Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Nutzung privater mobiler Endgeräte
in der Primarstufe
Vom 20. November 2025
Das Staatsministerium für Kultus verordnet aufgrund des § 62 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der
Schulordnung Grundschulen
Die Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11 die folgende Angabe eingefügt:
- „§ 11a
- Nutzung privater mobiler Endgeräte“.
- 2.
- Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
- „§ 11a
Nutzung privater mobiler Endgeräte
- Schülern ist die Nutzung von privaten mobilen Endgeräten in der Schule untersagt. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
- die Nutzung zum Schutz lebenswichtiger Interessen, behinderungsbedingt oder bei chronischen Krankheiten erforderlich ist,
- 2.
- die Nutzung im Einzelfall vom Lehrer zugelassen wurde oder
- 3.
- die Schulkonferenz Ausnahmen beschlossen hat.“
Artikel 2
Änderung der
Schulordnung Gemeinschaftsschulen
Die Schulordnung Gemeinschaftsschulen vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe § 12 die folgende Angabe eingefügt:
- „§ 12a
- Nutzung privater mobiler Endgeräte in der Primarstufe“.
- 2.
- Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
- „§ 12a
Nutzung privater mobiler Endgeräte in der Primarstufe - Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 1 bis 4 ist die Nutzung von privaten mobilen Endgeräten in der Schule untersagt. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
- die Nutzung zum Schutz lebenswichtiger Interessen, behinderungsbedingt oder bei chronischen Krankheiten erforderlich ist,
- 2.
- die Nutzung im Einzelfall von der Lehrkraft zugelassen wurde oder
- 3.
- die Schulkonferenz Ausnahmen beschlossen hat.“
Artikel 3
Änderung der
Schulordnung Förderschulen
Die Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 20 die folgende Angabe eingefügt:
- „§ 20a
- Nutzung privater mobiler Endgeräte in der Primarstufe“.
- 2.
- Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
- „§ 20a
Nutzung privater mobiler Endgeräte in der Primarstufe - Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 1 bis 4 mit Ausnahme der Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist die Nutzung von privaten mobilen Endgeräten in der Schule untersagt. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
- die Nutzung zum Schutz lebenswichtiger Interessen, behinderungsbedingt oder bei chronischen Krankheiten erforderlich ist,
- 2.
- die Nutzung im Einzelfall von der Lehrkraft zugelassen wurde oder
- 3.
- die Schulkonferenz Ausnahmen beschlossen hat.
- Für Schülerinnen und Schüler der Unterstufe in Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.
Dresden, den 20. November 2025
Der Staatsminister für Kultus
Conrad Clemens
