Zweite Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
über die Inkraftsetzung von zwischen den Bundesländern abgestimmten Regelungen zum Jugendgerichtsgesetz und zur Vollstreckung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Vom 9. Juli 2024
I.
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Inkraftsetzung von zwischen den Bundesländern abgestimmten Regelungen zum Jugendgerichtsgesetz und zur Vollstreckung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht vom 31. August 2011 (SächsJMBl. S. 48), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 7. August 2017 (SächsJMBl. S. 444) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
über die Inkraftsetzung von zwischen den Bundesländern abgestimmten Regelungen zum Jugendgerichtsgesetz und zur Vollstreckung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
(VwV Inkraftsetzung abgestimmter Regelungen zum Jugendgerichtsgesetz und zur Vollstreckung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht – VwVInkRegJGGVollstr)“ - 2.
- Ziffer I wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „1. Oktober 2017“ durch die Angabe „15. August 2024“ ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- Abweichend von § 77a Absatz 3 in Verbindung mit § 66 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 StVollstrO entscheidet die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt über die Verwendung virtueller Währungen im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und im Einvernehmen mit der höheren Vollzugsbehörde.“
- 3.
- In Ziffer II Nummer 1 wird die Angabe „1. September 2011“ durch die Angabe „15. August 2024“ ersetzt.
- 4.
- Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
- „§ 8
- Mitteilungen bei Vollstreckung von Gesamtstrafen, Maßnahmen, Nebenstrafen und Nebenfolgen“.
- bb)
- In der Überschrift zu Unterabschnitt 1 werden dem Wort „Nebenfolgen“ die Wörter „Einziehung des Wertes von Taterträgen und andere“ vorangestellt.
- cc)
- Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
- „§ 58
- Fahndung bei Einziehungsentscheidungen“.
- dd)
- In der Überschrift zu Unterabschnitt 2 des Abschnitts 5 wird das Wort „Verfall.“ gestrichen und werden nach dem Wort „Einziehung“ die Wörter „eines Gegenstandes“ eingefügt.
- ee)
- Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:
- „§ 60
- Rechtserwerb bei Einziehung“.
- ff)
- Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:
- „§ 62
- Eidesstattliche Versicherung, nachträgliche Anordnung der Einziehung von Wertersatz“.
- gg)
- Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:
- „§ 64
- Veräußerung eingezogener Gegenstände“.
- hh)
- Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst:
- „§ 75
- Betäubungsmittel und neue psychoaktive Stoffe“.
- ii)
- Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:
- „§ 80
- Messgeräte und sonstige Messgeräte, Teilgeräte, Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten“.
- jj)
- Die Angabe zu § 81 wird wie folgt gefasst:
- „§ 81
- Verkörperungen eines Inhalts“.
- kk)
- Die Angabe zu § 85 wird wie folgt gefasst:
- „§ 85
- (weggefallen)“.
- ll)
- Die Angabe zu § 86 wird wie folgt gefasst:
- „§ 86
- Brenn- und Reinigungsgeräte“.
- b)
- § 7 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- „(4) Die Zuständigkeit zur Vollstreckung einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe einschließlich der Maßnahmen, Nebenstrafen und Nebenfolgen richtet sich nach dem Gericht, das sie angeordnet hat (§§ 460, 462, 462a Absatz 3 StPO, §§ 53 und 55 StGB). Maßnahmen, Nebenstrafen und Nebenfolgen aus früheren Entscheidungen werden in nachträglichen Gesamtstrafen entweder aufrechterhalten oder bei Hinzutreten neuer Maßnahmen, Nebenstrafen und Nebenfolgen einheitlich angeordnet, sofern sie nicht erledigt oder durch die neue Entscheidung gegenstandslos geworden sind. Für die Vollstreckung einer nicht in die nachträglich gebildete Gesamtstrafe einbezogenen Strafe einschließlich der mit ihr zu vollstreckenden Maßnahmen, Nebenstrafen oder Nebenfolgen, verbleibt es bei der Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde gemäß Absatz 1 und 2.“
- c)
- § 8 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „§ 8
Mitteilungen bei Vollstreckung von Gesamtstrafen, Maßnahmen, Nebenstrafen und Nebenfolgen“. - bb)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
- „(3) Absatz 1 gilt für aufrecht erhaltene oder einheitlich angeordnete Maßnahmen, Nebenstrafen und Nebenfolgen entsprechend.“
- d)
- § 13 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
- „(3) Wird eine Einziehungsentscheidung gegen einen Einziehungsbeteiligten oder zulasten eines Nebenbetroffenen getroffen, bedarf es für deren Vollstreckung der Rechtskraft der Entscheidung gegenüber diesen (§ 430 Absatz 1 und 4 Satz 1, § 432 Absatz 1 Satz 1, § 438 Absatz 3 StPO).“
- bb)
- Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.
- e)
- In § 21 Absatz 1 wird die Angabe „459h“ durch die Angabe „459o“ ersetzt.
- f)
- In § 29 Absatz 3 werden nach den Wörtern „die verurteilte Person“ ein Komma und die Wörter „soweit ihr nicht bereits mit Vollstreckungshaftbefehl übergeben,“ eingefügt.
- g)
- Dem § 34 wird folgender Absatz 4 angefügt:
- „(4) Ist der verurteilten Person der Beschluss über den Widerruf der Aussetzung der Strafe, des Strafrestes, der Unterbringung, des Straferlasses oder über die nach § 67c Absatz 2 StGB angeordnete Vollstreckung der Unterbringung öffentlich zugestellt, so sind dem Ausschreibungsersuchen ein Empfangsbekenntnis und zur Aushändigung an die verurteilte Person beizufügen
- 1.
- je eine beglaubigte Abschrift der genannten Beschlüsse und
- 2.
- eine Belehrung über die Möglichkeit, die nachträgliche Anhörung (§ 33a StPO) oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen und gleichzeitig sofortige Beschwerde einzulegen (§§ 44, 45, 453 Absatz 2 Satz 3 StPO).
- Das von der verurteilten Person unterzeichnete Empfangsbekenntnis ist zum Vollstreckungsheft zu geben.“
- h)
- § 46a wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „– notfalls fernschriftlich oder fernmündlich –“ durch die Wörter „– notfalls fernschriftlich, fernmündlich oder elektronisch –“ ersetzt.
- bb)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „– notfalls fernschriftlich oder fernmündlich –“ durch die Wörter „– notfalls fernschriftlich, fernmündlich oder elektronisch –» ersetzt.
- i)
- In der Überschrift zu Unterabschnitt 1 werden dem Wort „Nebenfolgen“ die Wörter „Einziehung des Wertes von Taterträgen und andere“ vorangestellt.
- j)
- § 57 wird wie folgt gefasst:
- „§ 57
Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten - (1) Die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, richtet sich nach der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO). Werden Vermögenswerte zum Zwecke der Einziehung eines Wertersatzes gesichert, finden bei der Verwertung die §§ 65 bis 67a und 69 ff. keine Anwendung. Für die Verwertung gepfändeter virtueller Währungen gilt § 77a Absatz 2 entsprechend.
- (2) Die Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen an im Inland zum Geschäftsbetrieb befugte Kreditinstitute richtet sich nach den § 459g Absatz 3, § 111k Absatz 2 Satz 2 StPO.
- (3) Erfolgt die Vollstreckung der Nebenfolge, die zu einer Geldzahlung verpflichtet, aufgrund eines individualgutschützenden Delikts, so überträgt die ursprünglich zuständige Vollstreckungsbehörde die Verwertungserlöse, die bis zum Eintritt der Rechtskraft der nachträglichen Gesamtstrafenentscheidung vollstreckt wurden, an die nach § 7 Absatz 4 zuständige Vollstreckungsbehörde, sofern die Vollstreckung nicht erledigt ist. Sofern sich die nach Satz 1 zuständige Vollstreckungsbehörde in einem anderen Bundesland befindet, steht dies einer Übertragung der Verwertungserlöse nicht entgegen. In allen anderen Fällen verbleiben die Verwertungserlöse bei der bisher für die Vollstreckung zuständigen Vollstreckungsbehörde.
- (4)Das Recht zur Verwertung von in Vollziehung eines Vermögensarrestes nach § 111f Absatz 1 bis 3 StPO gesicherten Vermögenswerten geht auf die nach § 7 Absatz 4 zuständige Vollstreckungsbehörde über. Satz 1 gilt für vollzogene Beschlagnahmen gemäß § 111c Absatz 1 bis 4 StPO entsprechend. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei der Vollstreckung der Nebenfolgen gemäß § 459g Absatz 1 und 2, Absatz 3, § 111f, § 111k StPO“.
- k)
- § 58 wird wie folgt gefasst:
- „§ 58
Fahndung bei Einziehungsentscheidungen - (1) Zur Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung (§ 459g StPO) kann die Vollstreckungsbehörde die Ermittlungspersonen mit der Umsetzung beauftragen und eine Ausschreibung zur Fahndung veranlassen (§ 459g Absatz 3, § 131 Absatz 1 StPO).
- (2) Bei der Pfändung von Wertgegenständen muss die Ausschreibung nach Absatz 1 enthalten:
- 1.
- die genaue Bezeichnung der verurteilten Person oder des Einziehungsbeteiligten;
- 2.
- die Angabe der zu vollstreckenden Entscheidung;
- 3.
- den Geldwert der zu vollstreckenden Entscheidung;
- 4.
- das Ersuchen um Pfändung von Wertgegenständen und
- 5.
- die Angabe zu der weiteren Verfahrensweise im Fall der Pfändung von Wertgegenständen.
- Der Auftrag zur Pfändung von Wertgegenständen ist der von der Maßnahme betroffenen Person bei Ergreifung der Maßnahme bekanntzugeben.
- (3) Ist der von der Einziehung Betroffene in den kriminalpolizeilichen Fahndungshilfsmitteln im Sinne des Absatzes 1 ausgeschrieben und fällt der Fahndungsgrund weg, so veranlasst die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die Löschung.“
- l)
- Dem § 59a Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
- „Sind gegen die Täterin oder den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt worden, so sind diese nacheinander zu vollstrecken, wobei die Verbotsfrist des späteren Fahrverbots erst mit Ablauf des vorangegangenen Fahrverbots beginnt.“
- m)
- In der Überschrift zu Unterabschnitt 2 wird das Wort „Verfall.“ gestrichen und werden nach dem Wort „Einziehung“ die Wörter „eines Gegenstandes“ eingefügt.
- n)
- § 60 wird wie folgt gefasst:
- „§ 60
Rechtserwerb bei Einziehung - (1) In den Fällen des § 75 Absatz 1 StGB geht das Eigentum an der eingezogenen Sache oder das eingezogene Recht auf das Land (Justizfiskus) über, dessen Gericht im ersten Rechtszug entschieden hat. Dies gilt auch dann, wenn im ersten Rechtszug in Ausübung der Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist. Hat das Gericht die Einziehung zugunsten des Bundes angeordnet, so wird die Bundesrepublik Deutschland (Justizfiskus) Eigentümer.
- (2) Bis zum Übergang des Eigentums an der Sache oder des Rechts wirkt die Anordnung der Einziehung oder die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
- (3) Dem Übergang des Eigentums an der eingezogenen Sache oder des Rechts steht in den Fällen des § 111d Absatz 1 Satz 2 StPO die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der oder des Einziehungsbetroffenen abweichend von § 91 InsO nicht entgegen (§ 75 Absatz 4 StGB).
- (4) Rechte Dritter bleiben bestehen (§ 75 Absatz 2 Satz 1 StGB), sofern nicht das Gericht das Erlöschen angeordnet hat (§ 75 Absatz 2 Satz 2 und 3 StGB).“
- o)
- § 61 wird wie folgt gefasst:
- „§ 61
Wegnahme von Gegenständen - (1) Sachen, auf deren Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt ist und die sich noch nicht im amtlichen Gewahrsam befinden, nimmt die Vollstreckungsbehörde alsbald nach Rechtskraft der Entscheidung in Besitz. Haben die verurteilte Person oder die Einziehungsbeteiligten (§ 424 Absatz 1, § 432 Absatz 1 StPO), die nach der Entscheidung zur Herausgabe verpflichtet sind, die Sache nicht herausgegeben, so beauftragt die Vollstreckungsbehörde die Vollziehungsbeamtin oder den Vollziehungsbeamten mit der Wegnahme (§ 459g Absatz 1 StPO, § 1 Absatz 1 Nummer 2a, § 6 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 des Justizbeitreibungsgesetzes [JBeitrG]). Sofern die Wegnahme im Rahmen einer Durchsuchung stattfindet, kann die Vollstreckungsbehörde die Ermittlungspersonen beauftragen (§ 459g Absatz 3, §§ 102 bis 110, 111k Absatz 1 StPO).
- (2) Der Auftrag wird schriftlich oder elektronisch erteilt; er muss die verurteilte Person, die Einziehungsbeteiligten und die wegzunehmende Sache möglichst genau bezeichnen. Der Auftrag soll ferner angeben, ob die Sache verwahrt oder wem sie übergeben werden soll. Die Vollstreckungsbehörde kann ihre Ermittlungspersonen oder die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten ersuchen, ihr rechtzeitig den in Aussicht genommenen Zeitpunkt der Wegnahme nach Tag und Stunde mitzuteilen.
- (3) Ist die Sache im Gewahrsam der Einziehungsbeteiligten und verweigern diese die Herausgabe mit der Begründung, dass sie an ihr ein Recht zum Besitz haben, so kann gegen sie auf Grund der Entscheidung nur vollstreckt werden, wenn in ihr das Erlöschen des Rechtes angeordnet worden ist (§ 75 Absatz 2 Satz 2 und 3 StGB). Ob der Anspruch auf Herausgabe gegen die Einziehungsbeteiligten im Wege der Klage auf Herausgabe gemäß § 985 BGB geltend gemacht werden soll, entscheidet die oberste Justizbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
- (4) Ist die Sache nicht im Gewahrsam der verurteilten Person oder der oder des Einziehungsbeteiligten, so wird die Gewahrsamsinhaberin oder Gewahrsamsinhaber zur Herausgabe aufgefordert. Verweigern diese die Herausgabe, kann die Vollstreckungsbehörde den eingezogenen Gegenstand aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses nach § 103 StPO von den Ermittlungspersonen beschlagnahmen lassen (§ 459g Absatz 3 StPO in Verbindung mit §§ 103, 111c Absatz 1, § 111k Absatz 1 StPO). Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
- (5) Sind Rechte eingezogen, so bedarf es einer Pfändung und Überweisung nicht (§ 75 Absatz 1 StGB). Absatz 4 gilt entsprechend.
- (6) § 58 bleibt daneben anwendbar.“
- p)
- § 62 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „§ 62
Eidesstattliche Versicherung, nachträgliche Anordnung der Einziehung von Wertersatz“. - bb)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verfalls- oder“ gestrichen und die Angabe „(vergleiche § 459g Abs. 1 StPO)“ durch die Angabe „(§ 459g Absatz 1 Satz 2 StPO, § 1 Absatz 1 Nummer 2a, § 6 Absatz 1 Nummer 1 JBeitrG, § 883 Absatz 2 der Zivilprozessordnung)“ ersetzt.
- cc)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- „(2) Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes deshalb nicht ausführbar oder unzureichend, weil der Gegenstand nicht mehr vorhanden, verwertet oder mit dem Recht einer dritten Person belastet ist oder weil nach der Anordnung sonst eine der in den §§ 73c oder 74c StGB bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekannt geworden ist, so veranlasst die Vollstreckungsbehörde die Prüfung, ob die Einziehung des Wertersatzes nachträglich angeordnet werden soll (§ 76 StGB). Die Staatsanwaltschaft hat auf ihr Recht zur Anhörung nach § 462 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 StPO zu achten.“
- q)
- § 63 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- „(1) Eingezogene Gegenstände werden verwertet, sofern nichts anderes bestimmt ist (§§ 65 bis 67a, 69 ff.). Die Verwertung darf, abgesehen von im Vollstreckungsverfahren zulässigen Fällen der Notveräußerung, nicht vor dem fruchtlosen Ablauf der Sechsmonatsfrist nach § 459j Absatz 1 StPO erfolgen. Sind die Gegenstände wertlos, unverwertbar, nur mit einem voraussichtlich den Erlös übersteigenden Kostenaufwand veräußerbar, gemeingefährlich oder in gesetzwidrigem Zustand, so werden sie in der Regel vernichtet.“
- bb)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
- „(2) In Fällen, in denen die Frist nach § 459j Absatz 1 StPO fruchtlos verstrichen ist, sind die Gegenstände zu verwerten oder anderweitig zu verwenden. Der Verwertungserlös tritt an die Stelle des eingezogenen und verwerteten Gegenstandes und kann unter den Voraussetzungen des § 459j Absatz 5 StPO an die Anspruchsinhaberin oder den Anspruchsinhaber ausgekehrt werden.“
- cc)
- Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden die Absätze 3 bis 8.
- dd)
- In dem neuen Absatz 8 wird die Angabe „§ 74b Abs. 2 StGB“ durch die Angabe „§ 74f Absatz 1 StGB“ ersetzt.
- r)
- § 64 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „§ 64
Veräußerung eingezogener Gegenstände“. - bb)
- In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „verfallener oder“ gestrichen.
- cc)
- Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
- „Bei einem freihändigen Verkauf über eine Internetplattform gilt die Einwilligung als generell erteilt.“
- dd)
- In Absatz 6 werden nach der Angabe „(§ 152 GVG)“ die Wörter „oder andere Polizeibedienstete“ eingefügt.
- s)
- § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Verfallene oder“ gestrichen und das Wort „eingezogene“ durch das Wort „Eingezogene“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter „sofern ein Verzeichnis nicht geführt wird, erfolgt diese Beschreibung in einem Einzelverwendungsvorschlag.“ ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 werden die Wörter „von Zeit zu Zeit“ durch das Wort „regelmäßig“ ersetzt und nach dem Wort „Verwendungsvorschlag“ die Wörter „oder die Einzelverwendungsvorschläge“ eingefügt.
- dd)
- In Satz 4 werden die Wörter „verfallene oder“ gestrichen.
- t)
- In § 67 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verfallene oder“ gestrichen und das Wort „eingezogene“ durch das Wort „Eingezogene“ ersetzt.
- u)
- Dem § 67a wird folgender Absatz 4 angefügt:
- „(4) Nach Absatz 1 kann auch in den Fällen des § 63 Absatz 1 Satz 3 verfahren werden, soweit es sich um wertlose oder unverwertbare Gegenstände handelt, die nach den §§ 73 oder 73a StGB aufgrund eines Eigentums- oder Vermögensdelikts eingezogen worden sind.“
- v)
- § 68 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Liegen Gründe für die Annahme vor, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet oder das Nachverfahren (§ 433 StPO) oder die Wiedereinsetzung nach § 459j Absatz 4 StPO beantragt werden wird, so sieht die Vollstreckungsbehörde von den in § 63 bezeichneten Maßnahmen einstweilen ab.“
- w)
- § 68a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Beansprucht die oder der Andere im Sinne des § 74b Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 StGB eine Entschädigung und ist eine gerichtliche Entscheidung nach § 430 Absatz 3 StPO nicht ergangen, so entscheidet die oberste Justizbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.“
- x)
- In § 70 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „für verfallen erklärt oder“ gestrichen.
- y)
- § 75 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „§ 75
Betäubungsmittel und neue psychoaktive Stoffe“. - bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- „Abweichend von § 67 Absatz 2 können Betäubungsmittel und Stoffe im Sinne des § 2 Nummer 1 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) der ersuchenden Behörde zur dauernden Nutzung (§ 67 Absatz 1 Satz 1) überlassen werden; sollen die Betäubungsmittel oder die genannten Stoffe nicht zurückverlangt werden, ist die ersuchende Behörde schriftlich zu verpflichten, diese ordnungsgemäß zu vernichten, sobald sie dort nicht mehr für Forschungs-, Lehr-, Schulungs- oder Ausbildungszwecke benötigt werden.“
- z)
- Dem § 77a wird folgender Absatz 3 angefügt:
- „(3) Auf Ersuchen können virtuelle Währungen entsprechend § 66 Absatz 1 zur dauerhaften Nutzung an Ermittlungsbehörden zugewiesen werden, wenn kein Entschädigungsverfahren (§ 459h StPO) durchzuführen ist, weil der Einziehungsanordnung kein Eigentums- oder Vermögensdelikt zugrunde liegt.“
- aa)
- § 80 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „§ 80
Messgeräte und sonstige Messgeräte, Teilgeräte, Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten“. - bb)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Entsprechen Messgeräte und sonstige Messgeräte, Teilgeräte, Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten gemäß § 1 Mess- und Eichgesetz (MessEG) nicht den gesetzlichen Vorschriften, erscheinen sie aber verwertbar, so werden sie nach Möglichkeit in vorschriftsmäßigen Zustand gebracht, soweit vorgeschrieben, kompatibilitätsbewertet oder geeicht und nach den allgemeinen Vorschriften verwertet.“
- bbb)
- In Satz 2 wird das Wort „Eichgesetzes“ durch die Wörter „Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.
- cc)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
- „Kennzeichnungen bei Inverkehrbringen, Hersteller- und Eichzeichen, deren Missbrauch zu besorgen ist, sind vorher zu entfernen und zu zerstören. Verwertbarer Inhalt in Fertigpackungen ist vor seiner Unbrauchbarmachung zu entnehmen und nach den für ihn geltenden Vorschriften zu verwerten“.
- bbb)
- In Satz 4 werden nach dem Wort „Fertigpackungen“ das Komma und die Wörter „Flaschen als Maßbehältnisse oder sonstige formbeständige Behältnisse“ gestrichen.
- dd)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- „(3) Hat die Vollstreckungsbehörde Zweifel, ob oder inwieweit ein Gegenstand vorschriftsmäßig ist, so führt sie eine Stellungnahme der nach § 40 MessEG zuständigen Behörde herbei.“
- ab)
- § 81 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „§ 81
Verkörperungen eines Inhalts“. - bb)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Satz 1 wird das Wort „Schriften“ durch die Angabe „Inhalten (§ 11 Absatz 3 StGB)“ ersetzt.
- bbb)
- In Satz 2 werden die Wörter „der Schrift“ durch die Wörter „des Inhalts“ ersetzt.
- ccc)
- In Satz 4 werden die Wörter „Stücke der Schrift“ durch das Wort „Inhalte“ ersetzt.
- cc)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- „(2) Handelt es sich um einen Gewalt darstellenden, pornographischen oder einen sonst jugendgefährdenden Inhalt im Sinne des Jugendschutzgesetzes, so ist die auf Einziehung lautende gerichtliche Entscheidung auszugsweise im Bundeskriminalblatt bekannt zu machen, wenn der Inhalt genau genug bezeichnet werden kann. Ist der Inhalt nur in geringer Anzahl oder nur in einem örtlich begrenzten Gebiet verbreitet worden, so genügt die Bekanntmachung im Landeskriminalblatt. Wird in der gerichtlichen Entscheidung der Gewalt darstellende, pornographische oder sonst jugendgefährdende Charakter des Inhalts verneint und die oder der Angeklagte freigesprochen oder wird die Einziehung abgelehnt, so ist nach Nummer 226 Absatz 3 Satz 1 und 2 RiStBV zu verfahren.“
- dd)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Satz 1 wird das Wort „Schriften“ durch die Angabe „Verkörperungen (§ 11 Absatz 3 StGB)“ ersetzt.
- bbb)
- In Satz 2 wird das Wort „Schriften“ durch das Wort „Verkörperungen“ ersetzt.
- ccc)
- In Satz 3 wird das Wort „Schriften“ durch das Wort „Verkörperungen“ ersetzt.
- ee)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Satz 1 wird das Wort „Schriften“ durch das Wort „Inhalte“ ersetzt.
- bbb)
- In Satz 2 wird das Wort „Schriften“ durch das Wort „Inhalte“ ersetzt.
- ff)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- ac)
- § 85 wird aufgehoben.
- ad)
- § 86 wird wie folgt gefasst:
- „§ 86
Brenn- und Reinigungsgeräte - Die Abgabe von zur gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol geeigneten Brenn- oder Reinigungsgeräten oder sonstigen hierzu bestimmten Geräten ist schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Empfängers dem Hauptzollamt anzuzeigen (§ 32 Absatz 1 Satz 1 des Alkoholsteuergesetzes).“
- 5.
- Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO)“ durch die Angabe „JBeitrG“ ersetzt.
- b)
- § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Kasse“ die Wörter „oder Zahlstelle“ eingefügt.
- bb)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
- „Alternativ oder zuzüglich zu dem Überweisungsträger kann auf der Zahlungsaufforderung oder dem Strafbefehl ein dem jeweils geltenden Zahlungsverkehrsstandard entsprechender, elektronisch lesbarer Code oder ein anderer, in der Landesjustizverwaltung gebräuchlicher, Zahlungsverkehrshinweis angebracht werden; in jedem Fall muss eine eindeutige Zuordnung der Zahlung durch die zuständige Kasse oder Zahlstelle sichergestellt sein.“
- c)
- In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 2 JBeitrO)“ durch die Angabe „(§ 5 Absatz 2 JBeitrG)“ ersetzt.
- d)
- § 8 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 6 ff. JBeitrO“ durch die Angabe „§§ 6 ff. JBeitrG“ ersetzt.
- bb)
- In Absatz 5 wird die Angabe „(§ 6 Abs. 2 JBeitrO)“ durch die Angabe „(§ 6 Absatz 2 JBeitrG)“ ersetzt.
- e)
- § 18 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Geldzahlungen, die Zahlungspflichtigen nach § 56b Absatz 2 Nummer 2, § 57 Absatz 3 Satz 1 StGB, § 153a StPO, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §§ 23, 29, 45 und 88 Absatz 6 JGG oder anlässlich eines Gnadenerweises auferlegt sind, werden nicht mit Zahlungsaufforderung (§ 5 Absatz 1) eingefordert.“
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 15. August 2024 in Kraft.
Dresden, den 9. Juli 2024
Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
in Vertretung
Mathias Weilandt