Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung von Rechtsnormen von Schulen in freier Trägerschaft im Jahr 2025
Vom 10. Juli 2025
Das Staatsministerium für Kultus verordnet aufgrund des § 14 Absatz 7 Satz 4, Absatz 6 Satz 4 sowie des § 20 Nummer 1, 6, 8, 14, 14a und 17 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 650) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft
Das Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 650) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- § 14 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Der bedarfserhöhende Faktor im Schuljahr 2024/2025 beträgt
- 1.
- für Grundschulen: 1,2487;
- 2.
- für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sehen: 1,2034;
- 3.
- für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören: 1,1100;
- 4.
- für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung: 1,1183;
- 5.
- für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung: 1,0998;
- 6.
- für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 1,1101;
- 7.
- für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache: 1,1210;
- 8.
- für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung: 1,1331;
- 9.
- für Klinik- und Krankenhausschulen: 1,2064;
- 10.
- für Oberschulen außer Oberschulen+ und Abendoberschulen: 1,2738;
- 11.
- für die Primarstufe einer Oberschule+: 1,2487; für die Sekundarstufe I einer Oberschule+: 1,2738;
- 12.
- für Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs: 1,1679;
- 13.
- für Gemeinschaftsschulen: 1,2213;
- 14.
- für berufsbildende Schulen: 1,1631.“
- 2.
- Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Die Sachausgaben gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 betragen im Schuljahr 2024/2025 je Schülerin oder Schüler
- 1.
- einer Grundschule: 1 935 Euro;
- 2.
- einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sehen: 5 462 Euro;
- 3.
- einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Hören: 6 050 Euro;
- 4.
- einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung: 7 241 Euro;
- 5.
- einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung: 9 329 Euro;
- 6.
- einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 3 804 Euro;
- 7.
- einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache: 5 100 Euro;
- 8.
- einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung: 6 555 Euro;
- 9.
- einer Klinik- und Krankenhausschule: 1 263 Euro;
- 10.
- einer Oberschule außer Oberschule+: 1 963 Euro;
- 11.
- der Primarstufe einer Oberschule+: 1 935 Euro; der Sekundarstufe I einer Oberschule+: 1 963 Euro;
- 12.
- eines Gymnasiums: 2 077 Euro;
- 13.
- einer Gemeinschaftsschule: 2 001 Euro;
- 14.
- einer berufsbildenden Schule in Vollzeit, außer berufsbildende Förderschule: 1 951 Euro;
- 15.
- in einem Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 der Schulordnung Berufsschule vom 14. März 2023 (SächsGVBl. S. 92), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. April 2025 (SächsGVBl. S. 153) geändert worden ist, und in berufsvorbereitenden Maßnahmen der Arbeitsagentur, außer in Bildungsgängen an berufsbildenden Förderschulen: 780 Euro;
- 16.
- einer Abendoberschule: 649 Euro;
- 17.
- eines Abendgymnasiums: 1 745 Euro;
- 18.
- eines Kollegs: 2 077 Euro.“
- 3.
- Absatz 7 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Dieser beträgt im Schuljahr 2024/2025 je Schülerin oder Schüler in Vollzeit: 299 Euro.“
Artikel 2
Änderung der Zuschussverordnung
Die Zuschussverordnung vom 26. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 229), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 650) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
- „(2) Anträge auf staatliche Finanzhilfe sind schuljährlich bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen. Für eine Auszahlung der nach § 13 Absatz 5 Satz 2 und 3 Halbsatz 1 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft zu leistenden Abschläge ab August eines Schuljahres sind die Anträge nach Satz 1 jährlich spätestens am 1. Juli vor Beginn des Schuljahres, für das der Zuschuss gewährt werden soll, zu stellen. Später eingehende Anträge führen zu späteren Auszahlungen.“
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt.
- 2.
- § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:
- „§ 13
Formulare - Für den Antrag auf staatliche Finanzhilfe und die Meldung der Schülerzahlen sind die von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Formulare oder die zur Verfügung gestellte digitale Plattform zu verwenden.“
- 3.
- Die Anlage wird durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Sächsischen Freie-Träger-Schulverordnung
Die Sächsische Freie-Träger-Schulverordnung vom 12. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 5), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 650) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4 durch folgende Angabe ersetzt „Anzeigepflicht“.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Für berufsbildende Schulen, für die Sonderregelungen zum Unterrichtsbeginn bestehen, ist der Antrag auf Genehmigung abweichend von Satz 1 acht Kalendermonate vor Unterrichtsbeginn zu stellen; Satz 3 gilt entsprechend.“
- bb)
- Satz 5 wird gestrichen.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Nummern 1 bis 4 ersetzt:
- „1.
- für den Schulträger
- a)
- bei Personengesellschaften oder juristischen Personen deren Satzung oder Gesellschaftsvertrag, gegebenenfalls ein Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister,
- b)
- bei Stiftungen abweichend von Buchstabe a deren Satzung, ein Nachweis über die Anerkennung der Rechtsfähigkeit sowie
- c)
- bei Kirchen oder Religionsgemeinschaften abweichend von Buchstabe a der Nachweis über die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
- 2.
- für die Lehrkräfte Nachweise über die Ausbildung, die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen und den beruflichen Werdegang in Kopie, auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde auch im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie,
- 3.
- für die Schulleitung sind die Nachweise nach Nummer 2 zu erbringen, wenn die Schulleitung auch als Lehrkraft eingesetzt werden soll oder bundesrechtliche Vorschriften einen Nachweis über die Qualifikation erfordern,
- 4.
- die mit der Schulleitung und den Lehrkräften vorgesehenen Arbeits- und Honorarverträge sowie die entsprechenden Verträge unverzüglich nach Vertragsschluss in Kopie, auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde auch im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie,“.
- bb)
- Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden zu den Nummern 5 bis 7.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift des § 4 wird durch folgende Überschrift ersetzt:
- „§ 4
Anzeigepflicht“. - b)
- Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Wird gemäß § 7 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft die Aufnahme der Tätigkeit einer Lehrkraft angezeigt, sind dabei die Angaben nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 zu machen und die Unterlagen nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3 beizufügen, soweit die Angaben und Unterlagen der zuständigen Stelle der Schulaufsichtsbehörde nicht bereits im Verfahren nach § 2 oder § 5 vorgelegt wurden.“
- c)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
- „(3) Bei Änderungen der Schulleitung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend“.
- 4.
- § 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- die aktuelle Fassung der mit der Schulleitung und den Lehrkräften abgeschlossenen Arbeits- und Honorarverträge in Kopie, auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde auch im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie,“.
- b)
- In Nummer 7 wird nach der Angabe „Schülern,“ die Angabe „die Leistungsbewertung,“ eingefügt.
- 5.
- § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „im Original“ durch die Angabe „in Kopie“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird nach der Angabe „Bundeszentralregistergesetzes“ die Angabe „in Kopie“ eingefügt.
- c)
- Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
- „Die Schulaufsichtsbehörde kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 die Vorlage im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie verlangen.“
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. August 2024 in Kraft.
(3) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(4) Artikel 2 Nummer 3 tritt am 1. August 2025 in Kraft.
Dresden, den 10. Juli 2025
Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Wilfried Kühner
Staatssekretär
in Vertretung des Staatsministers