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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Vorbereitung Abiturprüfungen BGy 2026

Vollzitat: VwV Vorbereitung Abiturprüfungen BGy 2026 vom 1. August 2024 (MBl. SMK S. 94)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Vorbereitung auf die Abiturprüfungen 2026
an Beruflichen Gymnasien im Freistaat Sachsen
(VwV Vorbereitung Abiturprüfungen BGy 2026)

Vom 1. August 2024

Abschnitt 1
Allgemeine Festlegungen

I.
Grundlagen

Die Vorbereitung und die Durchführung der Abiturprüfungen 2026 an Beruflichen Gymnasien erfolgen auf den Grundlagen

1.
der Schulordnung Berufliche Gymnasien in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1998 (SächsGVBl. 1999 S. 16, 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 509) geändert worden ist und
2.
der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Abiturprüfung am Beruflichen Gymnasium vom 10. Februar 2009 (MBl. SMK S. 82), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287).

II.
Allgemeine Informationen

1.
Für die Abiturprüfung 2026 an den Beruflichen Gymnasien im Freistaat Sachsen im ersten, zweiten und dritten Prüfungsfach werden Hinweise zur Vorbereitung der Prüflinge bekanntgegeben. Die Hinweise enthalten Angaben über die zu prüfenden Fächer, die Arbeitszeiten, Struktur der Prüfungsarbeiten, den Prüfungsinhalt, den Bewertungsmaßstab und die Hilfsmittel.
2.
Zum Einlesen und zur Auswahl des Themas stehen in allen schriftlichen Prüfungsfächern zusätzlich zur Arbeitszeit 15 Minuten zur Verfügung. Die Prüflinge können bereits in diesen 15 Minuten am gewählten Thema arbeiten.
3.
In allen Prüfungsfächern ist ein Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung zugelassen. Prüflinge, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, können zusätzlich in allen Prüfungsfächern ein zweisprachiges Wörterbuch Deutsch-Herkunftssprache/Herkunftssprache-Deutsch verwenden.
4.
Bei der Verwendung elektronischer Medien gilt grundsätzlich:
Es muss sich um geschlossene Systeme ohne Möglichkeit der Speichererweiterung handeln. Eventuell vorhandene zusätzliche Speicher müssen vor der Ausgabe der Medien zwecks Verwendung in der Prüfung gesperrt oder gelöscht werden. Für Programme auf mobilen Endgeräten gelten die Einschränkungen gleichermaßen. Es ist sicherzustellen, dass kein Datenaustausch und keine Kommunikation zwischen den Prüflingen oder mit Dritten stattfinden kann.
5.
Es können nichtelektronische und elektronische Wörterbücher verwendet werden. Elektronische Wörterbücher können nur genutzt werden, wenn sie bereits in der Qualifikationsphase durchgängig verwendet wurden und für jeden Prüfling ein elektronisches Wörterbuch zur Verfügung steht.
6.
In der schriftlichen Abiturprüfung in den Fächern Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen, Mathematik, Physik, Agrartechnik mit Biologie, Ernährungslehre mit Chemie, Technik und Biotechnik kann ein Modulares Mathematiksystem (MMS) als Hilfsmittel verwendet werden. Alle MMS sind vor der Prüfung in einen Zustand zu versetzen, der die Verwendung eigener Programme oder Dateien ausschließt. Dabei ist sicherzustellen, dass der Funktionsumfang dem Prüfling keinen unberechtigten persönlichen Vorteil verschafft. Für Programme mit MMS-Funktionalität auf mobilen Endgeräten gelten die Einschränkungen gleichermaßen.
7.
In den mündlichen Abiturprüfungen sind grundsätzlich die gleichen Hilfsmittel wie in den schriftlichen Abiturprüfungen der jeweiligen Fächer zugelassen. Über die Zulassung weiterer Hilfsmittel in den mündlichen Abiturprüfungen entscheidet der Prüfungsausschuss in Abhängigkeit von der Aufgabenstellung.
8.
Organisatorische Festlegungen für die Arbeit am Computer in den Prüfungsfächern Physik (Kennziffer 11), Technik (Kennziffer 14) und Informatiksysteme (Kennziffer 15):
a)
Während der gesamten Prüfungszeit (Kennziffer 14 und 15) beziehungsweise für die fachpraktische Aufgabe (Kennziffer 11) steht dem Prüfling ein Computer zur Verfügung.
b)
Im Prüfungsraum ist eine ausreichend große Arbeitsfläche für den Prüfling bereitzustellen. Benötigte Software und Dateien sind vor Beginn der Prüfung durch die Schule auf dem Computer zu installieren. Eine Verwendung von Daten, die vom Prüfling vor der Prüfung erstellt worden sind, ist nicht erlaubt.
c)
Der Prüfling wird aufgefordert, die Ergebnisse seiner praktischen Arbeit in regelmäßigen Abständen zu speichern. Im Falle eines Computerabsturzes verlängert sich die Prüfungszeit pro Absturz um 10 Minuten (zuzüglich der Zeit, die für das Wiederherstellen der Arbeitsfähigkeit erforderlich ist). Sollte die Technik in angemessener Zeit (circa 30 min. nicht mehr arbeitsfähig gemacht werden können, hat der Prüfling die Prüfung an einem Ersatzgerät, das im Prüfungsraum zur Verfügung zu stellen ist, fortzusetzen. Die Prüfungszeit verlängert sich in diesem Fall entsprechend.
d)
Die laut Aufgabenstellung zu erstellenden Dateien sind nach der Prüfung in Anwesenheit des Prüflings von der Aufsicht führenden Lehrkraft in einem Protokoll zu erfassen und einschließlich einer Datensicherung zu speichern. Das Protokoll ist vom Prüfling und von der Aufsicht führenden Lehrkraft zu unterzeichnen.
9.
In der Verwaltungsvorschrift werden folgende Abkürzungen verwendet:
Abkürzungen
Buchstabe Abkürzung Erläuterung
a) aGy Berufliches Gymnasium Fachrichtung Agrarwissenschaft,
b) btGy Berufliches Gymnasium Fachrichtung Biotechnologie,
c) eGy Berufliches Gymnasium Fachrichtung Ernährungswissenschaft,
d) gsGy Berufliches Gymnasium Fachrichtung Gesundheit und Sozialwesen,
e) iGy Berufliches Gymnasium Fachrichtung Informations- und Kommunikationstechnologie,
f) tGy Berufliches Gymnasium Fachrichtung Technikwissenschaft,
g) wGy Berufliches Gymnasium Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft,
h) IQB Institut zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen.

Abschnitt 2
Prüfungsdurchführung

I.
Kennziffer 1.0.1
Deutsch Leistungskurs

1.
Arbeitszeit:
Die Arbeitszeit beträgt 300 Minuten.
2.
Struktur der Prüfungsarbeit:
a)
Jeder Prüfling wählt eine von vier Aufgabenstellungen zur Bearbeitung aus. Diese können beinhalten:
aa)
das Analysieren pragmatischer Texte,
bb)
das Erörtern pragmatischer Texte,
cc)
Materialgestütztes Verfassen informierender Texte,
dd)
Materialgestütztes Verfassen argumentierender Texte,
ee)
das Interpretieren literarischer Texte,
ff)
das Erörtern literarischer Texte oder
gg)
eine Kombination der in den Buchstaben aa) bis ff) genannten Aufgabenstellungen.
b)
Texte für die Aufgabenstellungen Analysieren und Erörtern pragmatischer Texte sowie Materialgestütztes Verfassen informierender und argumentierender Texte sind in der Regel auf die Themen Sprache, Kommunikation und Medien sowie Lesen und Literatur ausgerichtet.
Textgrundlage können sein:
aa)
kürzere, in sich geschlossene literarische Texte,
bb)
Textauszüge aus Werken, die in der Lektüreliste enthalten sind,
cc)
zwei Texte oder Textauszüge, auch unabhängig von der Lektüreliste,
dd)
ein Dossier von Texten, auch in Auszügen, sowie gegebenenfalls weiteren Materialien.
3.
Prüfungsinhalt:
a)
Alle Lernbereiche des geltenden Lehrplans der gymnasialen Oberstufe sind mögliche Prüfungsinhalte, insbesondere:
aa)
deutschsprachige Literatur, ihre Gattungen und Epochen sowie ihre Einbettung in den historischen Kontext,
bb)
Entwicklung und Ausdrucks- und Verwendungsmöglichkeiten der deutschen Sprache und
cc)
folgende Werke:
Werke
Autor Titel
Heinrich von Kleist: Der zerbrochne Krug,
Georg Büchner: Woyzeck,
Theodor Fontane: Irrungen, Wirrungen,
Bertolt Brecht: Der gute Mensch von Sezuan,
Jenny Erpenbeck: Heimsuchung.
b)
Auf der Grundlage der Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife im Fach Deutsch und des Lehrplans beziehen sich die Prüfungsinhalte auf folgende Kompetenzen:
aa)
Prozessbezogene Kompetenzen: Schreiben, Lesen;
bb)
Domänenspezifische Kompetenzen: Sich mit Texten und Medien auseinandersetzen, Sprache und Sprachgebrauch reflektieren.
c)
In der schriftlichen Prüfungsaufgabe sind folgende Leistungsanforderungen zu erfüllen:
aa)
Erfüllung standardsprachlicher Normen,
bb)
sachliche Richtigkeit,
cc)
Schlüssigkeit der Aussagen,
dd)
Vielfalt der Gesichtspunkte und ihre jeweilige Bedeutsamkeit,
ee)
Differenziertheit des Verstehens und Darstellens,
ff)
Herstellen geeigneter Zusammenhänge,
gg)
Eigenständigkeit der Auseinandersetzung mit Sachverhalten und Problemstellungen,
hh)
argumentative Begründung eigener Urteile, Stellungnahmen und Wertungen,
ii)
Selbstständigkeit und Klarheit in Aufbau und Sprache und
jj)
Sicherheit im Umgang mit Fachsprache und -methoden.
4.
Verbindlicher Bewertungsmaßstab:
Bei mehrteiligen Aufgaben wird die Gewichtung der nummerierten Teilaufgaben durch orientierende Prozentangaben ausgewiesen.
Die Ermittlung der Notenpunkte erfolgt auf der Grundlage der Gesamtwürdigung der erbrachten Leistung. Für die Begründung der Bewertung kann ein kriteriengestütztes Gutachten herangezogen werden.
5.
Zugelassene Hilfsmittel:
Ganzwerk (unkommentiert).

II.
Kennziffer 1.0.0
Deutsch Grundkurs

1.
Arbeitszeit:
Die Arbeitszeit beträgt 240 Minuten.
2.
Struktur der Prüfungsarbeit:
Ziffer I Nummer 2 gilt entsprechend.
3.
Prüfungsinhalt:
Ziffer I Nummer 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass folgende Werke Prüfungsinhalt sind:
Werke
Buchstabe Autor Titel
a) Heinrich von Kleist: Der zerbrochne Krug,
b) Robert Seethaler: Der Trafikant,
c) Jenny Erpenbeck: Heimsuchung.
4.
Verbindlicher Bewertungsmaßstab:
Ziffer I Nummer 4 gilt entsprechend.
5.
Zugelassene Hilfsmittel:
Ziffer I Nummer 5 gilt entsprechend.

III.
Kennziffer 2.0.1
Englisch Leistungskurs

1.
Arbeitszeit:
Die Arbeitszeit beträgt 270 Minuten im schriftlichen Prüfungsteil und 20 Minuten (bei zwei Prüflingen) beziehungsweise 25 Minuten (bei drei Prüflingen) im praktischen Prüfungsteil.
2.
Struktur der Prüfungsarbeit:
Die Abiturprüfung setzt sich aus einem schriftlichen Prüfungsteil und einem praktischen Prüfungsteil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz zusammen:
a)
Schriftlicher Prüfungsteil:
aa)
Schreiben in der Fremdsprache mit einer Bearbeitungszeit von 210 Minuten.
Vom Prüfling ist eine Schreibaufgabe/Textaufgabe zu bearbeiten, wobei zwischen einer fiktionalen und einer nicht-fiktionalen Textvorlage zu wählen ist. Die Wahl der Textvorlage trifft der Prüfling.
Textgebundene Sprachproduktion: Grundlage sind eine oder mehrere authentische englischsprachige Textvorlagen von insgesamt circa 1 000 Wörtern Umfang, zu denen zwei Aufgaben zum Erschließen, Analysieren und Interpretieren gestellt werden.
Textübergreifende Sprachproduktion: Der Prüfling wählt eine von zwei Aufgabenstellungen aus.
bb)
Sprachmittlung mit einer Bearbeitungszeit von 60 Minuten.
Grundlage für die Sprachmittlung sind ein oder mehrere deutschsprachige Texte im Umfang von insgesamt circa 650 Wörtern.
b)
Praktischer Prüfungsteil
Sprechen: Den Prüflingen wird eine Aufgabenstellung mit Impulsen zur Argumentation und Interaktion vorgelegt.
3.
Prüfungsinhalt:
a)
Alle Lernbereiche des geltenden Lehrplans der gymnasialen Oberstufe enthalten mögliche Prüfungsinhalte. Für die Bearbeitung der Aufgaben zum Schreiben in der Fremdsprache und zum Sprechen gelten die ländergemeinsamen Themenfelder der Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife für die fortgeführte Fremdsprache:
aa)
The individual and society,
bb)
Politics, culture, society – between tradition and change (Bezugskultur: USA),
cc)
The media,
dd)
Global chances and challenges.
b)
Auf der Grundlage der Bildungsstandards und des Lehrplans Englisch für das Berufliche Gymnasium beziehen sich die Prüfungsinhalte auf folgende Kompetenzen:
aa)
Text- und Medienkompetenz,
bb)
Funktionale kommunikative Kompetenz,
cc)
Interkulturelle kommunikative Kompetenz,
dd)
Sprachbewusstheit.
4.
Verbindlicher Bewertungsmaßstab:
Die Prüfungsteile Schreiben und Sprachmittlung werden jeweils mit Notenpunkten getrennt für Sprache und Inhalt bewertet. Der praktische Prüfungsteil (Sprechen) wird gleichfalls mit Notenpunkten bewertet. Die Gesamtbewertung ergibt sich entsprechend folgender Gewichtung.
Bewertung
Buchst. Doppelbuchst. Gebiet Gewichtung
a) Schreiben 55 Prozent
aa) Sprache 60 Prozent
bb) Inhalt 40 Prozent
b) Sprachmittlung 25 Prozent
aa) Sprache 60 Prozent
bb) Inhalt 40 Prozent
c) Sprechen 20 Prozent
Im Rahmen der Sprachmittlung wird die sinngemäße adressatengerechte, situationsbezogene und textsortenorientierte Wiedergabe des wesentlichen Inhalts in der Fremdsprache erwartet. Die errechnete Gesamtpunktzahl wird auf volle Notenpunkte gerundet (Formular-Gesamtnote-ENG_BGy.pdf).
5.
Zugelassene Hilfsmittel:
a)
Schriftlicher Prüfungsteil:
ein einsprachiges und ein zweisprachiges Wörterbuch
b)
Praktischer Prüfungsteil: keine Hilfsmittel.

IV.
Kennziffer 6.0.0 (aGy, btGy, eGy, iGy, tGy)
Geschichte/Gemeinschaftskunde Grundkurs

1.
Arbeitszeit:
Die Arbeitszeit beträgt 210 Minuten.
2.
Struktur der Prüfungsarbeit:
Dem Prüfling werden zwei Aufgaben vorgelegt, von denen er eine zur Bearbeitung auswählt.
3.
Prüfungsinhalt:
a)
Auf der Grundlage der EPA und des Lehrplans im Fach Geschichte/Gemeinschaftskunde bezieht sich die Prüfung auf folgende Inhalte:
aa)
Überblick über die deutsche Geschichte seit dem 19. Jahrhundert,
bb)
Überblick über wesentliche Entwicklungsprozesse in Europa seit dem 20. Jahrhundert,
cc)
Grundlagen internationaler Friedensregelungen im 20. und 21. Jahrhundert,
dd)
gesellschaftspolitische Ordnungsvorstellungen,
ee)
verschiedene Dimensionen und Zugriffe der historischen Fachwissenschaft.
b)
Schwerpunkte:
aa)
Politik gestalten,
bb)
Identitätsbildung in Europa,
cc)
Internationale Konflikte und Friedenspolitik,
dd)
Leben und Arbeiten in Europa.
c)
Dabei werden folgende Kompetenzen erwartet:
aa)
Sachkompetenz: fundiertes Wissen über Vergangenes sowie Kenntnisse über historische Ereignisse, Personen, ideengeschichtliche Vorstellungen, Prozesse und Strukturen.
bb)
Methodenkompetenz: Beherrschen von Verfahren, um auf der Grundlage sicheren Fachwissens historische Verläufe und Strukturen zu analysieren und sinnbildend zu synthetisieren; Finden und Erklären kausaler, struktureller beziehungsweise zeitlicher Zusammenhänge und deren problembewusste und multiperspektivische Darstellung; Interpretieren von Quellen unterschiedlicher Gattungen; Analyse und kritische Auseinandersetzung mit verschiedenen Formen historischer Darstellung sowie Entwickeln von eigenständigen historischen Argumentationen.
cc)
Urteilskompetenz: durch Argumente begründetes Urteil (Sachurteil, Werturteil) finden.
4.
Verbindlicher Bewertungsmaßstab:
Es sind 60 BE erreichbar.
5.
Zugelassene Hilfsmittel:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.

V.
Kennziffer 7.0.1 (wGy)
Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen Leistungskurs

1.
Arbeitszeit:
Die Arbeitszeit beträgt 270 Minuten.
2.
Struktur der Prüfungsarbeit:
Die Prüfung wird in zwei Teilen absolviert. Die Prüflinge erhalten Teil A und Teil B zur Bearbeitung und geben ihre Aufzeichnungen zum Teil A nach Ablauf von 95 Minuten bei der Aufsicht führenden Lehrkraft ab. Die Einlesezeit von 15 Minuten verteilt sich auf 5 Minuten für den Teil A und 10 Minuten für den Teil B.
a)
Teil A
Jedem Prüfling werden im Teil A sechs Aufgaben vorgelegt. Er wählt davon fünf zur Bearbeitung aus.
b)
Teil B
Jedem Prüfling werden im Teil B drei Aufgaben vorgelegt. Er wählt davon zwei zur Bearbeitung aus.
3.
Prüfungsinhalt:
a)
Auf der Grundlage der EPA und des Lehrplanes im Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen bezieht sich die Prüfung auf folgende Inhalte:
aa)
Beschaffung von Produktionsfaktoren,
bb)
Leistungserstellung als zentraler Bereich der Geschäftsprozesse,
cc)
Marketing,
dd)
Investitions- und Finanzierungsprozesse,
ee)
wirtschaftspolitisches Handeln des Staates in einer sozialen Marktwirtschaft,
ff)
Geldtheorie und Geldpolitik.
b)
Dabei werden folgende Kompetenzen vorausgesetzt:
aa)
angemessene Verwendung der Fachsprache,
bb)
Erfassung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte,
cc)
Nutzung fachlicher Modelle und Arbeitstechniken,
dd)
ökonomische Problemlösefähigkeit und
ee)
Bildung begründeter Urteile über ökonomische Sachverhalte.
4.
Verbindlicher Bewertungsmaßstab:
Bewertungsmaßstab
Buchst. Erläuterung BE
a) Teil A (6 BE pro Aufgabe): 30 BE
b) Teil B (30 BE pro Aufgabe): 60 BE
Insgesamt können 90 BE erreicht werden.
5.
Zugelassene Hilfsmittel Teil B:
a)
eingeführte und unkommentierte Gesetzessammlung,
b)
ein MMS.

VI.
Kennziffer 8.1.1 und 8.2.1
Mathematik Leistungskurs

1.
Arbeitszeit:
Die Arbeitszeit beträgt 285 Minuten.
2.
Struktur der Prüfungsarbeit:
Die Prüfung wird in zwei Teilen absolviert. Die Prüflinge erhalten mit Beginn der Prüfung Teil A und Teil B zur Bearbeitung.
a)
Teil A
Den Prüflingen werden im Teil A Aufgaben der Aufgabenkategorie 1 und 2 vorgelegt. Aufgabenkategorie 1 ist den Anforderungsbereichen I und II der Bildungsstandards im Fach Mathematik für die Allgemeine Hochschulreife zugeordnet. Aufgabenkategorie 2 erreicht in Teilen auch den Anforderungsbereich III. Den Prüflingen werden insgesamt vier Pflichtaufgaben der Aufgabenkategorie 1 vorgelegt. Zusätzlich werden ihnen zu jedem der Sachgebiete Analysis, lineare Algebra/analytische Geometrie und Stochastik je zwei Wahlaufgaben der Aufgabenkategorie 2 vorgelegt. Sie haben die vier Pflichtaufgaben und zwei der Wahlaufgaben zu bearbeiten. Die maximale Arbeitszeit für den Teil A beträgt 110 Minuten. Darin enthalten ist die Einlesezeit von 15 Minuten. Die Prüflinge geben ihre Aufzeichnungen zum Teil A innerhalb der Bearbeitungszeit von 110 Minuten bei der Aufsicht führenden Lehrkraft ab.
b)
Teil B: Die Prüflinge haben im Teil B drei Pflichtaufgaben zu bearbeiten.
aa)
Kennziffer 8.1.1 (WP 1)
Kennziffer 8.8.1 (WP 1)
Aufgabe BE
Pflichtaufgabe 1:
Analysis mit Anwendungen
30 BE
Pflichtaufgabe 2:
Vektorgeometrie mit Anwendungen
20 BE
Pflichtaufgabe 3:
Stochastik mit Anwendungen
20 BE
bb)
Kennziffer 8.2.1 (WP 2)
Kennziffer 8.2.1 (WP 2)
Aufgabe BE
Pflichtaufgabe 1:
Analysis mit Anwendungen
30 BE
Pflichtaufgabe 2:
lineare Algebra mit Anwendungen
20 BE
Pflichtaufgabe 3:
Stochastik mit Anwendungen
20 BE.
3.
Prüfungsinhalt:
Alle Lernbereiche des geltenden Lehrplans der gymnasialen Oberstufe sind mögliche Prüfungsinhalte. Auf der Grundlage der Bildungsstandards im Fach Mathematik für die Allgemeine Hochschulreife und des Lehrplans beziehen sich die Prüfungsinhalte auf folgende Leitideen und Kompetenzen:
a)
Leitideen:
aa)
Algorithmus und Zahl,
bb)
Messen,
cc)
Raum und Form,
dd)
Funktionaler Zusammenhang,
ee)
Daten und Zufall.
b)
Allgemeine mathematische Kompetenzen:
aa)
Mathematisch argumentieren,
bb)
Probleme mathematisch lösen,
cc)
Mathematisch modellieren,
dd)
Mathematische Darstellungen verwenden,
ee)
mit symbolischen, formalen und technischen Elementen der Mathematik umgehen,
ff)
Mathematisch kommunizieren.
4.
Verbindlicher Bewertungsmaßstab:
a)
Teil A: 30 BE
b)
Teil B: 70 BE
Insgesamt können 100 BE erreicht werden.
5.
Zugelassene Hilfsmittel:
a)
Teil A: Zeichengeräte
b)
Teil B:
aa)
mathematisch-naturwissenschaftliche Formelsammlung des IQB,
bb)
ein MMS.

VII.
Kennziffer 8.1.0 und 8.2.0
Mathematik Grundkurs

1.
Arbeitszeit:
Die Arbeitszeit beträgt 240 Minuten.
2.
Struktur der Prüfungsarbeit
Die Prüfung wird in zwei Teilen absolviert. Die Prüflinge erhalten zu Beginn der Prüfung Teil A und Teil B zur Bearbeitung.
a)
Teil A: Den Prüflingen werden insgesamt drei Pflichtaufgaben der Aufgabenkategorie 1 vorgelegt. Zusätzlich werden ihnen zu jedem der Sachgebiete Analysis, lineare Algebra/analytische Geometrie und Stochastik je eine Wahlaufgabe der Aufgabenkategorie 1 und der Aufgabenkategorie 2 vorgelegt. Sie haben die drei Pflichtaufgaben und je Aufgabekategorie eine der Wahlaufgaben zu bearbeiten. Die maximale Arbeitszeit für den Teil A beträgt 100 Minuten. Darin enthalten ist die Einlesezeit von 15 Minuten. Die Prüflinge geben ihre Aufzeichnungen zum Teil A innerhalb der Bearbeitungszeit von 100 Minuten bei der Aufsicht führenden Lehrkraft ab.
b)
Teil B: Die Prüflinge haben im Teil B drei Pflichtaufgaben zu bearbeiten.
aa)
Kennziffer 8.1.0 (WP 1)
Kennziffer 8.1.0 (WP 1)
Aufgabe BE
Pflichtaufgabe 1:
Analysis mit Anwendungen
25 BE
Pflichtaufgabe 2:
Vektorgeometrie mit Anwendungen
15 BE
Pflichtaufgabe 3:
Stochastik mit Anwendungen
15 BE
bb)
Kennziffer 8.2.0 (WP 2)
Kennziffer 8.2.0 (WP 2)
Aufgabe BE
Pflichtaufgabe 1:
Analysis mit Anwendungen
25 BE
Pflichtaufgabe 2:
lineare Algebra mit Anwendungen
15 BE
Pflichtaufgabe 3:
Stochastik mit Anwendungen
15 BE.
3.
Prüfungsinhalt
Ziffer VI Nummer 3 gilt entsprechend.
4.
Verbindlicher Bewertungsmaßstab:
a)
Teil A: 25 BE
b)
Teil B: 55 BE
Insgesamt können 80 BE erreicht werden.
5.
Zugelassene Hilfsmittel
Ziffer VI Nummer 5 gilt entsprechend.

VIII.
Kennziffer 11.0.0 (wGy, gsGy)
Physik Grundkurs

1.
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit beträgt 255 Minuten. Dies schließt 15 Minuten für das Einrichten des Experimentierplatzes für die fachpraktische Aufgabe ein.
2.
Struktur der Prüfungsarbeit
Dem Prüfling werden insgesamt vier Aufgaben vorgelegt, zwei materialgebundene und zwei fachpraktische Aufgaben. Er hat die beiden materialgebundenen Aufgaben und eine der beiden fachpraktischen Aufgaben zu bearbeiten. Die Auswahl trifft der Prüfling.
3.
Prüfungsinhalt
Auf der Grundlage der Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife im Fach Physik und des Lehrplanes bezieht sich die Prüfung auf folgende Inhalte:
a)
Inhaltsbereiche:
aa)
Elektrische und magnetische Felder,
bb)
Mechanische und elektromagnetische Schwingungen und Wellen,
cc)
Quantenphysik und Materie.
b)
Basiskonzepte:
aa)
Erhaltung und Gleichgewicht
bb)
Superposition und Komponenten
cc)
Mathematisieren und Vorhersagen
dd)
Zufall und Determiniertheit.
c)
Dabei werden folgende Kompetenzen vorausgesetzt:
aa)
Sachkompetenz: Kenntnis naturwissenschaftlicher Konzepte, Theorien und Verfahren und die Fähigkeit, diese zu beschreiben und zu erklären sowie geeignet auszuwählen und zu nutzen, um Sachverhalte aus fach- und alltagsbezogenen Anwendungsbereichen zu verarbeiten,
bb)
Erkenntnisgewinnungskompetenz: Kenntnis von naturwissenschaftlichen Denk- und Arbeitsweisen und die Fähigkeit, diese zu beschreiben, zu erklären und zu verknüpfen, um Erkenntnisprozesse nachzuvollziehen oder zu gestalten und deren Möglichkeiten und Grenzen zu reflektieren,
cc)
Kommunikationskompetenz: Kenntnis von Fachsprache, fachtypischen Darstellungen und Argumentationsstrukturen und die Fähigkeit, diese zu nutzen, um fachbezogene Informationen zu erschließen, adressaten- und situationsgerecht darzustellen und auszutauschen,
dd)
Bewertungskompetenz: Kenntnis von fachlichen und überfachlichen Perspektiven und Bewertungsverfahren und die Fähigkeit, diese zu nutzen, um Aussagen beziehungsweise Daten anhand verschiedener Kriterien zu beurteilen, sich dazu begründet Meinungen zu bilden, Entscheidungen auch auf ethischer Grundlage zu treffen und Entscheidungsprozesse und deren Folgen zu reflektieren.
4.
Verbindlicher Bewertungsmaßstab:
a)
Materialgebundene Aufgabe 30 BE
b)
Fachpraktische Aufgabe 30 BE
Insgesamt können 90 BE erreicht werden.
5.
Zugelassene Hilfsmittel:
a)
mathematisch-naturwissenschaftliche Formelsammlung des IQB,
b)
ein MMS,
c)
Messwerterfassungssystem für die fachpraktische Aufgabe.

IX.
Kennziffer: 12.0.1 (aGy)
Agrartechnik mit Biologie Leistungskurs

1.
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit beträgt 270 Minuten. Die Einlesezeit wird für den Teil B gewährt.
2.
Struktur der Prüfungsarbeit
Die Prüfung wird in zwei Teilen absolviert. Die Prüflinge erhalten Teil A und Teil B zur Bearbeitung und geben ihre Aufzeichnungen zum Teil A nach Ablauf der Arbeitszeit von 90 Minuten bei der Aufsicht führenden Lehrkraft ab.
a)
Teil A: Im Teil A ist eine Aufgabe zu bearbeiten.
b)
Teil B: Jedem Prüfling werden im Teil B drei Aufgaben vorgelegt. Er wählt davon zwei zur Bearbeitung aus.
3.
Prüfungsinhalt
Auf der Grundlage der EPA und des Lehrplanes Agrartechnik mit Biologie bezieht sich die Prüfung auf folgende Inhalte:
a)
Fachliche Inhalte:
aa)
Natürliche Produktionsfaktoren,
bb)
Nutzorganismen,
cc)
Spannungsfeld von Ökonomie und Ökologie,
dd)
Stoff- und Energiewechsel von Nutzorganismen und Regulation von Ertrag und Leistung,
ee)
Entwicklung von Nutzorganismen und ihre Steuerung,
ff)
Genetische und biotechnologische Grundlagen für die Vermehrung und Züchtung von Nutzorganismen.
b)
Anwendungskonzepte:
aa)
Struktur und Funktion,
bb)
Stoff- und Energieumwandlung,
cc)
Reproduktion und Steuerung.
c)
Dabei werden folgende Kompetenzen vorausgesetzt:
aa)
naturwissenschaftliche Gesetzmäßigkeiten unter ökologischen und ökonomischen Aspekten auf Sachverhalte der landwirtschaftlichen Produktion übertragen,
bb)
Sachverhalte mit naturwissenschaftlichen Modellen erfassen,
cc)
komplexe Prozesse der landwirtschaftlichen Produktion analysieren und in überschaubare Teilprozesse und Teilstrukturen gliedern,
dd)
unter Verwendung der gebräuchlichen Fachbegriffe und Symbolik Untersuchungsergebnisse auswerten und sprachlich korrekt darstellen, Auswirkungen wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse auf die Entwicklung der Agrarwirtschaft kritisch prüfen und beurteilen.
4.
Verbindlicher Bewertungsmaßstab:
a)
Teil A: 30 BE
b)
Teil B (30 BE pro Aufgabe) 60 BE
Insgesamt können 90 BE erreicht werden.
5.
Zugelassene Hilfsmittel Teil B:
a)
eingeführte Tabellen- und Formelsammlung,
b)
ein MMS.

X.
Kennziffer 13.0.1 (eGy)
Ernährungslehre mit Chemie Leistungskurs

1.
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit beträgt 270 Minuten. Die Einlesezeit wird für den Teil B gewährt.
2.
Struktur der Prüfungsarbeit
Die Prüfung wird in zwei Teilen absolviert. Die Prüflinge erhalten Teil A und Teil B zur Bearbeitung und geben ihre Aufzeichnungen zum Teil A nach Ablauf der Arbeitszeit von 90 Minuten bei der Aufsicht führenden Lehrkraft ab.
a)
Teil A: Im Teil A ist eine Aufgabe zu bearbeiten.
b)
Teil B: Jedem Prüfling werden im Teil B drei Aufgaben vorgelegt. Er wählt davon zwei zur Bearbeitung aus.
3.
Prüfungsinhalt
Auf der Grundlage der EPA und des Lehrplanes Ernährungslehre mit Chemie für das Berufliche Gymnasium bezieht sich die Prüfung auf folgende Inhalte.
a)
Fachliche Inhalte:
aa)
Energieumsatz,
bb)
Nährstoffe (Struktur, Eigenschaften, ernährungsphysiologische Bedeutung),
cc)
technologische Prozesse der Lebensmittelherstellung,
dd)
Intermediärstoffwechsel,
ee)
ernährungsabhängige Erkrankungen und Diätetik,
ff)
ernährungsphysiologische Bewertung von Ernährungsformen und Lebensmitteln.
b)
Basiskonzepte:
aa)
Donator-Akzeptor-Konzept,
bb)
Gleichgewichtskonzept,
cc)
Energiekonzept,
dd)
Struktur-Eigenschafts-Funktions-Konzept,
ee)
Konzept der Wechselbeziehung und Regulation.
c)
Dabei werden folgende Kompetenzen vorausgesetzt:
aa)
naturwissenschaftliche Gesetzmäßigkeiten unter ernährungsphysiologischen und medizinischen Aspekten auf Sachverhalte der Ernährungslehre übertragen,
bb)
Zusammenhänge mit naturwissenschaftlichen Modellen erfassen,
cc)
komplexe Prozesse der Ernährungswissenschaft analysieren und in überschaubare Teilprozesse und Teilstrukturen gliedern,
dd)
Untersuchungsergebnisse unter Verwendung der gebräuchlichen Fachbegriffe und Symbolik auswerten und sprachlich korrekt darstellen,
ee)
ernährungswissenschaftliche Ergebnisse und Erkenntnisse in fachübergreifende und gegebenenfalls berufliche Zusammenhänge stellen und in ihren Konsequenzen bewerten.
4.
Verbindlicher Bewertungsmaßstab:
a)
Teil A: 30 BE
b)
Teil B (30 BE pro Aufgabe): 60 BE
Insgesamt können 90 BE erreicht werden.
5.
Zugelassene Hilfsmittel Teil B:
a)
eingeführte Tabellen- und Formelsammlung,
b)
eingeführtes Tabellenbuch Ernährung,
c)
ein MMS.

XI.
Kennziffer: 14.1.1, 14.3.1 und 14.4.1 (tGy)
Technik Leistungskurs

1.
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit beträgt 270 Minuten.
2.
Struktur der Prüfungsarbeit
Jedem Prüfling werden zwei Pflichtaufgaben und zwei Wahlaufgaben vorgelegt. Er hat die beiden Pflichtaufgaben und eine der Wahlaufgaben zu bearbeiten. Die Auswahl der Wahlaufgabe trifft der Prüfling.
3.
Prüfungsinhalt
Auf der Grundlage der EPA und des Lehrplanes Technik für das Berufliche Gymnasium bezieht sich die Prüfung auf folgende Inhalte.
a)
alle Schwerpunkte:
aa)
Stoffformung (Veränderung der geometrischen Form),
bb)
Stoffwandlung (chemische Veränderung),
cc)
Stofftransport (Orts- beziehungsweise Lageänderung),
dd)
Energieumformung (Parameteränderung innerhalb einer Energieart),
ee)
Energiewandlung (Umwandlung der Energieart),
ff)
Energietransport (Orts- beziehungsweise Lageänderung),
gg)
Informationsumformung (Parameteränderung an Signalen),
hh)
Informationswandlung (Strukturveränderung der an Signale gebundenen Informationen),
ii)
Informationstransport (Orts- beziehungsweise Lageänderung).
b)
Schwerpunkt Bautechnik (14.1.1):
aa)
Hochbaukonstruktionen,
bb)
Mauerwerksbau,
cc)
Statik,
dd)
Beton- und Stahlbetonbau,
ee)
Bauphysik.
c)
Schwerpunkt Elektrotechnik (14.3.1):
aa)
Gleichstromkreis,
bb)
Wechselstromkreis,
cc)
Halbleiterbauelemente,
dd)
Digitaltechnik,
ee)
Mikrocomputertechnik,
ff)
Lernbereiche 1 im Lehrplan Technik Jahrgangsstufe 13.
d)
Schwerpunkt Maschinenbautechnik (14.4.1):
aa)
Werkstofftechnik,
bb)
Statik,
cc)
Maschinenelemente,
dd)
Festigkeitslehre,
ee)
Konstruktionstechnik,
ff)
Lernbereiche 1 im Lehrplan Technik Jahrgangsstufe 13.
e)
Dabei werden folgende Kompetenzen vorausgesetzt:
aa)
Modellbildung über Veranschaulichungen, Vereinfachungen, Abstraktionen beziehungsweise zeichnerische Darstellungen,
bb)
Abschätzung des Einflusses von Eingangsgrößen einschließlich Störgrößen auf die Ausgangsgrößen,
cc)
Darstellung von Gemeinsamkeiten und Unterschieden in der Struktur und im Verhalten technischer Systeme,
dd)
Nutzung von Verfahren der Systemanalyse zur Modellbildung in technischen Systemen,
ee)
mathematische Beschreibung technischer Systeme,
ff)
Bewertung humaner, ökonomischer und ökologischer Faktoren,
gg)
Entwicklung technischer Systeme über Definition gewünschter Eigenschaften, Modellbildung, mathematische Beschreibung, Simulation, Realisierung, Test, prozessbegleitende Dokumentation,
hh)
Vergleichen von Lösungsvarianten, Auswählen einer Variante und Darstellen des Kompromisscharakters der bevorzugten Lösung,
ii)
Erstellung technischer Darstellungen,
jj)
Präsentation und Beurteilung von Ergebnissen.
4.
Verbindlicher Bewertungsmaßstab:
a)
Pflichtaufgabe 30 BE
b)
Wahlaufgabe   30 BE
Insgesamt können 90 BE erreicht werden.
5.
Zugelassene Hilfsmittel:
a)
alle Schwerpunkte:
aa)
eingeführte Tabellen- und Formelsammlung,
bb)
ein MMS,
cc)
eingeführte Assembler-, CNC- und SPS-Befehlssätze (von der Schule bereitgestellt)
b)
in den Schwerpunkten Bautechnik, Elektrotechnik und Maschinenbautechnik:
eingeführtes Tabellenbuch
c)
Software für Lernbereich
aa)
1B: SPS-Simulationssoftware,
bb)
1C: CAM-Software,
cc)
1D: 2D/3D-CAD-Software ohne Zusatzmodule,
dd)
1F: eingeführtes Programmentwicklungssystem.

XII.
Kennziffer 15.0.1 (iGy)
Informatiksysteme Leistungskurs

1.
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit beträgt 270 Minuten.
2.
Struktur der Prüfungsarbeit
Jedem Prüfling werden vier Aufgaben vorgelegt, von denen drei zu bearbeiten sind. Die Auswahl trifft der Prüfling.
3.
Prüfungsinhalt
a)
Auf der Grundlage der EPA und des Lehrplanes Informatiksysteme für das Berufliche Gymnasium bezieht sich die Prüfung auf folgende Inhalte.
aa)
Informatiksysteme,
bb)
Modellierungskonzepte (einschließlich Geschäftsprozesse),
cc)
Implementierung,
dd)
Projektmanagement,
ee)
Möglichkeiten und Grenzen der Informatik.
b)
Dabei werden folgende Kompetenzen vorausgesetzt:
aa)
Informatiksysteme bereitstellen und nutzen,
bb)
unter Verwendung der Fachsprache kommunizieren und kooperieren,
cc)
praxisrelevante berufsbezogene Sachverhalte modellieren,
dd)
Problemlösestrategien anwenden und entwickeln,
ee)
Lösungswege dokumentieren und Ergebnisse präsentieren sowie
ff)
Metriken einsetzen.
4.
Verbindlicher Bewertungsmaßstab:
Bewertungsmaßstab
Buchst. Aufgabe
a) Softwareentwicklung 30 BE
b) Rechnerarchitektur, Betriebssysteme und Netzwerke 30 BE
c) Datenbanken 30 BE
d) Betriebswirtschaftliche Informatiksysteme 30 BE
Insgesamt können 90 BE erreicht werden.
5.
Zugelassene Hilfsmittel:
a)
Standardsoftware bestehend aus Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Bildbearbeitung (Vollversionen),
b)
eingeführtes Programmentwicklungssystem,
c)
eingeführtes Datenbanksystem,
d)
Werkzeug zum Darstellen von Modellen (Grafikeditor mit vorgefertigter Symbolik für UML-Diagramme, Struktogramme und ähnliche),
e)
eingeführtes Simulationstool für Netzwerke.

XIII.
Kennziffer: 16.0.1 (btGy)
Biotechnik Leistungskurs

1.
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit beträgt 270 Minuten. Die Einlesezeit wird für den Teil B gewährt.
2.
Struktur der Prüfungsarbeit
Die Prüfung wird in zwei Teilen absolviert. Die Prüflinge erhalten Teil A und Teil B zur Bearbeitung und geben ihre Aufzeichnungen zum Teil A nach Ablauf der Arbeitszeit von 90 Minuten bei der Aufsicht führenden Lehrkraft ab.
a)
Teil A: Im Teil A ist eine Aufgabe zu bearbeiten.
b)
Teil B: Jedem Prüfling werden im Teil B drei Aufgaben vorgelegt. Er wählt davon zwei zur Bearbeitung aus.
3.
Prüfungsinhalt
a)
Auf der Grundlage der EPA und des Lehrplanes Biotechnik für das Berufliche Gymnasium bezieht sich die Prüfung auf folgende Inhalte:
aa)
Biotechnische Produktion: Grundlegende Stoffwechselprozesse (Mikroorganismen, Pflanzen), Biotechnische Nutzung der Stoffwechselleistungen, Steuerung von Lebensprozessen,
bb)
Reproduktionsbiologie: Zellteilungsprozesse, Methoden der Reproduktionsbiologie, Diagnostische Verfahren und ihre Konsequenzen,
cc)
Molekularbiologie: Speicherung und Weitergabe der genetischen Information, Realisierung der genetischen Information,
dd)
Grundlagen der Gentechnik, Wege und Methoden der Genübertragung,
ee)
Nutzung der Gentechnik: Optimierung von Nutzorganismen durch gentechnische Methoden sowie Bewertung von Zielen, Methoden und Anwendungsgebieten,
ff)
Trennverfahren, DNA-Typisierung, Polymerase-Kettenreaktion, DNA-Klonierung, prozessgesteuerte Fermentation.
b)
Dabei werden folgende Kompetenzen vorausgesetzt:
aa)
Anwenden von biologischem und biochemischem Grundwissen auf biotechnologische Fragestellungen und fachübergreifende Darstellung naturwissenschaftlicher Zusammenhänge,
bb)
Darstellen von Ergebnissen in Form von Tabellen, Diagrammen und Abbildungen und Interpretieren von Materialien,
cc)
Auflösen komplexer Strukturen und Sachverhalte in überschaubare Einheiten und Anwenden von Modellvorstellungen unter Berücksichtigung ihrer Grenzen,
dd)
Aufstellen und Überprüfen von Hypothesen sowie Planen und Auswerten von Experimenten,
ee)
Darstellung von Zusammenhängen zwischen biotechnologischer Forschung und der Entwicklung der Zivilisation einerseits sowie der Erhaltung der Lebensgrundlage andererseits,
ff)
Erörtern der Notwendigkeit gesellschaftspolitischer Diskussionen mit dem Ziel, einen Konsens über Grenzen biotechnologischer Entwicklungen zu erreichen.
4.
Verbindlicher Bewertungsmaßstab:
a)
Teil A: 30 BE
b)
Teil B (30 BE pro Aufgabe): 60 BE
Insgesamt können 90 BE erreicht werden.
5.
Zugelassene Hilfsmittel Teil B:
a)
eingeführte Tabellen- und Formelsammlung,
b)
ein MMS.

XIV.
Kennziffer: 17.0.1 (gsGy)
Gesundheit und Soziales Leistungskurs

1.
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit beträgt 270 Minuten.
2.
Struktur der Prüfungsarbeit
Jedem Prüfling werden eine Pflichtaufgabe und zwei Wahlaufgaben vorgelegt. Er hat die Pflichtaufgabe und eine der Wahlaufgaben zu bearbeiten. Die Auswahl der Wahlaufgabe trifft der Prüfling.
3.
Prüfungsinhalt
a)
Auf der Grundlage der EPA und des Lehrplanes Gesundheit und Soziales für das Berufliche Gymnasium bezieht sich die Prüfung auf folgende Inhalte:
aa)
physisches, psychisches und soziales Gleichgewicht des Menschen,
bb)
Entwicklung des Menschen aus biologischer, psychologischer und soziologischer Sicht,
cc)
der Mensch als Persönlichkeit und der lernende Mensch,
dd)
ausgewählte physische und psychische Störungen, Präventions- und Interventionsmöglichkeiten,
ee)
Handlungsfelder und Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen,
ff)
der teilhabende Mensch.
b)
Dabei werden folgende Kompetenzen vorausgesetzt:
aa)
den menschlichen Organismus, das Erleben und Verhalten des Menschen sowie seine sozialen Bezüge als bio-psycho-soziale Einheit erfassen und Schlussfolgerungen für verantwortungsbewusstes Handeln ziehen,
bb)
unter Verwendung der gebräuchlichen Termini fachrelevante wissenschaftliche Erkenntnisse, Methoden und Untersuchungsergebnisse analysieren, kritisch bewerten und sprachlich korrekt darstellen,
cc)
an Fallbeispielen Probleme erkennen, Möglichkeiten zur Lösung aufzeigen und Handlungsstrategien entwickeln.
4.
Verbindlicher Bewertungsmaßstab
a)
Pflichtaufgaben 40 BE
b)
Wahlaufgabe 50 BE
Insgesamt können 90 BE erreicht werden.

Abschnitt 3
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. September 2024 in Kraft.

Dresden, den 1. August 2024

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2024 Nr. 7, S. 94
    Fsn-Nr.: 710-V24.5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2024