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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Stiftungsfinanzierungsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Stiftungsfinanzierungsgesetz vom 12. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 497)

Sächsisches Gesetz
zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Staatshaushalt
(Sächsisches Stiftungsfinanzierungsgesetz – SächsStiftFinG)

Vom 12. Juni 2024

Der Sächsische Landtag hat am 12. Juni 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Politische Stiftungen, die die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllen, können nach Maßgabe dieses Gesetzes gefördert werden.

(2) Politische Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind unabhängig von ihrer Rechtsform solche Organisationen und Einrichtungen,

1.
deren Satzungszweck die politische Bildung ist,
2.
die selbständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit handeln,
3.
die zeitlich und inhaltlich im Freistaat Sachsen präsent sind, was zumindest ein mehrjähriges Wirken und Handeln in Sachsen erfordert, sowie
4.
deren politische Zielvorstellungen einer dauerhaften politischen Grundströmung entsprechen.

(3) 1Politische Stiftungen sind zudem von den ihnen jeweils nahestehenden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen anerkannt. 2Sie sind von den sie jeweils anerkennenden Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängig und wahren die gebotene Distanz zu diesen.

§ 2
Voraussetzungen der Förderung

(1) Dem Grunde nach aus dem Staatshaushalt förderfähig ist eine politische Stiftung dann, wenn sie die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt.

(2) 1Abgeordnete der eine politische Stiftung jeweils anerkennenden Partei sind in der mindestens zweiten aufeinanderfolgenden Wahlperiode in Fraktionsstärke im Landtag eingezogen. 2Wurde eine politische Stiftung über mindestens zwei aufeinanderfolgende Wahlperioden gefördert, ist es für die Förderung unschädlich, wenn die sie anerkennende Partei für die Dauer einer Wahlperiode nicht im Landtag vertreten ist.

(3) Die eine politische Stiftung anerkennende Partei wurde nicht von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen.

(4) 1Die politische Stiftung bietet in einer Gesamtschau die Gewähr, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. 2Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die politische Stiftung mit ihrer künftigen Stiftungsarbeit diese Gewähr nicht bieten wird, können insbesondere sein

1.
eine in der Vergangenheit liegende Stiftungsarbeit, die nicht der Förderung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung diente,
2.
Veröffentlichungen, deren Inhalte die Erwartung begründen, dass die Stiftungsarbeit nicht im Sinne der Nummer 1 dienlich sein wird,
3.
die Mitwirkung, Beschäftigung oder Beauftragung von Personen, die die inhaltliche Arbeit der Stiftung wesentlich beeinflussen können, wenn bei ihnen ein hinreichend gewichtiger Verdacht besteht, dass sie verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen,
4.
eine verfassungsfeindliche Prägung der politischen Grundströmung, die der Stiftung zuzuordnen ist.

(5) 1Die politische Stiftung ist nicht darauf ausgerichtet, einen der in § 4 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder in § 3 Absatz 2 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Kraft zu setzen. 2Eine solche Ausrichtung ist in der Regel anzunehmen, wenn die politische Stiftung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz oder das Landesamt für Verfassungsschutz als gesichert extremistisch eingestuft wird.

§ 3
Grundsätze der Finanzierung politischer Stiftungen

(1) 1Die Finanzierung politischer Stiftungen erfolgt über ein Antrags- und Bewilligungsverfahren. 2Die Höhe der jährlich zur Verfügung stehenden Zuschussmittel einschließlich eines angemessenen Sockelbetrags ergibt sich aus dem jeweiligen Haushaltsgesetz. 3Für den Fall, dass eine Partei mehr als eine politische Stiftung anerkannt hat, verteilt sich der Sockelbetrag zu gleichen Anteilen auf die Anzahl der von ihr anerkannten Stiftungen. 4Die Regelungen der Sächsischen Haushaltsordnung bleiben unberührt.

(2) Wird ein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 abgelehnt, weil festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen aus den in § 2 Absatz 4 oder 5 genannten Gründen nicht vorliegen, ist für die betroffene politische Stiftung eine Förderung für die Dauer der laufenden Wahlperiode ausgeschlossen.

(3) 1Soweit die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen, werden die Zuschüsse den politischen Stiftungen entsprechend der Sitzverteilung der diese anerkennenden Parteien im Landtag und im Deutschen Bundestag zugewiesen. 2Bei der Berechnung ist jeweils zu 50 Prozent die Sitzverteilung der beiden letzten Bundestags- und Landtagswahlen in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines jeweiligen Haushaltsgesetzes laufenden Wahlperiode des Landtages und des Deutschen Bundestages zu Grunde zu legen.

§ 4
Ende der Förderung

(1) Die Förderung einer politischen Stiftung ist spätestens mit Ablauf des Doppelhaushaltes zu beenden, wenn nach Beginn der Förderung

1.
die Anerkennung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 entfallen oder die Voraussetzung des § 2 Absatz 2 nicht mehr gegeben ist,
2.
die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 oder 5 entfallen sind,
3.
die Voraussetzung des § 2 Absatz 3 entfallen ist,
4.
gegen die politische Stiftung ein vollziehbares Vereinsverbot nach § 3 des Vereinsgesetzes erlassen worden ist oder
5.
die politische Stiftung nach § 87a Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Gefährdung des Gemeinwohls aufgehoben worden ist.

(2) Endet die Förderung einer politischen Stiftung, weil ein Beendigungsgrund nach Absatz 1 Nummer 2 festgestellt wurde, ist für die betroffene politische Stiftung eine erneute Förderung für die Dauer der laufenden Wahlperiode ausgeschlossen.

§ 5
Minderung

1Wird ein Bescheid teilweise zurückgenommen oder widerrufen, weil einzelne Maßnahmen einer politischen Stiftung die Anforderungen an die Förderfähigkeit nach § 2 Absatz 4 oder 5 nicht erfüllen, dieser Umstand jedoch nicht zur Feststellung einer Beendigung der Förderung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 führt, ist für das auf die Bestandskraft des Rücknahme- oder des Widerrufsbescheides folgende Haushaltsjahr zudem die Förderung der betroffenen politischen Stiftung um die Höhe des widerrufenen oder zurückgenommenen Betrags zu mindern. 2Die Höhe der Förderung anderer politischer Stiftungen bleibt unberührt.

§ 6
Transparenz

(1) 1Geförderte politische Stiftungen erstellen für das jeweils vorangegangene Jahr einen Jahresbericht und veröffentlichen diesen auf ihrer Internetseite für die Dauer der Förderung. 2Im Jahresbericht sind insbesondere anzugeben:

1.
die Aktivitäten in Sachsen,
2.
die Namen der Mitglieder der satzungsmäßigen Gremien sowie
3.
Spenden, die im Einzelfall oder kumulativ im Laufe eines Jahres den Betrag von 10 000 Euro übersteigen, mit dem Namen des Spenders.

(2) Sie lassen ihre Wirtschaftsführung von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen.

(3) Der Jahresbericht und das Ergebnis der Wirtschaftsprüfung sind der bewilligenden Stelle bis zu dem im Förderbescheid benannten Termin vorzulegen.

(4) Im Förderbescheid kann festgelegt werden, dass die Förderung für jeden Monat der verspäteten Vorlage um bis zu einem Zwölftel der bewilligten Summe gekürzt wird.

§ 7
Zuständigkeit

(1) 1Für Anträge auf Zuschüsse aus dem Staatshaushalt nach § 3 Absatz 1, für die Beendigung der Förderung nach § 4 Absatz 1 sowie für Rücknahme und Widerruf wie auch für eine Minderung nach § 5 ist die jeweilige oberste Staatsbehörde im Rahmen der jeweiligen Verantwortlichkeit zuständig. 2Diese kann Aufgaben auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Minderungen nach § 5 erfolgen im Benehmen mit der nach Absatz 3 zuständigen Stelle.

(3) Im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ist das Staatsministerium des Innern zuständig für die Feststellungen der Förderfähigkeit nach § 2 Absatz 4 und 5 sowie für Feststellungen von Beendigungsgründen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2.

§ 8
Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) 1Die nach § 7 zuständigen Stellen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2Von der Verarbeitung erfasst ist insbesondere auch die gegenseitige Übermittlung von personenbezogenen Daten sowie Erkundigungen bei den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, ob bezüglich geförderter oder antragstellender politischer Stiftungen oder mit diesen im Zusammenhang stehender Personen Tatsachen bekannt sind, welche für Feststellungen nach diesem Gesetz relevant sein können. 3Für andere Zwecke als zur Durchführung dieses Gesetzes dürfen nach Satz 1 erhobene personenbezogene Daten nicht verarbeitet werden.

(2) 1Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35) ist auch die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch die in Absatz 1 genannten Stellen zulässig, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2In diesem Fall hat die jeweilige Stelle spezifische und angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

§ 9
Anerkannte geförderte politische Stiftungen

Folgende politische Stiftungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits gefördert werden, gelten gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 als anerkannt:

1.
die Konrad-Adenauer-Stiftung e. V. von der sie anerkennenden Partei „Christlich Demokratische Union Deutschlands“,
2.
die Rosa-Luxemburg-Stiftung Gesellschaftsanalyse und politische Bildung e. V. von der sie anerkennenden Partei „DIE LINKE“,
3.
die Weiterdenken-Heinrich-Böll-Stiftung Sachsen e. V. von der sie anerkennenden Partei „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“,
4.
die Wilhelm-Külz-Stiftung von der sie anerkennenden Partei „Freie Demokratische Partei“,
5.
die Friedrich-Ebert-Stiftung e. 2V. und das Herbert-Wehner-Bildungswerk e. V. von der sie anerkennenden Partei „Sozialdemokratische Partei Deutschlands“.

§ 10
Übergangsregelung

Nach § 9 als anerkannt geltende und bereits geförderte Stiftungen werden, soweit die Voraussetzungen der Förderung nach § 2 Absatz 2 entfallen sind, bis längstens zum 31. Dezember 2024 gefördert.

§ 11
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

Dresden, den 12. Juni 2024

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 7, S. 497
    Fsn-Nr.: 74-7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2024