Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Sächsischen
Börsenrechtsdurchführungsverordnung
Vom 13. August 2024
Auf Grund
- –
- des § 4 Absatz 6 Satz 1 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351) in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Börsenrecht vom 5. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 2),
- –
- des § 6 Absatz 7 Satz 1 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351) in Verbindung mit § 1 Nummer 2 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Börsenrecht vom 5. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 2),
- –
- des § 13 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und 4 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), von denen Satz 3 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, und § 1 Nummer 3 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Börsenrecht vom 5. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 2) nach Anhörung des Börsenrats sowie
- –
- des § 22 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351) und § 1 Nummer 4 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Börsenrecht vom 5. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 2)
verordnet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Börsenrechtsdurchführungsverordnung
Die Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung vom 6. November 2020 (SächsGVBl. S. 614) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
- „§ 25
- Wegfall von Bewerbenden“.
- b)
- Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
- „§ 40
- Mitwirkung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen“.
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „(1) Der Antrag auf Erlaubnis zur Errichtung einer Börse gemäß § 4 Absatz 2 des Börsengesetzes muss enthalten“.
- bb)
- In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
- cc)
- In Nummer 2 vor Buchstabe a wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ und das Wort „Geschäftsleiter“ jeweils durch das Wort „Geschäftsleitenden“ ersetzt.
- dd)
- In Nummern 3 und 5 wird die Angabe „Satz 2“ jeweils durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
- ee)
- In Nummer 6 wird nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „Satz 3“ eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Geschäftsleitern“ durch das Wort „Geschäftsleitenden“ ersetzt.
- 3.
- § 2 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- „Abweichend davon ist dieses Dokument nur auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde einzureichen, wenn es sich um einen der folgenden Anzeigepflichtigen handelt und dies in der Anzeige angegeben wird:
- 1.
- ein organisierter Markt gemäß § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes,
- 2.
- ein Institut nach § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes,
- 3.
- ein Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut im Sinne von § 2c des Kreditwesengesetzes,
- 4.
- ein Institut mit Sitz in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Drittstaat, für den Erleichterungen in einer Verordnung nach § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes angeordnet sind,
- 5.
- ein Unternehmen, das die Voraussetzungen des § 53c Absatz 2 des Kreditwesengesetzes erfüllt,
- 6.
- ein Versicherungsunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
- 7.
- ein Erstversicherungsunternehmen im Sinne von § 61 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder
- 8.
- ein Inhaber einer bedeutenden Beteiligung gemäß § 16 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.“
- 4.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
- „§ 3
Form - Der Antrag nach § 1 ist elektronisch an die Börsenaufsichtsbehörde zu übermitteln. Diese bestimmt das Datenformat und den Übermittlungsweg. Anzeigen nach § 2 können, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, in Textform eingereicht werden. Gleiches gilt für sonstige Dokumente, die nach dieser Verordnung bei der Börsenaufsichtsbehörde vorzulegen sind. Vorbehaltlich anderweitiger Regelung in dieser Verordnung sind Unterlagen und Dokumente in deutscher Sprache einzureichen. Fremdsprachigen Originalen ist eine Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.“
- 5.
- § 4 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Der Wahlausschuss setzt sich aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden (Wahlleitung) und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern zusammen.“
- 6.
- In § 6 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „der Wahlleiter“ durch die Wörter „die Wahlleitung“ ersetzt.
- 7.
- § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Geschäftsinhaber“ durch die Wörter „die Geschäftsinhaberin oder der Geschäftsinhaber“ ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- „Unbeschadet von § 11 Absatz 6 sind als Vertreter eines zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmens auch leitende Angestellte und sachkundige Mitarbeitende von mit diesem Unternehmen verbundenen Unternehmen wählbar.“
- 8.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Angabe“ die Wörter „der voraussichtlichen Gruppenzugehörigkeit und“ eingefügt und das Wort „und“ durch das Wort „sowie“ ersetzt.
- b)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
- „Im Sinne dieser Verordnung handelt es sich dann um verbundene Unternehmen, wenn diese verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes darstellen.“
- bb)
- Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
- „Dies gilt nicht, wenn die betroffenen Unternehmen sich jeweils im Mehrheitsbesitz der öffentlichen Hand befinden.“
- cc)
- In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „Verordnung (EU) 2019/2115 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1)“ durch die Wörter „Richtlinie (EU) 2024/790 (ABl. L 2024/790 vom 8.3.2024)“ ersetzt.
- 9.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- „Verbundene Unternehmen, die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassen sind, werden unter Berücksichtigung des Schwerpunktes der Tätigkeiten der verbundenen Unternehmen derselben Gruppe zugeordnet.“
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 wird das Wort „Einspruchsführer“ durch das Wort „Einsprechendem“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 4 wird das Wort „Einspruchsführer“ durch das Wort „Einsprechende“ ersetzt.
- cc)
- In Satz 6 wird das Wort „sowie“ durch das Wort „und“ ersetzt.
- 10.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Bewerber“ durch das Wort „Bewerbenden“ ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Eine in allen die Börse und die Börsenmitgliedschaft betreffenden Angelegenheiten vertretungs- und erklärungsberechtigte Person des wahlberechtigten Unternehmens (berechtigte Person) kennzeichnet die von ihr gewählten Bewerbenden durch Ankreuzen auf dem Stimmzettel.“
- bb)
- In Satz 7 werden die Wörter „einen berechtigten Vertreter“ durch die Wörter „eine berechtigte Person“ ersetzt.
- 11.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „einen berechtigten Vertreter sowie dessen“ durch die Wörter „eine berechtigte Person sowie deren“ ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- „(2) Hat der Wahlausschuss die Stimmabgabe in elektronischer Form beschlossen, erhält die nach Absatz 1 benannte berechtigte Person des wahlberechtigten Unternehmens die Wahlunterlagen über die dem Wahlausschuss nach Absatz 1 benannte E-Mail-Adresse. Sind dem Wahlausschuss mehrere berechtigte Personen eines wahlberechtigten Unternehmens bekannt und benennt dieses Unternehmen bis 15 Börsentage vor dem Wahltermin keine berechtigte Person für die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Wahl, findet § 20 entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass der Wahlausschuss die Briefwahlunterlagen einer von ihm nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählten berechtigten Person zusendet.“
- 12.
- § 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- „(1) Die Authentifizierung der berechtigten Person erfolgt durch die in den Wahlunterlagen genannten Zugangsdaten zum elektronischen Wahlsystem. Der elektronische Stimmzettel ist gemäß den in den Wahlunterlagen und im elektronischen Wahlsystem enthaltenen Informationen elektronisch auszufüllen und abzusenden. Dabei ist durch das elektronische Wahlsystem sicherzustellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann. Insbesondere ist der Zugang zum elektronischen Wahlsystem nach der Stimmabgabe zu sperren. Die Speicherung des abgesandten elektronischen Stimmzettels muss anonymisiert und so erfolgen, dass die Reihenfolge des Stimmeingangs nicht nachvollzogen werden kann. Die berechtigte Person muss bis zur Stimmabgabe die Möglichkeit haben, die Eingabe zu korrigieren oder die Stimmabgabe abzubrechen. Ein Absenden des elektronischen Stimmzettels ist erst auf der Grundlage einer elektronischen Bestätigung durch die berechtigte Person zu ermöglichen. Die Übermittlung muss für sie am Bildschirm erkennbar sein. Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen.“
- 13.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einen berechtigten Vertreter“ durch die Wörter „eine berechtigte Person“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem berechtigten Vertreter“ durch die Wörter „der berechtigten Person“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 erster Teilsatz werden die Wörter „keinen berechtigten Vertreter“ durch die Wörter „keine berechtigte Person“ ersetzt.
- 14.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „oder über eine damit vergleichbare Zertifizierung verfügt“ angefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 wird das Wort „Vertreter“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 werden die Wörter „zum berechtigten Vertreter“ durch die Wörter „zur berechtigten Person“ ersetzt.
- d)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Vertreter“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „den berechtigten Vertreter“ durch die Wörter „die berechtigte Person“ ersetzt.
- 15.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden die Wörter „des Wahlleiters“ jeweils durch die Wörter „der Wahlleitung“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bewerber“ durch das Wort „Bewerbende“ ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „den Wahlleiter“ durch die Wörter „die Wahlleitung“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „dem Wahlleiter“ durch die Wörter „der Wahlleitung“ ersetzt.
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- „(4) Gewählt sind innerhalb der Gruppen der zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen die Bewerbenden, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleitung zieht.“
- 16.
- In § 23 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Bewerber“ durch das Wort „Bewerbenden“ ersetzt.
- 17.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Einspruchsführer“ durch das Wort „Einsprechenden“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Einspruchsführer“ durch das Wort „Einsprechende“ ersetzt.
- 18.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „§ 25
Wegfall von Bewerbenden“. - b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- „(1) Fallen Bewerbende bis zum Wahltermin weg und sind deshalb nicht mindestens so viele Bewerbende vorhanden, wie in den Börsenrat Mitglieder für die betroffene Gruppe der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen zu wählen sind, fordert der Wahlausschuss diese Gruppe erneut zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Gleiches gilt, wenn der Wahlausschuss feststellt, dass Bewerbende am Wahltermin nicht die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen und deshalb nicht mindestens so viele Bewerbende vorhanden sind, wie in den Börsenrat Mitglieder für die betroffene Gruppe zu wählen sind. § 11 gilt in beiden Fällen entsprechend. Der Wahlausschuss legt für die betroffene Gruppe einen neuen Wahltermin fest. In diesem Fall ist für die betroffene Gruppe ausschließlich die Briefwahl nach § 14 zulässig.“
- 19.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort „Unternehmen“ die Wörter „oder den mit diesen verbundenen Unternehmen“ eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- „(2) Wird ein Sitz im Börsenrat frei, rückt in diesen nach, wer bei der Wahl innerhalb der betroffenen Gruppe hinter dem ursprünglich gewählten Mitglied die meisten Stimmen auf sich vereint hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches die oder der Börsenratsvorsitzende zieht. Sollten keine Bewerbenden mehr vorhanden sein, wählen die übrigen Mitglieder des Börsenrats auf Vorschlag der oder des Börsenratsvorsitzenden in geheimer Abstimmung für die restliche Amtszeit ein neues Mitglied aus der Mitte der jeweiligen Gruppe hinzu. Die oder der Börsenratsvorsitzende hat dabei aus der Mitte des Börsenrats zugeleitete Vorschläge zu berücksichtigen. Sie oder er kann für die Zuleitung dieser Vorschläge eine angemessene Frist setzen. Die Prüfung der Wählbarkeit im Sinne von § 9 sowie die Durchführung der Neuwahl obliegen der oder dem Börsenratsvorsitzenden und den Stellvertretern des Börsenrats. Die Nachwahl findet innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt statt, zu dem das Ausscheiden des Börsenratsmitglieds der Börsengeschäftsführung oder der Börsenaufsichtsbehörde bekannt geworden ist. Sie soll in einer Sitzung des Börsenrats durchgeführt werden. Fällt in den Zeitraum nach Satz 7 nur eine Sitzung, kann die Nachwahl auch in der nach Ablauf dieser Frist folgenden Börsenratssitzung durchgeführt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit gilt Satz 2 entsprechend.“
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 werden nach dem Wort „welches“ die Wörter „die oder“ eingefügt.
- bb)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
- „Stellt sie oder er fest, dass die betroffene Gruppe danach nicht mehr im Sinne von § 6 Absatz 4 Satz 1 angemessen im Börsenrat vertreten ist, gilt für das Nachrücken oder die Nachwahl eines Börsenratsmitglieds Absatz 2 entsprechend.“
- 20.
- § 28 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Vorsitzende und stellvertretend vorsitzende Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 Absatz 1 erster Halbsatz des Deutschen Richtergesetzes haben.“
- 21.
- § 30 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- „§ 20 Absatz 1 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechend Anwendung.“
- 22.
- In § 38 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Zeugen und bestellten Sachverständigen sowie“ durch die Wörter „Zeuginnen, Zeugen und bestellten Sachverständigen sowie“ ersetzt.
- 23.
- § 39 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „Zeugen“ durch die Wörter „Zeuginnen, Zeugen“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Zeugen“ durch die Wörter „Zeuginnen und Zeugen“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 und 3 wird das Wort „Zeugen“ jeweils durch die Wörter „Zeuginnen, Zeugen“ ersetzt.
- bb)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
- „Hierfür gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend.“
- 24.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „§ 40
Mitwirkung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen“. - b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Zeugen oder“ durch die Wörter „Zeuginnen, Zeugen und“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird das Wort „Zeugen“ durch die Wörter „Zeuginnen, Zeugen“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Verweigert ein Zeuge oder Sachverständiger“ durch die Wörter „Verweigern Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige“ und die Wörter „den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen oder Sachverständigen“ durch die Wörter „deren Wohnsitz oder deren Aufenthaltsort“ ersetzt.
- 25.
- § 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 4 wird das Wort „Zeugen“ jeweils durch die Wörter „Zeuginnen, Zeugen“ ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden vor den Wörtern „einen Schriftführer“ die Wörter „eine Schriftführerin oder“ eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden vor den Wörtern „dem Schriftführer“ die Wörter „der Schriftführerin oder“ eingefügt.
- 26.
- § 42 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- „Die Verwaltungskosten werden nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, erhoben und nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2024 (SächsGVBl. S. 396) beigetrieben.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 13. August 2024
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig