Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Sächsischen Straßenunterhaltungs- und
-instandsetzungsverordnung
Vom 17. September 2024
Auf Grund des § 48 Absatz 5 und des § 50a Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 5 des Sächsischen Straßengesetzes vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), von denen § 48 Absatz 5 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 13 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 556) geändert und § 50a Absatz 2 durch Artikel 34 Nummer 9 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 165) eingefügt worden ist, verordnet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Straßenunterhaltungs- und -instandsetzungsverordnung
Die Anlage der Sächsischen Straßenunterhaltungs- und -instandsetzungsverordnung vom 2. April 2009 (SächsGVBl. S. 165), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1)
Abgrenzungskatalog
der Erhaltungsmaßnahmen für die
Leistungen der betrieblichen und baulichen Unterhaltung,
der Instandsetzung und Erneuerung sowie für sonstige Aufgaben,
die von den Landkreisen und Kreisfreien Städten
sowie dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr
wahrzunehmen sind
Inhaltsübersicht
- 0.
- Vorbemerkungen
- 1.
- Fahrbahnen
- 1.1
- Fahrbahninstandsetzung
- 1.2
- Durchlässe
- 1.3
- Grünpflege, Lichtraumprofil, Baumkontrollen
- 1.4
- Bankette
- 1.5
- Gräben, Mulden, Sickerleitungen, Schächte
- 1.6
- Böschungen
- 1.7
- Borde, Rinnen
- 1.8
- Schächte, Abläufe, Rohrleitungen
- 2.
- Ausstattungen
- 2.1
- Schutzplanken
- 2.2
- Leitpfosten, Stationszeichen
- 2.3
- Fahrbahnmarkierungen
- 2.4
- Verkehrszeichen einschließlich Aufstellvorrichtung (Normalverkehrszeichen)
- 2.5
- Wegweisung (Großverkehrszeichen)
- 2.6
- Lichtsignalanlagen
- 2.7
- Fußgängerüberwege
- 2.8
- Beleuchtungsanlagen
- 2.9
- Blendschutz
- 2.10
- Wildschutzzäune
- 2.11
- Amphibienschutzanlagen
- 3.
- Nebenanlagen
- 3.1
- Stützpunkte und Gehöfte
- 3.2
- Regenrückhaltebecken, sofern Erdbauwerke
- 3.3
- Pumpstationen
- 3.4
- Leichtflüssigkeitsabscheider (LFA)
- 3.5
- Parkplätze und Zubehör
- 4-
- Ingenieurbauwerke
- 4.1
- Brücken
- 4.2
- Verkehrszeichenbrücken gemäß DIN 1076, Punkt 3.1.2
- 4.3
- Tunnel
- 4.4
- Trogbauwerke
- 4.5
- Stützbauwerke
- 4.6
- Lärmschutzbauwerke der freien Strecke, nicht auf Brücken
- 4.7
- sonstige Ingenieurbauwerke nach DIN 1076, Punkt 3.1.7
- 4.8
- andere Bauwerke nach DIN 1076, Punkt 3.2
- 5.
- Sonstiges
- 5.1
- Glättemeldeanlagen
- 5.2
- Bestandsdatenerfassung, Bestandsdatenpflege
- 5.3
- Verkehrszählungen mit Personal oder Zähleinrichtungen
- 5.4
- Zustandserfassung der Straßenverkehrsanlage
- 5.5
- mobile und stationäre Funkmeldeanlagen
- 5.6
- Felssicherungen
- 5.7
- Schadensbeseitigung von durch Dritte verursachte Schäden an Verkehrsanlagen
- 5.8
- Winterdienst
- 5.9
- Streckenwartung
- 0.
- Vorbemerkungen
- a)
- Grundlage für die Abgrenzung der Erhaltungsmaßnahmen an Straßenverkehrsanlagen bilden die Regelungen nach dem Leistungsheft für den Straßenbetriebsdienst auf Bundesfernstraßen – Ausgabe 2023. Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen – Asphaltbauweisen, Ausgabe 2009/Fassung 2013 (ZTV BEA-StB 09/13) mit den Begriffsdefinitionen für die Leistungen der betrieblichen und baulichen Unterhaltung, der Instandsetzung und Erneuerung, und darüber hinaus die Begriffsdefinitionen nach der Richtlinie für die Planung von Erhaltungsmaßnahmen an Straßenbefestigungen, Ausgabe 2001 (RPE-Stra 01,) konkretisieren die Anforderungen an die Erfüllung der Aufgaben. Die ZTV BEA-StB 09/13 und die RPE-Stra 01 sind beim FGSV-Verlag GmbH, Wesslinger Str. 17, 50999 Köln zu beziehen. Das Leistungsheft für den Straßenbetriebsdienst auf Bundesfernstraßen kann beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, Wilhelm-Buck-Str. 2, 01097 Dresden eingesehen werden. Da eine Vielzahl der zur Anwendung kommenden Erhaltungsmaßnahmen nicht mit den Begriffsdefinitionen der ZTV BEA-StB 09/13 und der RPE-Stra 01 abgedeckt werden kann, ist es erforderlich, eine weitere Präzisierung für alle Aufgabenbereiche im Rahmen dieses Abgrenzungskatalogs vorzunehmen. Mit diesem Abgrenzungskatalog können dennoch nicht alle möglichen und denkbaren Spezialfälle erfasst werden. Zukünftig auftretende Sonderfälle sind ebenfalls auf der Grundlage der Begriffsdefinitionen nach ZTV BEA-StB 09/13, nach der RPE-Stra 01, dem Leistungsheft für den Straßenbetriebsdienst und sinngemäß zu diesem Abgrenzungskatalog zu bestimmen. Leistungen der baulichen Unterhaltung, die bereits in den Leistungspositionen des Leistungsheftes des Bundes definiert sind, gehören zur betrieblichen Unterhaltung. Das sind u. a. Leistungen im Sinne von Sofortmaßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder zur Verhinderung oder Beseitigung von Funktionsstörungen an den Verkehrsanlagen oder Ausstattungen.
- b)
- Die im Abgrenzungskatalog dargestellten Aufgaben des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr beziehen sich nur auf die Bundes- und Staatsstraßen, da die Landkreise Verwaltung, Planung, Bau und Erneuerung der Kreisstraßen in eigener Zuständigkeit vornehmen.
- c)
- Die Unterhaltung der Bundes-und Staatsstraßen erfolgt im Hinblick auf einen effizienten Einsatz des Straßenunterhaltungspersonals sowie der Fahrzeuge, Geräte und Gehöfte gemeinschaftlich. Wesentliche Grundlage für die verantwortliche Durchsetzung der Verkehrssicherungspflicht auf den Bundes- und Staatsstraßen durch die zuständigen Landkreise und Kreisfreien Städte ist die Durchführung der Streckenwartung entsprechend den Erfordernissen. Für die Durchführung der Streckenwartung halten die Straßenmeistereien das Personal und die Technik vor. Grundlage für die Ausführung der Streckenwartung bildet die Dienstanweisung für Streckenwartung.
- d)
- Die im Katalog vorgenommene Abgrenzung der betrieblichen und baulichen Unterhaltung sowie der Instandsetzung von der Erneuerung und sonstiger Aufgaben dient ausschließlich der Zuordnung der Leistungen zu den Aufgabenträgern. Die Zuordnung der Leistungen zu den Haushaltstiteln der einzelnen Baulastträger erfolgt, soweit diese gemeinsam wahrgenommen werden, dagegen auf Grundlage der „Hinweise für die Buchung der Leistungen zur Durchführung der gemeinsamen Unterhaltung und Instandsetzung der Bundes-, Staats- und Kreisstraßen und zur Buchung und Abrechnung des Gemeinschafts- und Direktaufwandes im Freistaat Sachsen“ und nach dem Leistungsheft des Bundes. Die Buchungshinweise können beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Wilhelm-Buck-Str. 2, 01097 Dresden eingesehen werden. DIN-Normen, auf die in dieser Anlage verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Aufgaben der Landkreise und der Kreisfreien Städte |
Aufgaben des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
betriebliche Unterhaltung | Bauliche Unterhaltung | Instandsetzung | Erneuerung | Sonstige Aufgaben | ||
Aufgaben der Landkreise und der Kreisfreien Städte |
Aufgaben des Landes- amtes für Straßenbau und Verkehr |
|||||
betriebliche Unter- haltung |
Bauliche Unter- haltung |
Instand- setzung |
Erneue- rung |
Sonstige Aufgaben |
||
1. | Fahrbahnen | |||||
1.1 | Fahrbahninstandsetzungen | |||||
a) | Sofortmaßnahmen zur Beseitigung verkehrsgefährdender Schäden an Fahrbahnen, zum Beispiel Schlaglöcher, Risse, Ecken- und Kantenabbrüche, Verdrückungen und Verwerfungen, Pflasterschäden, Stufen in Längs- und Querrichtung bei Betondecken, Überwachung und Reinigung | X | ||||
b) | Maßnahmen kleineren Umfanges zur Substanzerhaltung von Verkehrsflächen, die mit geringem Aufwand, in der Regel nach dem Auftreten eines örtlich begrenzten Schadens von Hand oder maschinell ausgeführt werden, zum Beispiel Rissesanierung | X | ||||
c) | partielles oder großflächiges Wiederherstellen von schadhaften Deckenbelägen durch Dünnschichtbeläge oder Deckenbeläge bis 4 cm Dicke in der Regel in Fahrstreifenbreite bis maximal 200 m Länge sowie durch Dünnschichtbeläge oder Oberflächenbehandlungen | X | ||||
d) | bauliche Maßnahmen zur Wiederherstellung von Verkehrsflächenbefestigungen oder Teilen davon über die gesamte Fahrbahnbreite oder mehr als die Deckschicht durch Aufbringen neuer Schichten auf die vorhandene Befestigung im Hocheinbau oder durch Ersatz entsprechender Schichten im Tiefeinbau oder durch Kombination von Hoch- oder Tiefeinbau | X | ||||
1.2 | Durchlässe | |||||
a) | Reinigung, Spülung, Kontrolle, Sofortmaßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit oder Verkehrssicherheit gemäß Leistungsheft, örtlich punktuelle Beseitigung von Bewuchs | X | ||||
b) | Reparaturen geringen Umfangs, zum Beispiel am Einlauf oder Auslauf, an Stirn- oder Flügelmauern oder Böschungen, Regulierungen der Grabensohle bis 10 m, sofern keine Leistungen nach dem Leistungsheft | X | ||||
c) | kleinere Maßnahmen zur Substanzerhaltung des Durchlassbauwerkes, wie zum Beispiel Stirnmauersanierung, Reparatur am Geländer, Böschungsstabilisierung oder ähnliches | X | ||||
d) | vollständige Wiederherstellung des Gebrauchswertes, der Funktionsfähigkeit und Verkehrssicherheit der baulichen Anlage | X | ||||
1.3 | Grünpflege, Lichtraumprofil, Baumkontrollen | |||||
a) | Grünpflege, zum Beispiel auf Banketten, Gräben, Mulden, Trenn- und Seitenstreifen, an Knotenpunkten, Erholungs- und Aufenthaltsflächen, an Rückhaltebecken und Wildschutzanlagen im Intensiv- und Extensivbereich, einschließlich trassennaher Kompensationsflächen auf den (zum Straßenkörper gehörenden) Straßengrundstücken gemäß Leistungsheft | X | ||||
b) | Gehölze im Extensiv- und Intensivbereich, einschließlich trassennaher Kompensationsflächen, pflegen, schneiden, fällen oder Lichtraumprofil herstellen sowie Baumsanierungen und Schädlingsbekämpfung | X | ||||
c) | Nachpflanzungen von Straßenbäumen nach Fällungen von Straßenbäumen | X | X | |||
d) | Pflege von straßenbegleitenden Gehölzen nach Ablauf der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege | X | ||||
e) | Pflege trassenferner Kompensationsflächen einschl. Bäume als Folge von Neubau-, Ausbau- oder Erneuerungsmaßnahmen | X | ||||
f) | Führung des Kompensationsflächenkatasters | X | ||||
g) | Laufende Beobachtung und Überwachung der Bäume im Rahmen der Streckenkontrolle | X | ||||
h) | Regelbaumkontrollen von Straßenbäumen, in der Regel 1-mal jährlich belaubt/unbelaubt, maximaler Abstand (zwischen den Regelkontrollen) 15 Monate, gegebenenfalls mit Zuständigkeitsprüfung | X | ||||
i) | Baumschauen bei Erfordernis | X | ||||
k) | Datenpflege zum Baumbestand aus Maßnahmen des Betriebsdienstes und der Instandsetzung | X | ||||
l) | Führung des Kontrollnachweises im Fachinformationssystem Straßenbäume einschl. Datenpflege aus Baumkontrollen, sonstiger Kontrolltätigkeit, erledigter Baumpflege, erledigten Baumfällungen und Nachpflanzungen | X | ||||
m) | Führung des Fachinformationssystems Straßenbäume (Nutzung, Bereitstellung und Weiterentwicklung der einheitlichen Software), Datenpflege bei eigenen Maßnahmen | X | ||||
Die Durchsetzung der Verkehrssicherungspflicht für den Betrieb von Straßen gegenüber Gefahren, die von Bäumen auf Grundstücken Dritter ausgehen, mittels Informationsschreiben, Duldungsanordnungen, Beseitigungsanordnungen bzw. Ersatzvornahmen, ist Aufgabe der Landkreise oder kreisfreien Städte. | ||||||
1.4 | Bankette | |||||
a) | Mahd, Beräumung von Unrat, Anlegung von Wasserschlitzen gemäß Leistungsheft | X | ||||
b) | partielle Regulierung der Bankette durch Auf- oder Abtrag von mineral. Gesteinsbaustoffen oder Stabilisierung mit Gitterplatten auf Abschnitten bis 50 m Länge, sofern nicht Leistung nach dem Leistungsheft | X | ||||
c) | Wiederherstellung der Standsicherheit, Funktionsfähigkeit und Verkehrssicherheit auf Abschnitten über 50 m | X | ||||
d) | abschnitts- oder straßenzugweise Wiederherstellung der Standsicherheit und Funktionsfähigkeit | X | ||||
1.5 | Gräben, Mulden, Sickerleitungen, Schächte |
|||||
a) | Kontrolle, Mahd, Beräumung von Unrat, Beseitigung von Abflusshindernissen gemäß Leistungsheft | X | ||||
b) | Beseitigung von örtlich begrenzten Schäden oder Hindernissen in geringem Umfang auf Abschnitten bis 50 m, sofern nicht Leistung nach dem Leistungsheft | X | ||||
c) | Wiederherstellen des Gebrauchswertes oder der Funktionsfähigkeit von Teilen der Gräben, Entwässerungsmulden, Drainagen oder Schächte | X | ||||
d) | abschnitts- oder straßenzugweise Wiederherstellung des vollen Gebrauchswertes der Anlage | X | ||||
1.6 | Böschungen | |||||
a) | Sichtkontrollen, Grünpflege nach dem Leistungsheft, Beräumung von Unrat | X | ||||
b) | Beseitigung von kleinen punktuellen Schäden im Oberflächenbereich Beräumung von Ablagerungen oder Abschwemmungen am Böschungsfuß oder an Entwässerungsanlagen geringen Umfanges, sofern nicht Leistung nach dem Leistungsheft |
X | ||||
c) | örtlich begrenzte Nachprofilierung oder Beseitigung von Einzelschäden bis 100 m² | X | ||||
d) | vollständige Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit, des Gebrauchswertes oder der Verkehrssicherheit, zum Beispiel bei Schäden an Hangsicherungen | X | ||||
1.7 | Borde, Rinnen | |||||
a) | Sichtkontrollen, Reinigung, Sofortmaßnahmen zur Herstellung der Funktionsfähigkeit oder Verkehrssicherheit nach dem Leistungsheft | X | ||||
b) | Auswechseln oder Beseitigung einzelner Schadstellen, die nicht den Leistungen des Leistungsheftes zuzuordnen sind und nur geringen Umfang aufweisen | X | ||||
c) | abschnittsweise Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Anlage auf Einzelabschnitten bis maximal 50 m Länge, sofern nicht Leistung nach dem Leistungsheft | X | ||||
d) | vollständige Wiederherstellung des Gebrauchswertes oder der Funktionsfähigkeit | X | ||||
1.8 | Schächte, Abläufe, Rohrleitungen | |||||
a) | Kontrolle, Reinigung, Sofortmaßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit oder Verkehrssicherheit gemäß Leistungsheft | X | ||||
b) | örtlich punktuelle Schadensbeseitigung geringen Umfangs zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit oder zum Substanzerhalt, sofern es keine Leistung nach dem Leistungsheft ist, zum Beispiel Reparatur oder Auswechseln von einzelnen Bauteilen | X | ||||
c) | Maßnahmen zum Substanzerhalt oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit von Anlagenteilen | X | ||||
d) | vollständige Wiederherstellung des Gebrauchswertes, der Funktionsfähigkeit oder der Verkehrssicherheit der einzelnen baulichen Anlage | X | ||||
2. | Ausstattungen | |||||
2.1 | Schutzplanken | |||||
a) | Kontrolle, gegebenenfalls Reinigung | X | ||||
b) | Schadensfeststellung, Vorbereitung und Mitwirkung bei der Schadensregulierung, Beauftragung zur Beseitigung der Schäden | X₁ | ||||
c) | Neubau, Rückbau, Nachrüstung oder Veränderung an Schutzplankensystemen | X | ||||
X₁ = | Die Schadensregulierung ist Aufgabe des Landkreises und der Kreisfreien Städte, die im Rahmen der Übertragung der Unterhaltung der Bundes- und Staatsstraßen wahrzunehmen ist, vergleiche Nummer 5.7. Die Kostentragung erfolgt zu Lasten des Verursachers oder dessen Versicherung. Sofern der Verursacher nicht feststellbar ist, verbleiben die Kosten beim Baulastträger der jeweiligen Straße und sind aus den finanziellen Mitteln des Direktaufwandes zu bestreiten. |
|||||
2.2 | Leitpfosten, Stationszeichen | |||||
a) | Kontrolle, Reinigung, Ausrichtung, Reparatur und Ersatz einzelner Leitpfosten oder Stationszeichen, von Wildwarnreflektoren nur, sofern diese genehmigt oder per Planfeststellungsbeschluss installiert | X | ||||
b) | straßenabschnitts- oder straßenzugweises Auswechseln von Leitpfosten oder Stationszeichen im Sinne einer Erneuerung eines zusammenhängenden Streckenabschnittes | X | ||||
2.3 | Fahrbahnmarkierungen | |||||
a) | Kontrolle der Sichtbarkeit und Gebrauchstauglichkeit, Erfassung des Bedarfs für die Erneuerung | X | ||||
b) | örtlich begrenzte Nachmarkierung, Änderung oder Ergänzung von einzelnen Markierungszeichen | X | ||||
c) | vollständige Wiederherstellung des Gebrauchswertes oder der Funktionsfähigkeit der Markierung, Änderung, zum Beispiel aufgrund verkehrsrechtlicher Anordnungen, oder Ergänzung eines Streckenabschnittes, Teilknotenpunktes oder gesamten Knotenpunktes | X | ||||
2.4 | Verkehrszeichen einschließlich Aufstellvorrichtung (Normalverkehrszeichen) |
|||||
a) | Kontrolle der Sichtbarkeit, Erkennbarkeit, Stand- und Verkehrssicherheit und des Lichtraumprofils, Erfassung des Bedarfs für die Erneuerung, Reinigung von Verkehrszeichen sowie Leistungen nach dem Leistungsheft | X | ||||
b) | Austausch einzelner stark verschlissener und beschädigter Verkehrszeichen, gegebenenfalls. einschließlich Aufstellvorrichtung, sofern nicht Leistung nach dem Leistungsheft | X | ||||
c) | Neuaufstellung, Ergänzung, Rückbau oder Veränderung von Verkehrszeichen auf der Grundlage von § 45 Abs. 2, 3 und 5 StVO | X | ||||
d) | streckenabschnittsweise Auswechslung von verschlissenen Verkehrszeichen | X | ||||
2.5 | Wegweisung (Großverkehrszeichen) |
|||||
a) | Kontrolle der Sichtbarkeit, Erkennbarkeit, Gewährleistung des Lichtraumprofils, Sichtkontrolle auf Standfestigkeit, Reinigung und Wartung nach dem Leistungsheft | X | ||||
b) | Ausrichtung von Wegweisern, Veränderung einzelner Zielangaben, zum Beispiel aufgrund verkehrsrechtlicher Anordnungen, sofern nicht Leistung nach dem Leistungsheft | X | ||||
c) | Wiederherstellung des Gebrauchswertes von Teilen des Wegweisers, zum Beispiel Aufstellkonstruktion, Fundament oder Wegweisertafel | X | ||||
d) | vollständige Wiederherstellung des Gebrauchswertes oder Neubau eines Wegweisers im Sinne einer kompletten Erneuerung der Wegweisertafel einschließlich Aufstellkonstruktion und Fundament | X | ||||
e) | Aktualisierung des Fern- und Nahzielverzeichnisses einschließlich Netzplanung | X | ||||
2.6 | Lichtsignalanlagen | |||||
a) | Wartung der Lichtsignalanlagen entsprechend Wartungsvertrag zur Erhaltung der betriebstechnischen Zustände, der Betriebssicherheit und Funktionsfähigkeit der Anlage, Sichtkontrollen und Funktionsprüfungen an den Außenanlagen, Kostentragung für Energie | X | ||||
b) | Anstriche, Korrosionsschutz, Reparatur oder Austausch einzelner Bauteile oder Baugruppen, wie zum Beispiel Taster, defekte Leuchtfelder, einzelne Signalgeber, sofern nicht durch Wartungsvertrag abgedeckt, sowie Detektoren und Schleifen, sofern nicht Bestandteil der Leistungen nach dem Leistungsheft | X | ||||
c) | Veranlassung der Beseitigung von Unfallschäden, Vandalismusschäden, Unwetterschäden und Ähnlichem | X | ||||
d) | Änderung der Software oder Programmierung, zum Beispiel aufgrund von verkehrstechnischen Anforderungen oder entsprechend dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt |
X | ||||
e) | Austausch des Steuergerätes aufgrund technischen Verschleißes | X | ||||
f) | Austausch von Schutzrohren, Freileitungen oder Erdverkabelung infolge Verschleiß oder Ähnlichem | X | ||||
g) | Austausch der kompletten Lichtsignalanlage oder einzelner Anlagenteile, wie zum Beispiel Masten, Steuergerät, Schaltschrank, Umrüstung auf LED-Technik, Nachrüstung zum Beispiel von Blindensignalgebern, Veränderung technischer Parameter, oder Ähnliches | X | ||||
h) | Rückbau von Lichtsignalanlagen | X | ||||
Bei Änderungsmaßnahmen an Lichtsignalanlagen und Erneuerungsmaßnahmen von Lichtsignalanlagen sind die geltenden Vorschriften zur Kostenteilung zu beachten. | ||||||
2.7 | Fußgängerüberwege | |||||
a) | Kontrolle, Reinigung, Wartung, Energiekosten | X | ||||
b) | Austausch oder Reparatur einzelner Bauteile oder Baugruppen, Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit oder Funktionsfähigkeit von Einzelteilen, zum Beispiel Markierung oder Beleuchtung, sofern nicht Leistung nach dem Leistungsheft | X | ||||
c) | vollständige Wiederherstellung des Gebrauchswertes der Anlage oder Rückbau | X | ||||
2.8 | Beleuchtungsanlagen | |||||
a) | Kontrolle, Wartung nach Wartungsvertrag, Reinigung Energiekosten | X | ||||
b) | Reparatur oder Austausch einzelner Bauteile oder Baugruppen der Beleuchtungsanlage, wie zum Beispiel Leuchtmittel, Sicherungen oder ähnliches zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit, sofern nicht durch Wartungsvertrag abgedeckt und sofern nicht Leistung nach Leistungsheft | X | ||||
c) | Austausch ganzer Anlagenteile, zum Beispiel Mast oder Leuchtkörper, sowie Inbetriebnahme oder Rückbau | X | ||||
2.9 | Blendschutz | |||||
a) | Kontrolle, Wartung, Reinigung | X | ||||
b) | Reparatur kleiner Schäden oder Auswechselung von Einzelteilen, sofern nicht Leistung nach Leistungsheft | X | ||||
c) | Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit größeren Umfangs | X | ||||
d) | vollständige Wiederherstellung des Gebrauchswertes oder der Funktionsfähigkeit der gesamten Anlage | X | ||||
2.10 | Wildschutzzäune | |||||
a) | Reparatur von Einzelschäden an Zäunen, Säulen, Toren sowie Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Anlage durch Freischneiden von Gras oder Wildwuchs gemäß Leistungsheft | X | ||||
b) | Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden oder zur Wiederherstellung des Gebrauchswertes und der Funktionsfähigkeit der Anlage größeren Umfangs, sofern nicht Leistung nach Leistungsheft | X | ||||
c) | vollständige Wiederherstellung des Gebrauchswertes oder der Funktionsfähigkeit der gesamten Anlage | X | ||||
Die Leistungen nach den Buchstaben a bis c sind nur an den Anlagen auszuführen, für die der jeweilige Baulastträger als Eigentümer oder aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses oder Genehmigung der obersten Straßenbaubehörde zuständig ist. | ||||||
2.11 | Amphibienschutzanlagen | |||||
a) | Kontrolle, Reinigung, Beräumung von Hindernissen oder Verunreinigungen, Grünpflege, Auf- und Abbau von mobilen Amphibienleiteinrichtungen, Richtung oder Justierung von Einzelteilen gemäß Leistungsheft | X | ||||
b) | Austausch einzelner defekter Bauteile | X | ||||
c) | Maßnahmen zur Substanzerhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Anlage größeren Umfangs, zum Beispiel Austausch von Leitelementen | X | ||||
d) | vollständige Wiederherstellung des Gebrauchswertes oder der Funktionsfähigkeit der gesamten Anlage | X | ||||
3. | Nebenanlagen | |||||
3.1 | Stützpunkte und Gehöfte | |||||
a) | Leistungen an Grundstücken oder Gebäuden, wie zum Beispiel Aufwendungen für Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Heizung, Schornsteinreinigung, Brandschutz, Energiekosten | X | ||||
b) | Kleiner Bauunterhalt: Leistungen für dringende kleinere Reparaturen oder Instandsetzungen an Fenstern, Türen, Armaturen, Beleuchtungseinrichtungen oder an Umzäunungen im Sinne der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben und Bedarfsdeckungsmaßnahmen des Freistaates Sachsen im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung (RLBau, Ausgabe 2018/Stand 2021 Sachsen), die keine besondere Fachkunde erfordern |
X | X | |||
c) | Großer Bauunterhalt: Leistungen, die besondere Fachkunde erfordern oder in tragende Konstruktionen eingreifen, zum Beispiel Dach- oder Wandsanierungen, komplette Erneuerungen von Ver- und Entsorgungssystemen, komplette Herstellung oder Erneuerung von Salz- oder Solelagern oder Mischstationen |
X (SIB) |
||||
Die vorgesehenen Erhaltungs- oder Baumaßnahmen sind vor Ausführung mit dem Landesamt für Straßenbau und der hochbauverwaltenden Dienststelle des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) abzustimmen. Diese entscheiden über die Notwendigkeit, Zeitpunkt und Art der Instandsetzungs- und Erneuerungsmaßnahmen. Sofern sich Gehöfte oder Stützpunkte im Eigentum von Landkreisen befinden (Optionsmodell), tritt an Stelle des Landesamtes für Straßenbau der jeweilige Landkreis. | ||||||
3.2 | Regenrückhaltebecken, sofern Erdbauwerke |
|||||
a) | Sichtkontrolle und Nachweisführung, Reinigung und Gangbarmachung von Spindeln, Schiebern und Rückhalteeinrichtungen, Grünpflege | X | ||||
b) | punktuelle, kleinere Reparaturen zum Beispiel an der Einfriedung, Zufahrten, Zugängen, Stegen, Leitern, Böschungen und Geländern | X | ||||
c) | kleinere Reparaturen an Rohr- oder Schachtsystemen | X | ||||
d) | substanzerhaltende Maßnahmen wie zum Beispiel Reparaturen am Erdkörper, an Dichtungen, am Auslaufbauwerk, am Schachtsystem, an Sicherheitseinrichtungen, an Wegen und Einfriedungen, oder Austausch von Bauteilen | X | ||||
e) | vollständige Wiederherstellung des Gebrauchswertes oder der Funktionsfähigkeit der Anlage | X | ||||
f) | sofern erforderlich: Bauwerksüberwachung nach DIN 1076, Punkte 6.2 Besichtigung und 6.3 laufende Beobachtung |
X | ||||
g) | sofern erforderlich: Bauwerksprüfung nach DIN 1076, Punkte 5.2 Hauptprüfung, 5.3 einfache Prüfung, 5.4 Sonderprüfung, 5.5 Prüfung nach besonderen Vorschriften |
X | ||||
3.3 | Pumpstationen | |||||
a) | Kontrolle, Überwachung und Wartung der gesamten technischen Anlage sowie der Bedienelemente und baulichen Anlagen gemäß Wartungsplan oder Bauwerksbuch, Reinigung und Wartung gemäß Wartungsvertrag, Energie- und Fernmeldekosten | X | ||||
b) | Maßnahmen kleineren Umfangs zur Herstellung der Funktionsfähigkeit der Pumpstation oder des Zubehörs als Folge der turnusmäßigen Überprüfung der Anlage, zum Beispiel Austausch oder Instandsetzung einzelner Bauteile, sofern nicht Leistung nach Leistungsheft | X | ||||
c) | vollständige Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit oder Betriebssicherheit, darüber hinaus auch Austausch einzelner Baugruppen oder Anlagenteile | X | ||||
d) | sofern erforderlich: Bauwerksüberwachung nach DIN 1076, Punkte 6.2 Besichtigung und 6.3 laufende Beobachtung |
X | ||||
e) | sofern erforderlich: Bauwerksprüfung nach DIN 1076, Punkte 5.2 Hauptprüfung, 5.3 einfache Prüfung, 5.4 Sonderprüfung, 5.5 Prüfung nach besonderen Vorschriften |
X | ||||
3.4 | Leichtflüssigkeitsabscheider | |||||
a) | Bauwerksüberwachung, Kontrolle der Funktionsfähigkeit, Wartung der Bedien- und Kontrolleinrichtungen, Reinigung, Kleinreparaturen | X | ||||
b) | Maßnahmen zur Herstellung der Funktionssicherheit des LFA oder des Zubehörs, Austausch oder Reparatur von Bauteilen oder Baugruppen, sofern nicht Leistung nach dem Leistungsheft | X | ||||
c) | vollständige Wiederherstellung der Funktions- und Gebrauchstauglichkeit der Anlage | X | ||||
d) | sofern erforderlich: Bauwerksüberwachung nach DIN 1076, Punkte 6.2 Besichtigung und 6.3 laufende Beobachtung |
X | ||||
e) | sofern erforderlich: Bauwerksprüfung nach DIN 1076, Punkte 5.2 Hauptprüfung, 5.3 einfache Prüfung, 5.4 Sonderprüfung, 5.5 Prüfung nach besonderen Vorschriften |
X | ||||
3.5 | Parkplätze und Zubehör | |||||
a) | Maßnahmen zur betrieblichen Unterhaltung der befestigten und unbefestigten Flächen, der Entwässerung und Ausstattung gemäß Leistungsheft einschließlich Kontrolle, Reinigung, Müllentsorgung und Energiekosten, Verkehrssicherungspflicht | X | ||||
b) | Behebung von kleinflächigen punktuellen Schäden an den Verkehrs- oder Ausstattungsanlagen | X | ||||
c) | Maßnahmen zur Substanzerhaltung und Gewährleistung der Verkehrs- und Betriebssicherheit, sofern keine Leistung nach dem Leistungsheft | X | ||||
d) | vollständige Wiederherstellung des Gebrauchswertes und der Funktions- sowie Verkehrssicherheit der Anlage oder Teilen davon, zum Beispiel komplette Erneuerung der Fahrbahn, der Parkflächen oder der Grünanlage | X | ||||
4. | Ingenieurbauwerke | |||||
4.1 | Brücken | |||||
a) | Reinigung, Wartung und Pflege gemäß Leistungsheft | X | ||||
b) | Kleinreparaturen, die keine fachspezifischen Kenntnisse erfordern, an nicht unmittelbar tragenden Bauteilen, zum Beispiel kleine Ausbesserungsarbeiten | X | ||||
c) | bauliche Maßnahmen gemäß ZTV BEA-StB 09/13 zur Substanzerhaltung oder zur Verbesserung von Oberflächeneigenschaften von Verkehrsflächen, die auf zusammenhängenden Flächen in der Regel in Fahrstreifenbreite bis zu einer Dicke von 4 cm ausgeführt werden | X | ||||
d) | bauliche Maßnahmen größeren Umfangs, die der Wiederherstellung des planmäßigen Zustandes des Bauwerkes oder seiner Teile dienen | X | ||||
e) | vollständige Erneuerung, Umbau, Verbreiterung oder Verstärkung des Bauwerkes | X | ||||
f) | Bauwerksüberwachung nach DIN 1076, Punkte 6.2 Besichtigung und 6.3 laufende Beobachtung | X | ||||
g) | Bauwerksprüfung nach DIN 1076, Punkte 5.2 Hauptprüfung, 5.3 einfache Prüfung, 5.4 Sonderprüfung, 5.5 Prüfung nach besonderen Vorschriften | X | ||||
h) | Verwaltung und Fortschreibung der Bauwerksdaten | X | ||||
4.2 | Verkehrszeichenbrücken gemäß DIN 1076, Punkt 3.1.2 |
|||||
a) | Reinigung, Wartung und Pflege | X | ||||
b) | Kleinreparaturen, die keine fachspezifischen Kenntnisse erfordern, an nicht unmittelbar tragenden Bauteilen, zum Beispiel kleine Ausbesserungsarbeiten | X | ||||
c) | bauliche Maßnahmen geringeren Umfangs, die keine fachspezifischen Kenntnisse erfordern, an nicht unmittelbar tragenden Bauteilen, sofern nicht Leistung nach Leistungsheft | X | ||||
d) | bauliche Maßnahmen größeren Umfangs, die der Wiederherstellung des planmäßigen Zustandes des Bauwerkes oder seiner Teile dienen | X | ||||
e) | vollständige Erneuerung, Umbau oder Verstärkung des Bauwerkes | X | ||||
f) | Bauwerksüberwachung nach DIN 1076, Punkte 6.2 Besichtigung und 6.3 laufende Beobachtung | X | ||||
g) | Bauwerksprüfung nach DIN 1076, Punkte 5.2 Hauptprüfung, 5.3 einfache Prüfung, 5.4 Sonderprüfung, 5.5 Prüfung nach besonderen Vorschriften | X | ||||
h) | Verwaltung und Fortschreibung der Bauwerksdaten | X | ||||
4.3 | Tunnel | |||||
a) | Reinigung, Wartung und Pflege | X | ||||
b) | Kleinreparaturen, die keine fachspezifischen Kenntnisse erfordern, an nicht unmittelbar tragenden Bauteilen, zum Beispiel kleine Ausbesserungsarbeiten | X | ||||
c) | bauliche Maßnahmen gemäß ZTV BEA-StB 09/13 zur Substanzerhaltung oder zur Verbesserung von Oberflächeneigenschaften von Verkehrsflächen im Tunnel, die auf zusammenhängenden Flächen in der Regel in Fahrstreifenbreite bis zu einer Dicke von 4 cm ausgeführt werden | X | ||||
d) | bauliche Maßnahmen größeren Umfangs, die der Wiederherstellung des planmäßigen Zustandes des Bauwerkes oder seiner Teile dienen | X | ||||
e) | vollständige Erneuerung, Umbau, Verbreiterung oder Verstärkung des Bauwerkes | X | ||||
f) | Bauwerksüberwachung nach DIN 1076, Punkte 6.2 Besichtigung und 6.3 laufende Beobachtung | X | ||||
g) | Bauwerksprüfung nach DIN 1076, Punkte 5.2 Hauptprüfung, 5.3 einfache Prüfung, 5.4 Sonderprüfung, 5.5 Prüfung nach besonderen Vorschriften | X | ||||
h) | Verwaltung und Fortschreibung der Bauwerksdaten | X | ||||
Die örtliche, terminliche und fachtechnische Durchführung von Unterhaltungs- oder Instandsetzungsleistungen ist aufgrund der sicherheitstechnischen Erfordernisse zwischen dem Landesamt für Straßenbau und jeweiligem Landkreis und entsprechend der zur Ausführung kommenden Maßnahme objektkonkret festzulegen. Ausgenommen von der Übertragung der Unterhaltung und Instandsetzung auf die Landkreise sind die Tunnelbetriebseinrichtungen einschließlich der verkehrs- und betriebstechnischen Überwachung (Tunnelbetriebszentrale), Fernwirkanlagen und Strecken- und Netzbeeinflussungsanlagen. |
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4.4 | Trogbauwerke | |||||
a) | Reinigung, Wartung und Pflege | X | ||||
b) | Kleinreparaturen, die keine fachspezifischen Kenntnisse erfordern, an nicht unmittelbar tragenden Bauteilen, zum Beispiel kleine Ausbesserungsarbeiten | X | ||||
c) | bauliche Maßnahmen gemäß ZTV BEA-StB 09/13 zur Substanzerhaltung oder zur Verbesserung von Oberflächeneigenschaften von Verkehrsflächen, die auf zusammenhängenden Flächen in der Regel in Fahrstreifenbreite bis zu einer Dicke von 4 cm ausgeführt werden | X | ||||
d) | bauliche Maßnahmen größeren Umfangs, die der Wiederherstellung des planmäßigen Zustandes des Bauwerkes oder seiner Teile dienen | X | ||||
e) | vollständige Erneuerung, Umbau, Verbreiterung oder Verstärkung des Bauwerkes | X | ||||
f) | Bauwerksüberwachung nach DIN 1076, Punkte 6.2 Besichtigung und 6.3 laufende Beobachtung | X | ||||
g) | Bauwerksprüfung nach DIN 1076, Punkte 5.2 Hauptprüfung, 5.3 einfache Prüfung, 5.4 Sonderprüfung, 5.5 Prüfung nach besonderen Vorschriften | X | ||||
h) | Verwaltung und Fortschreibung der Bauwerksdaten | X | ||||
4.5 | Stützbauwerke | |||||
a) | Reinigung, Wartung und Pflege | X | ||||
b) | Kleinreparaturen, die keine fachspezifischen Kenntnisse erfordern, an nicht unmittelbar tragenden Bauteilen, zum Beispiel kleine Ausbesserungsarbeiten | X | ||||
c) | bauliche Maßnahmen geringeren Umfangs (Substanzerhaltung), die keine fachspezifischen Kenntnisse erfordern, an nicht unmittelbar tragenden Bauteilen | X | ||||
d) | bauliche Maßnahmen größeren Umfangs, die der Wiederherstellung des planmäßigen Zustandes des Bauwerkes oder seiner Teile dienen | X | ||||
e) | vollständige Erneuerung, Umbau, oder Verstärkung des Bauwerkes | X | ||||
f) | Bauwerksüberwachung nach DIN 1076, Punkte 6.2 Besichtigung und 6.3 laufende Beobachtung | X | ||||
g) | Bauwerksprüfung nach DIN 1076, Punkte 5.2 Hauptprüfung, 5.3 einfache Prüfung, 5.4 Sonderprüfung, 5.5 Prüfung nach besonderen Vorschriften | X | ||||
h) | Verwaltung und Fortschreibung der Bauwerksdaten | X | ||||
4.6 | Lärmschutzbauwerke der freien Strecke, nicht auf Brücken |
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a) | Reinigung, Wartung und Pflege | X | ||||
b) | Kleinreparaturen, die keine fachspezifischen Kenntnisse erfordern, an nicht unmittelbar tragenden Bauteilen, zum Beispiel kleine Ausbesserungsarbeiten | X | ||||
c) | bauliche Maßnahmen geringeren Umfangs (Substanzerhaltung), die keine fachspezifischen Kenntnisse erfordern, an nicht unmittelbar tragenden Bauteilen | X | ||||
d) | bauliche Maßnahmen größeren Umfangs, die der Wiederherstellung des planmäßigen Zustandes des Bauwerkes oder seiner Teile dienen | X | ||||
e) | vollständige Erneuerung oder Umbau des Bauwerkes | X | ||||
f) | Bauwerksüberwachung nach DIN 1076, Punkte 6.2 Besichtigung und 6.3 laufende Beobachtung | X | ||||
g) | Bauwerksprüfung nach DIN 1076, Punkte 5.2 Hauptprüfung, 5.3 einfache Prüfung, 5.4 Sonderprüfung, 5.5 Prüfung nach besonderen Vorschriften | X | ||||
h) | Verwaltung und Fortschreibung der Bauwerksdaten | X | ||||
4.7 | sonstige Ingenieurbauwerke nach DIN 1076. Punkt 3.1.7 (alle Bauwerke, für die ein Einzelstandsicherheitsnachweis erforderlich ist, zum Beispiel Regenrückhaltebecken aus Stahlbeton, Schachtbauwerke) |
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a) | Reinigung, Wartung und Pflege | X | ||||
b) | Kleinreparaturen, die keine fachspezifischen Kenntnisse erfordern, an nicht unmittelbar tragenden Bauteilen, z. B. kleine Ausbesserungsarbeiten | X | ||||
c) | bauliche Maßnahmen geringeren Umfangs (Substanzerhaltung), die keine fachspezifischen Kenntnisse erfordern, an nicht unmittelbar tragenden Bauteilen | X | ||||
d) | bauliche Maßnahmen größeren Umfangs, die der Wiederherstellung des planmäßigen Zustandes des Bauwerkes oder seiner Teile dienen | X | ||||
e) | vollständige Erneuerung, Umbau, Verbreiterung oder Verstärkung des Bauwerkes | X | ||||
f) | Bauwerksüberwachung nach DIN 1076, Punkte 6.2 Besichtigung und 6.3 laufende Beobachtung | X | ||||
g) | Bauwerksprüfung nach DIN 1076, Punkte 5.2 Hauptprüfung, 5.3 einfache Prüfung, 5.4 Sonderprüfung, 5.5 Prüfung nach besonderen Vorschriften | X | ||||
h) | Verwaltung und Fortschreibung der Bauwerksdaten | X | ||||
4.8 | andere Bauwerke nach DIN 1076, Punkt 3.2 (Bauwerke, die keine Ingenieurbauwerke im Sinne der DIN 1076 sind, zum Beispiel Durchlässe, Entwässerungsanlagen, Stützbauwerke unter 1,5 m Höhe, Gabionen, Lärmschutzbauwerke unter 2,0 m Höhe, Steilwälle, Erdbauwerke) |
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a) | Reinigung, Wartung und Pflege | X | ||||
b) | Kleinreparaturen, die keine fachspezifischen Kenntnisse erfordern, an nicht unmittelbar tragenden Bauteilen, zum Beispiel kleine Ausbesserungsarbeiten | X | ||||
c) | bauliche Maßnahmen geringeren Umfangs (Substanzerhaltung), die keine fachspezifischen Kenntnisse erfordern, an nicht unmittelbar tragenden Bauteilen | X | ||||
d) | bauliche Maßnahmen größeren Umfangs, die der Wiederherstellung des planmäßigen Zustandes des Bauwerkes oder seiner Teile dienen | X | ||||
e) | vollständige Erneuerung, Umbau, Verbreiterung oder Verstärkung des Bauwerkes | X | ||||
f) | sofern erforderlich: Bauwerksüberwachung nach DIN 1076, Punkte 6.2 Besichtigung und 6.3 laufende Beobachtung | X | ||||
g) | sofern erforderlich: Bauwerksprüfung nach DIN 1076, Punkte 5.2 Hauptprüfung, 5.3 einfache Prüfung, 5.4 Sonderprüfung, 5.5 Prüfung nach besonderen Vorschriften |
X | ||||
h) | Verwaltung und Fortschreibung der Bauwerksdaten | X | ||||
5. | Sonstiges | |||||
5.1 | Glättemeldeanlagen | |||||
a) | Kontrolle, Betrieb und Wartung sowie Kostentragung für Energie und Fernmeldeleistungen | X | ||||
b) | Reparatur von kleineren Betriebsstörungen oder Defektstellen, sofern nicht durch Wartungsvertrag abgesichert und sofern nicht Leistung nach Leistungsheft | X | ||||
c) | Behebung von Schäden an Bauteilen oder Baugruppen zur Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit | X | ||||
d) | vollständige Wiederherstellung des Gebrauchswertes oder der Funktionsfähigkeit der Anlage | X | ||||
5.2 | Bestandsdatenerfassung, Bestandsdatenpflege |
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a) | Ersterfassung von Bestandsdaten | X | ||||
b) | Erhebung von Bestandsdaten aufgrund von Um-, Aus- oder Neubaumaßnahmen sowie Erneuerungen von Straßenverkehrsanlagen |
X | ||||
c) | Erhebung von Bestandsdaten aus Maßnahmen der betrieblichen Unterhaltung | X | ||||
d) | Erhebung von Bestandsdaten aus Maßnahmen der Instandsetzung von Straßenverkehrsanlagen | X | ||||
e) | Umstufungen | X | ||||
f) | Festlegung Ortsdurchfahrtsgrenzen | X | ||||
5.3 | Verkehrszählungen mit Personal oder Zähleinrichtungen |
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a) | regelmäßig alle 5 Jahre stattfindende Verkehrszählungen | X | ||||
b) | Verkehrszählungen für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen oder Kostenbeteiligungen | X | ||||
c) | Betrieb und Wartung von Dauerzählstellen | X | ||||
d) | Reparatur von kleineren Betriebsstörungen oder Defektstellen, sofern nicht durch Wartungsvertrag abgesichert und sofern nicht Leistung nach Leistungsheft | X | ||||
e) | Behebung von Betriebsstörungen oder Schäden an Bauteilen oder Baugruppen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit | X | ||||
f) | vollständige Wiederherstellung des Gebrauchswertes oder der Funktionsfähigkeit der Anlage | X | ||||
g) | Neuerrichtung von Dauerzählstellen | X | ||||
5.4 | Zustandserfassungen der Straßenverkehrsanlage |
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Messtechnische Zustandserfassung und Zustandsbewertung, Analyse des Straßennetzes und Vollzug der Erhaltungsstrategie | X | |||||
5.5 | mobile und stationäre Funkmeldeanlagen |
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Die mobilen und stationären funktechnischen Anlagen als unmittelbare Einrichtungen des Betriebsdienstes werden den Landkreisen in Eigentum übergeben. Die Landkreise entscheiden über deren weitere Nutzung sowie die erforderliche Unterhaltung oder Erneuerung eigenständig. |
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5.6 | Felssicherungen | |||||
a) | Beobachtung im Rahmen der turnusmäßigen Streckenkontrollen oder nach besonderen Witterungsereignissen | X | ||||
b) | Beräumung von Geröll | X | ||||
c) | Reparatur an Fangnetzen in einfachen Fällen ohne Eingriff in die Standsicherheit |
X | ||||
d) | bauliche Maßnahmen größeren Umfangs, die der Wiederherstellung des planmäßigen Zustandes des Bauwerkes oder seiner Teile dienen | X | ||||
e) | vollständige Erneuerung, Umbau oder Neubau von Felssicherungen |
X | ||||
f) | sofern erforderlich: Bauwerksüberwachung nach DIN 1076, Punkte 6.2 Besichtigung und 6.3 laufende Beobachtung |
X | ||||
g) | sofern erforderlich: Bauwerksprüfung nach DIN 1076, Punkte 5.2 Hauptprüfung, 5.3 einfache Prüfung, 5.4 Sonderprüfung, 5.5 Prüfung nach besonderen Vorschriften |
X | ||||
5.7 | Schadensbeseitigung von durch Dritte verursachte Schäden an Verkehrsanlagen |
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a) | Erfassung der Schäden und gegebenenfalls des Verursachers, sofern bekannt | X | ||||
b) | Vorbereitung und Durchführung der Schadensregulierung, Beauftragung zur Beseitigung der Schäden, Bauüberwachung und Abnahme bei Fremdvergabe, oder Schadensbeseitigung mit eigenen Kapazitäten | X | ||||
Die Landkreise sind für die Schadensabwicklung einschließlich eventuell erforderlicher Prozessführung zuständig. Bei umfangreicheren Schäden, zum Beispiel an Bauwerken, technischen oder verkehrstechnischen Ausstattungen sowie bei Schäden, die Auswirkungen auf die Statik von Bauwerken oder den Umwelt- und Naturschutz haben, sind die entsprechenden Fachreferate des Landesamtes für Straßenbau einzubeziehen. Das für den jeweiligen Schaden zuständige Fachreferat entscheidet über die Art der Schadensbeseitigung. Die Buchung und Verrechnung der Kosten für die Schadensbeseitigung wird in der B-HW GA und DA – SN 22 detailliert dargestellt. |
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5.8 | Winterdienst | |||||
Räum- und Streuleistungen auf Fahrbahnen, Radwegen und sonstigen zu betreuenden Verkehrsflächen gemäß Leistungsheft sowie Auf- und Abbau von Schneeschutzzäunen, Schneezeichen, Aufstellung von Streugutkisten | X | |||||
5.9 | Streckenwartung | |||||
Streckenwartung | X | |||||
Die Aufgabe der Streckenwartung besteht darin, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Dies beinhaltet die regelmäßige Kontrolle der Straßenverkehrsanlagen, die Feststellung von Gefährdungen und die Verhinderung möglicher Schädigungen der Verkehrsteilnehmer oder der Straßenverkehrsanlage. Festgestellte Schäden sind, soweit dies möglich und wirtschaftlich ist, sofort zu beheben und abzusichern. Auf bestehende Gefährdungen ist auf geeignete Weise hinzuweisen, wenn die festgestellten Mängel oder Beeinträchtigungen nicht erkennbare Gefährdungen darstellen. Absperrungen und Verkehrssicherungen sind im Rahmen der Kontrollen ständig zu überwachen. Die Streckenwartung umfasst unter anderem auch die Beobachtung jeder Bautätigkeit und sonstiger Veränderungen und Vorgänge entlang der Straße sowie die Überwachung der Auflagen in Baugenehmigungen, Sondernutzungserlaubnissen, Gestattungsverträgen, Vereinbarungen und dergleichen. Der Streckenwartung können entsprechend der Organisation innerhalb der jeweiligen Straßenmeisterei weitere Aufgaben und betriebliche Leistungen zugeordnet werden. Im Übrigen wird auf die Festlegungen und Regelungen im jeweils geltenden Maßnahmenkatalog Straßenunterhaltung und Betrieb: Optimierung von Einsatzverfahren – Streckenwartung – MK 6d verwiesen. Der Maßnahmenkatalog Straßenunterhaltung und Betrieb MK 6d kann beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Wilhelm-Buck-Str. 2, 01097 Dresden eingesehen werden.“ |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2024 in Kraft.
Dresden, den 17. September 2024
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig