
dass und unter welchen Tatbestandsvoraussetzungen nach § 107a Absatz 1 des Strafgesetzbuches Wahlfälschung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird sowie dass nach § 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuches auch der Versuch strafbar ist.“
b)
In Satz 3 werden die Wörter „Nummer 1 bis 3, 5 und 6“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 3 und 5 bis 7“ ersetzt.
19.
In § 43 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Siedlungsgebietes“ die Wörter „im Sinne des § 3 des Sächsischen Sorbengesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
20.
In § 45 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „verschließt“ die Wörter „oder versiegelt“ eingefügt.
21.
§ 47 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „hierzu“ die Wörter „ihre oder“ eingefügt.
b)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eine Wählerin oder ein Wähler, bei der oder dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 vorliegen und die oder der im Vertrauen auf die ihr oder ihm übersandte Benachrichtigung, dass sie oder er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass sie oder er bei der Gemeinde bis 15:00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.“
22.
§ 48 wird wie folgt gefasst:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 48
Stimmabgabe unter Inanspruchnahme einer Hilfsperson“.
b)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Beeinträchtigung“ die Wörter „oder einer Behinderung“ eingefügt.
c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.“
d)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1 wird aufgehoben.
e)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
23.
Der Wortlaut des § 50 wird wie folgt gefasst:
„Sobald die Wahlzeit (§ 41) abgelaufen ist, wird dies von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bekanntgegeben. Ab diesem Zeitpunkt sind nur noch die Wählerinnen und Wähler zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wählerinnen und Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.“
24.
§ 53 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig sind oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Stimmabgabe gehindert sind, gilt § 48 entsprechend.“
25.
In § 54 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Wahlvorstand“ die Wörter „vorbehaltlich § 55 Absatz 2“ eingefügt.
26.
§ 55 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Danach werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt.“
bb)
Der neue Satz 4 wird aufgehoben.
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Ergibt die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, dass weniger als 30 Wählerinnen und Wähler ihre Stimme abgegeben haben, ordnet die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks die verschlossene Wahlurne oder die Stimmzettel in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine dem Wahlvorstand eines bestimmten anderen Wahlbezirks des gleichen Wahlkreises zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu übergeben hat. Am Wahlraum des übergebenden Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses stattfindet. Der Transport der nach Satz 1 zu übergebenden Gegenstände erfolgt in Anwesenheit der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers und der Schriftführerin oder des Schriftführers oder der jeweiligen Stellvertreterin oder des jeweiligen Stellvertreters, eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und, soweit möglich, weiterer gemäß § 46 Satz 1 anwesender Personen. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift des übergebenden Wahlvorstands zu vermerken. Der übernehmende Wahlvorstand verfährt entsprechend § 51 Absatz 3 Satz 6 und vermerkt diesen Vorgang sowie die Übergabe der Wahlurne oder des Umschlages mit den Stimmzetteln und der Wahlunterlagen in seiner Wahlniederschrift.“
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
f)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
aa)
In den Sätzen 1 und 3 wird die Angabe „Absatz 2“ jeweils durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
g)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
h)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „4 bis 6“ durch die Angabe „5 bis 7“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „2 bis 6“ durch die Angabe „3 bis 7“ ersetzt.
i)
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.
27.
In § 58 Absatz 1 Satz 4 und 5 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „§ 55 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 55 Absatz 7“ ersetzt.
28.
§ 61 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „des Wahlscheines“ die Wörter „oder gegen den Wahlbrief“ eingefügt.
b)
In Absatz 3 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter „§ 55 Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 und 8 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 55 Absatz 3 Satz 2 sowie Absatz 7 und 9 Nummer 4“ ersetzt.
c)
In Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 7“ersetzt.
29.
In § 74 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Internetveröffentlichungen“ die Wörter „nach Satz 1“ eingefügt.
30.
In § 78 Absatz 1 werden die Wörter „§ 30 Absatz 5 und Absatz 6 Satz 2“ durch die Angabe „§ 30a“ ersetzt.
31.
Die Anlagen 1 bis 2A erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
32.
Die Anlage 4 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
33.
In Anlage 6 werden auf der Vorderseite des Wahlbriefumschlages deutsch/sorbisch in der Fußnote 1 nach dem Wort „achten“ ein Komma und die Wörter „ggf. ist daher auf die sorbische Übersetzung des Freimachungsvermerks zu verzichten, da diese unter Umständen die Maschinenlesbarkeit beeinträchtigt und damit zu Mehrkosten führen kann“ eingefügt.
34.
Die Anlagen 7 bis 11 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
35.
Die Anlage 13 bis 17A erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
36.
Die Anlage 19 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
37.
Die Anlage 21 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 29. Februar 2024

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Anhänge

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 3, S. 180
    Fsn-Nr.: 113

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. März 2024