Bekanntmachung
des Staatsbetriebs Sachsenforst
über das Wildmonitoring nach
§ 2 Absatz 6 der Sächsischen Jagdverordnung
Vom 7. Januar 2025
Gemäß § 2 Absatz 6 Satz 1 der Sächsischen Jagdverordnung vom 27. August 2012 (SächsGVBl. S. 518), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 332) geändert worden ist, wird von der oberen Jagdbehörde Folgendes bekannt gemacht:
- 1.
- Der Jagdausübungsberechtigte hat Wahrnehmungen der Wildarten Elchwild (Alces alces L.), Wisent (Bison bonasus), Wolf (Canis lupus L.), Luchs (Lynx lynx L.), Wildkatze (Felis silvestris Schreber), Baummarder (Martes martes L.), Iltis (Mustela putorius L.), Fischotter (Lutra lutra) sowie Auerwild (Tetrao urogallus L.) und Birkwild (Lyrurus tetrix L.) im Jagdbezirk für den Zeitraum 1. April 2025 bis 31. März 2028 unverzüglich in Form der erweiterten Präsenzerfassung elektronisch der Jagdbehörde zu übermitteln.
- 2.
- Der Jagdausübungsberechtigte hat über das Vorkommen weiterer dem Jagdrecht unterliegender Tierarten im Jagdbezirk für den Zeitraum 1. April 2025 bis 31. März 2028 zusammenfassend in Form der einfachen Präsenzerfassung zu berichten; die Meldung ist jährlich in elektronischer Form bis zum 10. April 2026, 10. April 2027 und 10. April 2028 der Jagdbehörde zu übermitteln
Erläuterung zur Bekanntmachung:
Gemäß § 3 Absatz 7 des Sächsischen Jagdgesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308), das durch das Gesetz vom 31. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 21) geändert worden ist, sind die Jagdausübungsberechtigten verpflichtet, bei der systematischen Erfassung, Beobachtung und Überwachung bestimmter Wildarten (Wildmonitoring) mitzuwirken.
Die obere Jagdbehörde macht gemäß § 2 Absatz 6 Satz 1 der Sächsischen Jagdverordnung im Sächsischen Amtsblatt bekannt, für welche Wildarten und Zeitdauer ein Wildmonitoring durchgeführt wird; dabei werden auch die Meldetermine festgelegt.
Das Wildmonitoring hat zum Ziel, hinreichende und flächendeckende Informationen über bestimmte Wildarten zu erlangen. Die Unterscheidung in Nummer 1 und 2 bei den Meldeterminen und dem Inhalt der Meldungen berücksichtigt unter anderem die Bedeutung aufgrund des jeweiligen naturschutzrechtlichen Schutzstatus der dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten.
Die Meldung der Jagdausübungsberechtigten hat gemäß § 2 Absatz 6 Satz 2 der Sächsischen Jagdverordnung elektronisch zu erfolgen. Hierfür kann die EDV-Anwendung „Sächsisches Wildmonitoring“ genutzt werden. Ein Online-Zugang ist von der örtlich zuständigen unteren Jagdbehörde erhältlich. Die übermittelten Daten werden gemäß § 2 Absatz 6 Satz 3 der Sächsischen Jagdverordnung von der Jagdbehörde ausgewertet.
Graupa, den 7. Januar 2025
Staatsbetrieb Sachsenforst
Katrin Müller
Abteilungsleiterin Obere Forst- und Jagdbehörde,
Naturschutz im Wald