Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Infrastruktur und Landesentwicklung
zur Ländlichen Entwicklung im Freistaat Sachsen
(Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung – FRL LE/2025)
Vom 13. Juni 2025
Teil 1
Allgemeine Zuwendungsbestimmungen
I.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
- 1.
- ¹Zweck der Förderung ist die Stärkung ländlicher Räume und die Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse im ganzen Land. ²Deshalb und zur Verbesserung der Agrarstruktur im Rahmen integrierter ländlicher Entwicklungsansätze unter Berücksichtigung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, Belange des Natur-, Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Klimafolgenanpassung, des Erhalts der Kulturlandschaft, der demografischen Entwicklung, der Digitalisierung und der Reduzierung der Flächeninanspruchnahme sowie zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements in diesen Bereichen unterstützt das Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung einzelne Maßnahmen, die für die Entwicklung der Regionen von besonderer Bedeutung und im erheblichen Interesse des Freistaates Sachsen sind. ³Die Maßnahmen sollen insbesondere zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur und zur strukturellen Entwicklung ländlich geprägter Gemeinden und Dörfer beitragen.
- 2.
- Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und aufgrund folgender Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung:
- a)
- Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, insbesondere §§ 23 und 44, 44a,
- b)
- Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253),
- c)
- Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist,
- d)
- Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, sowie
- e)
- Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Rahmenplan)
- 3.
- Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 07.06.2016) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
- –
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist („AGVO“ genannt),
- –
- Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2023/2391 der Kommission vom 4. Oktober 2023 (ABl. EU L 2023/2391, 5.10.2023) geändert worden ist,
- –
- Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2023/2391 der Kommission vom 4. Oktober 2023 (ABl. EU L 2023/2391 vom 5.10.2023) geändert worden ist,
- –
- Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831 vom 15.12.2023),
- –
- Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832 vom 15.12.2023),
- –
- Beschluss Nr. 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).
- 4.
- Sofern die Maßnahmen nach der Förderrichtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gefördert werden, sind neben den Vorgaben der einschlägigen Freistellungstatbestände die Regelungen in der Anlage 1 zu dieser Förderrichtlinie zu beachten.
- 5.
- ¹Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. ²Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Teil 2
Besondere Regelungen
A.
Förderung der Integrierten Ländlichen Entwicklung
II.
Gegenstand der Förderung
- 1.
- Maßnahmen des GAK-Rahmenplans, Förderbereich 1 – Integrierte Ländliche Entwicklung nach Anlage 2 zur Förderrichtlinie
- a)
- Planungsinstrumente der ländlichen Entwicklung
- b)
- Regionalmanagement
- c)
- Dorfentwicklung
- d)
- Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen
- e)
- Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raumes
- f)
- Regionalbudget
- g)
- Kleinstunternehmen der Grundversorgung
- h)
- Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen
- ¹Gefördert werden Maßnahmen für spezifische Bedarfe der ländlichen Entwicklung nach einem gesonderten Aufruf des Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung sowie Einzelmaßnahmen im besonderen Interesse des Landes. ²Bei den Einzelmaßnahmen muss es sich um solche Maßnahmen handeln, die einen erheblichen Einfluss auf die Entwicklung der Regionen ausüben können. ³Die Einzelheiten regelt das Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung.
- 2.
- Es gelten die Förderausschlüsse des GAK-Rahmenplanes für die jeweiligen Maßnahmen des Förderbereichs 1 – Integrierte Ländliche Entwicklung.
- 3.
- Nicht gefördert werden:
- –
- ¹Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, liegen. ²Im besonderen Ausnahmefall kann eine Förderung im Einzelfall erfolgen, wenn das Vorhaben von der zuständigen unteren Wasserbehörde (zum Beispiel nach § 74 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) geändert worden ist) genehmigt wurde oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung zustimmt.
- –
- Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Hochwasserentstehungsgebieten, soweit diese nach § 78d Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes beziehungsweise § 76 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes genehmigungspflichtig sind und durch die zuständige Wasserbehörde nicht genehmigt wurden oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung nicht zustimmt.
- 4.
- ¹Der Förderausschluss unter Nummer 3 gilt nicht für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe e. ²Werden in Flurbereinigungsverfahren Wegebaumaßnahmen innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten durchgeführt, sind diese förderfähig, sofern dabei die Belange der Hochwasservorsorge beachtet werden.
III.
Zuwendungsempfänger
¹Zuwendungsempfänger können Gemeinden und Gemeindeverbände, Zusammenschlüsse regionaler Akteure mit eigener Rechtspersönlichkeit, natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, Teilnehmergemeinschaften, deren Zusammenschlüsse, Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen sowie einzelne Beteiligte und Tauschpartner sein. ²Antragsberechtigt für Maßnahmen nach Ziffer II. Buchstabe g) sind eigenständige Kleinstunternehmen gemäß der Definition im Förderbereich 1 – Integrierte ländliche Entwicklung, Nummer 7.3 des GAK-Rahmenplans.
IV.
Zuwendungsvoraussetzungen
- 1.
- ¹Der räumliche Geltungsbereich für förderfähige Maßnahmen nach Ziffer II umfasst Orte und deren Gemarkungen bis 5 000 Einwohner in LEADER-Gebieten1. ²Förderfähige Orte im Sinne dieser Förderrichtlinie sind städtebaulich eigenständige Teile einer Gemeinde, welche in die Liste der förderfähigen Orte aufgenommen wurden (Gebietskulisse: https://www.laendlicher-raum.sachsen.de/leader-2021-2027-11098.html). ³Die Liste der Förderfähigkeit behält ihre Gültigkeit für den Geltungszeitraum dieser Förderrichtlinie. Die Einschränkung der Gebietskulisse gilt nicht für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a, b und e.
- 2.
- ¹Die zuwendungsfähigen Maßnahmen nach Ziffer II müssen im Einklang mit den Zielen der LEADER-Entwicklungsstrategie (LES) der jeweiligen LEADER-Region stehen. ²Die Möglichkeit zur Förderung von Einzelmaßnahmen im besonderen Interesse des Landes nach Ziffer II bleibt davon unberührt.
- 3.
- Die jeweils durch den Antragsteller vorzulegenden Unterlagen beziehungsweise Nachweise und deren Inhalte sind in den Antragsunterlagen zu den jeweiligen Maßnahmen benannt.
V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
- 1.
- Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung und wird in Form eines Zuschusses gewährt.
- 2.
- ¹Die Fördersätze ergeben sich aus Anlage 2 zur Förderrichtlinie und können zwischen 35 Prozent und bis zu 90 Prozent betragen. ²Bei Vorarbeiten für Vorhaben von landesweitem Interesse kann der Fördersatz auf bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht werden. ³Für Maßnahmen nach Ziffer II. Nummer 1 Buchstabe e richtet sich der Fördersatz nach Teil 2 Abschnitt B Ziffer V Nummer 3 dieser Förderrichtlinie. ⁴Die Regelungen des GAK-Rahmenplans zu den Förderhöchstsätzen für die jeweiligen Maßnahmen des Förderbereichs 1 – Integrierte Ländliche Entwicklung sowie die im Einzelfall einschlägige Beihilfehöchstintensität sind einzuhalten.
VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 1.
- Die Förderung kann vollständig oder teilweise widerrufen werden, wenn die geförderten
- a)
- Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
- b)
- Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Lieferung,
- c)
- EDV-Ausstattungen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab Fertigstellung
- veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
- 2.
- Die für die Durchführung der Maßnahme notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen sind grundsätzlich mit dem Antrag auf Förderung, spätestens aber zur Stellung des ersten Auszahlungsantrages bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
VII.
Verfahren
- 1.
- ¹Antrags- und Bewilligungsbehörde ist der für den jeweiligen Maßnahmeort zuständige Landkreis beziehungsweise die Kreisfreie Stadt. ²Das Verfahren zwischen den beteiligten staatlichen und kommunalen Stellen wird im Rahmen des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung von Förderprogrammen der Ländlichen Entwicklung vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch das Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung geregelt.
- 2.
- ¹Ein Aufruf gemäß Ziffer II zur Einreichung von Anträgen wird im Internet unter https://www.smil.sachsen.de öffentlich bekannt gemacht. ²Mit der Förderbekanntmachung werden die Bestimmungen dieser Förderrichtlinie hinsichtlich der Ausgestaltung des Förderverfahrens, der benötigten Antragsunterlagen, dem zur Verfügung gestellten Budget, die Auswahlkriterien sowie der Stichtag, bis zu dem die Anträge bei der Bewilligungsbehörde einzureichen sind, konkret bekannt gegeben. ³Die Möglichkeit zur Förderung von Einzelmaßnahmen im besonderen Interesse des Landes nach Ziffer II bleibt davon unberührt.
- 3.
- Soweit der vorzeitige Vorhabensbeginn gemäß Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung oder Nummer 1.3 Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) zu genehmigen ist und die Bewilligungsbehörde beabsichtigt, diesen zu genehmigen, hat sie vorab die Zustimmung des Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung einzuholen.
- 4.
- ¹Anträge auf Förderung sind unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare unter Beifügung aller im Antragsformular geforderten Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. ²Den Antragsunterlagen ist ein Finanzierungsplan beizufügen. ³Der Zuwendungsempfänger hat alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehenden beantragten oder bereits gewährten öffentlichen Zuwendungen oder zweckgebundene Spenden und ähnliche Mittel von Dritten anzugeben.
- 5.
- Die jeweils geltenden Antragsformulare, Vordrucke und Erklärungen sind unter https://www.laendlicher-raum.sachsen.de/foerderung-im-ueberblick-14470.html veröffentlicht.
- 6.
- Für Maßnahmen des Regionalbudgets nach Ziffer II Buchstabe f gilt Folgendes:
- –
- Erstempfänger können ausschließlich LEADER-Aktionsgruppen (LAG) sein, die eine zum Bewilligungszeitpunkt genehmigte LEADER-Entwicklungsstrategie (LES) haben.
- –
- Die LAG leitet die Zuwendung an den Letztempfänger (Träger der Kleinprojekte) weiter.
- –
- Die Weitergabe der Zuwendung erfolgt in diesen Fällen in privatrechtlicher Form nach Nummer 12 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
- –
- Der Nachweis der Verwendung durch den Erstempfänger erfolgt als Verwendungsnachweis mit Sachbericht und Belegliste zu den Kleinprojekten.
- –
- ¹Die Auszahlung der Zuwendung an den Letztempfänger erfolgt nach Umsetzung des Projektes auf Antrag mit Verwendungsnachweis in einem Betrag. ²Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen. ³Der zahlenmäßige Nachweis besteht aus einer summarischen Darstellung der Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans sowie einer Belegliste.
- 7.
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
- 8.
- ¹Für die Auszahlung an die Zuwendungsempfänger findet, mit Ausnahme der Letztempfänger für Vorhaben des Regionalbudgets nach Ziffer II Buchstabe f, das Vorauszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. ²Dies gilt abweichend von der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK) auch für die Auszahlung der Zuwendung an kommunale Körperschaften. ³Auszahlungen sind danach auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendungsmittel voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
- 9.
- Abweichend von Nummer 5.8 der Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (ANBest-P) beziehungsweise Nummer 5.4 der Anlage 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (ANBest-K) sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, der Bewilligungsbehörde das Datum des Vorhabensbeginns mit dem ersten Antrag auf Auszahlung anzuzeigen.
B.
Förderung der Integrierten Ländlichen Entwicklung – Ländliche Neuordnung
II.
Gegenstand der Förderung
- 1.
- ¹Gefördert werden Maßnahmen im Rahmen der Ländlichen Neuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 136 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. ²Förderfähig sind Aufwendungen für die Bodenordnung und die Gestaltung des ländlichen Raumes in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (Förderbereich 1 – Integrierte ländliche Entwicklung, Nummer 5.2.1 Buchstabe a des GAK-Rahmenplans) sowie Maßnahmen der Dorfentwicklung nach Förderbereich 1 – Integrierte ländliche Entwicklung, Nummer 3.2.1 Buchstabe b, h und k des GAK-Rahmenplans, die in direktem Zusammenhang mit einer gemeinschaftlichen Anlage nach § 39 des Flurbereinigungsgesetzes stehen beziehungsweise für die Bodenordnung zwingend erforderlich sind.
- 2.
- Innerörtliche Straßen und Wege sowie innerörtliche Pflanzmaßnahmen sind als öffentliche Dorfentwicklungsmaßnahmen förderfähig, sofern sie den Entwicklungszielen des jeweiligen Verfahrens dienen.
- 3.
- ¹Der Förderausschluss nach Teil 2 Abschnitt A Ziffer II Nummer 3 gilt nicht für Verfahren der Ländlichen Neuordnung. ²Werden in Flurbereinigungsverfahren Wegebaumaßnahmen innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten durchgeführt, sind diese förderfähig, sofern dabei die Belange der Hochwasservorsorge beachtet werden.
III.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können Teilnehmergemeinschaften, deren Zusammenschlüsse, Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen, Gemeinden, Gemeindeverbände sowie einzelne Beteiligte und – bei freiwilligem Landtausch – die Tauschpartner sowie andere am Tausch beteiligte Personen sein.
IV.
Zuwendungsvoraussetzungen
- 1.
- ¹Der räumliche Geltungsbereich der Maßnahmen richtet sich nach § 1 des Flurbereinigungsgesetzes. ²Maßnahmen der Dorfentwicklung können nur in Orten mit bis zu 10 000 Einwohnern gefördert werden. ³Der Begriff des „Ortes“ ist im Sinne einer städtebaulich eigenständigen Siedlung zu verstehen und nicht notwendigerweise mit einer Gemeinde oder Stadt gleichzusetzen. ⁴Dies gilt auch für die Orte der Kreisfreien Städte. ⁵Der bauplanungsrechtliche Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) ist grundsätzlich Bestandteil des räumlichen Geltungsbereiches.
- 2.
- ¹Planung und Durchführung des Verfahrens sind so auszurichten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. ²Insbesondere sind die Ziele und Erfordernisse des § 37 des Flurbereinigungsgesetzes zu beachten.
- 3.
- Die jeweils durch den Antragsteller vorzulegenden Unterlagen beziehungsweise Nachweise und deren Inhalte sind in den Antragsunterlagen zu den jeweiligen Maßnahmen benannt.
V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
- 1.
- Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung und wird in Form eines Zuschusses gewährt.
- 2.
- ¹Maßgeblich für die Bestimmung der Förderhöhe in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz sind die zum Zeitpunkt der Anordnung des Verfahrens geltenden Fördersätze. ²Reduzieren sich die Fördersätze nach Nummer 3 während laufender Verfahren, gilt weiterhin der Fördersatz zum Zeitpunkt der Anordnung.
- 3.
- Fördersätze
- a)
-
¹Die Höhe des Fördersatzes für Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz – mit Ausnahme der Sonderregelungen unter Buchstabe b bis f – ist abhängig von der durchschnittlichen landwirtschaftlichen Vergleichszahl (LVZ) des Verfahrensgebietes. ²Sie wird der Bewilligungsbehörde durch die Obere Flurbereinigungsbehörde mit der Anordnung des Verfahrens mitgeteilt. ³Der Fördersatz beträgt:
Tabelle Fördersatz LVZ
≤
2930
–
3334
–
3738
–
4142
–
4546
–
4950
–
5354
–
5758
–
6162
–
65
≥
66Fördersatz
in Prozent75 74 73 72 71 70 69 68 67 66 65
- b)
- Der Fördersatz für Verfahren der Waldflurbereinigung beträgt 75 Prozent.
- c)
- Der Fördersatz für Verfahren auf dem Gebiet der Kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig beträgt 75 Prozent.
- d)
- Der Fördersatz für Verfahren der Weinbergsflurbereinigung beträgt 65 Prozent.
- e)
- Der Fördersatz in Verfahren nach Buchstabe a bis d mit besonderer ökologischer Zielsetzung oder in Verfahren mit hoher Bedeutung für den Klimaschutz, die Klimafolgenanpassung oder den Erhalt der Kulturlandschaft kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung auf 80 Prozent erhöht werden.
- f)
- ¹Soweit sich eine Baumaßnahme in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz auch auf den Innenbereich nach §§ 30, 34 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erstreckt, beträgt der Fördersatz für den innerörtlichen Teil 65 Prozent der dort anfallenden zuwendungsfähigen Ausgaben. ²Für innerörtliche Wasserbau- sowie Pflanzmaßnahmen als gemeinschaftliche Anlage nach § 39 des Flurbereinigungsgesetzes gilt der entsprechende Fördersatz nach Nummer 3 Buchstabe a bis e.
- g)
- Der Fördersatz in Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach §§ 53 bis 64b Landwirtschaftsanpassungsgesetz beträgt 90 Prozent.
- 4.
- Die Fördersätze für Maßnahmen, die der Umsetzung eines integrierten Konzeptes zur ländlichen Entwicklung nach Förderbereich 1 – Integrierte ländliche Entwicklung, Nummer 1.0 des GAK-Rahmenplans oder einer LEADER-Entwicklungsstrategie dienen, können um zehn Prozentpunkte, höchstens jedoch auf 90 Prozent, gegenüber den Fördersätzen nach Nummer 3 erhöht werden.
- 5.
- Beiträge der Beteiligten nach § 10 des Flurbereinigungsgesetzes und § 56 Absatz 2 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes sind keine Zuschüsse Dritter.
- 6.
- Landankäufe im Rahmen des Landzwischenerwerbs sind bis zu zehn Prozent der zuschussfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz förderfähig.
- 7.
- ¹Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 1 dürfen als Ausnahme von Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung auch bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall 2 500 Euro und weniger beträgt. ²Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 1 dürfen als Ausnahme von Nummer 1.1 Satz 2 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK) auch bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall 10 000 Euro und weniger beträgt.
- 8.
- Alle unmittelbar dem Zuwendungszweck dienenden Ausgaben, einschließlich:
- a)
- alle vorbereitenden Tätigkeiten zur Herbeiführung der öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, insbesondere zur Aufstellung des Planes nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes,
- b)
- die Aufstellung des Finanzierungsplanes,
- c)
- alle vorbereitenden Tätigkeiten zur Neuordnung des Grundbesitzes sowie
- d)
- umlagewirksame Tätigkeiten eines Verbandes nach § 26a ff. des Flurbereinigungsgesetzes
- sind förderfähig.
- 9.
- ¹Spezielle Ausschlüsse und Anrechnungsvorschriften für Eigenleistungen (Förderbereich 1 – Integrierte ländliche Entwicklung, Nummer 5.4.9 des GAK-Rahmenplans) sind zu beachten. ²Danach können eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger mit bis zu 60 Prozent des Betrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, berücksichtigt werden. ³Die Summe der Zuwendungen für Sachleistungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten. ⁴Das Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung regelt die Einzelheiten.
VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 1.
- Die Zuwendung kann vollständig oder teilweise widerrufen werden, wenn die geförderten
- a)
- Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
- b)
- Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Lieferung oder
- c)
- EDV-Ausstattungen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab Fertigstellung
- veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
- 2.
- ¹Pflanzungen sind im Rahmen dieser Förderrichtlinie hinsichtlich der Zweckbindung baulichen Anlagen gleichgestellt. ²Im Flurbereinigungsplan nach § 58 des Flurbereinigungsgesetzes oder in der Schlussfeststellung nach § 149 des Flurbereinigungsgesetzes sind Regelungen vorzusehen, mit denen die Sicherung der Zweckbindung durch den Übernehmenden der Anlage gewährleistet wird.
VII.
Verfahren
- 1.
- ¹Antrags- und Bewilligungsbehörde ist der für den jeweiligen Maßnahmeort zuständige Landkreis beziehungsweise die Kreisfreie Stadt. ²Das Verfahren zwischen den beteiligten staatlichen und kommunalen Stellen wird im Rahmen des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung von Förderprogrammen der Ländlichen Entwicklung vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch das Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung geregelt.
- 2.
- ¹Die Teilnehmergemeinschaft stellt jährliche Jahresinvestitionsprogramme (JIP) auf. ²Sie enthalten alle im jeweiligen Jahr voraussichtlich zur Umsetzung geplanten und zu finanzierenden Maßnahmen. ³Für Teilnehmergemeinschaften ist das genehmigte JIP, mit den im Finanzierungsplan zum Förderantrag aufgeführten bewilligungsreifen Maßnahmen Gegenstand des Förderantrages.
- 3.
- Soweit der vorzeitige Vorhabensbeginn gemäß Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung oder Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) zu genehmigen ist und die Bewilligungsbehörde beabsichtigt, diesen zu genehmigen, hat sie vorab die Zustimmung des Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung einzuholen.
- 4.
- Nicht als Vorhabensbeginn im Sinne von Nummer 1.4.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung gelten die unter Ziffer V Nummer 8 aufgeführten vorbereitenden Tätigkeiten.
- 5.
- ¹Anträge auf Förderung sind unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare unter Beifügung aller im Antragsformular geforderten Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. ²Den Antragsunterlagen ist ein Finanzierungsplan beizufügen. ³Der Zuwendungsempfänger hat alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehenden beantragten oder bereits gewährten öffentlichen Zuwendungen oder zweckgebundene Spenden und ähnliche Mittel von Dritten anzugeben.
- 6.
- Die jeweils geltenden Antragsformulare, Vordrucke und Erklärungen sind unter https://www.laendlicher-raum.sachsen.de/foerderung-im-ueberblick-14470.html veröffentlicht.
- 7.
- ¹Von den Teilnehmergemeinschaften ist grundsätzlich das Programm „Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen“ (HKR) anzuwenden und vollständig zu führen. ²Das Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung regelt die Einzelheiten.
- 8.
- ¹Der einfache Verwendungsnachweis ist bei Anwendung des HKR zugelassen. ²Er besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammengefasst sind.
- 9.
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
- 10.
- ¹Für die Auszahlung der Zuwendung an die Zuwendungsempfänger nach Ziffer III. findet das Vorauszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. ²Dies gilt abweichend von der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK) auch für die Auszahlung der Zuwendung an kommunale Körperschaften. ³Auszahlungen sind danach auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendungsmittel voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
- 11.
- Abweichend von Nummer 5.8 der Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (ANBest-P) beziehungsweise Nummer 5.4 der Anlage 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (ANBest-K) sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, der Bewilligungsbehörde das Datum des Vorhabensbeginns mit dem ersten Antrag auf Auszahlung anzuzeigen.
Teil 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2030. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung – RL LE/2014 vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 8), die zuletzt durch die Richtlinie vom 6. Juli 2023 (SächsABl. S. 1064) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 321), außer Kraft.
Dresden, den 13. Juni 2025
Die Staatsministerin für Infrastruktur und Landesentwicklung
Regina Kraushaar
Anlage 1
(zu Teil 1 Ziffer I Nummer 4)
Vorgaben bei Gewährung von Beihilfen nach AGVO
Sofern die Maßnahmen nach der Förderrichtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Förderrichtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten:
- 1.
- Anwendbare Freistellungstatbestände
- Eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie kann auf der Grundlage von Artikel 14, 53 und 55 AGVO gewährt werden.
- 2.
- Förderverbot (Artikel 1 AGVO)
- Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO.
- 3.
- Deggendorf-Klausel (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO)
- Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Förderrichtlinie gewährt werden.
- 4.
- Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO)
- Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 AGVO zu beachten.
- 5.
- Transparenz (Artikel 5 AGVO)
- Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.
- 6.
- Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO)
- Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- –
- Name und Größe des Unternehmens
- –
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
- –
- Standort des Vorhabens
- –
- die Kosten des Vorhabens
- –
- Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und
- –
- Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
- Sofern die Voraussetzungen des Artikels 53 erfüllt sind, wird vom Vorliegen des Anreizeffektes ausgegangen.
- 7.
- Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO)
- Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
- 8.
- Kumulierung (Artikel 8 AGVO)
- Nach dieser Förderrichtlinie gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
- 9.
- Beihilfefähige Kosten
- Beihilfefähige Kosten sind die Kosten des für die jeweilige Maßnahme einschlägigen Artikels der AGVO.
- 10.
- Beihilfehöchstintensitäten
- Die Beihilfehöchstintensität richtet sich nach den unter Nummer 1 genannten Artikeln und Artikel 8 AGVO. Bei Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.
- 11.
- Veröffentlichung und Information (Artikel 9 AGVO)
- Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.
- 12.
- Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO)
- Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2030 hat.
Anlage 2
(zu Teil 2 Abschnitt A Ziffer V Absatz 2)
Höhe der Förderung von Vorhaben der Integrierten ländlichen Entwicklung
Nummer | Maßnahmen | Zuschuss | |
---|---|---|---|
Nr. | Maßnahmen/Vorhaben2) | Höhe der Förderung (Zuschuss) | |
1 | Planungsinstrumente der ländlichen Entwicklung | ||
1. | Vorbereitung und Erarbeitung von integrierten Konzepten zur ländlichen Entwicklung (ILEK) und von Plänen für die Entwicklung in ländlichen Gemeinden | bis zu 75 Prozent | |
2. | Dorfentwicklungsplanung3) | bis zu 65 Prozent4) | |
2 | Regionalmanagement | ||
Personal- und Sachleistungen für die Durchführung des Regionalmanagements | bis zu 75 Prozent max. 90 000 Euro |
||
3 | Dorfentwicklung | ||
1. | Maßnahmen – Initiierung, Begleitung, Umsetzung und Verstetigung von Veränderungsprozessen einschließlich Dorfmoderation – Gestaltung von dörflichen Plätzen, Straßen, Wegen, Freiflächen sowie Ortsrändern – Schaffung, Erhaltung und der Ausbau dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen – Mehrfunktionshäuser, Räume zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie Co-Working Spaces – Schaffung, Erhaltung und der Ausbau sonstiger sozialbezogener dörflicher Infrastruktureinrichtungen – Erhaltung und Gestaltung von Gebäuden einschließlich des Innenausbaus und der dazugehörigen Hof-, Garten- und Grünflächen – Verlegung von Nahwärmeleitungen – Schaffung, Erhaltung, Verbesserung und der Ausbau von Freizeit- und Naherholungseinrichtungen – land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz – Umnutzung dörflicher Bausubstanz – Abriss oder Teilabriss von Bausubstanz im Innenbereich, die Entsiegelung brach gefallener Flächen sowie die Entsorgung der dabei anfallenden Abrissmaterialien – Initiierung, Begleitung und Einführung von IT- und softwaregestützten Lösungen zur Förderung der Infrastruktur ländlicher Gebiete im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 7 des GAKG und die Durchführung von Schulungsmaßnahmen zu deren Implementierung und Anwendung – Investitionen in öffentlich zugängliche Elektroladeinfrastruktur, sofern diese in Zusammenhang mit weiteren nach Nummer 3.2.1 geförderten Dorfentwicklungsmaßnahmen erfolgen |
bis zu 65 Prozent4)5) beziehungsweise bis zu 35 Prozent4)6) |
|
2. | Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen im Zusammenhang mit Vorhaben nach der vorstehenden Nummer 1 sowie Projektausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen. | ||
3. | Vorarbeiten für Vorhaben von landesweitem Interesse | bis zu 100 Prozent7) | |
4 | Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen | ||
1. | Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen, insbesondere zur Erschließung der landwirtschaftlichen, wirtschaftlichen oder touristischen Entwicklungspotenziale unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Anpassung an den Klimawandel | bis zu 65 Prozent4)8) beziehungsweise bis zu 35 Prozent4)9) |
|
2. | Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen sowie Architekten- und Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit Vorhaben nach der vorstehenden Nummer 1 | ||
5 | Kleinstunternehmen der Grundversorgung | ||
Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, einschließlich des Erwerbs der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, deren Förderung die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen erfüllen | bis zu 45 Prozent4)10) | ||
6 | Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen | ||
1. | Kauf sowie Investitionen in stationäre und mobile Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen | bis zu 65 Prozent4) | |
2. | Erforderlicher Grundstückserwerb, soweit dieser 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigt | ||
7 | Regionalbudget | ||
Kleinprojekte, die der Umsetzung eines ILEK oder einer lokalen Entwicklungsstrategie (LEADER) dienen.11) | Je Region jährlich bis zu 200 000 Euro einschließlich eines Eigenanteils des Erstempfängers in Höhe von 10 Prozent. |
- 2)
- Nähere Erläuterungen siehe GAK-Rahmenplan.
- 3)
- Vorhaben können in Orten mit bis zu 10 000 Einwohnern gefördert werden.
- 4)
- Bei Vorhaben, die der Umsetzung eines von der zuständigen Landesbehörde anerkannten ILEK oder einer lokalen Entwicklungsstrategie (LEADER) dienen, kann der vorgenannte Fördersatz um bis zu zehn Prozentpunkte erhöht werden.
- 5)
- Bei Zuwendungsempfängern: Gemeinden, Gemeindeverbände, Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse sowie gemeinnützige juristische Personen
- 6)
- Bei Zuwendungsempfängern: natürliche Personen, Personengesellschaften sowie nicht unter Fußnote 5 genannte juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie des privaten Rechts
- 7)
- Dies ist von der Bewilligungsbehörde zu begründen.
- 8)
- Bei Zuwendungsempfängern: Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts und gemeinnützige juristische Personen
- 9)
- Bei Zuwendungsempfängern: natürliche Personen, Personengesellschaften sowie nicht unter Fußnote 8 genannte juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie des privaten Rechts
- 10)
- Aufwendungen für Beratungsdienstleistungen, Architekten- und Ingenieurleistungen können ebenfalls gefördert werden, sofern sie im Zusammenhang mit der Umsetzung des Investitionsvorhabens entstehen.
- 11)
- Die förderfähigen Gesamtkosten eines Kleinprojektes je Letztempfänger betragen maximal 20 000 Euro, die Höhe des Zuschusses bis zu 80 Prozent.