Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zu Zweitschriften von Zeugnissen allgemeinbildender Schulen
Vom 11. April 2025
I.
Änderung der VwV Zeugnismuster
Die VwV Zeugnismuster vom 17. Oktober 2022 (MBl. SMK S. 278), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 11. Oktober 2023 (MBl. SMK S. 176) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Ziffer XII wird folgende Ziffer XIII eingefügt:
- „XIII.
Ausstellung von Zweitschriften - 1.
- Zweitschriften von Abschluss- und Abgangszeugnissen sowie Zeugnissen zur Schulentlassung und Halbjahreszeugnissen werden durch die das Originaldokument ausstellende Schule ausgestellt.
- 2.
- Zweitschriften der in Nummer 1 genannten Zeugnisse werden auf Antrag ausgestellt, soweit dafür ein besonderes Interesse vorliegt. Ein besonderes Interesse liegt insbesondere vor, wenn
- a)
- das Originalzeugnis verloren gegangen ist oder
- b)
- eine Personenstandsänderung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG), in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Namensänderung nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift (außer bei Heirat oder Verpartnerung) in einer Zweitschrift abgebildet werden soll.
- 3.
- Eine Personenstands- und Namensänderung ist durch die Personenstandsurkunde im Original nachzuweisen.
- 4.
- Für den Fall, dass der Antrag auf Ausstellung einer Zweitschrift wegen einer Personenstandsänderung nach § 2 Absatz 1 und 3 SBGG gestellt wird und zudem das Originalzeugnis verloren gegangen ist, hat die den Antrag stellende Person diesen Umstand eidesstattlich zu versichern gemäß § 10 Absatz 2 Satz 4 SBGG in Verbindung mit § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen, in den jeweils geltenden Fassungen. Dafür hat die Person das Formular gemäß Anlage 10 zu verwenden, vollständig ausgefüllt bei der ausstellenden Schule einzureichen und ihre Identität mit einem Ausweisdokument nachzuweisen.
- 5.
- Ist ein Originalzeugnis noch vorhanden, wird es durch die Schule eingezogen. Es wird mit einem Nachtragsvermerk versehen und in der Schülerkartei archiviert. Der Nachtragsvermerk enthält den Hinweis auf die personenstandsrechtliche Änderung des Geschlechts und des Namens. Der Nachtragsvermerk ist in der Regel auf einem gesonderten Beiblatt einzutragen, welches dem Originalzeugnis angefügt und mit diesem fest verbunden wird, andernfalls auf einer freien Stelle im Originalzeugnis. Dabei ist der Wortlaut gemäß Abschnitt 1 der Anlage 11 zu verwenden.
- 6.
- Ist ein Originalzeugnis nicht mehr vorhanden, wird ein Nachtragsvermerk auf der in der Schülerkartei vorhandenen Zeugniskopie angebracht. Nummer 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
- 7.
- Die Zweitschrift des Zeugnisses wird nach folgenden Maßgaben ausgestellt:
- a)
- Das äußere Erscheinungsbild einer Zweitschrift soll dem zur Zeit der Erteilung des Originalzeugnisses vorgegebenen Zeugnismustern entsprechen. Ist eine diesem Zeugnismuster entsprechende Vorlage nicht nutzbar, wird stattdessen ein aktuelles Zeugnismuster verwendet, wobei Anpassungen des Erscheinungsbilds für eine zutreffende Darstellung des Inhalts zulässig sind.
- b)
- Das neu zu erstellende Dokument erhält die Überschrift „Zweitschrift“.
- c)
- Hat sich der Name der den Antrag stellenden Person geändert, wird die Zweitschrift auf den geänderten Namen ausgestellt, im Übrigen enthält sie sämtliche Angaben, die Gegenstand des Originaldokuments sind.
- d)
- An der Stelle im Zeugnismuster, an der das Ausstellungsdatum des Originalzeugnisses vermerkt ist, wird dasselbe Datum auch in der Zweitschrift eingetragen. Die Übertragung der auf dem Original enthaltenen Unterschriften erfolgt mit dem Zusatz „gez.“, jeweils gefolgt von den Namen in Druckbuchstaben.
- e)
- Zusätzlich ist die Zweitschrift an einer freien Stelle in der Nähe der Angaben gemäß Buchstabe d, andernfalls auf einem mit der Zweitschrift fest verbundenen gesonderten Beiblatt, mit einem Beglaubigungsvermerk gemäß Abschnitt 2 der Anlage 11 zu versehen.
- 8.
- Die Schule fertigt die Zweitschrift anhand der Angaben im Originalzeugnis an oder, sofern dieses nicht mehr vorhanden ist, anhand von Kopien davon, die beglaubigt oder in der Schülerkartei der Schule vorhanden sind.“
- 2.
- Die bisherige Ziffer XIII wird die Ziffer XIV.
- 3.
- Die Anlagen 1 und 2 aus dem Anhang zu dieser Verwaltungsvorschrift werden angefügt.
II.
Änderung der VwV Durchführung Oberstufe und Abiturprüfung
Die VwV Durchführung Oberstufe und Abiturprüfung vom 13. August 2024 (MBl. SMK S. 142) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Ziffer XV wird folgende Ziffer XVI eingefügt:
- „XVI.
Ausstellung von Zweitschriften - Für die Ausstellung von Zweitschriften von Zeugnissen und Zertifikaten gemäß den Anlagen 6 bis 8, 18 bis 21, 25 und 27 bis 29 gilt Ziffer XIII der VwV Zeugnismuster vom 17. Oktober 2022 (MBl. SMK S. 278), die zuletzt durch Ziffer I der Verwaltungsvorschrift vom 11. April 2025 (MBl. SMK S. 36) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287), in der jeweils geltenden Fassung, samt den zugehörigen Anlagen entsprechend.“
- 2.
- Die bisherige Ziffer XVI wird die Ziffer XVII.
III.
Änderung der VwV Produktives Lernen
Die VwV Produktives Lernen vom 11. Juli 2018 (MBl. SMK S. 311), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. August 2021 (MBl. SMK S. 138) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Ziffer I wird durch folgende Ziffer I ersetzt:
- „I.
Gegenstand - Diese Verwaltungsvorschrift legt die Rahmenbedingungen für die Durchführung des besonderen Bildungsweges Produktives Lernen im Freistaat Sachsen an ausgewählten Oberschulen fest. Es handelt sich um ein Bildungsangebot zum Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses gemäß Teil 2 Abschnitt 10 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
- Der besondere Bildungsweg Produktives Lernen wird an folgenden Oberschulen eingerichtet:
- –
- Dr.-Christoph-Hufeland-Oberschule, Plauen,
- –
- Caroline-Neuber-Schule, Oberschule im Deutsch-Französischen Bildungszentrum der Stadt Leipzig,
- –
- Oberschule „Am Körnerplatz“ Chemnitz,
- –
- Oberschule Freital-Potschappel,
- –
- Oberschule „Am Holländer“ Döbeln,
- –
- Oberschule Hoyerswerda,
- –
- 121. Oberschule Dresden „Johann Georg Palitzsch“,
- –
- Helmholtzschule – Oberschule der Stadt Leipzig,
- –
- Pestalozzi-Oberschule Meißen,
- –
- Oberschule Böhlen bei Borna (beginnend ab dem 1. August 2025),
- –
- Oberschule Groitzsch (beginnend ab dem 1. August 2026).“
- 2.
- In Ziffer II Unterabsatz 1 Satz 2 und 3 werden jeweils vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
- 3.
- Ziffer III wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „von Schülern“ gestrichen.
- b)
- Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
- bb)
- In Satz 5 werden vor den Wörtern „der Schüler“ die Wörter „die Schülerin oder“ eingefügt.
- c)
- Die Unterabsätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
- „Die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Oberschule entscheidet im Einvernehmen mit den für das Produktive Lernen zuständigen Lehrkräften bis zum Ende der Orientierungsphase über die endgültige Aufnahme. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die oder der Jugendliche als der abgebenden Schule zugehörig.
- Bei der Aufnahmeentscheidung werden insbesondere folgende Kriterien in Bezug auf die Schülerin oder den Schüler berücksichtigt:
- 1.
- eine begründete Entscheidung der Schülerin oder des Schülers und der Eltern für das Produktive Lernen,
- 2.
- ein besonderes Interesse am Lernen in der Praxis,
- 3.
- ein ausreichendes Maß an Selbstständigkeit, Zuverlässigkeit und Mobilität,
- 4.
- die Bereitschaft zur Kooperation und
- 5.
- eine angemessene Kommunikationsfähigkeit.
- Die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters über die Aufnahme in die Orientierungsphase und die endgültige Aufnahme in das Produktive Lernen ist der Schülerin oder dem Schüler, den Eltern und, sofern ein Schulwechsel notwendig ist, der abgebenden Schule schriftlich mitzuteilen.“
- 4.
- Ziffer IV Unterabsatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
- „Das Bildungsangebot beginnt in der 8. Klassenstufe mit einer Orientierungsphase von sechs Wochen, in der sich die Schülerinnen und Schüler auf das Produktive Lernen und seine Bildungsteile vorbereiten. Die Orientierungsphase soll die Schülerinnen und Schüler, die Eltern und die Lehrkräfte dabei unterstützen, zu entscheiden, ob der Bildungsweg Produktives Lernen ein geeignetes Bildungsangebot ist.“
- 5.
- Ziffer V Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
- b)
- In Satz 3 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt und das Wort „Lehrern“ wird durch das Wort „Lehrkräften“ ersetzt.
- 6.
- Ziffer VI wird wie folgt geändert:
- a)
- In Unterabsatz 1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt und die Wörter „Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 [SächsGVBl. S. 578] geändert worden ist“ werden durch die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 [SächsGVBl. S. 662] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
- b)
- In Unterabsatz 3 Satz 2 und 3 werden jeweils vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
- c)
- In Unterabsatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Der Schüler“ durch die Wörter „Die Schülerin oder der Schüler“ ersetzt.
- 7.
- Ziffer VII Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
- „Die Schülerin oder der Schüler erhält ein Abschlusszeugnis der Oberschule nach Anlage 4, das den Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses ausweist. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die genannten Anforderungen nicht erfüllt und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis der Oberschule nach Anlage 5.“
- 8.
- Nach Ziffer VII wird folgende Ziffer VIII eingefügt:
- „VIII.
Ausstellung von Zweitschriften - Für die Ausstellung von Zweitschriften von Zeugnissen gemäß den Anlagen 4 und 5 zu dieser Verwaltungsvorschrift gilt Ziffer XIII der VwV Zeugnismuster vom 17. Oktober 2022 (MBl. SMK S. 278), die zuletzt durch Ziffer I der Verwaltungsvorschrift vom 11. April 2025 (MBl. SMK S. 36) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287), in der jeweils geltenden Fassung, samt den zugehörigen Anlagen entsprechend.“
- 9.
- Die bisherige Ziffer VIII wird wie folgt geändert:
- a)
- Die bisherige Ziffer VIII wird die Ziffer IX.
- b)
- In Satz 1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
- 10.
- Die bisherige Ziffer IX wird die Ziffer X und das Wort „Lehrer“ wird durch das Wort „Lehrkräfte“ ersetzt.
- 11.
- Die bisherige Ziffer X wird die Ziffer XI, das Wort „Lehrer“ wird durch das Wort „Lehrkräfte“ ersetzt und vor dem Wort „Fachberatern“ werden die Wörter „Fachberaterinnen und“ eingefügt.
- 12.
- Die bisherige Ziffer XI wird die Ziffer XII.
IV.
Inkrafttreten
Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 11. April 2025
Der Staatsminister für Kultus
Conrad Clemens