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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gedenkstättenstiftungsgesetzes

Vollzitat: Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gedenkstättenstiftungsgesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 633)

Zweites Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Gedenkstättenstiftungsgesetzes

Vom 5. Juli 2024

Der Sächsische Landtag hat am 12. Juni 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung
des Sächsischen Gedenkstättenstiftungsgesetzes

Das Sächsische Gedenkstättenstiftungsgesetz vom 22. April 2003 (SächsGVBl. S. 107), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 7 und 8 wie folgt gefasst:
„§ 7
Aufgaben des Stiftungsrates und seiner oder seines Vorsitzenden
§ 8
Geschäftsführerin oder Geschäftsführer“.
2.
In der Präambel Satz 2 werden vor dem Wort „Täter“ die Wörter „Täterinnen und“ eingefügt.
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 4 wird durch folgende Nummern 4 und 5 ersetzt:
„4.
Gedenkstätte Großschweidnitz,
5.
Erinnerungsort Torgau,“.
bb)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
b)
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
‚1.
Bautzner Straße Dresden und
2.
Museum in der „Runden Ecke“ mit dem Museum im Stasi-Bunker.‘
c)
Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 bis 6 wird wie folgt gefasst:
„3.
die Gedenkstätte Konzentrationslager Sachsenburg,
4.
die Gedenkstätte Geschlossener Jugendwerkhof Torgau,
5.
die Gedenkstätte Frauenhaftanstalt Hoheneck und
6.
der Lern- und Gedenkort Kaßberg-Gefängnis.“
d)
Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„1.
Umweltbibliothek Großhennersdorf e. V.,
2.
Martin-Luther-King-Zentrum für Gewaltfreiheit und Zivilcourage e. V. und“.
4.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Stiftung verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung.“
5.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer,“.
b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG)“ durch die Wörter „Sächsischen Reisekostengesetz“ ersetzt und nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 866, 876)“ werden ein Komma und die Wörter „das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246) geändert worden ist“ eingefügt.
6.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dem Stiftungsrat gehören als Mitglieder an:
1.
die für den Geschäftsbereich Kultur zuständige Staatsministerin oder der für den Geschäftsbereich Kultur zuständige Staatsminister als vorsitzendes Mitglied,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung,
3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt,
4.
die Direktorin oder der Direktor des Hannah-Arendt-Instituts für Totalitarismusforschung,
5.
die oder der Landesbeauftragte zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und
6.
die Direktorin oder der Direktor der Landeszentrale für politische Bildung.“
b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „eine Vertreterin oder“ eingefügt.
c)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Berufung in den Stiftungsrat können vorschlagen:
1.
der Stiftungsbeirat bis zu sechs Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Kreis der sächsischen Opferverbände sowie der Gedenkstätten- und Aufarbeitungsinitiativen,
2.
die Kirchen und jüdischen Religionsgemeinschaften in Sachsen bis zu drei Vertreterinnen oder Vertreter,
3.
die kommunalen Landesverbände eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der Mitglied eines Kreistages oder Gemeinderates sein muss.“
d)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „vom“ durch die Wörter „von der oder dem“ ersetzt.
e)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Für den Fall der Verhinderung der Mitglieder können Stellvertreterinnen oder Stellvertreter benannt werden.“
f)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 3 werden nach dem Wort „Stimme“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
g)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, die oder der Vorsitzende des Stiftungsbeirates und die oder der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates nehmen an den Sitzungen beratend teil; sie sind antragsberechtigt.“
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „jeweiligen“ die Wörter „Vertreterinnen oder“ eingefügt.
7.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Aufgaben des Stiftungsrates und seiner oder seines Vorsitzenden“.
b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „entlastet“ die Wörter „die Geschäftsführerin oder“ eingefügt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die oder der“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz – StUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3106)“ durch die Wörter „Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4129), das durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist“ ersetzt.
cc)
In Satz 4 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die oder der“ ersetzt.
8.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Geschäftsführerin oder Geschäftsführer“.
b)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Geschäftsführerin oder der“ und das Wort „vom“ durch die Wörter „von der oder dem“ ersetzt.
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Geschäftsführerin oder der“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Stiftung ist als Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt zu bestellen.“
d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Geschäftsführerin oder der“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „trägt“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.
cc)
In Satz 3 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Geschäftsführerin oder der“ ersetzt.
9.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „einen Vorsitzenden sowie“ durch die Wörter „eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „je“ die Wörter „eine Vertreterin oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „vom“ durch die Wörter „von der oder dem“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Geschäftsführerin oder der“ ersetzt.
10.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Wort „Interessenvertreter“ die Wörter „Interessenvertreterinnen oder“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Stiftungsrat“ ein Komma und die Wörter „der Geschäftsführerin“ eingefügt.
11.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „vom“ durch die Wörter „von der oder dem“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „einen Vorsitzenden sowie“ durch die Wörter „eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder“ ersetzt.
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates mit beratender Stimme teil.“
12.
In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „Der Geschäftsführer ist“ durch die Wörter „Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Vorgesetzte oder“ ersetzt.
13.
In § 13 werden die Wörter „Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO)“ durch die Wörter „Sächsische Haushaltsordnung“ und die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ ersetzt.
14.
In § 13a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 25 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)“ durch die Wörter „Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486)“ ersetzt.
15.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus stehen die Prüfungsrechte gemäß § 109 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung zu.“
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „(BHO)“ gestrichen und werden die Wörter „Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885, 1895) geändert worden ist“ durch die Wörter „Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus kann den Wortlaut des Sächsischen Gedenkstättenstiftungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 5. Juli 2024

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin für Kultur und Tourismus
beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Barbara Klepsch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 8, S. 633
    Fsn-Nr.: 74

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Juli 2024