1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Achte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Richtlinie Landes-Technologieförderung

Vollzitat: Achte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Richtlinie Landes-Technologieförderung vom 19. Juni 2024 (SächsABl. S. 763)

Achte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Richtlinie Landes-Technologieförderung

Vom 19. Juni 2024

I.

Die Richtlinie Landes-Technologieförderung vom 27. Juni 2017 (SächsABl. S. 956), die zuletzt durch die Richtlinie vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 988) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300), wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer I Nummer 2 wird die Angabe „§§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung“ durch die Angabe „§§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung“ ersetzt.
2.
Ziffer I Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe a wird die Angabe „vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist“ durch die Angabe „vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1)“ ersetzt.
b)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b)
Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831 vom 15.12.2023, S. 1 ff.),“
c)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c)
Verordnung (EU) Nr. 2023/2832 der Kommission vom 23. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832 vom 15.12.2023, S. 1 ff.),“
3.
Ziffer I Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
„Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“
4.
In Ziffer II Großbuchstabe B Nummer 7 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 360/2012“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 2023/2832“ ersetzt.
5.
In Ziffer II Großbuchstabe C Nummer 7 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 360/2012“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 2023/2832“ ersetzt.
6.
Ziffer II Großbuchstabe D wird wie folgt neu gefasst:
„D.
Patentverwertung durch Hochschulen und Forschungseinrichtungen
1.
Zuwendungszweck
Die Förderung soll die Durchführung von Maßnahmen zur Bewertung, schutzrechtlichen Sicherung und wirtschaftlichen Verwertung von Forschungsergebnissen (vertraglich nicht gebundenes Know-how) aus sächsischen Wissenschaftseinrichtungen ermöglichen. Auf diese Weise werden Hochschulen und öffentlich finanzierte Forschungseinrichtungen bei der Intensivierung des Wissens- und Technologietransfers unterstützt.
Adressat der Förderung ist der Verbund SachsenPatent, zu dem sich sächsische Hochschulen und Forschungseinrichtungen zusammengeschlossen haben. Der Verbund ermöglicht Synergieeffekte bei der Erschließung von Verwertungswegen.
Ziele der Förderung sind die Erhöhung der Transparenz von Wissensressourcen und die Verbesserung des Transfers in die Wirtschaft.
2.
Gegenstand der Förderung
Der Freistaat Sachsen unterstützt Hochschulen und Forschungseinrichtungen bei der Bewertung, der schutzrechtlichen Sicherung sowie der Vermarktung von Forschungsergebnissen. Gegenstand der Förderung ist der gesamte Prozess der Schutzrechtsanmeldung, von der Überprüfung bis zur Verwertung der Idee. Schutzrechte im Sinne dieser Richtlinie sind Patente und Gebrauchsmuster. Die Förderung ist in vier Leistungspakete (LP) unterteilt:
a)
Leistungspaket 1: Bewertung von Forschungsergebnissen
Ausführliche Prüfung der Erfindung gegenüber dem Stand der Technik, Prüfung auf wirtschaftliche Verwertbarkeit (beispielsweise Wirtschaftsrecherchen, Marktanalyse, Kosten-Nutzen-Analyse) und Beratung und Unterstützung bei der Entwicklung einer Schutzrechtsstrategie,
b)
Leistungspaket 2: Schutzrechtsanmeldungen und Schutzrechtsnachanmeldungen (Amtsgebühren und Ausgaben für Patentanwalt), zusätzlich optional Patentanwaltsleistungen für Marken- und Designanmeldung,
c)
Leistungspaket 3: Aktivitäten zur Verwertung
Beratung und Prüfung der Verwertungsmöglichkeiten, Erarbeitung einer schutzrechtsbezogenen Verwertungsstrategie, Vorbereitung, Begleitung und Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung und Verwertungsvereinbarung, Exposé-Erstellung für Veröffentlichung, Unterstützung bei der Identifikation und Ansprache potenzieller Verwerter, Unterstützung bei Vertragsverhandlungen, Durchführung von ersten Verwertungs- und Marketingmaßnahmen, aktive Messeteilnahmen zur Verwertung,
d)
Leistungspaket 4: Portfolioverwaltung und weitere Verwertung
Unterstützung bei der Pflege des Schutzrechtsportfolios, Weiterführung der Verwertungsaktivitäten.
Leistungspaket 1 kann nur gefördert werden, wenn alle hier aufgeführten Leistungsbestandteile realisiert wurden.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist der jeweilige Koordinator des Verbunds SachsenPatent. Koordinator kann eine Universität, Hochschule für angewandte Wissenschaften oder außeruniversitäre Forschungseinrichtung mit Sitz in Sachsen sein.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Jedes Verbundmitglied (Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, oder Forschungszentren gemäß § 101 des Sächsischen Hochschulgesetzes oder durch Bund und/oder Land institutionell geförderte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit einer Forschungsstätte im Freistaat Sachsen) muss zum Zeitpunkt der Antragstellung über den Verbundkoordinator SachsenPatent über eine intern implementierte Strategie zum Umgang mit und zur Verwertung von seinem geistigen Eigentum verfügen und zu deren Umsetzung mit einem oder mehreren qualifizierten Dienstleistern zusammenarbeiten.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
a)
Der Freistaat gewährt im Rahmen einer Projektförderung eine Zuwendung als Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung für die Leistungspakete 1, 3 und 4 sowie in Form einer Anteilfinanzierung für das Leistungspaket 2.
Für das Leistungspaket 1 wird eine Festbetragsfinanzierung in Höhe von 1 800 Euro pro Erfindungsmeldung gewährt. Für das Leistungspaket 2 wird ein Zuschuss als Anteilsfinanzierung in Höhe von 40 Prozent bezogen auf die zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt, die im Förderzeitraum anfallen. Für das Leistungspaket 3 wird eine Festbetragsfinanzierung in Höhe von 2 500 Euro pro Erfindungsmeldung gewährt. Für das Leistungspaket 4 wird ab dem dritten Jahr nach Einreichung der prioritätsbegründenden Erstanmeldung eine Festbetragsfinanzierung in Höhe von 400 Euro pro Bewertungsfall und Jahr für die zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt, die im Förderzeitraum anfallen. Bewertungsfall ist ein Erfindungsgegenstand, der im Rahmen des Leistungspakets 1 bewertet wurde und für den Schutzrechte angemeldet wurden. Die Förderung in Leistungspaket 4 bezieht sich auf erteilte Schutzrechte, deren Anmeldung auf der Grundlage der Richtlinie „WIPANO – Wissens- und Technologietransfer durch Patente und Normen“ des BMWK vom 27. November 2015 sowie vom 16. Dezember 2019 im Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2023 gefördert wurde. Im Rahmen der vorliegenden Neufassung des Vorhabenbereichs D. Patentverwertung durch Hochschulen und Forschungseinrichtungen wird aufgrund der Begrenztheit der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die maximal mögliche Gesamthöhe aller Zuwendungen für den Patentverbund SachsenPatent auf 900 000 Euro pro Jahr beschränkt.
b)
Zuwendungsfähig sind in allen Leistungspaketen nur Ausgaben für Leistungen, die von einem qualifizierten externen Dienstleister durchgeführt werden. Wenn die antragstellende Einrichtung über qualifizierte Kapazitäten (zum Beispiel ein Patentinformationszentrum) verfügt, muss für die Durchführung von Leistungspaket 1 nicht zwingend ein externer Dienstleister beauftragt werden. Sofern die Durchführung von einzelnen Bewertungsgegenständen in Leistungspaket 1 durch die intern qualifizierte Stelle erfolgt, sind die Ausgaben nicht zuwendungsfähig. Zuwendungsfähig in Leistungspaket 2 sind Ausgaben nur für die Leistungen, die von einem Patentanwalt durchgeführt werden.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
a)
Rechte und Pflichten des Koordinators sowie der Verbundmitglieder werden im Zuwendungsbescheid unter Zugrundelegung der Kooperationsvereinbarung des Patentverbunds festgelegt.
b)
Das Verfahren muss grundsätzlich mit Leistungspaket 1 beginnen und kann im Fall guter Erfolgsaussichten mit dem jeweils folgenden Leistungspaket fortgeführt werden. Ein Beginn des Verfahrens mit Leistungspaket 2 oder Leistungspaket 3 oder Leistungspaket 4 ist auch dann möglich, wenn die vorgelagerten Schritte im Rahmen eines durch die Förderrichtlinie „WIPANO – Wissens- und Technologietransfer durch Patente und Normen“ des BMWK vom 27. November 2015 sowie vom 16. Dezember 2019 (Förderschwerpunkt Nummer 2.1.2 „Öffentliche Forschung – Verwertungsförderung“) geförderten Vorhabens durchgeführt wurden.
c)
Der Förderzeitraum beträgt maximal 24 Monate.
7.
Verfahren
a)
Für die Leistungspakete 1, 3 und 4 (Festbetragsfinanzierung) und Leistungspaket 2 (Anteilfinanzierung) ist jeweils ein gesonderter Antrag zu stellen. Dem Förderantrag für den Verbund SachsenPatent sind grundsätzlich für jeden Verbundpartner beizufügen:
Vorlage der in der Hochschule oder Forschungseinrichtung implementierten Strategie zum Umgang mit und Verwertung von geistigem Eigentum,
Konzept zur Erfolgskontrolle und weiteren Optimierung der Verwertung von Erfindungen aus der jeweiligen Hochschule bzw. Forschungseinrichtung aufgrund der in den letzten Jahren gemachten Erfahrungen (Anzahl der verwerteten Patente, Höhe der Einnahmen aus Lizenzierung, Anzahl an Forschungskooperationen, Anzahl an Ausgründungen) und
Erklärung, dass die beantragende Hochschule oder Forschungseinrichtung die in Nummer 2.1.1 im Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 S. 1) festgelegten Kriterien erfüllt,
b)
Der Verbundkoordinator erfasst die erfahrungsbasiert prognostizierte Anzahl der Leistungspakete der Verbundpartner für den Förderzeitraum, übermittelt diese Zahlen an die SAB und beantragt die Zuwendung für den gesamten Patentverbund auf dieser Basis.
c)
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt bei Vorlage von Teilverwendungsnachweisen in mehreren Teilbeträgen im Erstattungsverfahren gemäß Nummer 7.6 der VwV zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) quartalsweise nachschüssig auf Basis einer durch den Verbundkoordinator vorgelegten formalen Zahlungsanforderung, die als Anlage eine Übersicht aller in den vergangenen drei Monaten realisierten Leistungspakete der Verbundpartner enthält. Vor der Auszahlung prüft die Bewilligungsbehörde den Teilverwendungsnachweis auf Vollständigkeit der Unterlagen und Plausibilität der Angaben und überprüft ihn darauf, dass Hindernisse gegen die Auszahlung offensichtlich nicht bestehen. Der Verbundkoordinator leitet die Zuwendung gemäß Nummer 12 der VwV zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung unverzüglich an die Verbundpartner weiter.
8.
Beihilferechtliche Bestimmungen
Der Koordinator stellt sicher, dass er und die Verbundmitglieder die Voraussetzungen der Mitteilung der Kommission – Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 S. 1) im Hinblick darauf erfüllen, dass die Zuwendung nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu qualifizieren ist. Nach Nummer 2.1.1 Rz 20 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation gelten Tätigkeiten des Wissenstransfers nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten und sind damit keine Beihilfe, soweit sie entweder durch die Forschungseinrichtung oder in deren Auftrag durchgeführt werden und die Gewinne aus diesen Tätigkeiten in die primären Tätigkeiten der Forschungseinrichtung reinvestiert werden. Der nichtwirtschaftliche Charakter bleibt durch die im Wege einer öffentlichen Ausschreibung erfolgende Vergabe entsprechender Dienstleistungen an Dritte unberührt.“
7.
In Ziffer II Großbuchstabe E Nummer 7 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1407/2013“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 2023/2831“ ersetzt.
8.
In Ziffer III wird die Angabe „31. Dezember 2024“ durch die Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt.
9.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist,“ durch die Angabe „in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1)“ ersetzt.
b)
In Nummer 1 wird die Angabe „und 26 bis 29“ durch die Angabe „, 26 und 27 bis 29“ ersetzt.
c)
In Nummer 19 wird die Angabe „200 000 Euro pro Unternehmen“ durch die Angabe „220 000 Euro pro Unternehmen“ ersetzt.
d)
Nummer 22 wird wie folgt neu gefasst:
„Veröffentlichung und Information (Artikel 9 AGVO)
Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro werden in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht.

II.

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 19. Juni 2024

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2024 Nr. 27, S. 763
    Fsn-Nr.: 552

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. Juli 2024