Eingangsformel
Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Gewährung von Zuwendungen für Investitionen
in zeitgemäße und förderliche Lernumgebungen an Startchancen-Schulen
(Richtlinie Startchancen-Investitionen –
RL StartInvest)
Vom 7. April 2025
I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- 1.
- Der Freistaat Sachsen gewährt auf Grund von §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. November 2024 (SächsABl. S. 1434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253), in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104c des Grundgesetzes zur Umsetzung der Säule I des Startchancen-Programms (Investitionsprogramm Startchancen) Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie. Soweit die Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Startchancen auf die Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Umsetzung des Startchancen-Programms für die Jahre 2024 bis 2034 verweist, sind deren Maßgaben ebenfalls zu beachten.
- 2.
- Zweck der Zuwendungen ist die Schaffung einer modernen, klimagerechten und barrierefreien Bildungsinfrastruktur mit hoher Aufenthaltsqualität an Schulen, die am Startchancen-Programm teilnehmen (Startchancen-Schulen) mit folgenden Zielstellungen:
- a)
- Herstellung einer förderlichen Lernumgebung mit einer zeitgemäßen Infrastruktur und einer hochwertigen Ausstattung,
- b)
- Förderung der Voraussetzungen für die Vernetzung der Schulen in den Sozialraum,
- c)
- Verbesserung der Voraussetzungen für die Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams.
- 3.
- Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
II. Gegenstand der Förderung
II.
Gegenstand der Förderung
- 1.
- Förderfähig sind, soweit sie den Zuwendungszweck gemäß Ziffer I Nummer 2 erfüllen,
- a)
- Neubau-, Umbau-, Erweiterungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Bezug auf Schulgebäude, -anlagen und -gelände einschließlich der damit einhergehenden Beschaffung, dem Aufbau sowie der Inbetriebnahme von Einrichtung, Ausstattung und Gestaltungselementen, insbesondere für
- aa)
- Kreativ- und Lernlabore, Multifunktionsräume, Werkstätten und Ateliers,
- bb)
- Räumlichkeiten für inklusives Lernen,
- cc)
- altersgerechte Zonierung, klare räumliche Strukturen und Wegeführungen,
- dd)
- Öffnung von Räumen zur Unterstützung von vielfältigen Lernformaten, beispielsweise unter Einbindung hybrider, materieller und digitaler Elemente,
- ee)
- Schaffung von individuellen Arbeitsplatzlösungen sowie Räumen für Besprechungen und Kollaboration unter besonderer Berücksichtigung der professionsspezifischen Bedarfe multiprofessioneller Teams,
- ff)
- Gestaltung des Außenbereichs mit Bewegungs- und Sportmöglichkeiten sowie Erholungs- und Rückzugsbereichen,
- gg)
- schulbibliothekarische Räume mit Einzel- und Gemeinschaftsarbeitsplätzen sowie Ruheecken für ungestörtes Lernen,
- b)
- Investitionen in eine nachhaltige und lernförderliche Ausstattung, insbesondere für
- aa)
- flexibles Mobiliar für modulare, multifunktionale Raumnutzungen,
- bb)
- Werkstätten, Kreativlabore oder Maker-Spaces,
- cc)
- Bewegungsräume und Sportmöglichkeiten, niedrigschwellige bewegungsförderliche Einrichtung und Gestaltungselemente sowie Erholungs- und Rückzugsbereiche.
- 2.
- Eine gemeinsame Nutzung der geförderten Investitionsgegenstände durch eine Schule mit Primarstufe und einen Hort ist förderunschädlich.
III. Zuwendungsempfänger
III.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungen werden gewährt an Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse als öffentliche Schulträger gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Träger von Startchancen-Schulen sind.
IV. Zuwendungsvoraussetzungen
IV.
Zuwendungsvoraussetzungen
- 1.
- Zuwendungen für Baumaßnahmen werden grundsätzlich nur gewährt, wenn der Letztempfänger der Zuwendung Eigentümer oder Erbbauberechtigter des betroffenen Grundstücks ist oder im Zuge der Maßnahme entsprechende dingliche Rechte erwirbt.
- 2.
- Eine gleichzeitige Finanzierung der geförderten Maßnahme mit anderen Bundes-, EU- oder Landesmitteln ist unzulässig.
- 3.
- Eine Zuwendung wird nur gewährt für Maßnahmen, deren vollständiger Abschluss bis zum 30. Juni 2033 gesichert erscheint.
- 4.
- Anträge unterhalb von 35 000 Euro beantragter Zuwendung werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).
- 5.
- Maßnahmen, die ausschließlich der Instandhaltung und dem reinen Werterhalt der Bausubstanz dienen, ohne dass sie einen Beitrag zur Umsetzung des Zuwendungszwecks nach Ziffer I Nummer 2 leisten, werden nicht gefördert.
- 6.
- Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, liegen. Im besonderen Ausnahmefall kann eine Förderung im Einzelfall erfolgen, wenn das Vorhaben von der zuständigen unteren Wasserbehörde, zum Beispiel nach § 74 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigt wurde oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung zustimmt.
- 7.
- Von der Förderung ausgeschlossen sind ferner Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Hochwasserentstehungsgebieten, soweit diese nach § 78d Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes oder § 76 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes genehmigungspflichtig sind und durch die zuständige Wasserbehörde nicht genehmigt wurden oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung nicht zustimmt.
- 8.
- Maßnahmen werden nur gefördert, wenn die Nutzung des Gebäudes oder der Außenanlage unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Entwicklungen und der Maßgaben in §§ 4a und 4b des Sächsischen Schulgesetzes für die Dauer der Zweckbindung gesichert ist.
V. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- 1.
- Zuwendungsart:
- Projektförderung
- 2.
- Finanzierungsart:
- Anteilfinanzierung
- 3.
- Form der Zuwendung:
- Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss von bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- 4.
- Bemessungsgrundlage:
- Bemessungsgrundlage sind die notwendigen Gesamtausgaben zur Erfüllung des Zuwendungszwecks (zuwendungsfähige Ausgaben). Hierzu zählen in Fällen von Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a erforderliche Ausgaben für
- a)
- Kosten für Grundstücke nach DIN 276 Kostengruppe 100,
- b)
- Kosten für vorbereitende Maßnahmen nach DIN 276 Kostengruppe 200 mit Ausnahme der Kostengruppen 220 und 250,
- c)
- Baukosten nach DIN 276 Kostengruppen 300 bis 500,
- d)
- Ausstattungsgegenstände nach DIN 276 Kostengruppe 600,
- e)
- im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme anfallende, angemessene Baunebenkosten gemäß DIN 276 Kostengruppe 700.
- Die Ausgaben für eine Maßnahme können auch Maßnahmen zur Klimaanpassung, insbesondere zum Hitzeschutz und zum Wasserrückhalt umfassen, sofern die Maßnahme in ihrer Gesamtheit der Erfüllung des Zuwendungszwecks gemäß Ziffer I Nummer 2 dient. Ausgaben für Photovoltaikanlagen sind nur zuwendungsfähig, wenn der komplette Strom zur Deckung des Eigenbedarfes verwendet wird und keine Einspeisung in das öffentliche Netz erfolgt oder der Zuwendungsempfänger bei Einspeisung in das öffentliche Netz keine Einspeisevergütung erhält.
- In Fällen von Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b sind zuwendungsfähig:
- a)
- Ausgaben für die Beschaffung der Ausstattung,
- b)
- Ausgaben für Maßnahmen zur Konzeptionierung, Vorbereitung und Planung sowie die damit verbundenen Konsultationsprozesse (Leistungen Dritter außerhalb der Verwaltung),
- c)
- Ausgaben für Maßnahmen zur Befähigung des Personals zur sachgerechten Nutzung der neuen Infrastruktur, beispielsweise bei Anschaffung neuer Maschinen und Gerätschaften in Kreativlaboren, Maker-Spaces oder Werkstätten (Schulung und Beratung).
- 5.
- Nicht zuwendungsfähig sind:
- a)
- sämtliche Leistungen, für die vor dem 1. August 2024 vertragliche Bindungen eingegangen wurden einschließlich solcher gemäß Nummer 1.3.1 Satz 2 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK),
- b)
- Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers,
- c)
- Umsatzsteuerbeträge, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Vorsteuer abziehbar sind,
- d)
- Ausgaben, die ein anderer als der Träger der Maßnahme zu tragen verpflichtet ist,
- e)
- Ausgaben nach DIN 276 Kostengruppe 250, insbesondere Ausgaben für Behelfsbauten und das Herrichten von Ausweichobjekten sowie Ausgaben für die öffentliche Erschließung nach DIN 276 Kostengruppe 220,
- f)
- Ausgaben für den Betrieb,
- g)
- Ausgaben für Kapitalbeschaffung und Zwischenfinanzierung,
- h)
- Ausgaben für Leistungen, die außerhalb des Bewilligungszeitraumes erbracht wurden,
- i)
- Sicherheitseinbehalte zur Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen, ausgenommen solche, die bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes zu zuwendungsfähigen Ausgaben geführt haben.
VI. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 1.
- Die Zuwendungsempfänger haben auf die Förderung aus dem Startchancen-Programm unter Verwendung der hierfür geltenden Bildwortmarke hinzuweisen.
- 2.
- Eine im Rahmen dieser Richtlinie geförderte Startchancen-Schule ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2034 am Startchancen-Programm teilzunehmen. Im Übrigen gelten die Zweckbindungsfristen gemäß Nummer 4.2.6 VVK.
VII. Verfahren
VII.
Verfahren
- 1.
- StartInvest-Budgets
- a)
- Die Programmmittel werden auf die Schulträger der Startchancen-Schulen als StartInvest-Budgets verteilt. Die Verteilung erfolgt nach dem Anteil der Schülerzahl an den Startchancen-Schulen eines Schulträgers an der Gesamtschülerzahl aller Startchancen-Schulen im Freistaat Sachsen gemäß amtlicher Schulstatistik für das Schuljahr 2024/2025.
- b)
- Die Bewilligungsstelle macht die StartInvest-Budgets der Schulträger nach Buchstabe a im Internet unter der Adresse www.sab.sachsen.de bis zum 31. Juli 2025 bekannt.
- c)
- Bis zum 31. Dezember 2026 reicht der Antragsteller die Beschreibung der beabsichtigten Investitionsmaßnahme gemäß Buchstabe e Satz 1 Doppelbuchstabe bb sowie den Entwurf des pädagogischen Kurzkonzeptes gemäß Doppelbuchstabe cc beim Landesamt für Schule und Bildung als Fachstelle ein. Die Fachstelle nimmt eine schulfachliche Vorprüfung dieser Unterlagen vor und berät den Antragsteller zu gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen im Vorfeld der notwendigen Bestätigung gemäß Buchstabe f Satz 3.
- d)
- Anträge für Maßnahmen innerhalb des StartInvest-Budgets sind bis zum 30. Juni 2027 bei der Bewilligungsstelle zu stellen. Im Rahmen des StartInvest-Budgets soll für jede Startchancen-Schule ein Antrag gestellt werden, der alle bis zu diesem Zeitpunkt an der Schule geplanten Maßnahmen zur Erreichung des Zuwendungszwecks gemäß Ziffer I Nummer 2 umfasst.
- e)
- Alle Anträge enthalten folgende Angaben:
- aa)
- Angaben zur Startchancen-Schule, an der die Maßnahme stattfindet,
- bb)
- eine Beschreibung der beabsichtigten Investitionsmaßnahme und die Zuordnung zu einem Fördergegenstand gemäß Ziffer II Nummer 1,
- cc)
- ein Kurzkonzept mit schlüssiger Darlegung, inwieweit die Maßnahme den Zuwendungszweck gemäß Ziffer I Nummer 2 erfüllt unter Verwendung eines durch das Staatsministerium für Kultus vorgegebenen Musters,
- dd)
- Angaben zur voraussichtlichen Höhe der Gesamtausgaben der Maßnahme gegliedert nach Ausgabearten und Jahresscheiben,
- ee)
- bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a eine Kostengliederung nach DIN 276 in der zweiten Gliederungsebene,
- ff)
- Angaben zur erforderlichen Höhe der Zuwendung,
- gg)
- einen Finanzierungsplan,
- hh)
- Angaben zur Zeitplanung für die Umsetzung der Maßnahme,
- ii)
- im Falle von Ziffer V Nummer 4 Satz 2 Buchstabe a, b und e sowie Satz 5 Buchstabe b und c die Darstellung des unmittelbaren Zusammenhangs dieser Ausgaben mit der förderfähigen Maßnahme,
- jj)
- eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde,
- kk)
- eine Erklärung, dass die Maßnahme nicht gleichzeitig aus anderen Mitteln des Bundes, der Europäischen Union oder des Landes gefördert wird,
- ll)
- eine Erklärung zur Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Ziffer IV Nummer 6 und 7,
- mm)
- eine Erklärung, dass es sich nicht um eine Maßnahme handelt, die der reinen Instandhaltung und dem Werterhalt der Bausubstanz dient, ohne einen Beitrag zur Verbesserung der pädagogischen Qualität der Lernumgebung zu leisten,
- nn)
- eine Erklärung, dass der Letztempfänger der Zuwendung Eigentümer oder Erbbauberechtigter des betroffenen Grundstücks ist oder im Zuge der Maßnahme entsprechende dingliche Rechte erwirbt,
- oo)
- eine Erklärung, dass die Planung und Durchführung der beantragten Maßnahme auf Grundlage von angemessenen und dokumentierten Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen erfolgt und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten werden.
- Die Richtigkeit der Erklärungen gemäß Satz 1 Doppelbuchstabe mm bis oo ist auf Verlangen mit geeigneten Unterlagen zu belegen. Darüber hinaus können weitere Angaben und Unterlagen gefordert werden, wenn sie zur Prüfung der Zuwendungsfähigkeit erforderlich sind.
- f)
- Die Bewilligungsstelle prüft die Antragsunterlagen auf Vollständigkeit sowie Vorliegen der formalen Voraussetzungen für eine Bewilligung. Zur schulfachlichen Beurteilung der Projekte bezieht die Bewilligungsstelle die Fachstelle gemäß Buchstabe c Satz 1 ein. Die Fachstelle prüft und bestätigt in diesem Zusammenhang insbesondere das pädagogische Kurzkonzept gemäß Buchstabe e Satz 1 Doppelbuchstabe cc abschließend. Die Prüfung der Fachstelle soll einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten. Zur Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzung gemäß Ziffer IV Nummer 8 bezieht die Bewilligungsstelle das Staatsministerium für Kultus ein.
- g)
- Die Bewilligung der Anträge nach Buchstabe d soll spätestens bis zum 31. Dezember 2027 erfolgen.
- h)
- Nach Abschluss des Verfahrens gemäß Buchstabe a bis g entfällt ab dem 1. Januar 2028 die Bindung an die StartInvest-Budgets. Ab diesem Zeitpunkt gestellte Anträge können bewilligt werden, wenn hierfür entsprechende Haushaltsmittel aufgrund Nichtausschöpfung der StartInvest-Budgets oder aus Mittelrückgaben anderer Zuwendungsempfänger zur Verfügung stehen. Das Staatsministerium für Kultus kann Kriterien zur stichtagsbezogenen Priorisierung derartiger Anträge im Rahmen des Bewilligungsverfahrens festlegen.
- i)
- Im Falle wesentlicher inhaltlicher Änderungen der Maßnahmen bezieht die Bewilligungsstelle im Vorfeld einer entsprechenden Änderungsbewilligung für die schulfachliche Beurteilung die gemäß Buchstabe c Satz 1 zuständige Fachstelle erneut ein.
- 2.
- Allgemeine Verfahrensbestimmungen
- a)
- Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB), Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden. Die Beantragung erfolgt elektronisch über das Förderportal der SAB.
- b)
- Abweichend von Nummer 7 VVK erfolgen die Auszahlungen auf der Grundlage von Auszahlungsanträgen und aufgrund getätigter Ausgaben (Erstattungsprinzip). Zehn Prozent der bewilligten Zuwendung werden als Schlusseinbehalt erst nach Verwendungsnachweisprüfung ausgezahlt. Die Bewilligungsstelle kann im Bewilligungsbescheid eine Höchstzahl von Auszahlungsanträgen je Maßnahme oder eine Mindestsumme je Auszahlungsantrag festlegen.
- c)
- Gemäß Nummer 6.1 VVK erfolgt keine Beteiligung der zuständigen technischen staatlichen Verwaltung. Anlage 5, Anlage 5a und Anlage 5b zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sind folglich nicht einschlägig. Darüber hinaus findet Nummer 3.3 VVK keine Anwendung.
- d)
- Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes den Verwendungsnachweis vorzulegen.
- e)
- In begründeten Ausnahmefällen kann die Weiterleitung der Zuwendung auch an Grundstückseigentümer oder am Grundstück dinglich Berechtigte erfolgen, die nicht Träger der Startchancen-Schule sind, soweit das betroffene Grundstück mindestens für den Zeitraum der Zweckbindung unkündbar und ausschließlich zum Zweck des Betriebes einer Schule an einen Schulträger vermietet oder verpachtet ist. Bei der Weiterleitung hat der Zuwendungsempfänger die Vorgaben nach Nummer 12.2 bis 12.5 VVK zu beachten. Der Zuwendungsempfänger hat die Weiterleitung der Zuwendung gegenüber der Bewilligungsstelle nachzuweisen.
- f)
- Im Zuwendungsbescheid ist auf das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gemeinsam mit dem Sächsischen Rechnungshof hinzuweisen.
- g)
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Regelungen der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung einschließlich deren Anlagen, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen worden sind.
VIII. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
VIII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und am 31. Dezember 2034 außer Kraft.
Dresden, den 7. April 2025
Der Staatsminister für Kultus
Conrad Clemens