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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Anpassung des Vermessungs- und Katasterrechts

Vollzitat: Gesetz zur Anpassung des Vermessungs- und Katasterrechts vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636)

Gesetz
zur Anpassung des Vermessungs- und Katasterrechts

Vom 19. Juni 2024

Der Sächsische Landtag hat am 12. Juni 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes

Das Sächsische Vermessungs- und Katastergesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
In der Angabe zu § 12 werden die Wörter „und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure“ durch die Wörter „sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure“ ersetzt.
b)
In der Angabe zu § 20 wird das Wort „Beliehener“ durch das Wort „Beliehene“ ersetzt.
c)
In der Angabe zu Abschnitt 3 und in der Angabe zu § 26 wird jeweils das Wort „Vermessungsingenieure“ durch die Wörter „Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ durch die Wörter „das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen“ ersetzt.
bb)
In Nummer 4 wird das Wort „Vermessungsingenieure“ durch die Wörter „Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 wird das Wort „Vermessungsingenieure“ durch die Wörter „Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure“ ersetzt.
c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) geändert“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert“ und die Wörter „zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 136 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird jeweils das Wort „Vermessungsingenieure“ durch die Wörter „Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 werden die Wörter „und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure“ durch die Wörter „sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure“ ersetzt.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren“ durch die Wörter „sowie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 werden vor den Wörtern „in der jeweils geltenden Fassung“ die Wörter „die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist,“ eingefügt.
c)
In Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils das Wort „Vermessungsingenieure“ durch die Wörter „Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure“ ersetzt.
4.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „bei“ die Wörter „einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder“ eingefügt.
b)
In Absatz 4 werden die Wörter „und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren“ durch die Wörter „sowie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren“ ersetzt.
5.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird das Wort „Vermessungsingenieuren“ durch die Wörter „Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren“ durch die Wörter „sowie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren“ ersetzt.
6.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert“ ersetzt.
b)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „zuletzt durch Artikel 11 Absatz 18 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert“ ersetzt.
7.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 507) geändert“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert“ ersetzt.
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 3 werden die Wörter „Vermessungsingenieure und“ durch die Wörter „Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sowie“ ersetzt.
bb)
In Nummer 4 wird das Wort „Notare“ durch die Wörter „Notarinnen und Notare“ ersetzt.
8.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Wörter „und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure“ durch die Wörter „sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure“ ersetzt.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Vermessungsingenieuren“ durch die Wörter „Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren“ ersetzt.
bb)
In Satz 5 werden die Wörter „und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure“ durch die Wörter „sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure“ ersetzt.
9.
In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „durch jedermann“ gestrichen.
10.
§ 14 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Fehler in seinen Katastervermessungen oder Abmarkungen hat“ durch die Wörter „Fehler in ihren oder seinen Katastervermessungen oder Abmarkungen hat die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder“ ersetzt.
b)
In Satz 3 werden nach dem Wort „trägt“ die Wörter „die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder“ eingefügt.
c)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Stellt“ die Wörter „eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder“ und vor dem Wort „er“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.
11.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Beteiligte sind auch diejenigen, deren Flurstücke vom Ergebnis der Grenzbestimmung berührt sind.“
b)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Verhandlung über den Grenzverlauf führt die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur, die oder der die Katastervermessung durchgeführt hat, im Übrigen die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Vermessungsbehörde oder deren oder dessen beauftragte Mitarbeiterin oder beauftragter Mitarbeiter.“
12.
In § 17 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren“ durch die Wörter „sowie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren“ ersetzt.
13.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Leiterin oder der Leiter einer unteren Vermessungsbehörde oder in ihrem oder seinem Auftrag eine Beamtin oder ein Beamter dieser Behörde sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind befugt, bei Anträgen auf Vereinigung von Grundstücken im Sinne von § 890 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder Teilung von Grundstücken die Unterschriften der Grundstückseigentümer öffentlich zu beglaubigen, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden oder wenn die Teilung erforderlich ist, um diese Einheit herzustellen.“
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „der“ die Wörter „Notarinnen und“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) geändert“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 wird das Wort „Vermessungsingenieure“ durch die Wörter „Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure“ ersetzt.
14.
In der Überschrift zu Abschnitt 3 wird das Wort „Vermessungsingenieure“ durch die Wörter „Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure“ ersetzt.
15.
Die §§ 20 bis 23 werden wie folgt gefasst:
 
„§ 20
Beliehene
(1) Auf Antrag bestellt die obere Vermessungsbehörde im Freistaat Sachsen freiberuflich tätige Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind Beliehene.
(2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben ihr Amt persönlich auszuüben sowie ihre Aufgaben und Pflichten in angemessener Zeit, unparteiisch, gewissenhaft und zuverlässig zu erfüllen. Sie sind berechtigt, das Wappen des Freistaates Sachsen auf ihrem Amtsschild zu führen.
(3) Klagen gegen Verwaltungsakte oder deren Ablehnung oder Unterlassung sind gegen die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu richten, die oder der sie erlassen, abgelehnt oder unterlassen hat.
(4) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben im angemessenen Umfang an der Ausbildung von Personen im Rahmen von vermessungstechnischen Ausbildungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Ausbildungsvorschriften mitzuwirken.
 
§ 21
Bestellung, Erlöschen des Amtes
(1) Zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur darf nur bestellt werden, wer
1.
die Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen (Geodäsie) und in der Geoinformation erworben hat und mindestens ein Jahr überwiegend mit Katastervermessungen im Freistaat Sachsen beschäftigt gewesen ist oder die Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen und in der Geoinformation erworben hat und mindestens zwei Jahre überwiegend mit Katastervermessungen im Freistaat Sachsen beschäftigt gewesen ist,
2.
das 60. Lebensjahr nicht überschritten hat,
3.
die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt,
4.
die erforderliche Leistungsfähigkeit nachweist,
5.
die Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis erfüllt,
6.
keinen Bindungen unterliegt, die geeignet sind, die eigenständige Amtsausübung oder Unparteilichkeit zu gefährden,
7.
nicht in einem anderen Bundesland oder einem anderen Staat Aufgaben des hoheitlichen Vermessungswesens wahrnimmt und
8.
den Amtseid leistet.
(2) Das Amt der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erlischt durch
1.
Entlassung auf eigenen Antrag,
2.
Amtsenthebung,
3.
Entfernung aus dem Amt durch disziplinargerichtliches Urteil,
4.
Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurteilung entsprechend der für Beamtinnen und Beamte des Freistaates Sachsen geltenden Regelungen,
5.
Widerruf der Bestellung oder
6.
Tod.
(3) Die obere Vermessungsbehörde enthebt die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur des Amtes, wenn
1.
eine der Bestellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 zu Unrecht als gegeben angenommen wurde oder im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 bis 7 nachträglich entfallen ist,
2.
sie oder er der Pflicht zum Abschluss einer angemessenen Versicherung nicht nachkommt,
3.
sie oder er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs eröffnet oder sie oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist, oder
4.
für sie oder für ihn eine Betreuerin oder ein Betreuer nach den §§ 1814 bis 1820 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestellt worden ist.
(4) Die obere Vermessungsbehörde kann die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur des Amtes entheben, wenn sie oder er es länger als ein Jahr nicht ausgeübt hat.
(5) Die obere Vermessungsbehörde kann der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vorläufig die Ausübung des Amtes untersagen, wenn ein Verfahren über die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers nach den §§ 1814 bis 1820 des Bürgerlichen Gesetzbuches anhängig ist oder Anlass zu der Annahme besteht, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegt. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften über die vorläufige Dienstenthebung bleiben unberührt.
(6) Die obere Vermessungsbehörde widerruft die Bestellung mit Wirkung für die Zukunft, wenn die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur infolge Krankheit, eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes nicht in der Lage ist. Eine Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte in diesem Sinne wird vermutet, wenn die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur das 72. Lebensjahr vollendet hat. Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann die Vermutung durch Vorlage eines auf eigene Kosten erstatteten ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand widerlegen. Sieht die obere Vermessungsbehörde aufgrund des ärztlichen Gutachtens vom Widerruf der Bestellung ab, sind die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Vermutung nach Satz 2 erstmals mit Vollendung des 74. Lebensjahres und danach jeweils im Zweijahresabstand erneut besteht.
(7) Gerichte und Behörden übermitteln der oberen Vermessungsbehörde personenbezogene Daten, die für eine Amtsenthebung oder zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens von Bedeutung sein können, soweit hierdurch schutzwürdige Belange der betroffenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des betroffenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse diese Belange überwiegt.
(8) Die Personalakten der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure werden bei der oberen Vermessungsbehörde geführt. Im Übrigen sind die für Beamtinnen und Beamte des Freistaates Sachsen geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden.
 
§ 22
Amtssitz, Amtsbezirk, Wahrnehmung von Aufgaben innerhalb und außerhalb des Amtsbezirks, Zweigstellen
(1) Die obere Vermessungsbehörde legt im Benehmen mit der zu bestellenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem zu bestellenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur den Amtssitz innerhalb des Freistaates Sachsen fest. Eine angemessene örtliche Verteilung ist anzustreben.
(2) Amtsbezirk der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist der Amtsbezirk der unteren Vermessungsbehörde, in dem sein Amtssitz belegen ist.
(3) Innerhalb ihres oder seines Amtsbezirks ist die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur zur Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen verpflichtet.
(4) Im übrigen Gebiet des Freistaates Sachsen ist die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur befugt, Katastervermessungen und Abmarkungen durchzuführen. Anträge darf sie oder er nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang ablehnen.
(5) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann, auch außerhalb ihres oder seines Amtsbezirkes, eine Zweigstelle einrichten, wenn
1.
ihre oder seine persönliche Amtsausübung und die Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten gewährleistet ist sowie
2.
die Einrichtung einer Zweigstelle der angemessenen Versorgung mit Katastervermessungen und Abmarkungen im betreffenden Amtsbezirk dient.
(6) Die Einrichtung einer Zweigstelle bedarf der Zustimmung der oberen Vermessungsbehörde. Diese legt im Benehmen mit der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur den Sitz der Zweigstelle fest. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Ist die persönliche Amtsausübung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs oder die Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nicht gewährleistet, kann die obere Vermessungsbehörde die Schließung der Zweigstelle anordnen.
 
§ 23
Haftung, Versicherung
(1) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur haftet nach Maßgabe der Vorschriften, nach denen der Freistaat Sachsen für Schäden haftet, die seine Beamtinnen, Beamten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht haben. Wurde für die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt, haften bei Amtspflichtverletzungen die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur und deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter als Gesamtschuldner.
(2) Eine Haftung des Freistaates Sachsen anstelle der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn eine Haftung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs wegen fehlerhafter Weisung der oberen Vermessungsbehörde entfällt. Eine Haftung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs wird durch die Prüfung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder die bereits erfolgte Übernahme der Ergebnisse der Katastervermessungen oder Abmarkungen in das Liegenschaftskataster nicht berührt.
(3) Zur Deckung der Haftpflichtansprüche, die sich aus ihrer oder seiner Amtsausübung und der Tätigkeit ihrer oder seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergeben, ist die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur verpflichtet, eine angemessene Haftpflichtversicherung während der Dauer ihrer oder seiner Bestellung zu unterhalten. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den von dem Versicherungsunternehmen nach § 9 Absatz 4 Nummer 4 in Verbindung mit § 47 Nummer 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgelegten allgemeinen Versicherungsbedingungen abgeschlossen werden.“
16.
§ 24 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur erhebt für seine“ durch die Wörter „Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur erhebt für ihre oder seine“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Mitteilung“ die Wörter „der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder“ und nach dem Wort „Fortschritt“ die Wörter „ihrer oder“ eingefügt.
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungsakte“ die Wörter „der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „durch“ die Wörter „die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder“ eingefügt.
d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Leistungsbescheide“ die Wörter „der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 4 werden die Wörter „der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur seinen“ durch die Wörter „die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ihren oder seinen“ ersetzt.
17.
§ 25 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist das Amt einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erloschen, soll die obere Vermessungsbehörde die Abwicklung der Geschäfte einer, einem oder mehreren Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren als Amtsverwalter übertragen.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Diejenige oder derjenige, deren oder dessen Amt als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur erloschen ist, hat dem Amtsverwalter oder, wenn ein solcher noch nicht bestellt ist, der oberen Vermessungsbehörde die zur Abwicklung des Amtes erforderlichen Vermessungs- und Geschäftsunterlagen auszuhändigen.“
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Amt“ die Wörter „einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder“ und nach der Angabe „Satz 1“ die Wörter „ihrem oder“ eingefügt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Im Verhältnis zum Antragsteller muss sich der Amtsverwalter gezahlte Vorschüsse anrechnen lassen. Dem Amtsverwalter stehen nur die Kostenforderungen zu, die nach Übernahme der Amtsführung fällig wurden.“
18.
§ 26 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Vermessungsingenieure“ durch die Wörter „Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure“ ersetzt.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, die oder der schuldhaft die Amtspflichten verletzt, begeht ein Dienstvergehen.“
bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa)
Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort „für“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
bbb)
Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „der Leiter“ durch die Wörter „die Leiterin oder der Leiter“ ersetzt.
c)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die Berechnung der Geldbuße ist die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einer Beamtin oder einem Beamten der Besoldungsgruppe A 15 nach Anlage 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vergleichbar.“
d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Als Disziplinargerichte für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind die Disziplinargerichte für Beamtinnen und Beamte des Freistaates Sachsen zuständig mit der Maßgabe, dass anstelle einer Beamtenbeisitzerin oder eines Beamtenbeisitzers eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur tritt und die zweite Beamtenbeisitzerin oder der zweite Beamtenbeisitzer der oberen Vermessungsbehörde angehört.“
e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Amtsausübung“ die Wörter „der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Geschäftsräume“ die Wörter „der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder“ eingefügt.
cc)
In Satz 3 werden vor den Wörtern „dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur“ die Wörter „der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder“ eingefügt.
f)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Kommt die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einer Weisung der Aufsichtsbehörde, die ihre oder seine Amtsausübung betrifft, nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, kann die obere Vermessungsbehörde auf Kosten der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs die Maßnahme selbst durchführen.“
bb)
Satz 3 wird das Wort „beim“ durch die Wörter „bei der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem“ ersetzt.
19.
In § 27 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert“ ersetzt.
20.
§ 29 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 8 werden die Wörter „und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren“ durch die Wörter „sowie Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren“ ersetzt.
bb)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, insbesondere über
a)
den Nachweis der Bestellungsvoraussetzungen,
b)
ihre Rechte und Pflichten einschließlich des Amtseides,
c)
die Geschäftsstelle und die Zweigstelle, einschließlich der Voraussetzungen für deren Einrichtung,
d)
Formen zulässiger Zusammenarbeit zwischen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren,
e)
Ausnahmen von der Verpflichtung nach § 22 Absatz 3,
f)
die abzuschließende Versicherung nach § 23 Absatz 3 einschließlich der Mindestversicherungssumme,
g)
Vertreter- und Amtsverwalterbestellung, deren Rechte und Pflichten sowie eine Aufwandsentschädigung für von Amts wegen bestellte Vertreterinnen und Vertreter,
h)
die Aufhebung der Bestellung,
i)
die Durchführung der Aufsicht über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure,
j)
den Einsatz von Fachkräften bei Katastervermessungen und Abmarkungen,
k)
die Anzahl und Qualifikation der Fachkräfte,
l)
das Erlöschen des Amtes, den Widerruf der Bestellung sowie die Amtsenthebung.“
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vermessungsingenieure“ durch die Wörter „Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes

Das Sächsische Geodateninfrastrukturgesetz vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134), das zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „zuletzt durch das Gesetz vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482) geändert“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) geändert“ ersetzt.
2.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „dem Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ durch die Wörter „dem Landesamt für Geobasisinformation Sachsen“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ durch die Wörter „das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen“ ersetzt.
cc)
In den Sätzen 1 und 4 werden jeweils die Wörter „Der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ durch die Wörter „Das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ durch die Wörter „Das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen“ ersetzt.
c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „dem Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ durch die Wörter „dem Landesamt für Geobasisinformation Sachsen“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ durch die Wörter „das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 werden die Wörter „des Staatsbetriebs Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ durch die Wörter „des Landesamtes für Geobasisinformation Sachsen“ und die Wörter „den Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ durch die Wörter „das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen“ ersetzt.
3.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 507) geändert“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert“ ersetzt.
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert“ und die Wörter „zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 171) geändert“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 werden die Wörter „ein Betroffener im Einzelfall darlegt,“ durch die Wörter „Betroffene im Einzelfall darlegen,“ ersetzt.
c)
In Absatz 5 Satz 7 werden die Wörter „zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I. S. 1679) geändert“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert“ ersetzt.
4.
In § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter „dem Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ durch die Wörter „dem Landesamt für Geobasisinformation Sachsen“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ durch die Wörter „Das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Wassergesetzes

Das Sächsische Wassergesetz vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „26. Juni 1998“ durch die Wörter „Tag der Feststellung“ ersetzt.
b)
In Satz 3 werden die Wörter „tatsächlichen Eigentumsverhältnisse am 26. Juni 1998“ durch die Wörter „Eigentumsgrenzen am Gewässerbett“ ersetzt.
2.
In § 30 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ durch die Wörter „des Landesamtes für Geobasisinformation Sachsen“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Sächsischen Gutachterausschussverordnung

Die Sächsische Gutachterausschussverordnung vom 15. November 2011 (SächsGVBl. S. 598), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. März 2021 (SächsGVBl. S. 426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
In den Angaben zu den §§ 2 und 3 werden jeweils vor dem Wort „Gutachter“ die Wörter „Gutachterinnen und“ eingefügt.
b)
In der Angabe zu § 7 wird das Wort „des“ durch die Wörter „der oder des“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden vor dem Wort „Gutachter“ die Wörter „Gutachterinnen und“ eingefügt.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „den Oberbürgermeister“ durch die Wörter „die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister“ und die Wörter „den Landrat“ durch die Wörter „die Landrätin oder den Landrat“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Gutachter“ die Wörter „Gutachterinnen oder“ eingefügt.
cc)
In Satz 3 werden nach dem Wort „mit“ die Wörter „einer Gutachterin oder“ eingefügt.
c)
In Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Wort „Gutachter“ die Wörter „Gutachterinnen oder“ eingefügt.
d)
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Die oder der Vorsitzende muss Bedienstete oder Bediensteter der Gebietskörperschaft sein, bei der der Gutachterausschuss gebildet ist. Für die oder den Vorsitzenden sind aus dem Kreis der weiteren Gutachterinnen und Gutachter eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter oder mehrere Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu bestellen.
(4) Als Gutachterin oder Gutachter darf nicht bestellt werden, wer nach § 21 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen ist. Im Übrigen bleibt § 192 Absatz 3 des Baugesetzbuches unberührt.“
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 werden jeweils vor dem Wort „Gutachter“ die Wörter „Gutachterinnen und“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Gutachter“ die Wörter „Gutachterinnen und“ und nach dem Wort „unverzüglich“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
4.
Die §§ 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
 
„§ 4
Abberufung und vorzeitige Beendigung
(1) Eine Gutachterin oder ein Gutachter ist bei den Kreisfreien Städten durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister und bei den Landkreisen durch die Landrätin oder den Landrat abzuberufen, wenn die Bestellungsvoraussetzungen entfallen sind oder nicht vorlagen. § 2 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Eine Gutachterin oder ein Gutachter kann durch die Oberbürgermeisterin, den Oberbürgermeister, die Landrätin oder den Landrat abberufen werden, wenn
1.
sie oder er gegen die Pflicht zur Geheimhaltung verstoßen hat,
2.
sie oder er an einem Gutachten mitgewirkt hat, obwohl sie oder er von der Mitwirkung ausgeschlossen war, oder
3.
ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
§ 2 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Die Amtszeit einer Gutachterin oder eines Gutachters endet vorzeitig durch Niederlegung des Amtes.
 
§ 5
Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall, Beschlussfassung
(1) Bei der Erstattung von Gutachten wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Gutachterinnen oder Gutachtern tätig.
(2) Bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten und der in § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuches genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und mindestens vier weiteren Gutachterinnen oder Gutachtern, von denen eine oder einer die Anforderungen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 erfüllen muss, tätig.
(3) Die oder der Vorsitzende bestimmt die Gutachterinnen und Gutachter, die im Einzelfall tätig werden. Hierbei ist die besondere Sachkunde der Gutachterinnen und Gutachter zu berücksichtigen. Die oder der Vorsitzende kann in besonderen Fällen neben den Gutachterinnen und Gutachtern besondere Sachverständige in beratender Funktion hinzuziehen. Die oder der Vorsitzende kann sich in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch bei Nichtvorliegen eines Verhinderungsfalles durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter vertreten lassen.
(4) Für den Ausschluss von Gutachterinnen und Gutachtern im Einzelfall gelten die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
(5) Die Sitzungen des Gutachterausschusses sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(6) Der Gutachterausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.“
5.
§ 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 3 werden vor dem Wort „Gutachter“ die Wörter „Gutachterinnen und“ eingefügt.
b)
In Satz 4 wird das Wort „vom“ durch die Wörter „von der oder dem“ ersetzt.
6.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „des“ durch die Wörter „der oder des“ ersetzt.
b)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Vorsitzende“ durch die Wörter „Die oder der Vorsitzende“ ersetzt.
c)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Ihm“ durch die Wörter „Ihr oder ihm“ ersetzt.
bb)
In Nummer 3 werden vor dem Wort „Gutachter“ die Wörter „Gutachterinnen und“ eingefügt.
cc)
In Nummer 5 wird die Angabe „BauGB“ durch die Wörter „des Baugesetzbuches“ ersetzt und werden nach dem Wort „soweit“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.
dd)
In Nummer 7 werden nach dem Wort „soweit“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.
7.
§ 8 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Weisung“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
Vorbereitung der Wertermittlungen für Gutachten sowie der Ermittlung der Bodenrichtwerte, der Anfangs- und Endwerte nach § 154 Absatz 2 des Baugesetzbuches, der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Absatz 5 des Baugesetzbuches und der für die Erfüllung der Aufgaben nach § 12 Absatz 2 erforderlichen Daten,“.
8.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt und die Angabe „BauGB“ durch die Wörter „des Baugesetzbuches“ ersetzt.
b)
In Absatz 5 wird die Angabe „BauGB“ durch die Wörter „des Baugesetzbuches“ ersetzt.
c)
In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt und die Angabe „BauGB“ durch die Wörter „des Baugesetzbuches“ ersetzt.
9.
In § 10 Absatz 2 Nummer 2, 3 und 4 werden jeweils vor dem Wort „einem“ die Wörter „einer oder“ eingefügt.
10.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 10 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639), die durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist“ durch die Wörter „§ 14 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805)“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt und die Angabe „BauGB“ durch die Wörter „des Baugesetzbuches“ ersetzt.
c)
In Absatz 5 werden die Wörter „Der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ durch die Wörter „Das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen“ ersetzt.
11.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt und die Angabe „BauGB“ durch die Wörter „des Baugesetzbuches“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt und die Angabe „BauGB“ durch die Wörter „des Baugesetzbuches“ ersetzt.
bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 193 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 194 und 197 des Baugesetzbuches, die Immobilienwertermittlungsverordnung, § 5 Absatz 1 und 3 bis 5 sowie § 6 finden entsprechend Anwendung.“
12.
In § 13 Nummer 2 werden die Wörter „zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 136 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert“ ersetzt.
13.
In § 14 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Der Vorsitzende“ durch die Wörter „Die oder der Vorsitzende“ ersetzt.
14.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die oder der Vorsitzende oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter muss Bedienstete oder Bediensteter des Landesamtes für Geobasisinformation Sachsen sein. Mindestens ein Mitglied muss der Finanzverwaltung angehören. Ein Mitglied soll eine landwirtschaftliche Sachverständige oder ein landwirtschaftlicher Sachverständiger sein. Die weiteren Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses sollen Mitglieder eines Gutachterausschusses sein; die Gutachterausschüsse können hierzu Vorschläge unterbreiten. Für die oder den Vorsitzenden sind aus dem Kreis der weiteren Gutachterinnen und Gutachter eine, ein oder mehrere Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu bestellen.“
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Staatsministerium des Innern“ durch die Wörter „Staatsministerium für Regionalentwicklung“ ersetzt.
c)
In Absatz 4 werden vor dem Wort „Gutachter“ die Wörter „Gutachterinnen und“ eingefügt.
15.
In § 16 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „und der Geschäftsstellenmitarbeiter“ durch die Wörter „sowie der Geschäftsstellenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter“ ersetzt.
16.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ durch die Wörter „Landesamt für Geobasisinformation Sachsen“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Weisung“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
17.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Satz 2 werden vor den Wörtern „den Gutachter“ die Wörter „die Gutachterin oder“ eingefügt.
18.
§ 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „den Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ durch die Wörter „das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ durch die Wörter „Landesamt für Geobasisinformation Sachsen“ ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

Dresden, den 19. Juni 2024

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 8, S. 636
    Fsn-Nr.: 450

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Juli 2024