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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushaltssystematik des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushaltssystematik des Freistaates Sachsen vom 10. November 2023 (SächsABl. 2024 S. 323), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 30. September 2024 (SächsABl. S. 1180) geändert worden ist

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Haushaltssystematik des Freistaates Sachsen
(VwV-HS Sachsen)

Az.: 22-H 1006/36/31-2023/63525

Vom 10. November 2023

I.

Gemäß § 13 Absatz 2 Satz 3 und § 14 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushaltssystematik des Freistaates Sachsen in der nachstehenden Fassung erlassen.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushaltssystematik des Freistaates Sachsen vom 22. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. 2016 S. S 210), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. Dezember 2020 (SächsABl. 2021 S. 21) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253), außer Kraft.

Dresden, den 10. November 2023

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Inhaltsübersicht

A.
Allgemeine Vorschriften zum Gruppierungsplan (AV-GPl) und Gruppierungsplan (GPl)
B.
Allgemeine Vorschriften zum Funktionenplan (AV-FPl) und Funktionenplan (FPl)

A.
Allgemeine Vorschriften zum Gruppierungsplan und Gruppierungsplan

I. Allgemeine Vorschriften zum Gruppierungsplan

1.
Gliederung
Der Gruppierungsplan gliedert sich für Bund und Länder übereinstimmend in
Gruppierungsplan
Gliederung Beistrich Erläuterung
Hauptgruppen Gliederungseinheit mit einer einstelligen Zahl,
Obergruppen Gliederungseinheit mit einer zweistelligen Zahl,
Gruppen Gliederungseinheit mit einer dreistelligen Zahl.
Die Hauptgruppen beginnen mit der Ziffer 0, die Obergruppen mit der Ziffer 1.
Die Ordnung der Einnahme- und Ausgabearten nach dem Gruppierungsplan orientiert sich in erster Linie an Kriterien der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für die Darstellung wirtschaftlicher Vorgänge. Eine konsequente Anwendung ist notwendig für die Bereitstellung von Grunddaten für die Berechnung des Staatskontos.
2.
Zuordnungshinweise; Schwerpunktprinzip
Durch Zuordnungshinweise werden die Gliederungseinheiten verbindlich erläutert. Die Zuordnungshinweise enthalten auch Abgrenzungen zu und Verweise auf andere Hauptgruppen, Obergruppen und Gruppen. Sie sind nicht abschließend, soweit im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist.
Sollen Einnahmen oder Ausgaben verschiedener Arten zusammengefasst werden, weil eine Aufteilung nicht vertretbar ist, so ist nach dem Schwerpunkt zuzuordnen.
3.
Begriffsbestimmungen
3.1
Zuweisungen und Zuschüsse
Zuweisungen sind einmalige oder laufende Geldleistungen innerhalb des öffentlichen Bereichs. Zuschüsse sind Geldleistungen zwischen dem öffentlichen Bereich und den sonstigen Bereichen. Hierzu gehören auch Erstattungen innerhalb des öffentlichen Bereichs oder zwischen dem öffentlichen Bereich und den sonstigen Bereichen, insbesondere als Ersatz für entstandene Ausgaben. Keine Zuweisungen und Zuschüsse sind Zahlungen, die ein marktübliches oder marktähnliches Entgelt oder eine öffentliche Abgabe darstellen.
3.2
Zahlungen innerhalb des öffentlichen Bereichs
Zahlungen
Einnahmen: Obergruppen/Gruppen
Einnahmen: Obergruppen/Gruppen 15, 17, 21 bis 23, 291 bis 293, 31, 33
Ausgaben: Obergruppen/Gruppen 56, 58, 61 bis 63, 691 bis 693, 85, 88
Zum öffentlichen Bereich im Sinne des Gruppierungsplans gehören:
1.
die Gebietskörperschaften: Bund, Länder, Gemeinden/Gemeindeverbände,
2.
die Sozialversicherungsträger: zum Beispiel Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie die Bundesagentur für Arbeit (öffentliche Zusatzversorgungskassen, wie zum Beispiel die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, gehören zu den öffentlichen Unternehmen, siehe Nummer 3.3),
3.
die Sondervermögen der Gebietskörperschaften und der Sozialversicherungsträger, soweit nicht mit unternehmerischer Aufgabenstellung (Sondervermögen mit unternehmerischer Aufgabenstellung siehe Nummer 3.3),
4.
die Zweckverbände: Verbände und sonstige Organisationen, die kommunale Aufgaben erfüllen, rechtlich selbstständig sind und mindestens eine kommunale Gebietskörperschaft (Gemeinde oder Gemeindeverband) zum Mitglied haben.
3.3
Zahlungen zwischen dem öffentlichen Bereich und den sonstigen Bereichen im Inland
Zahlungen
Einnahmen: Obergruppen/Gruppen
Einnahmen: Obergruppen/Gruppen 14, 16, 18, 26 bis 28, 297 bis 299, 32, 34
Ausgaben: Obergruppen/Gruppen 57, 59, 66 bis 68, 697 bis 699, 86, 87, 89
Zum sonstigen Bereich im Sinne des Gruppierungsplans zählen im Inland die natürlichen Personen, die privaten Einrichtungen, die öffentlichen Einrichtungen, soweit sie nicht unter Nummer 3.2 aufgeführt sind, sowie die privaten und öffentlichen Unternehmen. Falls der Empfänger die öffentlichen Mittel nur verwaltet oder weiterleitet, so kann eine Zuordnung nach den Begünstigten in Betracht kommen. So sind zum Beispiel Subventionen, die zwar an wirtschaftliche Organisationen ausgezahlt, von diesen aber an begünstigte Unternehmen weitergeleitet werden, den Unternehmen zuzuordnen.
Zu den Unternehmen zählen alle wirtschaftlichen Institutionen, die vorwiegend Waren und Dienstleistungen produzieren beziehungsweise erbringen und diese gegen spezielles Entgelt verkaufen, das in der Regel Überschüsse abwirft oder mindestens die Kosten deckt. Hierzu gehören unter anderem auch landwirtschaftliche Betriebe, Handwerksbetriebe, Ein- und Verkaufsvereinigungen (auch in genossenschaftlicher Form) sowie Arbeitsstätten der freien Berufe. Einrichtungen sind demgegenüber Institutionen ohne unternehmerische Aufgabenstellung. Gemeinnützige GmbH (gGmbH) sind als Einrichtungen zu behandeln (Gruppen 684, 685, 893 und 894).
Öffentliche Unternehmen sind:
Eigene Betriebe des Bundes und der Länder im Sinne des § 26 BHO/SäHO,
Sondervermögen mit unternehmerischer Aufgabenstellung und eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung,
Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,
Unternehmen des privaten Rechts (zum Beispiel AG, GmbH, eGmbH), wenn Bund, Länder und Gemeinden/Gemeindeverbände überwiegend, das heißt mit mehr als 50 v. H. des Nennkapitals (Grund- oder Stammkapital) oder des Stimmrechts, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel über eine Holding) beteiligt sind.
Öffentliche Einrichtungen sind:
juristische Personen des öffentlichen Rechts (soweit nicht unter Nummer 3.2 genannt), die keine Unternehmen sind,
juristische Personen des privaten Rechts ohne unternehmerische Aufgabenstellung, wenn Bund, Länder und Gemeinden/Gemeindeverbände überwiegend, das heißt mit mehr als 50 v. H. des Nennkapitals (Grund- oder Stammkapital) oder des Stimmrechts, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel über eine Holding) beteiligt sind,
juristische Personen des privaten Rechts in der Form von Stiftungen und Vereinen sowie Gesellschaften des privaten Rechts, bei denen die öffentliche Hand aufgrund der Satzung oder ähnlichen beherrschenden Einfluss ausübt.
3.4
Zahlungen zwischen Inland und Ausland
Zahlungen
Einnahmen Obergruppen
Einnahmen: Obergruppen 14, 16, 18, 26 bis 29, 32, 34
Ausgaben: Obergruppen 57, 59, 66 bis 69, 83, 86, 89
Für die Behandlung von Zahlungen vom und an das Ausland ist in der Regel von dem Einzahler oder von dem Erstempfänger auszugehen. Bei Zahlungen von und an Vermittlungsstellen mit Sitz im Inland kann jedoch auch eine Zahlung vom oder an das Ausland in Betracht kommen, zum Beispiel
Zahlungen an ausländische Staaten, juristische oder natürliche Personen im Ausland durch Vermittlung von Banken,
Abwicklung von Lieferungen und Leistungen über inländische Vertreter von Unternehmen im Ausland,
Zahlungen von Renten und anderen Geldleistungen an im Ausland wohnende Personen auf Konten bei Inlandsbanken, zum Beispiel Wiedergutmachungsleistungen, Zahlungen aus Lieferungsverträgen.
Dagegen ist die Übertragung von Geldmitteln an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Verwendung für Entwicklungshilfe als Zahlung im Inland zu behandeln.
3.5
Wertgrenzen
3.5.1
Die für die Beschaffung von beweglichen Sachen geltenden Wertgrenzen für den Einzelfall (Erwerb je Stück oder beim Erwerb einer größeren Menge je Kauf) ergeben sich aus den Zuordnungshinweisen im Gruppierungsplan. Die dort genannten Beträge verstehen sich einschließlich Umsatzsteuer.
3.5.2
Für Baumaßnahmen können sich Wertgrenzen aus besonderen Bestimmungen, zum Beispiel baufachlichen Bestimmungen, ergeben

II. Gruppierungsplan (GPl)

Gruppierungsplan

B.
Allgemeine Vorschriften zum Funktionenplan und Funktionenplan

I. Allgemeine Vorschriften zum Funktionenplan

1.
Der Funktionenplan enthält die Gliederungsmerkmale für eine systematische Darstellung der Einnahmen und Ausgaben nach einzelnen Aufgabenbereichen.
Der Funktionenplan gliedert sich für Bund und Länder übereinstimmend in
Gliederung
Gliederung Beistrich Erläuterung
Hauptfunktionen Gliederungseinheit mit einer einstelligen Zahl,
Oberfunktionen Gliederungseinheit mit einer zweistelligen Zahl,
Funktionen Gliederungseinheit mit einer dreistelligen Zahl.
Die Untergliederung nach Oberfunktionen beziehungsweise Funktionen beginnt mit der Ziffer 1 in der zweiten beziehungsweise dritten Stelle. Die Ziffer 0 ist in der zweiten und dritten Stelle für die Summierung der Oberfunktionen zur Hauptfunktion beziehungsweise der Funktionen zur Oberfunktion vorgesehen. Durch Zuordnungshinweise werden die Gliederungseinheiten erläutert. Die Zuordnungshinweise enthalten auch Abgrenzungen zu und Verweise auf andere Hauptfunktionen, Oberfunktionen und Funktionen. Sie sind nicht abschließend, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist.
2.
Schließt eine Zweckbestimmung mehrere vollständige Funktionen verschiedener Art ein, so ist nach dem Schwerpunkt zuzuordnen.
3.
Der Funktionenplan sieht für bestimmte Aufgabengebiete (vergleiche zum Beispiel 031, 111, 188, 21, 311, 331, 341, 51, 61, 71) eine Trennung der „Verwaltung“ von den Fachaufgaben und Förderungsmaßnahmen vor. Der „Verwaltung“ sind die
Verwaltungseinnahmen (Obergruppe 11),
Personalausgaben (Hauptgruppe 4),
Sächliche Verwaltungsausgaben (Obergruppen 51 bis 54),
Erstattungen von Verwaltungsausgaben (Obergruppen 23, 26 und 63) und
Ausgaben für Investitionen, soweit sie Verwaltungsgebäude betreffen (aus Hauptgruppen 7 und 8),
der Verwaltungsaufgaben wahrnehmenden Stellen zuzuordnen.
Eine solche Trennung ist bei anderen Aufgabengebieten nicht vorgesehen. Hier erfolgt eine Zuordnung zu den wahrgenommenen Fachaufgaben (zum Beispiel 313 Arbeitsschutz).

II. Funktionenplan (GPl)

Funktionenplan

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2024 Nr. 13, S. 323
    Fsn-Nr.: 520-V24.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2025

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2024