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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministerium des Innern zur Änderung der Sächsischen Personenstandsverordnung

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministerium des Innern zur Änderung der Sächsischen Personenstandsverordnung vom 2. September 2024 (SächsGVBl. S. 844)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministerium des Innern
zur Änderung der Sächsischen Personenstandsverordnung

Vom 2. September 2024

Auf Grund des § 74 Absatz 1 Nummer 1 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S.122) in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Personenstandswesens und des Familienrechts vom 27. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 627) verordnet das Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Personenstandsverordnung

Die Sächsische Personenstandsverordnung vom 7. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 3), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Bestellung zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten“.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten darf nur bestellt werden, wer“
bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„zum Rechtsträger des Standesamtes oder im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit zu einer der kooperierenden Gemeinden in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis steht,“.
cc)
In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort „Fortbildungsprüfung“ die Wörter „zur Verwaltungsfachwirtin oder“ eingefügt.
dd)
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Einführungslehrgang für“ die Wörter „Standesbeamtinnen oder“ eingefügt und die Wörter „an der Akademie für Personenstandswesen des Bundesverbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten“ werden gestrichen.
ee)
In Nummer 4 werden die Wörter „als Sachbearbeiter“ durch die Wörter „zur Sachbearbeitung“ ersetzt.
c)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „für das Amt“ die Wörter „der Standesbeamtin oder“ eingefügt.
d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Absatz 1 können
1.
Gemeinden ihre Bürgermeisterinnen, Bürgermeister und Beigeordneten,
2.
Verwaltungsverbände die Bürgermeisterinnen, Bürgermeister und Beigeordneten ihrer Mitgliedsgemeinden sowie
3.
Verwaltungsgemeinschaften ihre Bürgermeisterinnen, Bürgermeister und Beigeordneten der beteiligten Gemeinden
zu Eheschließungsstandesbeamtinnen und Eheschließungsstandesbeamten bestellen.“
bb)
In Satz 2 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „zum Eheschließungsstandesbeamten“ gestrichen.
cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Zur Eheschließungsstandesbeamtin oder zum Eheschließungsstandesbeamten darf nur bestellt werden, wer an einer die Aufgabenbereiche nach Satz 2 umfassenden personenstandsrechtlichen Schulung mit Erfolg teilgenommen hat.“
dd)
In Satz 4 werden die Wörter „eines Eheschließenden“ durch die Wörter „einer eheschließenden Person“ ersetzt und nach den Wörtern „geändert worden ist, darf“ die Wörter „die Eheschließungsstandesbeamtin oder“ eingefügt.
e)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte wird von der Gemeinde durch Aushändigung einer Urkunde bestellt. Arbeiten mehrere Gemeinden im Rahmen einer Zweckvereinbarung nach den §§ 71 bis 73 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zusammen, obliegt die Bestellung der Körperschaft, welche die entsprechende Aufgabe übernommen hat.“
f)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Eignung ist die Standesbeamtin oder der Standesbeamte verpflichtet, regelmäßig an fachbezogenen Fortbildungen teilzunehmen. Die Teilnahme an einer mehrtägigen fachbezogenen Fortbildung soll im Abstand von nicht mehr als drei Jahren erfolgen.“
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Bestellung nach § 1 Absatz 3 erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit.“
b)
Absatz 2 wird folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „erfolgen, wenn“ die Wörter „die Standesbeamtin oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „werden, wenn“ die Wörter „der Standesbeamtin oder“ eingefügt.
cc)
In Satz 4 werden nach den Wörtern „dieser Zeit hat“ die Wörter „die betreffende Standesbeamtin oder“ eingefügt.
c)
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „wenn sich“ die Wörter „die Standesbeamtin oder“ eingefügt.
d)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „werden, wenn“ die Wörter „die Standesbeamtin oder“ eingefügt.
e)
In Absatz 6 wird nach dem Wort „Für“ die Wörter „Eheschließungsstandesbeamtinnen und“ eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 2. September 2024

Der Staatsminister für Inneres
Armin Schuster

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 11, S. 844
    Fsn-Nr.: 231

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. September 2024