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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Justizkostenmarkenordnung

Vollzitat: Justizkostenmarkenordnung vom 4. Januar 2002 (SächsJMBl. S. 26)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Verwendung von Kostenmarken
(Justizkostenmarkenordnung – JKMO)

Vom 4. Januar 2002

Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen wird über die Beschaffung, den Verkauf und die Verwendung von Kostenmarken Folgendes bestimmt:

I.
Vorrang der Verwendung von Gebühren- und Gerichtskostenstemplern und des unbaren Zahlungsverkehrs

1.
Zur Vereinfachung der Verwaltung sollen Kosten grundsätzlich mittels Verwendung von Gebühren- und Gerichtskostenstemplern oder unbar beglichen werden. In schriftlichen Zahlungsaufforderungen ist deshalb jeder Zahlungspflichtige anzuhalten, sich des unbaren Zahlungsverkehrs durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto zu bedienen. In Zahlungsaufforderungen ist die Bankverbindung der Landesjustizkasse Chemnitz anzugeben. Als Verwendungszweck sind die Pseudorechnungsnummer und das Aktenzeichen anzugeben. Ist die Zahlung in Kostenmarken nicht ausgeschlossen, ist hierauf hinzuweisen.
2.
Die Verwendung von Kostenmarken ist nur zu empfehlen, wenn dies im Interesse des Rechtssuchenden liegt.
3.
Kostenmarken sollen nicht ausgegeben werden, wenn sich, wie bei größeren Einzahlungen, die Annahme des Betrages gegen Quittung anbietet.

II.
Zulässigkeit der Verwendung von Kostenmarken

1.
In Kostenmarken können beglichen werden
 
a)
Gerichtskosten in Verfahren vor den Gerichten und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und
 
b)
Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten
 
wenn sie nicht der Landesjustizkasse Chemnitz zur Einziehung überwiesen sind oder über das EDV-Geldstrafenvollstreckungsprogramm von der Landesjustizkasse Chemnitz eingezogen werden.
2.
Forderungen nach Ziffer I Nr. 4 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zu den Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe (VwV DB-PKHG) vom 3. Dezember 2001 (SächsJMBl. S. 164), in der jeweils geltenden Fassung, können nicht in Kostenmarken beglichen werden.

III.
Markensorten

Kostenmarken werden über Werte von „5 Cent“, „10 Cent“ und „50 Cent“ sowie von „1 Euro“, „5 Euro“, „10 Euro“, „50 Euro“, „100 Euro“ und „200 Euro“ hergestellt. Markenbild und Farbe jedes Wertes stimmen in allen Bundesländern überein. Zur Unterscheidung tragen die Kostenmarken als Aufdruck das Land und das Herstellungsjahr.

IV.
Verkauf der Kostenmarken

1.
Der Verkauf der Kostenmarken obliegt der Landesjustizkasse Chemnitz und den Zahlstellen bei den Amtsgerichten Bautzen, Görlitz und Zwickau sowie bei den Landgerichten Chemnitz, Dresden und Leipzig.
2.
Kostenmarken werden nur während der Kassenstunden oder der vom Behördenleiter festgesetzten Öffnungszeiten verkauft.
3.
Kostenmarken älterer Jahrgänge sind vor denen jüngerer Jahrgänge abzugeben.
4.
Andere als die mit dem Verkauf von Kostenmarken betrauten Bediensteten können in Einzelfällen einen Geldbetrag zum Erwerb von Kostenmarken annehmen, wenn einem behinderten Zahlungspflichtigen der Erwerb der Kostenmarken aus räumlichen Gründen nicht zuzumuten ist und der Bedienstete die Kostenmarken für den Behinderten unverzüglich erwerben kann. Der Bedienstete hat die Kostenmarken zusammen mit dem Beleg nach Nr. 5 dem Behinderten auszuhändigen.
5.
Dem Käufer ist auf Verlangen ein Beleg über den Kauf der Kostenmarken auszustellen, der ausschließlich folgende Angaben enthält:
 
a)
den Betrag mit dem Zusatz „Für Gerichtskostenmarken erhalten“,
 
b)
den Zusatz „Dieser Beleg gilt nicht als Quittung für die Einzahlung in einer bestimmten Rechtssache.“,
 
c)
den Ort und das Datum des Verkaufs,
 
d)
die Bezeichnung der die Kostenmarken abgebenden Stelle und die Unterschrift des Bediensteten.
6.
Die Erteilung von Quittungen richtet sich nach Ziffer V Nr. 4.
7.
Der Erlös aus dem Verkauf von Kostenmarken wird bei den Einnahmen aus Gerichtskosten nachgewiesen.

V.
Verwendung von Kostenmarken

1.
Kostenmarken sind gültig, wenn sie vollständig, unbeschädigt, nicht ge- oder verfälscht, nicht verdorben, nicht mit einem Zusatz versehen und nicht entwertet sind sowie auf einem anderen Schriftstück noch nicht aufgeklebt waren.
2.
Die Kostenmarken sind möglichst auf die Vorderseite des für die Gerichtsakten bestimmten Schriftstückes zu kleben. Lose eingereichte Kostenmarken sind auf ein Blatt zu kleben, auf dem der Einzahlende und die Sache zu bezeichnen sind.
3.
Wird beim Ankauf von Kostenmarken das für die Gerichtsakten bestimmte Schriftstück vorgelegt, soll dem Käufer nahegelegt werden, zur Beschleunigung das Schriftstück der für die Annahme zuständigen Stelle selbst zu überbringen.
4.
Die Kostenmarken zur Entrichtung eines Betrages annehmende Stelle hat dem Einlieferer auf Antrag eine Quittung zu erteilen, die enthalten muss:
 
a)
das Empfangsbekenntnis,
 
b)
die Bezeichnung des Einzahlungspflichtigen,
 
c)
den Betrag (Beträge von 100 EUR und mehr auch in Buchstaben) mit dem Zusatz „in Kostenmarken entrichtet“,
 
d)
die Bezeichnung der Sache,
 
e)
Ort und Tag der Entrichtung,
 
f)
die Bezeichnung der Dienststelle und
 
g)
die Unterschrift des die Kostenmarken annehmenden Bediensteten und den Abdruck des Dienstsiegels.
5.
Wird die Quittung auf einer Durchschrift des veranlassenden und dem Einlieferer zurückzugebenden Schriftstückes erteilt, kann von den in Ziffer V Nr. 4 Buchst. b und d bezeichneten Angaben abgesehen werden, wenn sie sich aus dem Schriftstück ergeben.

VI.
Entwertung der Kostenmarken

1.
Kostenmarken sind nach dem Aufkleben durch deutliche Abdrucke des Dienstsiegels oder des Eingangsstempels zu entwerten. Die Abdrucke müssen einen wesentlichen Teil jeder Marke und das sie umgebende Papier erfassen.
2.
Die Kostenmarken sind von der Stelle zu entwerten, die durch Entgegennahme des mit den Kostenmarken versehenen Schriftstückes zuerst mit seiner geschäftlichen Behandlung befasst wird, bei Behörden mit besonderer Briefannahmestelle von dieser. Jeder Bedienstete hat, sobald er mit der geschäftlichen Behandlung eines mit nicht entwerteten Kostenmarken versehenen Schriftstücks befasst wird, die Entwertung der Kostenmarken entsprechend Nr. 1 zu veranlassen.

VII.
Umtausch und Werterstattung

1.
Vor jedem Umtausch und jeder Werterstattung ist zu prüfen, ob die zurückzunehmenden Marken echt sind und noch nicht entwertet.
2.
Kostenmarken, die sich zur Wiederausgabe eignen, können gegen Marken anderer Wertsorten umgetauscht werden.
3.
Unbrauchbar gewordene Marken dürfen die Landesjustizkasse Chemnitz oder die in Ziffer IV Nr. 1 genannten Zahlstellen umtauschen. Der Umtausch abgelöster oder abgeschnittener Marken ist nur mit Einwilligung des Behördenleiters zulässig. Sie ist zu erteilen, wenn sich keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch mit Marken (Ziffer VIII) ergeben. Zurückgenommene Marken sind in der Einzahlungsliste von der Einzahlung an Gerichtskosten abzusetzen und im Beisein des Aufsichtsbeamten zu vernichten. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus der sich die Stückzahl der einzelnen Wertsorten und der Gesamtbetrag der Marken ergeben. Die Niederschrift ist vom Aufsichtsbeamten gegenzuzeichnen und der Einzahlungsliste beizufügen. Entsprechend ist bei unbrauchbar gewordenen Marken, die zum Kostenmarkenbestand gehören, zu verfahren.
4.
Der Gegenwert zurückgegebener Kostenmarken kann erstattet werden, wenn sie aus unvorhergesehenen Gründen nicht mehr benötigt werden. Der Antrag ist an die Landesjustizkasse Chemnitz oder eine der in Ziffer IV Nr. 1 genannten Zahlstellen zu richten, die ihn mit ihrer Stellungnahme dem Behördenleiter zur Entscheidung vorlegt. Gibt dieser dem Antrag statt, ordnet er die Erstattung durch förmliche Kassenanordnung an. Die zurückgegebenen Marken sind auf die Kassenanordnung zu kleben und zu entwerten. Unbrauchbar gewordene Marken sind zu vernichten; die Vernichtung ist in der Kassenanordnung zu bescheinigen.
5.
Für den Umtausch und die Werterstattung aufgerufener Kostenmarken gilt ergänzend Ziffer XI.

VIII.
Verhütung missbräuchlicher Verwendung von Kostenmarken

1.
Kostenmarken dürfen nicht von Schriftstücken abgelöst oder abgeschnitten werden. Der Verdacht eines Missbrauchs mit Kostenmarken ist unverzüglich dem Behördenleiter anzuzeigen. Als ge- oder verfälscht oder wiederverwendet erkannte oder in ihrer Echtheit zweifelhafte Kostenmarken sind anzuhalten und dem Behördenleiter vorzulegen.
2.
Bestehen Zweifel an der Echtheit der Marken, sind sie der Landesjustizkasse Chemnitz zu übersenden. Von den Schriftstücken, auf denen sich die Marken befinden, sind erforderlichenfalls beglaubigte Ablichtungen für die Akten zurückzuhalten.

IX.
Beschaffung von Kostenmarken

1.
Die Landesjustizkasse Chemnitz beschafft die Kostenmarken bei der Bundesdruckerei GmbH in Berlin. Den Eingang der Marken hat die Landesjustizkasse Chemnitz unter Benutzung des der Sendung beiliegenden Lieferscheins unverzüglich der Bundesdruckerei GmbH zu bestätigen. Die Landesjustizkasse Chemnitz liefert den jeweils gemeldeten Jahresbedarf an Marken an die in Ziffer IV Nr. 1 genannten Zahlstellen aus. Ziffer IV Nr. 3 gilt entsprechend. Originalpackungen der Bundesdruckerei GmbH zu je zweimal 50 Bogen mit einem ihren Inhalt kennzeichnenden Aufdruck und unversehrtem Verschluss dürfen von der Landesjustizkasse Chemnitz und den Zahlstellen ungeöffnet angenommen werden.
2.
Die Zahlstellen melden den Jahresbedarf für das nächste Haushaltsjahr bis zum 31. Juli eines jeden Jahres an die Landesjustizkasse Chemnitz. Sie haben den Jahresbedarf auf der Grundlage des Kostenmarkenumsatzes des abgelaufenen Halbjahres zu veranschlagen. Ein übermäßiger Vorrat an Marken ist zu vermeiden. Gleichzeitig melden sie den Bestand an Marken. Der Zahlstellenaufsichtsbeamte hat Bestand und Angemessenheit des ermittelten Bedarfs zu bescheinigen.
3.
Die Landesjustizkasse Chemnitz ermittelt auf der Grundlage des eigenen Kostenmarkenumsatzes in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli eines jeden Jahres unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen der Zahlstellen den Gesamtbedarf für das folgende Haushaltsjahr, dessen Angemessenheit der Kassenaufsichtsbeamte bescheinigt. Auch für darüber hinausgehende Anforderungen hat sie ständig einen angemessenen Bestand an Marken aller Wertsorten vorzuhalten.

X.
Anforderung und Versendung von Kostenmarken, Buchführung

1.
Die Landesjustizkasse Chemnitz und die Zahlstellen fügen jeder Sendung von Kostenmarken einen Lieferschein bei, auf dem ihnen der Empfang unverzüglich zu bestätigen ist. Bei Versand auf Anforderung ist ein Formblatt (Anlage) zu verwenden.
2.
In Briefen oder Paketen sind Kostenmarken nur mit Wertangabe zu versenden. Die Wertangabe ist, sofern nicht der Gegenwert der zu versendenden Kostenmarken geringer ist, regelmäßig auf den von der Post festgelegten zulässigen Höchstbetrag für Valoren zweiter Klasse zu bestimmen. Der Transport durch Kurier erfolgt in einem verschlossenen Umschlag, auf dem neben der Anschrift der Wert der Kostenmarken anzugeben ist. Der Kurier bestätigt den Erhalt des Umschlags. Er erhält eine gleichlautende Bestätigung vom Empfänger der Sendung.
3.
Nummer 55 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 70 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) und Nummer 29 der Vorl. VwV zu § 71 SäHO bleiben unberührt.

XI.
Einziehung von Kostenmarken

1.
Kostenmarken, die aus Sicherheitsgründen aus dem Verkehr gezogen werden, werden durch Aufruf des Staatsministeriums der Justiz unter Bestimmung einer Umtauschfrist eingezogen. Der Kostenmarkenaufruf wird im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht. Die Behördenleiter lassen alsbald nach der Bekanntgabe an geeigneten Stellen der Dienstgebäude und in Räumen der Landesjustizkasse Chemnitz und der Zahlstellen Aushänge anbringen, in denen auf die Einziehung und die Umtauschfrist hingewiesen wird. Außerdem sind alle Justizbediensteten vom Kostenmarkenaufruf zu unterrichten.
2.
Der Verkauf aufgerufener Kostenmarken soll einen Monat vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingestellt werden.
3.
Aufgerufene Kostenmarken werden nur von der Landesjustizkasse Chemnitz und den in Ziffer IV Nr. 1 genannten Zahlstellen gegen andere Marken umgetauscht. Nach Ablauf der Umtauschfrist darf der Umtausch nur mit Einwilligung des Behördenleiters vorgenommen werden. Die Einwilligung ist zu erteilen, wenn die Prüfung der vorgelegten Marken keinen Anlass zu Bedenken gibt. Die Landesjustizkasse Chemnitz und die Zahlstellen sammeln die aufgerufenen Marken bis zum Ablauf der Umtauschfrist und behandeln sie danach wie unbrauchbar gewordene Marken (vgl. Ziffer VII Nr. 3). Die Erstattung des Gegenwertes aufgerufener Marken richtet sich nach Ziffer VII Nr. 4.

XII.
Überwachung der Kostenmarkenverwendung

1.
Der Geschäftsleiter oder andere vom Behördenleiter bestimmte geeignete Justizbedienstete haben mindestens einmal jährlich in jeder Abteilung der Geschäftsstelle und bei jeder amtsgerichtlichen Zweigstelle unvermutet die Kostenmarkenverwendung zu prüfen.
2.
Bei der Prüfung ist stichprobenartig eine angemessene Zahl von Akten einzusehen und festzustellen, ob die Bestimmungen über die Verwendung und Entwertung von Kostenmarken beachtet worden sind und ob sich die entwerteten Marken vollständig in den Akten befinden. Unsaubere, verfärbte oder unsauber oder verwischt entwertete Marken sind besonders sorgfältig zu prüfen. In die Prüfung sind stets auch weggelegte Akten aus allen abgelaufenen Jahrgängen einzubeziehen, deren Kostenmarken zur Zeit der Prüfung noch gelten. Dabei ist auch darauf zu achten, ob Akten oder Teile davon fehlen. Können fehlende Akten nicht alsbald herbeigeschafft oder kann ihr Verbleib nicht ordnungsgemäß nachgewiesen werden, ist dies dem Behördenleiter anzuzeigen.
3.
Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die dem Behördenleiter zur weiteren Veranlassung vorzulegen ist.

XIII.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Verwendung von Kostenmarken (Justizkostenmarkenordnung – ) vom 26. Januar 1996 (SächsJMBl. S. 12) außer Kraft.

Dresden, den 4. Januar 2002

Dr. Franke
Staatssekretär

Anlage

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2002 Nr. 2, S. 26

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 29. Juni 2005