Dritte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Ökologischer/Biologischer Landbau im Freistaat Sachsen
Vom 6. März 2025
I.
Dritte Änderung der Förderrichtlinie ÖBL/2023
Die Förderrichtlinie Ökologischer/Biologischer Landbau vom 4. Oktober 2022 (SächsABl. 2023 S. 334), die zuletzt durch die Richtlinie vom 23. August 2024 (SächsABl. S. 1041) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Ziffer II wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3.1 Buchstabe b wird die Angabe „0,3000“ durch die Angabe „0,1000“ ersetzt.
- b)
- In Nummer 5.1.2 wird die Angabe „12. März 2024 (SächsABl. S. 364)“ durch die Angabe „27. August 2024 (SächsABl. S. 1042)“ ersetzt.
- c)
- In Nummer 5.4 Buchstabe a wird die Angabe „soweit es sich hierbei nicht um die Flächen handelt, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach §19 GAPKondV dienen und dementsprechend angemeldet werden,“ gestrichen.
- d)
- Nummer 5.10 wird wie folgt neu gefasst:
- „5.10
- Anwendung Konditionalität und soziale Konditionalität
- Das System zur Durchführung und Kontrolle der Einhaltung verbindlicher Grundanforderungen gilt gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 und die Anforderungen bezüglich geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen oder Arbeitgeberverpflichtungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 auch für die Flächenförderung nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 und daher ebenso für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen.
- Damit sind durch die Begünstigten die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die im GAP-Strategieplan in Verbindung mit dem GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG) und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) festgelegten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie die Anforderungen an die soziale Konditionalität nach Artikel 14 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/2115 einzuhalten.“
- 2.
- Ziffer III wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 Satz 1 wird die Angabe „84 und 85“ durch die Angabe „84 f. und 88 f.“ ersetzt.
- b)
- Nummer 4 Satz 5 wird wie folgt neu gefasst:
- „Ein Verstoß gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) nach Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 oder gegen die Anforderungen bezüglich geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen oder Arbeitgeberverpflichtungen nach Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgrund einer unmittelbar der begünstigten Person anzulastenden Handlung oder Unterlassung führt nach den Artikeln 12 Absatz 2 bzw. Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115, den Artikeln 83 ff. sowie 87 ff. der Verordnung (EU) 2021/2116, der Artikel 6 ff. der delegierten Verordnung (EU) 2022/1172, den §§ 21 ff. GAPKondG und §§ 31 ff. GAPKondV dazu, dass der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Förderung gekürzt oder keinerlei Zahlung geleistet wird.“
- 3.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird hinter der Angabe „ÖLG-Durchführungsverordnung“ der Link https://www.gesetze-im-internet.de/_lg-dv/BJNR0CE0B0023.html hinterlegt.
- b)
- Nummer 4 wird wie folgt neu gefasst:
- „4.
- die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union,“
- c)
- In Nummer 6 wird die Angabe „durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/648 der Kommission vom 15. Februar 2022 (ABl. L 119 vom 21.4.2022, S. 1, EU-GAP-Strategieplan-Verordnung)“ durch die Angabe „zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. L 1468 vom 24.5.2024, S. 1)“ ersetzt.
- d)
- In Nummer 8 wird die Angabe „durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1408 der Kommission vom 16. Juni 2022 (ABl. L 216 vom 19.8.2022, S. 1)“ durch die Angabe „zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. L 1468 vom 24.5.2024, S. 1)“ ersetzt.
- e)
- In Nummer 9 wird am Ende die Angabe „die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1448 der Kommission vom 10. Mai 2023 (ABl. L 179 vom 14.7.2023, S. 2) geändert worden ist,“ eingefügt.
- f)
- In Nummer 10 wird am Ende die Angabe „, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/744 der Kommission vom 2. Februar 2023 (ABl. L 99 vom 12.4.2023, S. 1) geändert worden ist,“ eingefügt.
- g)
- In Nummer 11 wird am Ende die Angabe „die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2773 der Kommission vom 13. Dezember 2023 (ABl. L 2773 vom 14.12.2023, S. 1) geändert worden ist,“ eingefügt.
- h)
- In Nummer 12 wird am Ende die Angabe „die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2202 der Kommission vom 4. September 2024 (ABl. L 2202 vom 5.9.2024, S. 1) geändert worden ist,“ eingefügt.
- i)
- In Nummer 13 wird am Ende die Angabe „geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/194 der Kommission vom 8. Januar 2024 (ABl. L vom 9.1.2024, S. 1),“ eingefügt.
- j)
- In Nummer 16 wird am Ende die Angabe „das durch Artikel 1a des Gesetzes vom 18. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 356) geändert worden ist,“ eingefügt.
- k)
- In Nummer 17 wird die Angabe „durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 343)“ durch die Angabe „zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 396)“ ersetzt.
- l)
- In Nummer 18 wird am Ende die Angabe „das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 356) geändert worden ist,“ eingefügt.
- m)
- In Nummer 19 wird die Angabe „durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2273)“ durch die Angabe „zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 417)“ ersetzt.
II.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
Dresden, den 6. März 2025
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Georg-Ludwig von Breitenbuch