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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Zuwendungen für sächsische Projektteile im Rahmen der europäischen Gemeinsamen Unternehmen für digitale Technologien beziehungsweise Chips

Vollzitat: Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Zuwendungen für sächsische Projektteile im Rahmen der europäischen Gemeinsamen Unternehmen für digitale Technologien beziehungsweise Chips vom 30. Mai 2024 (SächsABl. S. 538)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über die Gewährung von Zuwendungen für sächsische Projektteile im Rahmen der europäischen Gemeinsamen Unternehmen für digitale Technologien beziehungsweise Chips
(FRL KDT/Chips JU)

Vom 30. April 2024

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Die Förderung verfolgt den Zweck, in enger Zusammenarbeit mit dem Bund sächsische Projektteile im Rahmen der europäischen Mikroelektronikförderung aus dem Gemeinsamen Unternehmen Key Digital Technologies beziehungsweise für Chips zu unterstützen und damit die Zahl und das Gewicht sächsischer Teilnehmer an europäischen Projektkonsortien zu steigern.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt, auf der Grundlage
a)
der Verordnung (EU) Nr. 2021/2085 des Rates vom 19. November 2021 (ABl. L 427 vom 31.11.2021, S. 17), die zuletzt geändert wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1782 des Rates vom 25. Juli 2023 (ABl. L 299 vom 18.9.2023, S. 55),
b)
der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die gemeinsame Förderung sächsischer Projektteile im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens KDT JU vom 24. Februar 2023 beziehungsweise 17. März 2023,
c)
der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 412) geändert worden ist, und den dazu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) vom 14. März 2001 (GMBl S. 307), in der Fassung des BMF-Rundschreibens vom 6. Juli 2023 (GMBl S. 814),
d)
der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253)
e)
sowie nach Maßgabe und unter Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167/1 vom 30.6.2023)
in den jeweils geltenden Fassungen sowie deren Nachfolgeregelungen und
f)
nach Maßgabe dieser Richtlinie,
Zuwendungen für im Rahmen vom Gemeinsamen Unternehmen geförderte Projekte. Im Übrigen sind die in der Anlage 1 enthaltenen Vorgaben zu beachten.
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Gefördert werden anwendungsorientierte Forschungsvorhaben und Pilotlinien auf den Gebieten der Mikroelektronik sowie der eingebetteten und intelligenten Systeme im Rahmen europäischer, vom Gemeinsamen Unternehmen KDT/für Chips geförderter Konsortien. Die konkreten Fördergegenstände werden in den vom Gemeinsamen Unternehmen herausgegebenen Förderaufrufen aufgrund der jeweiligen Arbeitspläne festgelegt. Nicht förderfähig nach dieser Richtlinie sind beihilfefreie Vorhaben von Hochschulen oder Forschungseinrichtungen.
2.
Gegenstand der Förderung sind sächsische Projektteile von Projekten gemäß Nummer 1. Maßgeblich für die Identifikation eines Projektteils als sächsisch ist, dass er inhaltlich in Sachsen realisiert wird – unabhängig vom Sitz des geförderten Unternehmens oder der geförderten Einrichtung.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger sind Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Hochschulen mit Sitz oder Betriebsstätte im Freistaat Sachsen als Bestandteil europäischer Konsortien nach Maßgabe der jeweiligen Förderaufrufe, die auf der Internetseite1 des Gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht werden.
2.
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der sächsische Projektteil im europäischen Bewertungsverfahren als exzellent beurteilt worden ist und sich das Gemeinsame Unternehmen, Bund und Sachsen auf eine Förderung einigen. Eine Förderung wird nur gewährt, wenn für die beantragte Maßnahme ein Förderbescheid des Bundes beziehungsweise des vom Bund beauftragten Projektträgers vorgelegt wird.
2.
Für die sächsische Förderentscheidung ist der Kriterienkatalog gemäß Anlage 2 maßgeblich.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Die Zuwendung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses.
2.
Höhe und Konditionen der Förderung bemessen sich nach den in den jeweiligen Förderaufrufen des Gemeinsamen Unternehmens gem. Abschnitt III Nummer 1 bekanntgegebenen nationalen Förderkonditionen im Rahmen der zulässigen Beihilfehöchstintensitäten. Dabei teilt sich der nationale Förderbeitrag nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung gemäß Ziffer I Nummer 2 Buchstabe b dieser Richtlinie hälftig zwischen dem Bund und dem Freistaat Sachsen auf. Bei Vorhaben, die aufgrund ihrer industrie- oder technologiepolitischen Bedeutung in besonderem Maß in erheblichem Interesse des Freistaates Sachsen liegen, kann mit Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr eine abweichende Aufteilung insoweit vorgenommen werden, dass der Freistaat Sachsen bis zu 80 Prozent der nationalen Förderung trägt.

VI.
Verfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die VDI/VDE Innovation + Technik GmbH, Kramergasse 2, 01067 Dresden.
2.
Die Antragstellung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung auf einem beim Projektträger oder beim Gemeinsamen Unternehmen erhältlichen Formblatt unter Bezugnahme auf den nationalen Förderantrag und die Kostenteilung zwischen Bund und Sachsen für sächsische Projektteile. Die Beantragung der sächsischen Förderung muss im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem nationalen Förderantrag stehen. Der letztmögliche Termin wird in den nationalen Förderkonditionen der jeweiligen Förderaufrufe bekanntgegeben.
3.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendungen und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung sowie die dazu erlassenen Nebenbestimmungen, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind, nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung gemäß Ziffer I Nummer 2 Buchstabe b dieser Richtlinie.
4.
Die Auszahlung erfolgt in der Regel als Teilerstattung bei Vorlage eines Teil-Verwendungsnachweises.
5.
In den Zuwendungsbescheiden ist auf die Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs gemäß § 264 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, bei unzulässigen Mehrfachförderungen und Überschneidung mit anderen Förderungen hinzuweisen. Im Verwendungsnachweis ist darzulegen, dass es zu keiner der Höhe nach unzulässigen Mehrfachförderung innerhalb des sächsischen Projektteils und keiner Überschneidung mit anderen Förderungen gekommen ist. Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärung.
6.
Die Rechte des Sächsischen Rechnungshofs nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung bleiben unberührt.

VII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Dresden, den 30. April 2024

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Anlage 1
(zu Ziffer I Nummer 2)

Anwendungshinweise zur AGVO

Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1,), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, im Folgenden AGVO genannt, gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten.

1.
Anwendbare Freistellungstatbestände
Eine Förderung kann auf der Grundlage des Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a bis c sowie Artikel 28 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt werden, wobei innerhalb von Artikel 28 nur Kosten nach Absatz 2 Buchstabe a förderfähig sind.
2.
Förderverbot (Artikel 1 AGVO)
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.
3.
Deggendorf-Klausel (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO)
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
4.
Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO)
Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 Absatz 1 zu beachten.
5.
Transparenz (Artikel 5 AGVO)
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.
6.
Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO)
Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Name und Größe des Unternehmens
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
Standort des Vorhabens
die Kosten des Vorhabens
Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und
Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
7.
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO)
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene Mehrwertsteuer, welche nach nationalen Steuerrecht erstattungsfähig ist, wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
8.
Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO)
Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen.
Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
9.
Beihilfefähige Kosten
Beihilfefähig sind die folgenden Kosten:
a)
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm‘s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
d)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u. a. für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
e)
Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten von Zuwendungsempfängern, die KMU sind.
10.
Beihilfehöchstintensitäten
a)
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
aa)
100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO),
bb)
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO),
cc)
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
b)
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können für KMU im Rahmen dieser Richtlinie auf maximal 60 Prozent der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
aa)
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
bb)
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
(1)
das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
(2)
die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
c)
Im Fall von Beihilfen nach Artikel 28 AGVO darf die Beihilfeintensität 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
11.
Veröffentlichung und Information (Artikel 9 AGVO)
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.
12.
Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO)
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2028 hat.

Anlage 2
(zu Ziffer IV Nummer 2)

Kriterienkatalog für die sächsische Teilzuwendung

Der sächsische Förderanteil bezieht sich auf Projektteile, die in Sachsen realisiert werden und die den Grundsätzen der sächsischen Technologieförderung entsprechen. Um die Förderwürdigkeit umfassend beurteilen zu können, wird auf das Gesamtprojekt des Konsortiums unter besonderer Berücksichtigung seiner Wirkung in und auf Sachsen abgestellt.

I.
Stärkung der Forschungs-, Entwicklungs- und Fertigungskompetenz

Das Projekt trägt

a)
bei einem Forschungsprojekt zur nachhaltigen Stärkung der Forschungs- und/oder Entwicklungskompetenz oder
b)
bei einer Pilotlinie zur nachhaltigen Stärkung der Entwicklungs- und/oder Fertigungskompetenz in Sachsen bei. Das Projekt sieht ferner bei einer Pilotlinie zumindest perspektivisch eine Verzahnung mit einer industriellen Fertigung in Sachsen vor.

II.
Zielgerichtete Ergänzung und Stärkung von Wertschöpfungsketten

Das Projekt dient der Erschließung oder Fortentwicklung von Schlüsselelementen einer Wertschöpfungskette, um die technologische und/oder industrielle Wettbewerbsfähigkeit zu steigern.

III.
Stärkung der Anwendungs- und Produktorientierung

Das Projekt ist anwendungsorientiert ausgerichtet. Ein Indikator hierfür ist die aktive Mitwirkung industrieller Anwender. Der Schwerpunkt soll dabei auf More-than-Moore-Technologien oder heterogener Integration liegen.

IV.
Potenzial für Technologieführerschaft

Bei erfolgreicher Umsetzung des Projekts haben die Akteure das Potenzial, im internationalen Vergleich die Technologieführerschaft zu erreichen.

V.
Beitrag zur Profilschärfung des Mikroelektronikstandorts Sachsen

Das Projekt leistet einen Beitrag zur Schärfung des Profils des Mikroelektronikstandorts Sachsen und wirkt der strukturellen Fragmentierung von Kompetenzen auf dem Gebiet der Forschung und/oder der Produktion entgegen.

VI.
Beitrag zur langfristigen Stärkung des Standorts

Das Projekt trägt zur langfristigen Stärkung und zum Ausbau der Mikro- und Nanoelektronik in Sachsen bei. Ziel ist dabei die Schaffung strukturell sichtbarer Entwicklungseinheiten, die strategisch bedeutsame Konzernforschung betreiben, sowie perspektivisch selbstständiger geschäftsführender Unternehmen in Sachsen mit operativer und strategischer Verantwortung. Für den Mikroelektronikstandort Sachsen kann es in Ausnahmefällen geboten sein, Projektteile sächsischer Unternehmen zu fördern, die außerhalb von Sachsen umgesetzt werden, wenn

diese nicht in Sachsen realisiert werden können,
sie die vorgenannten Kriterien in besonderer Weise erfüllen,
sich hierfür keine andere Finanzierung findet und
das Gesamtprojekt im besonderen sächsischen Interesse liegt.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2024 Nr. 21, S. 538
    Fsn-Nr.: 552-V24.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. Mai 2024

    Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
    31. Dezember 2028