1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung zur Änderung der FRL Nachhaltige integrierte Stadtentwicklung EFRE 2021–2027

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung zur Änderung der FRL Nachhaltige integrierte Stadtentwicklung EFRE 2021–2027 vom 14. November 2025 (SächsABl. S. 1140)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Infrastruktur und Landesentwicklung
zur Änderung der FRL Nachhaltige integrierte Stadtentwicklung EFRE 2021–2027

Vom 14. November 2025

I.
Änderung der FRL Nachhaltige integrierte Stadtentwicklung EFRE 2021 – 2027

Die FRL Nachhaltige integrierte Stadtentwicklung EFRE 2021–2027 vom 17. Januar 2023 (SächsABl. S. 181), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 321), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4.
Soweit es sich bei den Leistungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
a)
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist (nachfolgend AGVO genannt),
b)
Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 2023/2831 vom 15.12.2023, S. 1),
c)
Beschluss Nr. 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3),
d)
Verordnung (EU) Nr. 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 2023/2832 vom 15.12.2023, S. 1).
Im Anwendungsbereich der AGVO dürfen keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten ist im Anwendungsbereich der AGVO in der Regel ausgeschlossen. Im Übrigen sind die in der Anlage enthaltenen Vorgaben zu beachten. Bei der Bestimmung der Höhe der Zuwendung dürfen die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der im Einzelfall einschlägigen beihilferechtlichen Grundlage nicht überschritten werden. Die Gewährung von De-minimis-Beihilfen ist in den in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 genannten Bereichen ausgeschlossen.“
2.
Ziffer I Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung. Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben, die vorhabenbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben entstehen. Die Zuwendung erfolgt nachrangig zu gleichartiger nationaler Förderung. Das Sächsische Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung behält sich darüber hinaus gesonderte Festlegungen zur Prioritätensetzung vor.“
3.
Ziffer IV Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8.
Die ergänzenden Hinweise im Leitfaden des Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung für die Erstellung des GIHK sind zu beachten.“
4.
Die Überschrift zu Ziffer V wird wie folgt gefasst:
„V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung“
5.
Ziffer VII Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
Das Sächsische Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung schreibt die Zuwendungen für die nachhaltige integrierte Stadtentwicklung im Sächsischen Amtsblatt aus.“
6.
Ziffer VII Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6.
Auswahlverfahren:
a)
Die Bewilligungsstelle prüft die GIHK im Hinblick auf die unter Nummer 5 Buchstabe c genannten Mindestanforderungen. Die Bewilligungsstelle kann bei Bedarf Stellungnahmen anderer Behörden sowie Träger öffentlicher und privater Belange einholen.
b)
Die Bewilligungsstelle entscheidet im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung über die Aufnahme der Anträge in das Förderprogramm. Das Einvernehmen des Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung bezieht sich auf die gebietlichen und fachlichen Inhalte der Auswahlentscheidung. Zur Herstellung des Einvernehmens legt die Bewilligungsstelle dem Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung einen erläuternden Entscheidungsvorschlag zur Aufnahme der Anträge in das Förderprogramm vor.
c)
Das Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung bildet zur Beurteilung der Entscheidungsvorschläge der Bewilligungsstelle einen interministeriellen Lenkungsausschuss, der die Fördervorschläge der Bewilligungsstelle überprüft und das Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung bei der Entscheidungsfindung unterstützt, um die Kohärenz mit anderen Förderungen sicherzustellen.“
7.
Ziffer VII Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11.
Das Sächsische Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung kann die in Nummer 5 Buchstabe a genannten Fristen um bis zu höchstens zwei Monate verlängern, wenn hierfür ein allgemeines Bedürfnis besteht und ergänzende Verfahrensregelungen treffen, sofern damit nicht von dieser Richtlinie abgewichen wird.“
8.
Die Anlage zur FRL Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2021 bis 2027 wird wie folgt geändert:
1.
In Nummer 6 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt.“
2.
In Nummer 8 wird die Zahl „500 000“ durch die Zahl „100 000“ ersetzt.
3.
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
10.
Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO)
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2030 hat.“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 14. November 2025

Die Staatsministerin für Infrastruktur und Landesentwicklung
Regina Kraushaar

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2025 Nr. 48, S. 1140
    Fsn-Nr.: 5532

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. November 2025