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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der FRL Investitionen Teilhabe

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der FRL Investitionen Teilhabe vom 25. März 2024 (SächsABl. S. 386)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung der FRL Investitionen Teilhabe

Vom 25. März 2024

I.

Die Anlage 2 der FRL Investitionen Teilhabe vom 13. Dezember 2022 (SächsABl. 2023 S. 17), die durch die Richtlinie vom 28. Juni 2023 (SächsABl. S. 853) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306), erhält die aus dem Anhang zu dieser Richtlinie ersichtliche Fassung.

II.

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 25. März 2024

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Anhang zu Ziffer I

„Anlage 2
(zu Teil 2 Abschnitt I der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur investiven Förderung von Einrichtungen, Diensten und Angeboten für Menschen mit Behinderungen – FRL Investitionen Teilhabe)

Planungsempfehlungen für Einrichtungen, Dienste und Angebote für Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen
1.
Zielstellung
2.
Grundlagen, gesetzliche Regelungen
3.
Förderantrag und Bewilligungsverfahren
4.
Allgemeine Hinweise
4.1
Baugrundstück
4.2
Maßnahmen der Sanierung/Modernisierung/Instandhaltung beziehungsweise Instandsetzung
4.2.1
Maßnahmen der Sanierung
4.2.2
Maßnahmen der Modernisierung
4.2.3
Maßnahmen der Instandhaltung beziehungsweise Instandsetzung
4.3
Allgemeine bauliche Standards
5.
Einrichtungen
5.1
Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen
5.1.1
Einrichtung der Ganztagsbetreuung als außerunterrichtliches Betreuungsangebot für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen gemäß § 16 des Sächsischen Schulgesetzes
5.1.2
Heilpädagogische Gruppen in Kindertageseinrichtungen
5.1.3
Wohnstätten für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen
5.2
Angebote der besonderen Wohnform für erwachsene Menschen mit Behinderungen einschließlich sozialtherapeutische Wohnangebote sowie Pflegeeinrichtungen für Menschen mit Behinderungen entsprechend Nummer 2.2 Buchstabe b der FRL Investitionen Teilhabe
5.2.1
Sanierung, Modernisierung und Reparaturen von bestehenden Einrichtungen der besonderen Wohnform sowie Pflegeeinrichtungen für Menschen mit Behinderungen entsprechend Nummer 2.2 Buchstabe b der FRL Investitionen Teilhabe
5.2.2
Fachleistungsflächen bei Neubau von Einrichtungen der besonderen Wohnform
5.3
Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), Einrichtungen anderer Leistungsanbieter im Sinne von § 60 SGB IX
5.4
Förder- und Betreuungsbereich
5.5
Externe tagesstrukturierende Angebote
1.
Zielstellung

Die selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe ist ein aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland abgeleiteter Anspruch von Menschen mit Behinderungen und ihren Angehörigen an das Leben in unserer Gesellschaft. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gibt die Inklusion als verbindliches Ziel der Politik und der Hilfen für Menschen mit Behinderungen vor. Die Umsetzung dieser Forderung erfolgt auf Basis des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, und der hierauf aufbauenden rechtlichen Regelungen.

Die Teilhabe wird unter anderem durch die Schaffung von Einrichtungen und Angeboten der Eingliederungshilfe ermöglicht. Die Einrichtungen und Angebote sollen den Lebensbedürfnissen der Menschen mit Behinderungen und deren persönlicher Weiterentwicklung Rechnung tragen, eine behindertengerechte Betreuung, Förderung, bei Kindern und Jugendlichen ergänzend auch Bildung, sowie Pflege gewährleisten und eine wohnort- und angehörigennahe Versorgung sichern. Die bedarfsgerechte Bereithaltung dieser Einrichtungen liegt gemäß § 19 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch primär in der Verantwortung der Rehabilitationsträger. Der Freistaat Sachsen wirkt im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung mit. Er unterstützt durch die Gewährungen von Fördermitteln für Investitionen die Rehabilitationsträger bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Die Planungsempfehlungen zur Errichtung von Einrichtungen, Diensten und Angeboten im Freistaat Sachsen sollen dem Bauherrn und dem Planer helfen, die Konzeption für die zu sanierende oder neu zu errichtende Einrichtung zu einem genehmigungsfähigen Bau-/Raumprogramm nach DIN 277 inkl. Kostenberechnung nach DIN 276 weiterzuentwickeln. Die Planungsempfehlungen sind in Bezug auf die Gesamtflächenvorgaben nur als Orientierungshilfen zu verstehen. Es wird jedoch auf spezielle Gesetze beziehungsweise Verordnungen hingewiesen, in denen für Raumgrößen oder Technik teilweise bindende Standards vorgeschrieben sind, zum Beispiel Mindestgröße für Zimmer laut Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 5. September 2014 (SächsGVBl. S. 504), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. November 2020 (SächsGVBl. S. 627) geändert worden ist.

Für Maßnahmen, die nach Teil 2 Abschnitt I Nummer 5.3 gefördert werden, enthält diese Anlage in den Nummern 5.1 bis 5.5 einrichtungsartbezogene Förderrichtwerte als Grundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben und der Höhe der möglichen Förderung.

Über die in den Nummern 5.1 bis 5.5 der Anlage erfassten Fördergegenstände hinausgehend ermöglicht die FRL Investitionen Teilhabe entsprechend Teil 2 Abschnitt I Nummer 5.4 unter bestimmten Bedingungen auch die Förderung sonstiger Einrichtungen zur Förderung der Teilhabe und Inklusion. Da es sich hierbei jedoch um ausgewählte Bauvorhaben handelt, sind in diesen Planungsempfehlungen keine speziellen Vorgaben enthalten.

Im Weiteren können Kleinmaßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von bis zu 200 000 EUR, insbesondere für

Erstausstattung für zusätzlich zu schaffende Plätze in Werkstätten für behinderte Menschen, Förder- und Betreuungsbereichen oder örtlich separate Wohngruppen, die einer besonderen Wohnform zugeordnet sind (ehemals Außenwohngruppen),
sonstige Maßnahmen, Dienste und Angebote an Einrichtungen der in Teil 2 Abschnitt I Nummer 2.1 erfassten Fördergegenstände

gefördert werden.

Für alle Fördergegenstände wird empfohlen, bereits vor der Einreichung des formellen Antrags bei der SAB Projektplanungen (in der Tiefe der Entwurfsplanung) mit den zuständigen Behörden abzustimmen, insbesondere mit

dem Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV) – auch bezüglich Kapazität und ggf. Refinanzierung
dem örtlich zuständigen Träger der Eingliederungshilfe
je nach Einrichtungsart mit
dem Landesjugendamt,
der Heimaufsicht
dem Technischen Berater für WfbM beim KSV bezüglich Inhalt und Darstellung des Bau-Raum-Programms zur Umsetzung der technologischen Produktionsabläufe,
der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Chemnitz – Operativer Bereich
dem Gesundheitsamt
sowie
der örtlich zuständigen Brandschutz- und Baubehörde.
2.
Grundlagen, gesetzliche Regelungen

Die Grundlage für die Umsetzung der FRL Investitionen Teilhabe bilden § 10 Abs. 2 des Sächsisches Inklusionsgesetzes sowie §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO). Auf die Anlagen der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, ANBest-P und SäZBau, wird verwiesen.

Des Weiteren sind in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten:

das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist
das Neunte Buch Sozialgesetzbuch
das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist
das Sächsische Psychisch-Kranken-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist, soweit einschlägig
die Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) geändert worden ist,
der Zweite Sächsische Landespsychiatrieplan
der 3. Sächsische Drogen- und Suchtbericht
DIN 276 – Kosten im Hochbau
DIN 277 – Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau
DIN 18040-1 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude
DIN 18040-2 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen
DIN 18040-3 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum (Erscheinungsdatum Norm: 2014-12).

Rechtliche Regelungen, die lediglich in ausgewählten Einrichtungen der Eingliederungshilfe zum Tragen kommen, sind in der jeweiligen Nummer 5.1 bis 5.5 dieser Anlage aufgeführt.

3.
Förderantrag und Bewilligungsverfahren

Bei großen Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben größer als 200 000 Euro wird zunächst eine Anzeige zur Aufnahme in die Prioritätenliste bei der Bewilligungsbehörde gestellt. Der darauffolgende Prozess ist in Abbildung 1 dargestellt:

Abb. 1
Prozess bei der Bewilligung von Anträgen für große Baumaßnahmen (zuwendungsfähige Ausgaben größer als 200 000 Euro)

Abbildung 1
Träger – Antrag auf Aufnahme in die Prioritätenliste an die SAB
(Dringlichkeit, Bedarfsbestätigung, Aussage zum Kommunalanteil)
SAB – Abstimmung mit SMS, KSV und BA* zur Einordnung in Prioritätenliste
(Januar, Mai, September)
Einordnung in Priorität C der Prioritätenliste
SAB – Schreiben an Träger zur Einordnung in die Prioritätenliste
Ja
Aufforderung zur Abgabe der Antragsunterlagen an SAB innerhalb eines Jahres
Nein
Träger hat bei der Planung Beratungsbedarf
Gespräch mit KSV, SIB* zu Standort, Bau-Raum-Programm, Flächenplanung, Kostenschätzung, ggf. Rückmeldung an PSAG* und ggf. örtlicher Träger der Sozialhilfe/Jugendhilfe
Kontakte mit örtlicher Brandschutz- und Baubehörde, Gesundheitsamt, LJA*, Heimaufsicht* (Hinweise für die Planung)
Träger – Einreichen der Antragsunterlagen bei SAB
Antragstellung auf der Grundlage FRW Antragstellung auf der Grundlage detaillierter Gesamtkosten
KSV – Prüfung/Stellungnahme KSV – Prüfung/Stellungnahme
SAB – Aufforderung an den Träger zur Erstellung der Entwurfsplanung und Einreichung bei SAB SAB – Aufforderung an den Träger zur Erstellung der Entwurfsplanung und Einreichung bei SAB
SAB – Zuwendungsbescheid Baufachliche Prüfung (ggf. durch SIB bei Zuwendung über 1 Mio Euro)
*
nur bei ausgewählten Fördergegenständen,
Beteiligung SIB erfolgt entsprechend Nummer 6.1 Satz 2 der VwV zu § 44 SäHO
BA:
Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Chemnitz – Operativer Bereich
KSV:
Kommunaler Sozialverband Sachsen
LJA:
Landesjugendamt
SIB:
Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement Fachbereich PBK
SAB:
Sächsische Aufbaubank – Förderbank
PSAG:
Psychosoziale Arbeitsgemeinschaften
Bauphase
Mittelabruf SAB – Zuwendungsbescheid
 
 
Bauphase (ggf. Einbindung SIB*)
Mittelabruf
Träger – Anzeige bei der Heimaufsicht*, Antrag auf Betriebserlaubnis des LJA* u. Bestätigung der Belegung des KSV*
Träger – Inbetriebnahme Träger – Anzeige bei der Heimaufsicht*, Antrag auf Betriebserlaubnis des LJA* u. Bestätigung der Belegung des KSV*
Träger – einfacher Verwendungsnachweis an SAB
Träger
Inbetriebnahme
Träger – Verwendungsnachweis an SAB (ggf. Einbindung SIB)
4.
Allgemeine Hinweise
4.1
Baugrundstück
Bei der Auswahl des Grundstückes ist insbesondere zu beachten:
Zuschnitt, Topografie im Hinblick auf die geplante Nutzung und Bebauung,
Erschließungsbedingungen für alle erforderlichen Medien,
Lärmbelastung – sowohl für die künftigen Bewohner/Nutzer als auch im Sinne einer Akzeptanz der Einrichtung zum Beispiel in Wohngebieten,
Vorklärung der Bebaubarkeit im baurechtlichen Sinne,
Vorprüfung Baugrund, Altlasten, Erdbebenzone, Altbergbau, Radonbelastung usw.
Ausgeschlossen ist die Förderung von Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, ist liegen. Im besonderen Ausnahmefall kann eine Förderung im Einzelfall erfolgen, wenn das Vorhaben von der zuständigen unteren Wasserbehörde (zum Beispiel nach § 74 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 [SächsGVBl. S. 503], das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 [SächsGVBl. S. 144] geändert worden ist) genehmigt wurde oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung zustimmt.
Ausgeschlossen ist die Förderung von Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Hochwasserentstehungsgebieten, soweit diese nach § 78d Absatz 4 des Wasserhaushaltgesetzes beziehungsweise § 76 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes genehmigungspflichtig sind und durch die zuständige Wasserbehörde nicht genehmigt wurden oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung nicht zustimmt.
4.2
Maßnahmen der Sanierung | Modernisierung | Instandhaltung beziehungsweise Instandsetzung
4.2.1
Maßnahmen der Sanierung
Maßnahmen zur Sanierung an bestehenden Gebäuden (mit wertverbesserndem Charakter) sind bauliche Veränderungen durch Umbau, Ausbau, Erweiterungen oder Wiederherstellungen an bestehenden Gebäuden, einschließlich der mit diesen Maßnahmen in sachlichem und baulichem Zusammenhang stehenden Tiefbauten und Anlagen (Versorgungs- und Heizungsanlagen, Schutzeinrichtungen, Entwässerungsanlagen), Abbruch- und Aufschließungskosten, Tiefbaumaßnahmen, Betriebsanlagen und sonstige technische Anlagen, dauerhafte Einbauten und Ausstattungen und Hochbaumaßnahmen.
Folgende Vorarbeiten sind erforderlich:
Prüfung der vorhandenen Bausubstanz hinsichtlich der Umsetzbarkeit des angedachten Nutzungszweckes (Raumprogramm, Gruppenstrukturen, Flächenbilanz, Bruttoraumvolumen)
Vorklärung der baurechtlichen Zulässigkeit und Genehmigungsfähigkeit
Klärung der Belange des Denkmalschutzes
Fachtechnische Prüfung des vorhandenen Bauwerks mit Vorlage einer Bauzustandsanalyse (zum Beispiel Holzschutztechnisches Gutachten, Standsicherheitsnachweis etc.); gegebenenfalls Abstimmung mit dem Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement bei der Entscheidung Sanierung oder Neubau
Wirtschaftlichkeitsnachweis zum geplanten Vorhaben, bezogen auf die erforderlichen Um- und Ausbaukosten. In diese Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sind bisher geförderte Bauinvestitionen sowie die voraussichtlichen Betreibungs- und Bauunterhaltskosten mit einzubeziehen.
4.2.2
Maßnahmen der Modernisierung
Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen, die das Ziel haben, den Gebrauchswert nachhaltig zu erhöhen, die allgemeinen Verhältnisse auf Dauer zu verbessern oder nachhaltige Einsparungen von Energie und Wasser zu bewirken.
4.2.3
Maßnahmen der Instandhaltung- beziehungsweise Instandsetzung
Zur Instandhaltung bei Immobilien gehören die ständige Überwachung des Bauzustandes eines Gebäudes und die kontinuierliche Vornahme aller Maßnahmen zur Werterhaltung und Wiederherstellung des Soll-Zustandes.
Die Instandsetzung erfolgt durch das Wiederherstellen der vollen Gebrauchsfähigkeit eines Bauwerks oder Bauteils, die dem gegenwärtigen Stand der Technik entspricht, ohne wertverbessernden Charakter.
Rücklagen – Investitionskostenpauschale – für Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Einrichtung notwendigen Gebäude und sonstige, abschreibungsfähige Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instand zu halten oder instand zu setzen, mit Ausnahme der Verbrauchsgüter, sind vordergründig einzusetzen.
4.3
Allgemeine bauliche Standards
Konstruktionsbedingte Dach- und Kellerräume sind in Neubauten mit Funktionen zu untersetzen, bei Umbaumaßnahmen soweit möglich unter Beachtung der bestehenden baulichen Gegebenheiten.
Balkone und Terrassen gehen mit 50 Prozent der geplanten Fläche in die Gesamtflächenbilanz ein.
Die Belange des bautechnischen Brandschutzes sind frühzeitig mit den Genehmigungsbehörden vor Ort aktenkundig abzustimmen.
Es ist auf ausreichende Belichtung und Besonnung zu achten.
Informationen für die Nutzung der Einrichtungen, die warnen, der Orientierung dienen oder leiten sollen, müssen auch für Menschen mit sensorischen Einschränkungen geeignet sein. Die Vermittlung von wichtigen Informationen muss für mindestens zwei Sinne erfolgen (Zwei-Sinne-Prinzip).
Aufzüge sind grundsätzlich barrierefrei zu gestalten. Außerdem sollten bei der Bemessung der Kabinengestaltung weitergehende Nutzeranforderungen berücksichtigt werden (zum Beispiel Gruppengröße). Die Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen; Deutsche Fassung EN 81-70:2003 + A1:2004 – sind anzuwenden.
DIN 18040-2 und 18040-3 (Barrierefreies Bauen) sind zwingend zu beachten.
Forderungen der Umweltverträglichkeit sind zu beachten, insbesondere das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I. S. 1728), das durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I. S. 1237) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
4.4
Klimagerechte Ausführung
Hitzewellen, Starkregen oder Hochwasser treffen Menschen in sozialen Einrichtungen in besonderem Maße. Bereits im Zuge der Planungen ist eine klimagerechte Architektur und passive Gestaltungsmöglichkeiten der Freianlagen und am Gebäude mit dem Ziel der Klimaanpassung zu prüfen. Gerade in sozialen Einrichtungen hat der Schutz vor den Folgen des Klimawandels wie Hitze, Starkregen oder Hochwasser eine besondere Bedeutung. Im Fokus stehen bautechnische, baukonstruktive und naturbasierte Lösungen für einen besseren Schutz vor Extremwetter. Gleichzeitig tragen gezielte (bauliche) Anpassungsmaßnahmen maßgebend zum Objektschutz bis hin zur Förderung der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit der Menschen bei. Aus diesem Grunde sind bereits im Rahmen der Planung konkrete Klimaanpassungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Dazu zählen bauliche Maßnahmen wie Dach- und Fassadenbegrünung, helle Fassadenflächen, Maßnahmen zum Wasserrückhalt und -versickerung beziehungsweise Speicherung von Regenwasser, schattenspendende Außenbereiche und flexible Sonnenschutzelemente vor Fenstern, Anschaffung von Trinkwasserspendern oder der Bau von Wasserspielplätzen.
Die Broschüre „Klimaangepasste Gebäude und Liegenschaften“ vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) kann hierzu fachliche und bautechnische Handlungsempfehlungen geben.
5.
Einrichtungen
5.1
Einrichtungen für Kinder- und Jugendliche mit Behinderungen
5.1.1
Einrichtungen der Ganztagsbetreuung als außerunterrichtliches Betreuungsangebot für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen gemäß § 16 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist
a)
Hinweis auf spezielle Vorgaben in Gesetzen und Verordnungen
in der jeweils geltenden Fassung:
Sächsisches Schulgesetz
Gesetz über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist,
Achtes Buch Sozialgesetzbuch
Bekanntmachung einer Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den räumlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen vom 2. Juni 2005 (SächsABl. S. 522), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211)
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie für den Betrieb von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen vom 16. Juni 2000 (SächsABl. S. 517), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230), inklusive Rahmenempfehlung
Sächsische Kita-Integrationsverordnung vom 6. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 290)
b)
Förderrichtwert
bis zu 78 300 Euro/Platz, davon bis zu 3 100 Euro/Platz für die Ausstattung
Dem Förderrichtwert liegt eine empfohlene Netto-Raumfläche (NRF) von 20 Quadratmeter/Platz zu Grunde. Der Förderrichtwert beinhaltet auch die Gestaltung der Außenanlage einschl. der Freispielfläche von mindestens 10 Quadratmeter/Platz.
Die Höhe der Förderung erfolgt auf Grundlage fester Zuschüsse (Festbetrag) wie folgt:
Förderung
Punkt Beschreibung Förderbetrag
Neubau mit regionalen Plätzen bis zu
62 640 Euro/Platz,
Neubau mit überregionalen Plätzen bis zu
70 470 Euro/Platz.
c)
Wichtige Hinweise und spezifische Standards
Ergänzend zu den Vorgaben in den benannten Gesetzen und Verordnungen, den allgemeinen Hinweisen sowie in Abhängigkeit vom zu betreuenden Personenkreis und der Anbindung der Einrichtung (zum Beispiel an eine Förderschule oder eine Wohnstätte) sind folgende spezifische Hinweise zu beachten:
Die Gruppenräume sind so zu dimensionieren, dass jedem Kind in Anlehnung an die Sächsische Integrationsverordnung mindestens 5 Quadratmeter Nutzungsfläche (NUF) zur Verfügung stehen. Sie sollen unter Berücksichtigung der personellen Besetzung jeweils eine ganze Gruppe aufnehmen können.
In begründeten Einzelfällen können Absenkungen bis zu 2,5 Quadratmeter/Platz möglich sein, so als Ausnahmeregelung bei räumlichen Zwängen im Rahmen von Sanierungen bereits bestehender Einrichtungen oder bei nicht rollstuhlgebundenen Kindern mit Behinderungen (zum Beispiel Sprachbehinderte). Die Gruppenräume können auch zur Nutzung als Projekträume konzipiert werden.
Ein Mehrzweckraum sollte für Einzelförderung, Bewegungserziehung und Therapie vorgesehen werden.
Es ist darauf zu achten, dass die Kinder ihre Hausaufgaben in ruhiger und ungestörter Atmosphäre erledigen können.
Mit einem Schlafraum ist dem alters- oder behinderungsbedingten Schlaf- und Ruhebedürfnis der betreuten Kinder Rechnung zu tragen.
Pro Gruppe sind geschlechtergetrennte Wasch- und WC-Räume vorzusehen.
Deren Ausstattung ist an den Bedürfnissen der Kinder mit Behinderungen auszurichten. In der Regel sind ein Handwaschbecken für sechs Kinder, eine Toilettenkabine für sechs Kinder und zusätzlich eine rollstuhlgerechte Toilette mit einem Handwaschbecken vorzusehen. Pro Doppelgruppe ist eine Dusche vorzuhalten.
Pro Gruppe ist ein belüfteter Garderobenbereich zu planen, in dem jedem Kind Platz zur Ablage von Kleidung und Schuhen zur Verfügung steht.
Wird die Einrichtung im Einrichtungsverbund betrieben, dann sind Synergieeffekte zu nutzen. Beispielsweise ist bei der Unterbringung der Ganztagsbetreuung im Schulgebäude die gemeinsame Nutzung der Garderoben, der Sanitärräume, des Personalumkleideraums sowie des Hauswirtschafts- und Haustechnikraums zu prüfen.
Das Modellraumprogramm für die Ganztagsbetreuung sieht folgende Flächengliederung vor:
Flächengliederung
Flächenart Bezeichnung Fläche
Flächenart
nach DIN 277
Raumbezeichnung Fläche pro Platz
in m²
NUF 1–6 Gruppenräume/Projekträume
Mehrzweckraum
Schlafraum
Teeküche
Hauswirtschaftsraum
Personalaufenthalt
Leitung/Verwaltung
NUF 7 Waschraum mit Dusche
Toiletten, geschlechtergetrennt
Personaltoilette/Gästetoilette
Garderobenbereich
Personalumkleideraum
Abstellraum
(Fahrräder, Rollstühle etc.)
TF Hausanschluss-/Technikraum
VF Verkehrsfläche
NRF Gesamtfläche 20,0
5.1.2
Heilpädagogische Gruppen in Kindertageseinrichtungen
a)
Hinweis auf spezielle Vorgaben in Gesetzen und Verordnungen
in der jeweils aktuellen Fassung:
Gesetz über Kindertageseinrichtungen
Achtes Buch Sozialgesetzbuch
Bekanntmachung einer Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den räumlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie für den Betrieb von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen inklusive Rahmenempfehlung
Sächsische Kita-Integrationsverordnung
b)
Förderrichtwert
bis zu 104 500 Euro/Platz, davon bis zu 3 600 Euro/Platz für die Ausstattung
Dem Förderrichtwert liegt eine empfohlene Netto-Raumfläche (NRF) von circa 27 Quadratmeter/Platz zu Grunde. Der Förderrichtwert beinhaltet auch die Gestaltung der Außenanlage einschl. der Freispielfläche von mindestens 10 Quadratmeter/Platz.
Die Höhe der Förderung erfolgt auf Grundlage fester Zuschüsse (Festbetrag) wie folgt:
Förderung
Punkt Beschreibung Betrag
Neubau mit regionalen Plätzen bis zu 83 600 Euro/Platz,
Neubau mit überregionalen Plätzen bis zu 94 050 Euro/Platz.
c)
Wichtige Hinweise und spezifische Standards
Ergänzend zu den Vorgaben in den benannten Gesetzen und Verordnungen, den allgemeinen Hinweisen sowie in Abhängigkeit vom zu betreuenden Personenkreis und einer möglichen Anbindung der Einrichtung sind folgende spezifische Hinweise zu beachten:
Die Gruppenräume sind so zu dimensionieren, dass jedem Kind in Anlehnung an die Sächsische Kita-Integrationsverordnung mindestens 5 Quadratmeter NUF zur Verfügung stehen. Sie sollen unter Berücksichtigung der personellen Besetzung jeweils eine ganze Gruppe aufnehmen können. In begründeten Einzelfällen können Absenkungen bis zu 2,5 Quadratmeter/Platz möglich sein, so als Ausnahmeregelung bei räumlichen Zwängen im Rahmen von Sanierungen bereits bestehender Einrichtungen oder bei nicht rollstuhlgebundenen Kindern mit Behinderungen (zum Beispiel Sprachbehinderte). Es wird empfohlen, in den Gruppenräumen eine Küchenzeile vorzusehen.
Für jede Gruppe sollte ein Schlafraum vorgesehen werden, um dem alters- oder behinderungsbedingten Schlaf- und Ruhebedürfnis der betreuten Kinder Rechnung zu tragen.
Wird die Einrichtung im Einrichtungsverbund betrieben, dann sind Synergieeffekte zu nutzen. Beispielsweise ist bei der Unterbringung einer heilpädagogischen Gruppe in Anbindung an eine Kindereinrichtung die gemeinsame Nutzung der Räume Leitung/Verwaltung, Personalaufenthalt, ‑umkleide und -toilette sowie Schmutzwäsche-, Hauswirtschafts- und Haustechnikraum zu prüfen.
Das Modellraumprogramm für Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen sieht folgende Flächengliederung vor:
Flächengliederung
Flächenart Raumbezeichnung Fläche/Platz
Flächenart
nach DIN 277
Raumbezeichnung Fläche pro Platz
in m²
NUF 1–6 Gruppenräume
Schlafräume
Projekträume (zum Beispiel für Therapie, Einzelförderung, Snoezelen)
Verteilerküche
Hauswirtschaftsraum
Schmutzwäscheraum
Personalaufenthaltsraum, ggf. inkl. Umkleidemöglichkeit
Leitung/Verwaltung
NUF 7 Waschraum mit Dusche
Toiletten
Personaltoilette/Gästetoilette
Garderobenbereich
Personalumkleideraum
Abstellraum
(Kinderwagen, Rollstühle etc.)
Hausanschluss-/
-technikraum
TF Verkehrsfläche
VF Gesamtfläche 27,0
NRF
5.1.3
Wohnstätten für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen
a)
Hinweis auf spezielle Vorgaben in Gesetzen und Verordnungen
in der jeweils aktuellen Fassung:
Achtes Buch Sozialgesetzbuch
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie für den Betrieb von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen inklusive Rahmenempfehlung
b)
Förderrichtwert
bis zu 147 800 Euro/Platz, davon bis zu 4 600 Euro/Platz für die Ausstattung; bei erheblichen Bewegungseinschränkungen bis zu 178 600 Euro/Platz, davon bis zu 8 100 Euro/Platz für die Ausstattung
Den Förderrichtwerten liegen eine empfohlene Netto-Raumfläche (NRF) von 38 Quadratmeter/Platz beziehungsweise circa 45 Quadratmeter/Platz bei erheblichen Bewegungseinschränkungen zu Grunde. Der Förderrichtwert beinhaltet auch die Gestaltung der Außenanlage in den Kinder- und Jugendwohnstätten einschl. der Freispielfläche.
Die Höhe der Förderung erfolgt auf Grundlage fester Zuschüsse (Festbetrag) wie folgt:
Förderung
Punkt Beschreibung Betrag
Neubau mit regionalen Plätzen bis zu 118 240 Euro/Platz,
Neubau mit überregionalen Plätzen bis zu 133 020 Euro/Platz
sowie bei erheblichen Bewegungseinschränkungen
Förderung
Punkt Beschreibung Betrag
Neubau mit regionalen Plätzen bis zu 142 880 Euro/Platz,
Neubau mit überregionalen Plätzen bis zu 160 740 Euro/Platz.
c)
Grundstück
Es sollten circa 25 Quadratmeter/Wohnplatz Freifläche zur Verfügung stehen (bei zwei- beziehungsweise mehrgeschossiger Bauweise).
Auf ergänzende Festlegungen in Punkt 7 der oben genannten Rahmenempfehlung zur VwVBeh wird verwiesen.
d)
Wichtige Hinweise und spezifische Standards
Ergänzend zu den bereits genannten allgemeinen Hinweisen und den Vorgaben in den benannten Gesetzen und Verordnungen sind folgende spezifische Hinweise zu beachten:
Für das Verhältnis von einem Kubikmeter umbauten Raum (1 Kubikmeter BRI) zu einem Quadratmeter Bruttogrundfläche (1 Quadratmeter BGF) wird 3,5 : 1 empfohlen.
Einhüftige Grundrisslösungen sind flächenunwirtschaftlich und demzufolge zu vermeiden. Vorzugsweise sind zweihüftige Grundrisslösungen zu planen.
Die Gebäude sind vorzugsweise in zwei- bis dreigeschossiger Bauweise, ggf. mit ausgebautem Dachgeschoss, zu errichten. Eingeschossige Bauwerke sollten nur bei besonderen Anforderungen des zu betreuenden Personenkreises vorgesehen werden.
Das Grundprinzip des Zusammenlebens innerhalb einer Wohngemeinschaft muss mit der Planung erreicht werden. Dabei sind abgeschlossene Wohnbereiche für die einzelnen Wohngruppen vorzusehen. Es sollten vorzugsweise Wohngruppenlösungen mit Einzelzimmern als individuelle störungsfreie Rückzugsmöglichkeit angeboten werden. Empfohlen wird eine Einzelzimmergröße von 14 Quadratmeter beziehungsweise 16 Quadratmeter für Rollstuhlfahrer (ohne Vorflur/Eingangsbereich und Bad). Um die Kommunikation untereinander zu fördern, sind gemeinschaftlich genutzte Bereiche (zum Beispiel Gruppenwohnraum, Gruppenküche) in möglichst zentraler Anordnung zu schaffen.
Jeweils zwei Einzelzimmern sollte ein Duschbad zugeordnet werden (§ 8 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes).
Bei der Planung von Doppelzimmern ist grundsätzlich ein Reservezimmer (Krisenzimmer) vorzusehen.
Wohngruppengrößen von acht Plätzen haben sich bewährt. Der Wert soll in der Regel nicht überschritten werden.
Mit der Anordnung der Räume für das Personal und die Wohnstättenleitung muss eine wirtschaftliche und den jeweils spezifischen Anforderungen gerechte Betreuung der Bewohner gewährleistet werden können. Diese müssen eine funktionale Beziehung zu den Wohnbereichen herstellen.
In Wohnstätten für Kinder- und Jugendliche mit geistiger oder Mehrfachbehinderung sollte der Anteil der Personen mit erheblichen Bewegungseinschränkungen (zum Beispiel Rollstuhlfahrer) pro Wohngruppe maximal 50 Prozent betragen.
In Wohnstätten für Kinder und Jugendliche mit Körperbehinderung (KB) können bis zu 100 Prozent Plätze für Rollstuhlfahrer vorgesehen werden.
Das planerische Konzept sollte dabei grundsätzlich vom Doppelgruppenprinzip mit Funktionsräumen im Kernbereich ausgehen.
Die Bewohnerzimmer müssen unmittelbar von einem der allgemeinen Verkehrsfläche zuzuordnenden Flur aus erreichbar sein, der den Bewohnern, dem Personal und den Besuchern zugänglich ist.
Flure, die von den Bewohnern benutzt werden, dürfen innerhalb eines Geschosses keine oder (nur bei Umbau) nur solche Stufen haben, die zusammen mit einer geeigneten Rampe angeordnet sind.
Das Raumprogramm für eine Wohnstätte für Kinder und Jugendlichen ist auf die speziellen Bedürfnisse der Bewohner anzupassen und den Entwicklungsanforderungen der Kinder und Jugendlichen entsprechend zu gestalten.
Die Flurbreite soll in Wohnstätten für Kinder und Jugendliche mindestens 1,80 Meter und in Treppenhäusern 1,30 Meter betragen. Flure und Treppen sind beidseitig mit festen Handläufen zu versehen. Bei Wohnstätten für Kinder empfehlen wir eine Treppenstufenhöhe von 16 Zentimeter.
In Wohnstätten für Kinder ist die Anordnung der Bewohnerzimmer an einem Gruppenraum zulässig.
Alle Bedienelemente, wie Lichtschalter, Steckdosen etc. müssen nach DIN 18040-2 angeordnet werden.
Bei der Planung der Wohngruppe sind die Bedingungen nach einem erhöhten Schallschutz gemäß DIN 4109 zu erfüllen.
Für Türen und Fenster sind grundsätzlich standardisierte Elemente zu verwenden. Dabei ist u. a. auf eigenständige Bedienbarkeit durch Rollstuhlfahrer zu achten.
Bei Fußböden ist auf Rutschfestigkeit und reinigungsfreundliche Ausführung zu achten.
Geflieste Bereiche sind bedarfsgerecht nach hygienischen und wirtschaftlichen Aspekten auszuführen. Dabei ist auf die Vorgaben der Gesundheitsämter zu achten.
Bei der Planung und Ausstattung der Pflegebäder sowie der Bewohnerbäder für die Rollstuhlfahrer ist die DIN 18 040-2 R zu beachten. Sanitärobjekte sind grundsätzlich in Standardausführung auszuwählen. Sonderausstattungen sind entsprechend der Nutzeranforderungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten auszuwählen. Auf die Richtlinie VDI 6000 Blatt 6 zur Ausstattung von und mit Sanitärräumen in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche wird hingewiesen.
Die Armaturen von Handwaschbecken, Duschen und Badewannen sind mit Temperaturbegrenzern auszustatten.
Innenliegende Funktions- sowie Sanitärräume sind mit Entlüftungsanlagen nach DIN auszurüsten. Auch Sanitärräume mit Fenster, die durch Rollstuhlfahrer genutzt werden, sollten eine mechanische Entlüftung erhalten.
Eine ausreichende natürliche Belichtung der intensiv genutzten Räume (Bewohnerzimmer, allgemeine Räume) ist mit der Planung zu sichern.
Alle Bewohnerzimmer sowie Wohnzimmer sollten mit Antennenanschlüssen für den Rundfunk- und Fernsehempfang ausgerüstet werden. Inwieweit im Sinne der selbstbestimmten Teilhabe individuelle Telefonanschlüsse, Briefkästen o. ä. vorgesehen werden, ist abhängig von der jeweiligen Einrichtungskonzeption. Bewohnerzimmer sind in der Regel ohne Waschbecken zu planen.
Notrufanlagen sind im Regelfall für den vorgesehenen Personenkreis nicht sinnvoll (Abstimmung mit dem Landesjugendamt). Bei Bedarf ist mit mobilen Funkgeräten eine Betreuung abzusichern (§ 9 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes).
Intensivpädagogische Wohngruppen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen mit komplexen Problemlagen und schweren Verhaltensbesonderheiten sollen mit einem kleinen Aufenthaltsraum und einem Krisen-/Krankenzimmer in Nähe des Dienst- und Aufenthaltsraumes für das Personal liegen, um die Betreuung während einer Belegung optimal wahrnehmen zu können. Darüber hinaus ist das Krisen-/Krankenzimmer auch für die fachärztliche Betreuung (medizinischer Konsultationsraum) zu nutzen.
Ergänzend wird auf die Rahmenempfehlung zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie für den Betrieb von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung verwiesen.
Das Modellraumprogramm für 32 Plätze in einer Wohnstätte sieht beispielhaft folgende Flächengliederung vor:
Flächengliederung
Flächenart Raumbezeichnung Räume WS Räume WS KB Räume STW Fläche Fläche/Platz
Flächenart
nach DIN 277
Raumbezeichnung Anzahl Räume WS Anzahl Räume WS KB Anzahl Räume STW Gesamtfläche
in m²
Fläche pro Platz
in m²
NUF 1–6 Gruppenwohnraum 4 4 4
Essbereich/Küchenzeile
(Wohnküche)
4 4
Essbereich 4
Gruppenküche 4
Einzelzimmer 16 30
Einzelzimmer (Rollstuhlf.) 16 32 2
Krisenzimmer mit Nasszelle 1
Dienstzimmer 2 2 2
Hauswirtschaftsraum 4 4 4
Gemeinschaftsraum 1 1 1
Küche mit Spüle 1 1 1
Vorräte/Getränke 1 1 1
Heimleiter 1 1 1
Personalaufenthalt 1 1 1
Therapieraum 1 1 1
Snoezelenraum 1 (1)
Hobbyraum/Werkraum 1 1 2
Wäschepflege/Trockenraum 1 1 1
Wäsche rein/unrein
(nur bei WS mit interner TS)
2
Gruppenlager 4 4 4
Archiv für Heimleitung/Verwaltung 1 1 1
NUF 7 Duschbad 8 15
Duschbad (Rollstuhlf.) 8 16 1
Gemeinschaftsbad Pflegebad) 2 2
Personal-/Gästetoilette 2 2 2
Personalumkleideraum 2 2 2
Abstellraum (Fahrräder, Rollstühle; Gartengeräte etc.) 1 1 1
TF Hausanschluss-/-technikraum 1 1 1
VF Verkehrsfläche
NRF Gesamtfläche bei 8 Rollstuhlfahrern 1272 39,8
NRF Gesamtfläche bei 16 Rollstuhlfahrern 1328 41,5
NRF Gesamtfläche bei 32 Rollstuhlfahrern 1440 45,0
5.2
Angebote der besonderen Wohnform für erwachsene Menschen mit Behinderungen einschließlich sozialtherapeutische Wohnangebote sowie Pflegeinrichtungen für Menschen mit Behinderungen entsprechend Nummer 2.2 Buchstabe b der FRL Investitionen Teilhabe
5.2.1
Sanierung, Modernisierung und Reparaturen von bestehenden Einrichtungen der besonderen Wohnform sowie Pflegeeinrichtungen für Menschen mit Behinderungen entsprechend Nummer 2.2 Buchstabe b der FRL Investitionen Teilhabe
a)
Hinweis auf spezielle Vorgaben in Gesetzen und Verordnungen
in der jeweils aktuellen Fassung:
Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes
Sächsisches Psychisch-Kranken-Gesetz
b)
Förderrichtwert
bis zu 3 960 Euro/Quadratmeter Netto-Raumfläche, davon bis zu 160 Euro/Quadratmeter für die Ausstattung;
Die Höhe der Förderung erfolgt auf Grundlage fester Zuschüsse (Festbetrag) wie folgt:
Förderung
Punkt Beschreibung Betrag
Angebote mit regionalen Plätzen bis zu 3 168 Euro/Quadratmeter
Angebote mit überregionalen Plätzen bis zu 3 564 Euro/Quadratmeter
Werden mehrere Einzelbaumaßnahmen durchgeführt, sind die zuwendungsfähigen Baukosten innerhalb der Zweckbindungsfrist aufzusummieren. Eine Anerkennung erfolgt bis zum Erreichen der Förderrichtwerte.
c)
Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Zu den förderfähigen Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen zählen insbesondere:
Maßnahmen zum Substanzerhalt
Umbau von Zwei- in Einbettzimmer*)
Schaffung zusätzlicher Bewohnerbäder
Schaffung von Barrierefreiheit (auch im Außenbereich)
Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz
Maßnahmen zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit
Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit (insbesondere Brandschutz)
Maßnahmen zur Umsetzung von behördlichen Auflagen (zum Beispiel Heimaufsicht)
Maßnahmen zur Verbesserung der Anbindung von Bewohnerzimmern an Telekommunikation, Internet
*)
Eventuelle Beschränkungen bei der Reduzierung der Platzzahlen durch frühere Förderungen, insbesondere bei Einrichtungen nach Nummer 2.2 Buchstabe b der FRL Investitionen Teilhabe, sind zu beachten.
d)
Instandsetzungen/Reparaturen
Instandsetzungen/Reparaturen sind förderfähig, soweit sie für die Aufrechterhaltung des Betriebs eines bestehenden Angebotes der besonderen Wohnform unabweisbar sind.
e)
Wichtige Hinweise und spezifische Standards
Ergänzend zu den bereits genannten allgemeinen Hinweisen und den Vorgaben in den benannten Gesetzen und Verordnungen sind folgende spezifische Hinweise zu beachten:
Das Grundprinzip des Zusammenlebens innerhalb einer Wohngemeinschaft muss mit der Planung erreicht werden. Dabei sind in sich abgeschlossene Wohnbereiche für die einzelnen Wohngruppen vorzusehen. Es sollten vorzugsweise Wohngruppenlösungen mit Einzelzimmern als individuelle störungsfreie Rückzugsmöglichkeit angeboten werden. Empfohlen wird eine Einzelzimmergröße von 14 Quadratmeter beziehungsweise 16 Quadratmeter für Rollstuhlfahrer (ohne Vorraum/Eingangsbereich und Sanitärbereich). Um die Kommunikation untereinander zu fördern, sind gemeinschaftlich genutzte Bereiche (zum Beispiel Gruppenwohnraum, Gruppenküche) in möglichst zentraler Anordnung zu schaffen.
Jedem Einzelzimmer sollte ein eigener Sanitärraum zugeordnet werden, der mindestens mit einer Dusche, einer Toilette und einem Waschtisch ausgestattet ist.
Alle sanitären Anlagen müssen über geeignete Haltegriffe verfügen. Diese sind in der Regel beidseitig vorzusehen.
In einer Einrichtung der besonderen Wohnform, die Wohnplätze für zwei Personen vorhält, muss mindestens ein zusätzlicher Wohn-Schlaf-Raum für eine Person zur vorübergehenden Nutzung vorhanden sein.
Wohngruppengrößen von bis zu acht Plätzen haben sich bewährt.
Mit der Anordnung der Räume für das Personal und die Leitung der Einrichtung der besonderen Wohnform muss eine wirtschaftliche und den jeweils spezifischen Anforderungen gerechte Betreuung der Bewohner gewährleistet werden können. Diese müssen eine funktionale Beziehung zu den Wohnbereichen herstellen.
In Einrichtungen der besonderen Wohnform für Menschen mit geistiger oder Mehrfachbehinderung sollte der Anteil der Personen mit erheblichen Bewegungs-einschränkungen (zum Beispiel Rollstuhlfahrer) pro Wohngruppe maximal 50 Prozent betragen.
In Einrichtungen der besonderen Wohnform für Menschen mit Körperbehinderung (KB) können bis zu 100 Prozent Plätze für Rollstuhlfahrer vorgesehen werden.
Die Bewohnerzimmer müssen unmittelbar von einem der allgemeinen Verkehrsfläche zuzuordnenden Flur aus erreichbar sein, der den Bewohnern, dem Personal und den Besuchern zugänglich ist.
Flure, die von den Bewohnern benutzt werden, dürfen innerhalb eines Geschosses keine oder (nur bei Umbau) nur solche Stufen haben, die zusammen mit einer geeigneten Rampe angeordnet sind.
Flure und Treppen sind beidseitig mit festen Handläufen zu versehen. Die Flurbreite muss in der Regel 1,80 m zwischen den Handläufen betragen.
Alle Bedienelemente, wie Lichtschalter, Steckdosen etc. müssen nach DIN 18040-2 angeordnet werden.
Bei der Planung der Wohngruppe sind die Bedingungen nach einem erhöhten Schallschutz gemäß DIN 4109 zu erfüllen.
Bei Türen und Fenster ist unter anderem auf eigenständige Bedienbarkeit durch Rollstuhlfahrer zu achten.
Bei Fußböden ist auf Rutschfestigkeit und reinigungsfreundliche Ausführung zu achten.
Geflieste Bereiche sind bedarfsgerecht nach hygienischen und wirtschaftlichen Aspekten auszuführen. Dabei ist auf die Vorgaben der Gesundheitsämter zu achten.
Bei der Planung und Ausstattung der Pflegebäder sowie der Bewohnerbäder für die Rollstuhlfahrer ist die DIN 18 040-2 R zu beachten. Sonderausstattungen sind entsprechend der Nutzeranforderungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten auszuwählen. Die Armaturen von Handwaschbecken, Duschen und Badewannen sind mit geeigneten Temperaturbegrenzern auszustatten.
Innenliegende Funktions- sowie Sanitärräume sind mit einer geeigneten und dem allgemeinen Standard entsprechenden Be- und Entlüftung auszurüsten. Auch Sanitärräume mit Fenster, die durch Rollstuhlfahrer genutzt werden, sollten eine mechanische Entlüftung erhalten.
Eine ausreichende natürliche Belichtung der intensiv genutzten Räume (Bewohnerzimmer, allgemeine Räume) ist mit der Planung zu sichern.
Alle Bewohnerzimmer sowie Gemeinschaftsräume sollten mit Antennenanschlüssen für den Rundfunk- und Fernsehempfang ausgerüstet werden. Inwieweit im Sinne der selbstbestimmten Teilhabe individuelle Telefon- und Internetanschlüsse, Briefkästen o. ä. vorgesehen werden, ist abhängig von der jeweiligen Einrichtungskonzeption.
Wohnformen mit geschlossenem Bereich sollen einen kleinen Aufenthaltsraum und ein Krisen-/Krankenzimmer in Nähe des Dienst- und Aufenthaltsraumes für das Personal vorhalten, um die Betreuung während einer Belegung optimal wahrnehmen zu können. Darüber hinaus ist das Krisen-/Krankenzimmer auch für die fachärztliche Betreuung (medizinischer Konsultationsraum) zu nutzen.
Der Bedarf an Notrufanlagen ist mit der Heimaufsicht abzustimmen (§ 9 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes).
Eine Notstromversorgung ist im Regelfall nicht erforderlich. Für die Beleuchtung der Evakuierungswege sind Leuchten mit Einzelbatteriebestückung ausreichend.
Ergänzende Hinweise für Einrichtungen der besonderen Wohnform für schwer psychisch kranke und chronisch mehrfach abhängigkeitskranke Menschen:
Es sollen gesonderte Plätze vorgehalten werden, die die Sicherstellung im Einzelfall notwendiger, mit Freiheitsentziehung verbundener Unterbringungen und Maßnahmen nach § 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuches gewährleisten können.
Vom Träger der Einrichtung ist zu beachten, dass der Träger entsprechend dem Versorgungsvertrag verpflichtet ist, alle psychisch kranken Menschen des Versorgungsgebietes aufzunehmen. Dazu gehören auch aus dem Maßregelvollzug entlassene oder zur Entlassung anstehende Personen.
Wohngruppengrößen von bis zu acht Bewohnern haben sich bewährt. Für Personen mit erheblichen Bewegungseinschränkungen (zum Beispiel Rollstuhlfahrer) ist in der Regel ein Platz pro Wohngruppe vorzuhalten.
Das Prinzip der Gemeindenähe ist grundsätzlich zu beachten. Den Besonderheiten von freiheitsentziehenden Maßnahmen ist Rechnung zu tragen.
Ergänzende Hinweise zu örtlich separaten Wohngruppen, die einer besonderen Wohnform zugeordnet sind (ehemalige Außenwohngruppen):
Angebote der besonderen Wohnformen sind grundsätzlich so zu gestalten, dass auch die Aufnahme von stark gehbehinderten Personen und Rollstuhlfahrern möglich ist. Über einen daraus resultierenden Mehrbedarf ist im Einzelfall zu befinden.
Es sollten vorzugsweise Wohngruppenlösungen mit Einzelzimmern angeboten werden. Empfohlen wird eine Einzelzimmergröße von 14 Quadratmeter beziehungsweise von 16 Quadratmeter für Rollstuhlfahrer (ohne Vorraum/Eingangsbereich und Sanitärbereich).
5.2.2
Fachleistungsflächen bei Neubau von Einrichtungen der besonderen Wohnform
a)
Hinweis auf spezielle Vorgaben in Gesetzen und Verordnungen
siehe Nummer 5.2.1 Buchstabe a
b)
Förderrichtwert
bis zu 3 960 Euro/Quadratmeter Netto-Raumfläche, davon bis zu 160 Euro/Quadratmeter für die Ausstattung;
Die Höhe der Förderung erfolgt auf Grundlage fester Zuschüsse (Festbetrag) wie folgt:
Förderung
Punkt Beschreibung Betrag
Angebote mit regionalen Plätzen bis zu 3 168 Euro/Quadratmeter
Angebote mit überregionalen Plätzen bis zu 3 564 Euro/Quadratmeter
c)
Fachleistungsflächen
Zu den förderfähigen Fachleistungsflächen in den Angeboten der besonderen Wohnform zählen insbesondere:
Arzt- und Behandlungszimmer
Dienstplatz/-zimmer/-bereitschaft
Fachliche Leitung
Umkleideraum
Personalbad/WC/Sanitär
Personalküche
Flur Fachleistung
Garderobenbereich
Gruppenraum
Terrasse, Balkon, Loggia außerhalb des Wohnbereiches
Krisenzimmer
Snoezelenraum
Therapieküche
Therapieraum
Pflegebad
Hauswirtschaftsraum
Fäkalienraum
Darüber hinaus können Mischflächen anteilig von bis zu einem Drittel als zuwendungsfähige Flächen anerkannt werden. Zu den Mischflächen zählen insbesondere:
Empfang
Eingangsbereich/Windfang
Gästezimmer
Besucher WC
Hausanschlussraum
Hausmeisterwerkstatt
Haustechnik
Heizungsraum
Aufzug
Maschinenraum Aufzug
Archiv
sonstige Flure
Telefonnische
Treppe
Veranstaltungsraum
Abstellraum
Lager (einschließlich Lager Hilfsmittel, Lager Lebensmittel, Lager Wäsche)
Wäscheraum
Schmutzräume
Zentralwäscherei
Zentralverwaltung
Zentralküche
d)
Grundstück/Gebäude
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück beziehungsweise das für den Umbau vorgesehene Gebäude sollte sich innerhalb einer gemeindlichen Bebauung befinden. Die örtliche Lage muss eine Vernetzung mit den bestehenden, allgemein zugänglichen Angeboten und Diensten ermöglichen (Sozialraumorientierung) und infrastrukturell hinreichend erschlossen sein (Anbindung ÖPNV, Einkaufsmöglichkeiten).
Aufgrund von Konzeption und/oder betreuten Personenkreis können Ausnahmen zugelassen werden.
e)
Wichtige Hinweise und spezifische Standards
Ergänzend zu den bereits genannten allgemeinen Hinweisen und den Vorgaben in den benannten Gesetzen und Verordnungen sind folgende spezifischen Empfehlungen zu beachten:
Mit der Anordnung der Räume für das Personal und die Leitung der Einrichtung muss eine wirtschaftliche und den jeweils spezifischen Anforderungen gerechte Betreuung der Bewohner gewährleistet werden können. Diese müssen eine funktionale Beziehung zu den Wohnbereichen herstellen.
Flure, die von den Bewohnern benutzt werden, dürfen innerhalb eines Geschosses keine oder (nur bei Umbau) nur solche Stufen haben, die zusammen mit einer geeigneten Rampe angeordnet sind.
Flure und Treppen sind beidseitig mit festen Handläufen zu versehen. Die Flurbreite muss in der Regel 1,80 m zwischen den Handläufen betragen.
Alle geförderten Fachleistungs- und Mischflächen müssen nach DIN 18040-2, 18040-2 R und 18040-3 barrierefrei sein.
Bei Fußböden ist auf Rutschfestigkeit und reinigungsfreundliche Ausführung zu achten.
Geflieste Bereiche sind bedarfsgerecht nach hygienischen und wirtschaftlichen Aspekten auszuführen. Dabei ist auf die Vorgaben der Gesundheitsämter zu achten.
Die Armaturen von Handwaschbecken, Duschen und Badewannen sind mit Temperaturbegrenzern auszustatten.
Innenliegende Funktions- sowie Sanitärräume sind mit Entlüftungsanlagen nach DIN auszurüsten. Auch Sanitärräume mit Fenster, die durch Rollstuhlfahrer genutzt werden, sollten eine mechanische Entlüftung erhalten.
Eine ausreichende natürliche Belichtung der intensiv genutzten Räume ist mit der Planung zu sichern.
Wohnformen mit geschlossenem Bereich sollen einen kleinen Aufenthaltsraum und ein Krisen-/Krankenzimmer in Nähe des Dienst- und Aufenthaltsraumes für das Personal vorhalten, um die Betreuung während einer Belegung optimal wahrnehmen zu können. Darüber hinaus ist das Krisen-/Krankenzimmer auch für die fachärztliche Betreuung (medizinischer Konsultationsraum) zu nutzen.
Notrufanlagen sind in Abstimmung mit der Heimaufsicht vorzusehen.
Ergänzende Hinweise für Einrichtungen der besonderen Wohnform für schwer psychisch kranke und chronisch mehrfach abhängigkeitskranke Menschen:
Es sollen gesonderte Plätze vorgehalten werden, die die Sicherstellung im Einzelfall notwendiger, mit Freiheitsentziehung verbundener Unterbringungen und Maßnahmen nach § 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuches gewährleisten können.
Vom Träger des geplanten Vorhabens ist die Art der künftigen Einrichtung und der zu betreuenden Klientel darzustellen. Dabei ist zu beachten, dass der Träger entsprechend dem Versorgungsvertrag verpflichtet ist, alle schwer psychisch kranken Menschen des Versorgungsgebietes aufzunehmen. Dazu gehören auch aus dem Maßregelvollzug entlassene oder zur Entlassung anstehende Personen.
Wohngruppengrößen von bis zu acht Bewohnern haben sich bewährt. Für Bewohner mit erheblichen Bewegungseinschränkungen (zum Beispiel Rollstuhlfahrer) ist in der Regel ein Platz pro Wohngruppe vorzuhalten.
Das Prinzip der Gemeindenähe ist grundsätzlich zu beachten. Den Besonderheiten von freiheitsentziehenden Maßnahmen ist Rechnung zu tragen
5.3
Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), Einrichtungen anderer Leistungsanbieter im Sinne von § 60 SGB IX
a)
Hinweis auf spezielle Vorgaben in Gesetzen und Verordnungen
in der jeweils aktuellen Fassung:
Werkstättenverordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I. S. 1387) geändert worden ist
Modell-Bau-/Raumprogramm des Bundes, Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung in der aktualisierten Länderfassung
Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I. S. 3334) geändert worden ist
spezielle Verordnungen und Richtlinien zur Arbeitssicherheit in bestimmten Fertigungsbereichen
b)
Förderrichtwert
bis zu 85 500 Euro/Platz, davon bis zu 4 100 Euro/Platz für die Ausstattung
Aufgrund des Produktionsprofils sind Ausnahmen möglich. Der Förderrichtwert beinhaltet auch die Gestaltung der Außenanlage. Dem Förderrichtwert liegt eine empfohlene Netto-Raumfläche (NRF) von 20 Quadratmeter/Platz zu Grunde.
Die Höhe der Förderung für WfbM erfolgt auf Grundlage fester Zuschüsse (Festbetrag) wie folgt:
Förderung
Punkt Beschreibung Betrag
Neubau mit regionalen Plätzen bis zu 59 850 Euro/Platz (70 Prozent),
Neubau mit überregionalen Plätzen bis zu 68 400 Euro/Platz (80 Prozent).
Für die Erstausstattung eines zusätzlichen Werkstattplatzes werden bis zu 1 500 Euro/Platz als fester Zuschuss gewährt.
Die Bundesagentur für Arbeit beteiligt sich mit 10 v. H. an den zuwendungsfähigen Ausgaben durch kapitalisierte Zinszuschüsse am Kapitalmarktdarlehen.
Die Höhe der Förderung für andere Leistungsanbieter im Sinne von § 60 SGB IX erfolgt auf Grundlage fester Zuschüsse (Festbetrag) wie folgt:
Förderung
Punkt Beschreibung Betrag
Neubau mit regionalen Plätzen bis zu 68 400 Euro/Platz (80 Prozent),
Neubau mit überregionalen Plätzen bis zu 76 950 Euro/Platz (90 Prozent).
c)
Wichtige Hinweise und spezifische Standards
Ergänzend zu den Vorgaben in den benannten Gesetzen und Verordnungen sowie den allgemeinen Hinweisen sind folgende spezifische Hinweise zu beachten:
WfbM sind Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben für all die Menschen mit Behinderungen, die die Aufnahmevoraussetzungen nach § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen. Bei der Zusammensetzung der WfbM ist durchaus eine Integration von Menschen mit verschiedenen Behinderungsarten in einer Arbeitsgruppe denkbar. Jedoch benötigen insbesondere viele der chronisch psychisch Kranken/seelisch behinderten Menschen (cpK) für ihre weitere Rehabilitation ein spezielles Beschäftigungsangebot in einer WfbM. Dieses wird meist im Rahmen von CpK-Betriebsstätten vorgehalten. Die oben benannte Richtlinie zur investiven Förderung von Einrichtungen, Diensten und Angeboten findet auch für derartige spezielle Angebote für chronisch psychisch Kranke Anwendung.
Die Grundstücksgröße sollte circa 50 Quadratmeter/Platz betragen.
Für das Verhältnis von einem Kubikmeter umbauten Raum (1 Kubikmeter BRI) zu einem Quadratmeter Bruttogrundfläche (1 Quadratmeter BGF) wird 4,8 : 1 empfohlen.
Für Werkstätten sollte vorzugsweise eine eingeschossige Bauweise vorgesehen werden.
Entsprechend dem WfbM-Netzplan für den Freistaat Sachsen sind Werkstattangebote bereits flächendeckend entstanden, allerdings sind diese gegebenenfalls noch durch Ersatz- oder Erweiterungsbauten dem Bedarf anzupassen.
Die Planungen werden sich aufgrund des jeweils geplanten Produktionsprofils sowie aufgrund der Verschiedenheit der vor Ort vorhandenen Bausubstanz und den Möglichkeiten zur Nutzung von Synergieeffekten in bereits vorhandenen baulichen Anlagen sehr different gestalten. Auf eine allgemeingültige tabellarische Übersicht zum Bauraumprogramm wird daher an dieser Stelle verzichtet, vielmehr wird auf die prinzipiellen Aussagen im Modell-Bau-/Raumprogramm verwiesen, das über den Technischen Berater beim KSV/Integrationsamt oder die Sächsische Aufbaubank bezogen werden kann.
5.4
Förder- und Betreuungsbereich
a)
Hinweis auf spezielle Vorgaben in Gesetzen und Verordnungen
§ 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils aktuellen Fassung
b)
Förderrichtwert
bis zu 111 400 Euro/Platz, davon bis zu 5 900 Euro/Platz für die Ausstattung
Dem Förderrichtwert liegt eine empfohlene Netto-Raumfläche (NRF) von 28 Quadratmeter/Platz zu Grunde. Der Förderrichtwert beinhaltet auch die Gestaltung der Außenanlage.
Die Höhe der Förderung erfolgt auf Grundlage fester Zuschüsse (Festbetrag) wie folgt:
Förderung
Punkt Beschreibung Betrag
Neubau mit regionalen Plätzen bis zu 89 120 Euro/Platz,
Neubau mit überregionalen Plätzen bis zu 100 260 Euro/Platz.
c)
Wichtige Hinweise und spezifische Standards
Ergänzend zu den Vorgaben in den benannten Gesetzen und Verordnungen sowie den allgemeinen Hinweisen sind folgende spezifische Hinweise zu beachten:
Die Förder- und Betreuungsgruppe ist ein tagesstrukturiertes Förder- und Betreuungsangebot für erwachsene Schwer-, Schwerst- und/oder Mehrfachbehinderte, die nicht, noch nicht oder nicht mehr die Mindestanforderungen an die Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen erfüllen können.
Grundsätzlich werden Förder- und Betreuungsgruppen „unter dem verlängerten Dach“ der Werkstatt für behinderte Menschen eingerichtet, das heißt, möglichst als ein Gebäudeflügel in der Nähe des Zentrums einer WfbM. Sollte im Ausnahmefall ein Förder- und Betreuungsbereich organisatorisch eigenständig oder an einer anderen Einrichtung untergebracht werden, dann ist vom Träger der Einrichtung konzeptionell eine Kooperation mit der nächstliegenden WfbM vorzusehen.
Bei der Flächenplanung ist zu prüfen, ob durch Nutzung von Räumlichkeiten in der benachbart gelegenen Einrichtung ausgewählte Räume für den Förder- und Betreuungsbereich nicht extra vorgesehen werden müssen, sondern mit genutzt werden können (Synergieeffekte).
Förder- und Betreuungsbereiche sind grundsätzlich im Erdgeschoss anzuordnen.
Ein ebenerdiger Ausgang von den Gruppenräumen auf die Terrasse oder in den Garten ist vorzusehen.
Die Gartenfläche sollte circa 8 Quadratmeter/Platz betragen. Sie ist als gesicherte Freifläche zu planen. Empfehlenswert ist eine natürliche Umgrenzung (Hecke). Die Gartenwege sollten zu Trainingszwecken aus verschiedenen Materialien gestaltet werden.
Das Modellraumprogramm für einen Förder- und Betreuungsbereich sieht folgende Flächengliederung vor:
Flächengliederung
Flächenart Bezeichnung Fläche/Platz
Flächenart nach DIN 277 Raumbezeichnung Fläche pro Platz in m²
NUF 1–6 Gruppenräume mit Bewegungs-, Sitz-/Liege- und Küchen-/Essbereich
Ruheräume
Therapieraum zur Einzelförderung
Snoezelen
Terrasse (überdacht)
Hilfsmittellager/Abstellraum
Dienstzimmer
Hauswirtschaftsraum/
Wäsche
NUF 7 Bad
Personal-/Gästetoilette
Garderobenbereich
Abstellraum (Rollstühle)
TF Hausanschluss-/-technikraum
VF Verkehrsfläche
NRF Gesamtfläche 28,0
5.5
Externe tagesstrukturierende Angebote
a)
Hinweis auf spezielle Vorgaben in Gesetzen und Verordnungen
je nach Einzelfall
b)
Förderrichtwert
Der Förderrichtwert beträgt 3 960 Euro/Quadratmeter Netto-Raumfläche des tagesstrukturierenden Angebots (davon bis zu 160 Euro/Quadratmeter für die Ausstattung). Durch den Förderrichtwert ist die Gestaltung von Freiflächen mit abgedeckt.
Die Höhe der Förderung erfolgt auf Grundlage fester Zuschüsse (Festbetrag) wie folgt:
Förderung
Punkt Beschreibung Betrag
Neubau mit regionalen Plätzen bis zu 3 168 Euro/Quadratmeter
Neubau mit überregionalen Plätzen bis zu 3 564 Euro/Quadratmeter.
c)
Wichtige Hinweise und spezifische Standards
Ergänzend zu den Vorgaben in den benannten Gesetzen und Verordnungen sowie den allgemeinen Hinweisen sind folgende spezifische Hinweise zu beachten:
Tagesstrukturierende Angebote stehen Menschen zur Verfügung, die
auf Grund ihrer Behinderung oder ihres Alters nicht, noch nicht oder noch nicht wieder einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen nachgehen können und
keinen Förder- und Betreuungsbereich besuchen.
Ziel von externen tagesstrukturierenden Angeboten ist die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft durch Schaffung eines zweiten Lebensraums zum Wohnbereich und die Möglichkeit einer sinnstiftenden Beschäftigung.
Bei tagesstrukturierenden Angeboten, die im Verbund zu anderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen errichtet werden, ist bei der Flächenplanung zu prüfen, ob durch Nutzung von Räumlichkeiten in den benachbart gelegenen Einrichtungen ausgewählte Räume nicht extra vorgesehen werden müssen, sondern mit genutzt werden können (Synergieeffekte).
Tagesstrukturierende Angebote müssen insbesondere folgende Raumstrukturen vorweisen:
Gruppen- und Begegnungsräume
Förderraum
Pflegeraum
Rückzugsräume
Bewegungsräume
Nebenräume (Personalräume, Sanitärräume, Lager usw.)“

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2024 Nr. 15, S. 386
    Fsn-Nr.: 5584

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 12. April 2024