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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

FRL Beratungsförderung

Vollzitat: FRL Beratungsförderung vom 19. Juni 2024 (SächsABl. S. 661)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit
von kleinen und mittleren Unternehmen
durch die Förderung von Beratungsleistungen
(FRL Beratungsförderung)

Vom 19. Juni 2024

A.
Allgemeiner Teil

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen und beihilferechtliche Regelungen

1.
Die Förderung soll die Wettbewerbsfähigkeit der sächsischen Wirtschaft vor dem Hintergrund der vielfältigen Herausforderungen der aktuellen Transformationsprozesse stärken und Standortbedingungen im Freistaat Sachsen für Unternehmen verbessern. Leistungsfähigkeit und Wachstumsdynamik von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sollen durch die gezielte Inanspruchnahme von externen professionellen Beratungsleistungen bei allen aktuellen operativen und strategischen Fragestellungen erhöht werden. Hierfür bietet der Freistaat Unterstützung bei der Inanspruchnahme eines (Erst-)Beratungsangebots bei Kammern, Verbänden und sonstigen Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter an („Kurzberatung“) und unterstützt Unternehmen bei der Inanspruchnahme von externen Beratungsleistungen in Form von Einzelberatungen und Gruppenprojekten („Betriebsberatung“ beziehungsweise „Gruppenprojekte“). Darüber hinaus sollen KMU vor dem Hintergrund des zunehmenden Fachkräftemangels mittels eines Zuschusses unterstützt werden, Erfahrungen bei der Rekrutierung und nachhaltigen Integration von Internationals aus Drittstaaten zu sammeln („Internationals“).
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt hierfür Zuwendungen
2.1
nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und
2.2
§§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.3
auf der Grundlage der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253),
2.4
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) (AGVO), in der jeweils geltenden Fassung.
2.5
Zudem gelten folgende beihilferechtliche Grundlagen:
Nimmt ein kleines und mittleres Unternehmen Beratungsleistungen externer Berater nach Teil B dieser Förderrichtlinie in den Fördergegenständen „Betriebsberatung“, „Gruppenprojekte“ oder „Internationals“ in Anspruch, kann dieser beihilferelevante Vorteil nach Artikel 18 AGVO freigestellt oder nach der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 23. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L vom 15.12.2023, S. 1) (De-minimis-VO), beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2391 vom 4. Oktober 2023 (ABl. L vom 5.10.2023, S. 1) gewährt werden.
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger sind im jeweiligen Fördergegenstand im Teil B beschrieben.
2.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a)
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikel 2 Nummer 18 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung.
b)
Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die eine Vermögensauskunft nach § 807 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, oder § 284 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, abgegeben haben.

III.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendungen im Rahmen einer Projektförderung.

Besonderheiten für die einzelnen Fördergegenstände sind im Teil B geregelt.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Zum Ausschluss von Doppelförderungen ist eine Kombination dieser Zuwendungen mit Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen zur Finanzierung derselben zuwendungsfähigen Ausgaben oder des Eigenanteils nicht zulässig, sofern im jeweiligen Fördergegenstand nichts Abweichendes geregelt ist. Im Rahmen der Antragstellung ist durch eine subventionserhebliche Erklärung zu bestätigen, dass keine Zuschüsse aus einem anderen Förderprogramm für denselben Zuwendungszweck erhalten beziehungsweise beantragt wurden.
2.
Zwischen dem Erbringer einer geförderten Leistung und dem Antragsteller oder dem oder den Endbegünstigten darf keine persönliche oder wirtschaftliche Verflechtung bestehen.

V.
Verfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
2.
Die Anträge und Vorhabenbeschreibungen sowie die Zwischen- und Verwendungsnachweise müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und in der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Form erfolgen.
3.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, sofern nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

B.
Besonderer Teil – Fördergegenstände

I.
Kurzberatung

1.
Zuwendungszweck
Die Förderung soll dazu beitragen, dass kleine und mittlere Unternehmen ein an ihre Bedarfslage angepasstes (Erst-)Beratungsangebot bei Kammern, Verbänden und sonstigen Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter in Anspruch nehmen. Diese handeln als Projektträger im Interesse der kleinen und mittleren Unternehmen.
2.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch kleine und mittlere Unternehmen und Gründerinnen und Gründer mit einem Umfang von weniger als fünf Tagewerken zu kurzberatungsrelevanten Fragestellungen. Beratungen sind als Einzel- oder Gruppenberatungen möglich. Zur Zahl der Teilnehmer, zum zeitlichen Umfang und zum Gegenstand der Beratungen kann das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Näheres regeln. Förderausschlüsse und Maßgaben zum Beratungsumfang richten sich zudem nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur Förderung eines Beratungsnetzwerks im Handwerk vom 11. Oktober 2023 (BAnz AT 19.10.2023 B1) in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Kammern, Verbände oder sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Förderung organisationseigener Berater kann nur erfolgen, wenn sächsischen kleinen und mittleren Unternehmen ein kostenloser und diskriminierungsfreier, nicht von der Mitgliedschaft in der Organisation des Projektträgers abhängiger Zugang zu den Beratungsleistungen gewährt wird.
Im Erstantrag hat der Projektträger in geeigneter Form glaubhaft zu machen, dass bei den sächsischen kleinen und mittleren Unternehmen Bedarf für dieses Beratungsangebot besteht und die Finanzierung ohne Zuschuss nicht gesichert ist. Bei einem Wiederholungsantrag hat der Projektträger als Grundlage für die Einschätzung des weiteren Bedarfs die Ergebnisse des Vorjahres vorzulegen.
Der Nachweis der Zuwendungsvoraussetzungen erfolgt durch Eigenerklärung im Antragsformular.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören die Personalausgaben für den Berater (Arbeitgeberbrutto zuzüglich 15 Prozent Personalgemeinkosten) und eine Verwaltungskostenpauschale von 5 Prozent des Arbeitgeberbrutto, maximal 3 000 Euro. Zu den Verwaltungskosten zählen Ausgabepositionen wie Wartung, Instandhaltung, Reparaturen, Energiekosten, Mieten, Pachten, Leasing, zum Beispiel für den Unterhalt von Gebäuden und Anlagen, Telefon, Post- und Fernmeldegebühren.
In Abhängigkeit vom Zuwendungsempfänger gilt Folgendes:
Handwerkskammern
Der Zuschuss beträgt für jede/jeden vollbeschäftigte/n Mitarbeiterin/Mitarbeiter, die/der während eines Kalenderjahres vollbeschäftigt ist, 8 500 Euro. Bei einer anteiligen Beschäftigung im geförderten Vorhaben verringert sich der Zuschuss entsprechend.
Andere unter Ziffer I Nummer 3 genannte Zuwendungsempfänger
Pro abgerechnetem Tagewerk eines Beraters können 250 Euro Zuschuss gewährt werden; maximal 130 Tagewerke pro Jahr.
Die öffentliche Förderung darf 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen. Eine etwaige Förderung des Bundes ist vorrangig in Anspruch zu nehmen und bei der Förderung des Landes zu berücksichtigen. Der Zuschuss verringert sich entsprechend für den Fall, wenn die öffentliche Förderung ansonsten insgesamt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben übersteigen würde.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Sofern eine Förderung des Bundes existiert (zum Beispiel Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur Förderung eines Beratungsnetzwerks im Handwerk vom 11. Oktober 2023 (BAnz AT 19.10.2023 B1) in der jeweils geltenden Fassung) ist diese vorrangig in Anspruch zu nehmen. Der Freistaat Sachsen finanziert dazu ergänzend.
Der Projektträger ist für die interne Qualitätssicherung der Beratungsleistungen verantwortlich. Er hat neben der Gewährleistung einer gleichbleibend hohen Beratungsqualität sicherzustellen, dass der Beratungserfolg überprüft werden kann. Dazu ist über jede Beratung, die in der Abrechnung erfasst wird, ein Kurzbericht anzufertigen. Der Kurzbericht enthält Datum und Dauer der Beratung, Angaben zum beratenen Unternehmen, Gegenstand und Ziel der Beratung sowie wesentliche Ergebnisse. Auf Verlangen hat der Berater dem kleinen und mittleren Unternehmen oder Existenzgründer eine Kopie des Kurzberichts auszuhändigen.
7.
Verfahren
Die Antragstellung erfolgt über das Förderportal der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –.
Die SAB entscheidet über Folgeanträge nach Prüfung des Verwendungsnachweises für das vorangegangene Fördervorhaben.
Die Auszahlung erfolgt gemäß Nummer 7.6 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung nach Vorlage und auf der Grundlage des Verwendungsnachweises. Die Handwerkskammern legen im Fall der Inanspruchnahme einer etwaigen Bundesförderung den vom Bund geprüften Verwendungsnachweis vor. Mit Verwendungsnachweis ist das kumulierte Jahresergebnis vorzulegen.

II.
Betriebsberatung

1.
Zuwendungszweck
Die Förderung soll kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu professionellen Beratungsleistungen erleichtern und sie bei der Erlangung von Zertifizierungen unterstützen. Durch die Inanspruchnahme von Beratungen zu unternehmensrelevanten Fragestellungen sollen Kleine und mittlere Unternehmen Antworten auf operative und strategische Fragestellungen erhalten und bei den ersten Schritten zur Umsetzung begleitet werden. Zertifizierungen nehmen bei der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen eine besondere Rolle ein, da deren Bedeutung insbesondere in den Bereichen Produktion und Management, Qualität, Umwelt, Sicherheit und Personal stetig zunimmt.
2.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen mit einem Umfang von mindestens fünf Tagewerken zu Fragen der Unternehmensführung, insbesondere betriebswirtschaftlicher, finanzieller, personeller, technischer und organisatorischer Art sowie die mit der Maßnahme in Zusammenhang stehenden unmittelbaren Zertifizierungsausgaben.
Beratungen sind insbesondere in folgenden Bereichen möglich:
Strategieentwicklung,
Anpassung des Geschäftsmodells,
Bearbeitung des Inlandsmarkts,
Bearbeitung des Auslandsmarkts,
Digitalisierung und Informationssicherheit
Innovationsmanagement, neue Technologien und Prozessoptimierung,
Personalentwicklung,
Fachkräftesicherung,
Unternehmensnachfolge,
Organisationsentwicklung und Change-Management,
Umweltmanagement, Energiemanagement und Anpassung an den Klimawandel,
Nachhaltigkeitsmanagement (ökologisch, ökonomisch, sozial),
Sicherheitsmanagement
Ausgeschlossen sind Beratungen,
die der Einführung gesetzlich vorgeschriebener Zertifizierungssysteme dienen
die Ausarbeitung von Verträgen, Buchführungsarbeiten oder die Erstellung von Software zum Inhalt haben,
fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder
der Erfüllung gesetzlicher beziehungsweise behördlicher Pflichten dienen,
zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören, wie routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung,
auf die Erlangung öffentlicher Hilfen gerichtet sind,
eine Verlagerung der Geschäftstätigkeit an einen Standort außerhalb Sachsens zum Gegenstand haben oder hiermit in einem Zusammenhang stehen.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
a)
gewerblich tätige kleine und mittlere Unternehmen gemäß Empfehlung der Europäischen zur Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung mit Sitz oder zu begünstigender Betriebsstätte im Freistaat Sachsen. Dazu zählen insbesondere das Handwerk, der Handel, die Dienstleister, die Kultur- und Kreativwirtschaft, sowie Angehörige der Freien Berufe und
b)
Kleinste, kleine und mittlere Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Förderung von Beratungsleistungen, die weniger als fünf Tagewerke in Anspruch nehmen, ist ausgeschlossen.
Abweichend von Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung dürfen Zuwendungen bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall 2 500 Euro unterschreitet. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 4 000 Euro betragen.
Der Nachweis der Zuwendungsvoraussetzungen erfolgt durch Eigenerklärung im Antragsformular.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Zuwendungsfähig ist das Beratungshonorar (ohne gesetzliche Umsatzsteuer) auf Grundlage von standardisierten Einheitskosten. Zuwendungsfähig sind darüber hinaus die unmittelbaren Zertifizierungsausgaben (Erstzertifizierung) zur Erlangung eines Zertifikats.
Die Zuwendungen betragen
für Beratungen bei kleinen und Kleinstunternehmen 50 Prozent des Standardeinheitskostensatzes, bei mittleren Unternehmen 40 Prozent des Standardeinheitskostensatzes. Die Bestimmung der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt auf Grundlage von standardisierten Einheitskosten. Diese werden in Höhe von 800 Euro pro Tagewerk im „Direktverfahren“ und mit 920 Euro pro Tagewerk bei Antragstellung im „Qualitätssicherungsverfahren“ bemessen. Es werden bis zu 20 Tagwerke innerhalb eines 12-Monatszeitraums gefördert.
50 Prozent der Zertifizierungsausgaben bei kleinen und Kleinstunternehmen beziehungsweise 40 Prozent der Zertifizierungsausgaben bei mittleren Unternehmen. Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden mit maximal 8 000 Euro pro Zertifikat anerkannt.
Abweichend von Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung dürfen Zuwendungen bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall 2 500 Euro unterschreitet. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 4 000 Euro betragen.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Beratungen sollen jeweils innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach Antragsstellung abgeschlossen sein.
7.
Verfahren
Die Antragstellung und Nachweisführung erfolgt über das Förderportal der Bewilligungsstelle.
Das Unternehmen kann wählen, ob es für die Beratung einen Qualitätssicherer einschaltet („Qualitätssicherungsverfahren“) oder den notwendigen Leistungsumfang selbst ermittelt („Direktverfahren“).
7.1
Antragstellung mit Qualitätssicherer
Das kleine und mittlere Unternehmen wendet sich vor Antragstellung an einen zugelassenen Qualitätssicherer. Der Qualitätssicherer stellt den Beratungsbedarf fest, schlägt einen geeigneten Berater vor und übernimmt die Qualitätskontrolle der Beratung.
7.2
Antragstellung bei der Bewilligungsstelle („Direktverfahren“)
Das kleine und mittlere Unternehmen wendet sich vor Antragstellung an einen geeigneten Berater. Im Vorfeld der Beratung ist der Beratungsbedarf vom Unternehmen zu ermitteln.
7.3
Gemeinsame Bestimmungen
Die Auszahlung erfolgt gemäß Nummer 7.6 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung nach Vorlage und auf der Grundlage des Verwendungsnachweises.
Mit dem Auszahlungsantrag sind die in Anspruch genommenen Beratertage und die Ergebnisse der Beratung zu dokumentieren. Sofern ein Zertifikat im Zusammenhang mit der Beratung erworben wurde, ist die Bezahlung und der Erhalt des Zertifikats nachzuweisen.

III.
Gruppenprojekte

1.
Zuwendungszweck
Die Förderung soll kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu professionellen Beratungsleistungen erleichtern. Durch die Inanspruchnahme von Beratungen zu unternehmensrelevanten Fragestellungen sollen kleine und mittlere Unternehmen Antworten auf operative und strategische Fragestellungen erhalten und bei den ersten Schritten zur Umsetzung begleitet werden. Ziel ist die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der teilnehmenden kleinen und mittleren Unternehmen zu steigern. Durch Gruppenprojekte und eine gemeinsame Beratung von mehreren teilnehmenden kleinen und mittleren Unternehmen kann dieses Ziel effizienter erreicht und es können Synergieeffekte erschlossen werden. Hierfür handelt der Projektträger im Interesse der endbegünstigten teilnehmenden kleinen und mittleren Unternehmen.
2.
Gegenstand der Förderung
Die Förderung erfolgt im Rahmen von Projektgruppen. Dabei organisiert ein Projektträger Gruppenberatungen vor Ort.
Gefördert wird die Organisation und Durchführung von Gruppenprojekten.
Beratungen sind insbesondere in den unter Ziffer II Nummer 2 genannten Schwerpunkten zulässig. Es gelten die unter Ziffer II Nummer 2 genannten Förderausschlüsse.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist der Projektträger.
Projektträger können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sowie deren Zusammenschlüsse, Unternehmen, Organisationen der Wirtschaft oder öffentlich-rechtliche Körperschaften, wie zum Beispiel Kammern, Verbände oder Innungen und Kommunen beziehungsweise kommunale Zusammenschlüsse sein.
Der Projektträger ist für die Organisation des Projektes und der Projektgruppe zuständig.
Teilnehmer der Projektgruppe können die unter Ziffer II Nummer 3 genannten Zuwendungsempfänger sein.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Projektgruppe besteht aus mindestens fünf bis maximal zwölf Teilnehmern. Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall nach Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr abweichende Gruppengrößen zulassen.
Der Projektträger hat mit den Teilnehmern eine Vereinbarung zu schließen, die mindestens folgende Regelungen beinhaltet:
Beschreibung des Projektes
Erklärung zur verbindlichen Teilnahme und Kostentragung des Eigenanteils sowie
Haftung bei Ausscheiden eines Teilnehmers vor Projektende
Der Nachweis der Zuwendungsvoraussetzungen erfolgt durch
a)
Eigenerklärung im Antragsformular
b)
Kopie der Vereinbarung mit den Teilnehmern
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses in Höhe von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Der maximale Zuschuss beträgt 60 000 Euro.
5.2
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben des Projektträgers für Organisation und Durchführung einschließlich Vor- und Nachbereitung der Maßnahmen:
5.2.1
Personalausgaben, soweit das Personal für das Projekt eingesetzt wird
a)
Die Abrechnung der Personalausgaben erfolgt über Standardeinheitskosten.
b)
Personalstandardeinheitskosten werden über Stunden- oder Monatssätze für den Zeitraum der Einsatzdauer der einzelnen Beschäftigten im Projekt gefördert. Die geltenden Stunden- und Monatssätze sind der Anlage „Personalausgaben“ zu entnehmen.
5.2.2
vorhabensbezogene Sachausgaben/Fremdleistungen
a)
Nettohonorar und Fahrtkosten des beauftragten Beraters
b)
Miet-/Leasingausgaben für Räume und Ausstattungsgegenstände
c)
Ausgaben für Verpflegung/Catering
d)
Ausgaben für Marketing und Öffentlichkeitsarbeit
5.2.3
vorhabensbezogene Gemeinkosten
a)
als Pauschalfinanzierung in Höhe von 15 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben nach Nummer 5.2.1,
b)
hierzu zählen Ausgabepositionen wie Strom, Heizung, Wasser- und Abwasser, Telefongebühren, Versandkosten oder Reinigungsdienste, sofern diese nicht bereits mit Nummer 5.2.2 Buchstabe a bis d abgedeckt sind.
Ausgaben im Zusammenhang mit der Antragstellung, Änderung und Abrechnung des Fördervorhabens sowie Ausgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der Förderkriterien und sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen sind nicht zuwendungsfähig.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Beratungen sollen jeweils innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nach Antragstellung abgeschlossen sein.
7.
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Die Antragstellung erfolgt über das Förderportal der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –.
Die Anträge müssen mindestens enthalten:
eine Projektbeschreibung mit Zeitplan
Angaben zum Projektträger
ein Angebot des Beratungsunternehmens beziehungsweise -konsortiums mit Zeit- und Kostenplan
einen Finanzierungsplan mit Darlegung der Gesamtfinanzierung
Vereinbarung mit den Teilnehmern
Die vollständige Aufstellung aller Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind, ist dem Förderportal zu entnehmen.
7.2
Auszahlungsverfahren
Für nicht-kommunale Zuwendungsempfänger gilt das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Für kommunale Zuwendungsempfänger gilt das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK).
7.3
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
Im Rahmen des Verwendungsnachweises sind für die Personalausgaben die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten (Einsatzmonat beziehungsweise Einsatzstunde) nachzuweisen.
Darüber hinaus sind erforderlich:
Teilnehmerliste beziehungsweise Anwesenheitsliste der teilnehmenden Unternehmen
Belegliste
Evaluationsbögen der teilnehmenden Unternehmen

IV.
Rekrutierung und nachhaltige Integration von Internationals

1.
Zuwendungszweck
Mit der Förderung soll der mit der Rekrutierung und nachhaltigen Integration verbundene Mehraufwand von kleinen und mittleren Unternehmen anteilig kompensiert werden. Darüber hinaus soll die Förderung für die kleinen und mittleren Unternehmen einen Anreiz bieten, sich den Weg der internationalen Rekrutierung in Drittstaaten als eine Möglichkeit zur Deckung ihres Fachkräftebedarfes zu erschließen.
Das Programm leistet aufgrund der Beschränkung der Förderung auf bis zu drei Beschäftigungs- und bis zu drei duale Ausbildungsverhältnisse (duale Ausbildung oder duales Studium) somit „Hilfe zur Selbsthilfe“ und unterstützt das Lernen aus Erfahrung auf diesem Gebiet.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Zur Deckung des unternehmerischen Fachkräftebedarfes werden die Mehraufwände für Rekrutierung und nachhaltige Integration von Auszubildenden, dual Studierenden, Arbeits- und Fachkräften aus Drittstaaten (im Folgenden „Internationals“) gefördert.
2.2
Nicht gefördert werden:
2.2.1
die Rekrutierung und Integration von Internationals, welche sich zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits in Deutschland beziehungsweise der EU oder einem Staat, mit dem die EU ein Assoziierungsabkommen geschlossen hat, befinden,
2.2.2
befristete Beschäftigungsverhältnisse.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU),
a)
im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung und der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG, ABl. L 124 vom 20.5.2003, S.26),
b)
die ihren Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen haben.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Für das beantragte Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnis wurde keine andere fallbezogene staatliche Förderung in Anspruch genommen.
4.2
Für Beschäftigungsverhältnisse mit Arbeits- oder Fachkräften gilt:
4.2.1
Der Arbeitsvertrag wurde vor der Einreise mit dem antragstellenden Unternehmen unbefristet geschlossen.
4.2.2
Arbeitsort ist Sachsen.
4.2.3
Die Beschäftigung muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit mindestens sechs Monaten bestehen.
4.2.4
Die zentralen Grundsätze fairer Anwerbung werden eingehalten.
4.2.5
Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist das Sprachniveau B2 nachweislich erreicht oder es findet eine Sprachqualifizierung mit dem Ziel von B2 oder höher parallel statt.
4.2.6
Das zweite und dritte Beschäftigungsverhältnis wird gefördert, wenn dieses maximal sechs Monate später begonnen hat als das erstmalig beantragte Beschäftigungsverhältnis.
4.3
Für duale Ausbildungsverhältnisse oder ein duales Studium gilt:
4.3.1
Der Studien- oder Ausbildungsvertrag wurde vor der Einreise mit dem antragstellenden Unternehmen geschlossen.
4.3.2
Der Ausbildungs- beziehungsweise Studienzeitraum beträgt zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens sechs Monate.
4.3.3
Die zentralen Grundsätze fairer Anwerbung werden eingehalten. Sie werden auf der Webseite der SAB veröffentlicht.
4.3.4
Das Sprachniveau B2 in der deutschen Sprache ist zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich erreicht.
4.3.5
Die Beantragung eines erhöhten Zuschusses ist möglich, wenn
a)
vor Ausbildungs- beziehungsweise Studienbeginn zwischen dem antragstellenden Unternehmen und dem International eine Vereinbarung über eine vorbereitende Qualifizierungs- und Praktikumsphase geschlossen wurde und
b)
sich das antragstellende Unternehmen in dieser Vereinbarung verpflichtet hat, sich unter anderem an den Qualifizierungs- beziehungsweise Lebensunterhaltskosten mit mindestens insgesamt 3 000 Euro in diesem Zeitraum zu beteiligen.
4.3.6
Ein zweites und drittes Ausbildungsverhältnis wird gefördert, wenn der Ausbildungs- beziehungsweise Studienbeginn dem des Erstantrages entspricht.
4.4
Der Nachweis der Zuwendungsvoraussetzungen erfolgt durch
a)
Eigenerklärungen bei der Antragstellung,
b)
Kopie des Ausbildungs-, Studien- beziehungsweise Arbeitsvertrages,
c)
Kopie der Vereinbarung über eine Vorbereitungsphase, aus der die Höhe der finanziellen Unterstützung hervorgeht, sofern ein erhöhter Zuschussbetrag gemäß Nummer 4.3.5 beantragt wird,
d)
Kopie Sprach-Zertifikat B2 beziehungsweise hilfsweise Nachweis des stattfindenden B2-Sprachkurses bei Beschäftigten
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.
5.1.1
Dieser Zuschuss wird dem Zuwendungsempfänger für bis zu drei Beschäftigungsverhältnisse und/oder drei Ausbildungsverhältnisse (Auszubildender oder dual Studierender) gewährt.
5.2
Für Beschäftigungsverhältnisse nach Nummer 4.2 beträgt der Zuschuss für einen Erstantrag
a)
Kleinstunternehmen 8 000 Euro,
b)
kleine Unternehmen 6 500 Euro,
c)
mittlere Unternehmen 5 000 Euro.
5.3
Für Beschäftigungsverhältnisse nach Nummer 4.2 beträgt der Zuschuss für einen Folgeantrag
a)
Kleinstunternehmen 7 500 Euro,
b)
kleine Unternehmen 6 000 Euro,
c)
mittlere Unternehmen 4 500 Euro.
5.4
Für Ausbildungsverhältnisse oder ein duales Studium gemäß 4.3 beträgt der Zuschuss für
a)
Kleinstunternehmen 4 800 Euro, nach Nummer 4.3.5 bei erhöhtem Satz 7 200 Euro
b)
kleine Unternehmen 3 900 Euro, nach Nummer 4.3.5 bei erhöhtem Satz 5 850 Euro,
c)
mittlere Unternehmen 3 000 Euro, nach Nummer 4.3.5 bei erhöhtem Satz 4 500 Euro
6.
Verfahren
6.1
Abweichend von Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ist der Vorhabensbeginn vor Antragstellung, frühestens jedoch ab Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie zugelassen.
6.2
Die Beantragung der Zuwendung erfolgt nach Abschluss des Vorhabens, frühestens nach sechsmonatiger Dauer des Beschäftigungsverhältnisses beziehungsweise des Ausbildungs- oder Studienverhältnisses und spätestens bis zum Ende des ersten Ausbildungs-, Studien- oder Beschäftigungsjahres.
6.3
Die Anträge sind elektronisch unter dem zur Verfügung gestellten Verfahren bei der Bewilligungsstelle einzureichen, Die Bewilligungsstelle stellt den Antragstellenden die entsprechenden Formulare und Informationen zu den Förderkonditionen online unter www.sab.sachsen.de zu Verfügung.
6.4
Mit Beantragung der Zuwendung bestätigt der Antragsteller die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen nach Ziffer IV Nummer 4 und weist diese durch entsprechende Angaben in Form von Eigenerklärungen und Belegen nach.
6.5
Das Antragsformular auf Gewährung der Zuwendung enthält zugleich die Beantragung der Auszahlung und den Verwendungsnachweis. Die gemäß Ziffer IV Nummer 4.4 vorzulegenden Belege sowie die bei der Antragstellung geforderten Angaben sind gleichzeitig der Sachbericht.
6.6
Der Zuwendungsbescheid wird elektronisch über das Förderportal der Bewilligungsstelle übermittelt.
6.7
Der Zuwendungsbetrag wird gemäß Nummer 7.6 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in einer Summe auf das vom Antragsteller angegebene Konto ausgezahlt (Erstattungsprinzip).

C.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Dresden, den 19. Juni 2024

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Anlage

Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung

Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben dieser Förderrichtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten.

Anwendbare Freistellungstatbestände

Eine Förderung kann gewährt werden

a)
auf der Grundlage von Artikel 18 AGVO.

Förderverbot (Artikel 1 AGVO)

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.

Deggendorf-Klausel (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO)

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Förderrichtlinie gewährt werden.

Keine Gewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO)

Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens ein Umstand nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a-e AGVO zutrifft.

Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO)

Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind folgende Anmeldeschwellen gemäß Artikel 4 AGVO zu beachten:

für KMU-Beihilfen nach Artikel 18 AGVO: 2,2 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten

Transparenz (Artikel 5 AGVO)

Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.

Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO)

Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

Name und Größe des Unternehmens
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
Standort des Vorhabens
die Kosten des Vorhabens
Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss) und
Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO)

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Kumulierung (Artikel 8 AGVO)

Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen.

Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Veröffentlichung (Artikel 9 AGVO)

Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro i. d. R. binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfetransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.

Beihilfefähige Kosten nach Artikel 18 AGVO

Nach Artikel 18 AGVO sind Kosten für Beratungsleistungen externer Berater förderfähig. Bei den betreffenden Dienstleistungen darf es sich nicht um Dienstleistungen handeln, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören wie laufende Steuerberatung, regelmäßige Rechtsberatung oder Werbung.

Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 18 AGVO

Die Beihilfeintensität nach Artikel 18 AGVO KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen.

Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO)

Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2026 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027. Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen, wird die Förderrichtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.

Anlage „Personalausgaben“
(zu Ziffer III Nummer 5.2.1)

Sofern zuwendungsfähige Personalausgaben nach Ziffer III Nummer 5.2.1 gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten.

1.
Voraussetzung
Voraussetzung für die Förderfähigkeit der Personalausgaben ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem Projektmitarbeiter auf der Grundlage eines Beschäftigungsdokumentes.
Als Beschäftigungsdokument gelten Beschäftigungs- beziehungsweise Arbeitsverträge, sowie sonstige Verträge, aus denen ein Beschäftigungsverhältnis abgeleitet werden kann und deren Zahlungen Lohn- und Gehaltszahlungen gleichgestellt werden können.
Über die Standardeinheitskosten werden die gesamten Bruttoarbeitskosten des Zuwendungsempfängers abgegolten (Lohn- und Gehaltszahlungen, damit zusammenhängende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und sonstige tarifliche oder betriebsübliche Sonderzahlungen, welche auf Basis eines Beschäftigungsdokumentes festgelegt sind).
2.
Tätigkeitsprofile
Die für das Projekt Beschäftigten sind einem der nachfolgenden Tätigkeitsprofile (TP) zuzuordnen.
Die Profile beziehen sich auf die im Projekt auszuübenden Tätigkeiten und die dafür erforderlichen Kompetenzen beziehungsweise das Verantwortungsniveau. Das beschriebene Bildungsniveau dient vorrangig zur Einschätzung der fachlichen Anforderungen beziehungsweise der Verantwortungsebene im Projekt.
Für die Zuordnung in ein Tätigkeitsprofil ist die konkrete Beschreibung der Aufgaben im Projekt maßgeblich. Bei mehreren wahrzunehmenden Aufgaben beim Zuwendungsempfänger ist für die Einstufung in das Tätigkeitsprofil entscheidend, welche Aufgaben im Projekt überwiegend wahrgenommen werden.
Für die Zuordnung in die jeweiligen Tätigkeitsprofile genügt nicht allein der Verweis auf die Funktions- oder Berufsbezeichnung des Beschäftigten beim Zuwendungsempfänger.
TP 1 Führungskräfte
Tätigkeiten mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis. Hierzu zählen zum Beispiel Geschäftsführer/innen und Betriebsinhaber/innen.
TP 2 herausgehobene oder wissenschaftliche Fachkräfte
Arbeitnehmer/innen, die in größeren Führungsbereichen Dispositions- oder Führungsaufgaben wahrnehmen und Tätigkeiten, die umfassende kaufmännische oder technische Fachkenntnisse erfordern. In der Regel werden die Fachkenntnisse durch ein Hochschulstudium erworben.
TP 3 Gehobene Fachkräfte
Schwierige bis komplexe oder vielgestaltigen Tätigkeiten, für deren Ausübung in der Regel nicht nur eine abgeschlossene Berufsausbildung, sondern darüber hinaus mehrjährige Berufserfahrung und spezielle Fachkenntnisse erforderlich sind. Die Tätigkeiten werden überwiegend selbstständig ausgeführt. Dazu gehören auch Arbeitnehmer/innen, die in kleinen Verantwortungsbereichen gegenüber anderen Mitarbeiter/innen Dispositions- oder Führungsaufgaben wahrnehmen (zum Beispiel Vorarbeiter/innen, Meister/innen).
TP 4 Fachkräfte
Schwierige Fachtätigkeiten, administrative und organisatorische Aufgaben für deren Ausübung in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung, zum Teil verbunden mit Berufserfahrung, erforderlich ist.
TP 5 Hilfskräfte
Einfache, unterstützende, schematische Tätigkeiten oder isolierte Arbeitsvorgänge, für deren Ausübung keine berufliche Ausbildung erforderlich ist. Das erforderliche Wissen und die notwendigen Fertigkeiten können durch Anlernen von bis zu drei Monaten vermittelt werden.
3.
Personalstandardeinheitskosten
Für die Abrechnung der Personalausgaben sind folgende Personalstandardeinheitskosten je Tätigkeitsprofil (TP) zugrunde zu legen:
Stunden in Euro/Stunde
Euro/Stunde
Tätigkeitsprofil 2024 2025 2026 2027 2028
Tätig­keits­profil 2024 2025 2026 2027 2028
1 67,50 68,90 70,30 71,70 73,10
2 55,00 56,10 57,20 58,30 59,50
3 45,90 46,80 47,70 48,70 49,70
4 33,50 34,20 34,90 35,60 36,30
5 26,80 27,30 27,80 28,40 29,00
Monatssatz in Euro
Monatssatz in Euro
Tätigkeitsprofil 2024 2025 2026 2027 2028
Tätig­keits­profil 2024 2025 2026 2027 2028
1   9 675,00   9 875,70 10 076,30 10 277,00 10 477,70
2   7 883,30   8 041,00   8 198,70   8 356,30   8 528,30
3   6 579,00   6 708,00   6 837,00   6 980,30   7 123,70
4   4 801,70   4 902,00   5 002,30   5 102,70   5 203,00
5   3 841,30   3 913,00   3 984,70   4 070,70   4 156,70
4.
Antragstellung
Der Zuwendungsempfänger nimmt im Vorhabenantrag für jede geplante Stelle eine Stellenbeschreibung mit Angaben zur Funktion, der Aufgaben, dem Tätigkeitsprofil und der Einsatzdauer im Projekt vor.
Die Stellenbeschreibung muss eine eindeutige Zuordnung der Stelle zum Anforderungsniveau des jeweiligen Tätigkeitsprofils ermöglichen. Die projekttypischen Tätigkeiten der jeweiligen Stelle sind so zu beschreiben, dass der Umfang, der Schwierigkeitsgrad und die Komplexität der wahrzunehmenden Aufgaben sowie eventuelle Aufsichts- und/oder Dispositionsbefugnisse hinreichend dargestellt werden. Zudem ist der erforderliche Bildungsgrad für die Stelle anzugeben.
Die Kalkulation der Personalausgaben erfolgt im Rahmen der Antragstellung stellenbezogen nach Vollzeitäquivalent (VZÄ) oder deren Anteilen. Alternativ kann eine Kalkulation auch nach Projektstunden erfolgen. Über die Stellenkalkulation wird im Vorhabenantrag das Gesamtbudget für die Personalausgaben des Zuwendungsempfängers ermittelt.
5.
Abrechnung
Bei der ersten Abrechnung des Beschäftigten im Projekt legt der Zuwendungsempfänger eine Stellenbeschreibung mit Angabe des Vor- und Zunamens, der Funktion, der Aufgaben, dem zugeordneten Tätigkeitsprofil, dem Stellenanteil und der Einsatzdauer im Projekt vor.
Die Stellenbeschreibung dient als Beschäftigungsnachweis und muss daher zwingend vom Zuwendungsempfänger (Arbeitgeber) und dem Projektmitarbeiter (Beschäftigten) vor der Abrechnung unterzeichnet werden.
Im Rahmen der Prüfung können weitere Nachweise (zum Beispiel Arbeitsvertrag oder andere Urkunden oder Vorschriften zur internen Organisation, Erklärungen) angefordert werden.
Die Personalausgaben können nur bis zur Höhe des Kostensatzes des jeweiligen Tätigkeitsprofils anerkannt werden, für das die Zuordnung nachgewiesen und bestätigt wurde. Die Bewilligungsstelle kann bei der Überprüfung auch die Zuordnung in ein niedrigeres Tätigkeitsprofil vornehmen.
In der Stellenbeschreibung wird auch die Variante zur Abrechnung der Personalkosten für den jeweiligen Beschäftigten festgelegt. Die Abrechnung kann erfolgen über:
Monatssätze bei Personal mit festen monatlichen Arbeitszeitanteilen oder
Stundensätze bei Personal mit flexiblen Arbeitszeitanteilen.
Für Personal mit festen monatlichen Arbeitszeitanteilen ist keine projektbezogene Zeiterfassung erforderlich. Für Personal mit flexiblen monatlichen Arbeitszeitanteilen erfolgt die Abrechnung der Personalausgaben auf Stundenbasis für tatsächlich geleistete Projektstunden. In diesem Fall muss für jeden Abrechnungsmonat ein Zeitnachweis geführt werden, in dem die geleisteten Stunden tagesgenau und getrennt nach projektbezogener und projektfremder Arbeitszeit sowie die Fehltage (Urlaub, Krankheit, tarifliche oder betriebliche Ruhetage et cetera) dokumentiert werden, so dass im Zeitnachweis die monatliche Gesamtarbeitszeit des Beschäftigten ausgewiesen wird. Projektfremde Tätigkeiten und Fehltage sind nicht förderfähig.
Pro Kalenderjahr können für einen Vollzeitbeschäftigten maximal 1 720 Stunden geltend gemacht werden. Bei einem Teilzeitbeschäftigten ist die Anzahl der jährlich maximal abrechnungsfähigen Projektarbeitsstunden anteilig zu reduzieren. Die förderfähigen Stunden pro Tag sind grundsätzlich auf zehn begrenzt.
Unvollständige Stellenbeschreibungen oder Zeitnachweise können dazu führen, dass die betroffenen Personalausgaben im Abrechnungszeitraum als nicht förderfähig anerkannt werden.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2024 Nr. 26, S. 661
    Fsn-Nr.: 552-V24.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2024

    Vorschrift tritt außer Kraft am:
    31. Dezember 2026