Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zum Konsumcannabisgesetz
(Sächsische Konsumcannabisverordnung – SächsKCanVO)
erlassen als Artikel 1 der Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
über Zuständigkeiten im Bereich Cannabis
Vom 18. Juni 2024
§ 1
Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen
Die Landesdirektion Sachsen ist zuständige Behörde im Sinne des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2
Übertragung der Ermächtigung
zum Erlass von Rechtsverordnungen
Die der Staatsregierung durch § 33 Absatz 3 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes erteilte Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt übertragen.