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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der FRL MINT-Fachkräfteprogramm ESF Plus 2021–2027

Vollzitat: Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der FRL MINT-Fachkräfteprogramm ESF Plus 2021–2027 vom 27. Juni 2024 (SächsABl. S. 784)

Zweite Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der FRL MINT-Fachkräfteprogramm
ESF Plus 2021–2027

Vom 27. Juni 2024

I.

Die FRL MINT-Fachkräfteprogramm ESF Plus 2021–2027 vom 19. September 2022 (SächsABl. S. 1126), die zuletzt durch die Richtlinie vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 986) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
a)
Abschnitt A wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 3 Buchstabe a wird nach dem Wort „Arbeitsplatz“ die Fußnote 5 gestrichen.
bb)
Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „Vorhabenszeitraums Zwischenberichte“ durch die Wörter „Durchführungszeitraums Zwischennachweise“ ersetzt.
bbb)
In Satz 2 wird das Wort „Berichte“ durch das Wort „Zwischennachweise“ ersetzt.
ccc)
In Satz 3 wird das Wort „Zwischenbericht“ durch das Wort „Zwischennachweis“ ersetzt.
ddd)
In Satz 4 wird das Wort „Zwischenberichten“ durch das Wort „Zwischennachweisen“ ersetzt.
cc)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Buchstabe a Satz 1 wird die Angabe „1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013“ durch die Angabe „2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023“ und die Angabe „(ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (De-minimis-Verordnung), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist“ durch die Angabe „(ABl. L 2023/2831 vom 15.12.2023)“ ersetzt.
bbb)
In Buchstabe b Satz 1 wird die Angabe „die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist“ durch die Angabe „,die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist,“ ersetzt.
b)
Abschnitt B wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 2 Buchstabe a wird nach dem Wort „Forschungseinrichtungen“ die Fußnote 6 zu Fußnote 5.
bb)
In Nummer 3 Buchstabe a wird nach dem Wort „Arbeitsplatz“ die Fußnote 7 gestrichen.
cc)
Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „Vorhabenszeitraums Zwischenberichte“ durch die Wörter „Durchführungszeitraums Zwischennachweise“ ersetzt.
bbb)
In Satz 2 wird das Wort „Berichte“ durch das Wort „Zwischennachweise“ ersetzt.
ccc)
In Satz 3 wird das Wort „Zwischenbericht“ durch das Wort „Zwischennachweis“ ersetzt.
ddd)
In Satz 4 wird das Wort „Zwischenberichts“ durch das Wort „Zwischennachweises“ ersetzt.
2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „S. 1,), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39)“ durch die Angabe „S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1)“ ersetzt.
b)
In Nummer 8 wird die Angabe „500 000“ durch die Angabe „100 000“ ersetzt.
c)
In Nummer 11 wird die Angabe „2023“ durch die Angabe „2026“ und die Angabe „2024“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.

II.

Die Richtlinie tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

Dresden, den 27. Juni 2024

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2024 Nr. 28, S. 784
    Fsn-Nr.: 552

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2024