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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der VwV Stundentafeln berufsbildende Schulen und der VwV Zeugnisse berufsbildende Schulen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der VwV Stundentafeln berufsbildende Schulen und der VwV Zeugnisse berufsbildende Schulen vom 16. Mai 2025 (MBl. SMK S. 56)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der VwV Stundentafeln berufsbildende Schulen und der VwV Zeugnisse berufsbildende Schulen

Vom 16. Mai 2025

I.
Änderung der VwV Stundentafeln berufsbildende Schulen

Die VwV Stundentafeln berufsbildende Schulen vom 27. Juni 2017 (MBl. SMK S. 186), die zuletzt durch Ziffer I der Verwaltungsvorschrift vom 14. August 2024 (MBl. SMK S. 103) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe A werden die Angaben A.17a und A.18a wie folgt gefasst:
„A.17a
Ausbildungen gemäß § 66 BBiG und § 42r HwO im Berufsbereich Wirtschaft und Verwaltung
A.18a
Ausbildungen gemäß § 66 BBiG und § 42r HwO außer Berufsbereich Wirtschaft und Verwaltung“.
b)
Buchstabe F wird wie folgt gefasst:
„F.1
Berufsfachschule für medizinische Dokumentation (gilt für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2024/2025 in der Ausbildung befunden haben, bis zum Ende der Ausbildung)
F.2
Berufsfachschule für Pflegehilfe (gilt für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2024/2025 in der Ausbildung befunden haben, bis zum Ende der Ausbildung)
F.3
Berufsfachschule für Sozialwesen (gilt für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2024/2025 in der Ausbildung befunden haben, bis zum Ende der Ausbildung)
F.4
Berufsfachschule für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe, Berufsfachschule für Hebammen und Entbindungspfleger
F.5
Berufsfachschule für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe, Berufsfachschule für Medizinisch-technische Assistenz, Beruf Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
F.6
Berufsfachschule für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe, Berufsfachschule für Medizinisch-technische Assistenz, Beruf Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent
F.7
Berufsfachschule für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe, Berufsfachschule für Medizinisch-technische Assistenz, Beruf Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik
F.8
Berufsfachschule für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe, Berufsfachschule für Medizinisch-technische Assistenz, Beruf Veterinärmedizinisch-technische Assistent oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent
F.9
Berufsfachschule für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe, Berufsfachschule für Pharmazeutisch-technische Assistenz (gilt für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2022/2023 in der Ausbildung befunden haben, bis zum Ende der Ausbildung)
F.10
Fachschule – Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Heilerziehungspflege (gilt für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2024/2025 in der Ausbildung befunden haben, bis zum Ende der Ausbildung)
F.11
Fachschule – Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik (gilt für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2024/2025 in der Ausbildung befunden haben, bis zum Ende der Ausbildung)
F.12
Fachschule – Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, verkürzte Ausbildung (gilt für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2024/2025 in der Ausbildung befunden haben, bis zum Ende der Ausbildung)“.
c)
Buchstabe G wird gestrichen.
2.
Die Anlagen zu Ziffer II werden wie folgt geändert:
a)
Die Anlagen in Teil A werden wie folgt geändert:
aa)
In Anlage 17a wird der Tabellenkopf wie folgt gefasst: „Berufsschule – Ausbildungen gemäß § 66 BBiG und § 42r HwO im Berufsbereich Wirtschaft und Verwaltung“.
bb)
In Anlage 18a wird der Tabellenkopf wie folgt gefasst: „Berufsschule – Ausbildungen gemäß § 66 BBiG und § 42r HwO außer Berufsbereich Wirtschaft und Verwaltung“.
cc)
Die Anlagen A.19 und A.20 werden wie folgt gefasst:
Kopf Anlage A.19
RST Berufsschule A 19
RST Berufsschule – Organisationsform Blockunterricht
Berufsausbildung in den Berufen des Berufsbereiches Wirtschaft und Verwaltung einschließlich der Ausbildungen gemäß § 66 BBiG und § 42r HwO
A.19
Anlage A.19
Unterricht Wochenstunden K1 Wochenstunden K2 Wochenstunden K3 Gesamtausbildungsstunden 2J Gesamtausbildungsstunden3 J
Unterricht Wochenstunden
in der Klassenstufe
Gesamtausbildungs-
stunden nach Dauer
der Ausbildung
1 2 3 2 J 3 J
Pflichtbereich 37 37 37 960 1 440
Berufsübergreifender Bereich 13 13 13 340 510
Deutsch/Kommunikation 3 3 3
Englisch 4 4 4
Gemeinschaftskunde 3 2 2
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik 2 2 2
Sport 1 2 2
Berufsbezogener Bereich1) 24 24 24 620 930
Wahlbereich2) 2 2 2
1.
Es obliegt den Schulen im Rahmen ihrer Eigenverantwortung, in welchen Lernfeldern des berufsbezogenen Bereiches in den Klassenstufen 2, 3 und ggf. 4 unter Beachtung der personellen und sächlichen Ressourcen der Unterricht um jeweils drei Wochenstunden erhöht wird.
2.
Der Wahlbereich steht den Schulen im Rahmen ihrer Eigenverantwortung zur Vertiefung der berufsbezogenen Inhalte sowie zur weiteren Spezialisierung und Förderung zur Verfügung. Die Möglichkeit, das Fach Sport im Wahlbereich der Klassenstufe 1 anzubieten, ist ebenso gegeben.
Kopf Anlage A.20
RST Berufsschule A 20
RST Berufsschule – Organisationsform Blockunterricht
Berufsausbildung in den Berufen der Berufsbereiche außer Berufsbereich Wirtschaft und Verwaltung einschließlich der Ausbildungen gemäß § 66 BBiG und § 42r HwO
A.20
Anlage A.20
Unterricht Wochenstunden K1 Wochenstunden K2 Wochenstunden K3 Wochenstunden K4 Gesamtausbildungsstunden 2J Gesamtausbildungsstunden 3J Gesamtausbildungsstunden 3,5 J
Unterricht Wochenstunden
in der Klassenstufe
Gesamtausbildungs-
stunden nach Dauer der Ausbildung
1 2 3 4 2 J 3 J 3,5 J
Pflichtbereich 37 37 37 37 960 1 440 1 680
Berufsübergreifender Bereich 13 13 13 13 340 510 590
Deutsch/Kommunikation 3 3 3 3
Englisch 2 1 - -
Gemeinschaftskunde 2 2 3 3
Wirtschaftskunde 3 3 3 3
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik 2 2 2 2
Sport 1 2 2 2
Berufsbezogener Bereich1) 24 24 24 24 620 930 1090
Wahlbereich2) 2 2 2 2
1.
Es obliegt den Schulen im Rahmen ihrer Eigenverantwortung, in welchen Lernfeldern des berufsbezogenen Bereiches in den Klassenstufen 2, 3 und ggf. 4 unter Beachtung der personellen und sächlichen Ressourcen der Unterricht um jeweils drei Wochenstunden erhöht wird.
2.
Der Wahlbereich steht den Schulen im Rahmen ihrer Eigenverantwortung zur Vertiefung der berufsbezogenen Inhalte sowie zur weiteren Spezialisierung und Förderung zur Verfügung. Die Möglichkeit, das Fach Sport im Wahlbereich der Klassenstufe 1 anzubieten, ist ebenso gegeben.“
b)
Die Anlagen in Teil B werden wie folgt geändert:
aa)
In den Anlagen B.8 bis B.11 wird jeweils in der Zeile Wahlpflichtbereich die Angabe „Wahlpflichtbereich4)“ durch die Angabe „Wahlpflichtbereich2, 4)“ ersetzt.
bb)
In der Anlage B.20 wird in der Zeile Wahlpflichtbereich die Angabe „Wahlpflichtbereich9)“ durch die Angabe „Wahlpflichtbereich4, 9)“ ersetzt.
c)
Die Anlagen in Teil F werden wie folgt geändert:
aa)
Die Anlagen F.1 und F.2 werden gestrichen.
bb)
Die bisherigen Anlagen F.3 bis F.8 werden die Anlagen F.4 bis F.9 und die Anlagenbezeichnungen werden entsprechend geändert.
cc)
In der neuen Anlage F.9 wird im Tabellenkopf nach der Bezeichnung der Schulart folgender Klammerzusatz „(gilt für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2022/2023 in der Ausbildung befunden haben, bis zum Ende der Ausbildung)“ eingefügt.
d)
Die Anlagen in Teil G werden wie folgt geändert:
aa)
Die Anlagen G5 und G8 werden aufgehoben.
bb)
Die bisherige Anlage G.1 wird die Anlage F.1 und die Anlagenbezeichnung wird entsprechend geändert.
cc)
Die bisherige Anlage G.2 wird die Anlage F.3 und die Anlagenbezeichnung wird entsprechend geändert.
dd)
Die bisherige Anlage G.3 wird die Anlage F.2 und die Anlagenbezeichnung wird entsprechend geändert.
ee)
Die bisherige Anlage G.4 wird die Anlage F.10 und die Anlagenbezeichnung wird entsprechend geändert.
ff)
Die bisherige Anlage G.6 wird die Anlage F.11 und die Anlagenbezeichnung wird entsprechend geändert.
gg)
Die bisherige Anlage G.7 wird die Anlage F.12 und die Anlagenbezeichnung wird entsprechend geändert.
hh)
In den neuen Anlagen F.1 bis F.3 und F.10 bis F.12 wird im Tabellenkopf jeweils nach der Bezeichnung der Schulart folgender Klammerzusatz „(gilt für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2024/2025 in der Ausbildung befunden haben, bis zum Ende der Ausbildung)“ eingefügt.
3.
In den Bezeichnungen der Anlagen zu Ziffer II wird Teil G gestrichen.

II.
Änderung der VwV Zeugnisse berufsbildende Schulen

Die VwV Zeugnisse berufsbildende Schulen vom 7. Dezember 2017 (MBl. SMK S. 466), die zuletzt durch Ziffer I der Verwaltungsvorschrift vom 21. Februar 2025 (MBl. SMK S. 18) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
a)
In der Angabe vor Buchstabe „A)“ wird die Angabe „Bildungsserver“ durch die Angabe „Formularservice auf der Internetseite Schule und Ausbildung auf sachsen.de“ ersetzt.
b)
In „A.02 Berufsschule/Teilzeit“ werden die Angaben „A.02.07“ und „A.02.08“ gestrichen. Die Angabe „A.02.09“ wird die bisherige Angabe „A.02.07“.
c)
In Buchstabe B „Zeugnisse der Berufsfachschule“ wird die Angabe „B.02.05 Abschlusszeugnis Altenpflege“ gestrichen.
2.
Ziffer V Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„Halbjahresinformationen, Jahreszeugnisse und Halbjahreszeugnisse minderjähriger Schülerinnen und Schüler sind von den Eltern zu unterschreiben. Jahreszeugnisse der Berufsschule und der Berufsfachschule in Ausbildungsrichtungen mit einem vertraglich geregelten Ausbildungsverhältnis sind zusätzlich durch die oder den Auszubildenden, die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber oder durch den jeweiligen Träger der Ausbildung zu unterschreiben. Die klassenleitende Lehrkraft hat bei Ausgabe der Zeugnisse auf diese Verpflichtung hinzuweisen und deren Erfüllung zu überprüfen.“
3.
Ziffer VII wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 3 Satz 1 wird das Wort „gestellt“ durch das Wort „ausgestellt“ ersetzt.
b)
Nummer 8 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b)
Wird bei Verlust des Originaldokuments eine Zweitschrift beantragt, setzt dies voraus, dass der Schule ein Dokument vorliegt, das inhaltlich dem Originaldokument entspricht. Sofern keine Namensänderung vorliegt, finden die Nummern 1 bis 3 und Nummer 6 Buchstabe a) und Buchstabe b) Satz 4 und 5 entsprechende Anwendung. Die Nummern 4 und 5 gelten nicht. In diesen Fällen enthält die Zweitschrift keinen Beglaubigungsvermerk. Dieser ist durch folgenden Text zu ersetzen: ‚Diese Ausfertigung tritt im Rechtsverkehr an die Stelle der Erstausfertigung vom [einsetzen: Ausstellungsdatum des Originaldokuments].‘“
c)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 angefügt:
„9.
Die Anlagen zu Ziffer VII sind im „Formularservice auf der Internetseite Schule und Ausbildung auf sachsen.de zur individuellen Bearbeitung eingestellt.“
4.
Die Anlagen zu Ziffer IV werden wie folgt geändert:
a)
Die Anlagen in Muster A werden wie folgt geändert:
aa)
Die Anlagen A.02.07 und A.02.08 werden gestrichen.
bb)
Die bisherige Anlage A.02.09 wird die Anlage A.02.07 und die Anlagenbezeichnung wird entsprechend geändert.
b)
In Muster B wird die Anlage B.02.05 gestrichen.

III.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2025 in Kraft.

Dresden, den 16. Mai 2025

Der Staatsminister für Kultus
Conrad Clemens

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2025 Nr. 6, S. 56
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2025