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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Siebte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie für die Gewährung von Ausgleichszulagen in benachteiligten Gebieten

Vollzitat: Siebte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie für die Gewährung von Ausgleichszulagen in benachteiligten Gebieten vom 10. März 2025 (SächsABl. S. 358)

Siebte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie für die Gewährung
von Ausgleichszulagen in benachteiligten Gebieten

Vom 10. März 2025

I.
Siebte Änderung der Förderrichtlinie AZL/2015

Die Förderrichtlinie Ausgleichszulage vom 22. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 308), die zuletzt durch die Richtlinie vom 16. Oktober 2023 (SächsABl. S. 1419) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315), wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer II werden die Wörter „, den Betrieb selbst bewirtschaften und ihren Betriebssitz in Sachsen haben.“ durch die Wörter „und den Betrieb selbst bewirtschaften.“ ersetzt.
2.
In Ziffer III Nummer 1 wird die Angabe „, soweit es sich hierbei nicht um die Flächen handelt, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 19 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung dienen und dementsprechend angemeldet werden“ gestrichen.
3.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „0,3000“ durch die Angabe „0,1000“ ersetzt.
b)
Nummer 5 wird wie folgt neu gefasst:
„Nach Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer IV der Verordnung (EU) 2021/2116 gelten für die Begünstigten der Ausgleichszulage grundsätzlich die Cross Compliance Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, mit Ausnahme der entsprechenden Kontrollen und Verwaltungssanktionen, wenn die Begünstigten auch Flächenzahlungen aufgrund der Regelungen des GAP-Strategieplans beruhend auf der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten und ihre Betriebsgröße mehr als zehn Hektar landwirtschaftliche Fläche beträgt (vergleiche Artikel 83 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116). In dem Fall unterliegen die Begünstigten dem Kontrollsystem und den Verwaltungssanktionen der Konditionalität gemäß Artikel 83 ff. der Verordnung (EU) 2021/2116 und sind verpflichtet, die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) gemäß dem Unionsrecht sowie die im GAP-Strategieplan in Verbindung mit dem GAP-Konditionalitäten-Gesetz und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung festgelegten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) nach Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 einzuhalten.“
4.
Ziffer VI, Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
„1.
Mehrfachförderung
Für die nach dieser Richtlinie geförderten Flächen (Schläge) kann in der Regel zusätzlich eine Förderung nach der Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen vom 4. Oktober 2022 (SächsABl. 2023 S. 369), die zuletzt durch die Richtlinie vom 27. August 2024 (SächsABl. S. 1042) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315), nach der Förderrichtlinie Ökologischer/Biologischer Landbau vom 4. Oktober 2022 (SächsABl. 2023, S. 334), die zuletzt durch die Richtlinie vom 23. August 2024 (SächsABl. S. 1041) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315) beziehungsweise nach der Förderrichtlinie Insektenschutz und Artenvielfalt vom 10. Februar 2021 (SächsABl. S. 167), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315), gewährt werden. Einzelheiten können dem entsprechenden Merkblatt unter www.lsnq.de/AZL entnommen werden.“
5.
Ziffer VII Nummer 1.1 wird wie folgt neu gefasst:
„1.1
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 10. März 2025

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Georg-Ludwig von Breitenbuch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2025 Nr. 13, S. 358
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. März 2025