Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Gewährung von Ausgleichszulagen in benachteiligten Gebieten
(Förderrichtlinie Ausgleichszulage – FRL AZL/2026)
Vom 17. Dezember 2025
I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- 1.
- Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des jeweils geltenden GAP-Strategieplans der Bundesrepublik Deutschland und des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“, in den jeweils geltenden Fassungen in der Förderperiode 2023–2027 nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie der in der Anlage benannten Rechtsgrundlagen Zahlungen als Ausgleichszulage für die Bewirtschaftung in Gebieten, die aus naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Gründen benachteiligt sind. Ziel der Förderung ist es, in den gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 in Verbindung mit Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 benachteiligten Gebieten eine standortgerechte Landwirtschaft sicherzustellen.
- 2.
- Zweck der Förderung ist die dauerhafte Nutzung landwirtschaftlicher Flächen in benachteiligten Gebieten, der Erhalt der Kulturlandschaft sowie die Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsmaßnahmen. Sukzession soll verhindert und dem Verlust von Artenvielfalt entgegengesteuert werden.
- 3.
- Ein Anspruch der Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.
- 4.
- Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) gilt gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 ebenso für die flächenbezogenen Interventionen nach Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 und damit auch für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen. Die Bestimmungen und Anforderungen des InVeKoS ergeben sich aus den Artikeln 65 ff. der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit der delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173. Des Weiteren finden das GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz (GAPInVeKoSG) und die GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV) für Anträge auf Gewährung der in dieser Förderrichtlinie geregelten Förderung entsprechende Anwendung.
II.
Förderung
- 1.
- Gegenstand der Förderung
- Gegenstand der Förderung ist die Gewährung einer Ausgleichszulage zum teilweisen oder vollständigen Ausgleich von Einkommensverlusten und zusätzlichen Kosten, die in benachteiligten Gebieten wirtschaftenden Landwirten im Vergleich mit Landwirten in nicht benachteiligten Gebieten entstehen.
- 2.
- Begünstigte
- Begünstigte sind natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen unabhängig von der Rechtsform, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit nach § 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, in benachteiligten Gebieten ausüben, die Flächen selbst bewirtschaften und aktiver Betriebsinhaber im Sinne des § 8 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung sind.
- 3.
- Fördervoraussetzungen
- a)
- Begünstigte müssen während des gesamten Antragsjahres mindestens 3,0000 Hektar förderfähige Fläche in benachteiligten Gebieten bewirtschaften.
- b)
- Die Mindestschlaggröße der geförderten Bruttoschläge beträgt 0,1000 Hektar.
- c)
- Die zur Förderung nach dieser Förderrichtlinie beantragten Flächen müssen im Gebiet des Freistaates Sachsen und in einem Feldblock des für Sachsen geltenden Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen liegen.
- d)
- Die Förderung erfolgt nur für die entsprechend zulässigen Bodennutzungskategorien.
- 4.
- Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- 4.1
- Art und Umfang der Zuwendung
Details der Zuwendung Zuwendungsart: Projektförderung Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung Form der Zuwendung: Zuschuss
- 4.2
- Höhe der Zuwendung
- Die Ausgleichszulage wird entsprechend dem Umfang der im Antragsjahr vorhandenen landwirtschaftlich förderfähigen Fläche gemäß Ziffer II Nummer 5.2 und 5.3 gewährt. Bemessungsgrundlage ist die als förderfähig ermittelte Fläche in den jeweiligen benachteiligten Agrarzonen (Stufen 1 bis 3) und „Spezifischen Gebieten“. Die Einstufung kann unter https://www.lsnq.de/azl2026 eingesehen werden.
- a)
- Die Höhe der Ausgleichszulage wird nach dem Ausmaß der festgestellten beständigen Nachteile, die die landwirtschaftliche Tätigkeit beeinträchtigen, entsprechend nachfolgender Tabelle gestaffelt.
- b)
- Die Ausgleichszulage wird für jeden Begünstigten für höchstens 85 Hektar förderfähiger Fläche im benachteiligten Gebiet in voller Höhe gewährt.
- c)
- Für Flächen, die 85 Hektar überschreiten, erfolgt eine Reduzierung der Ausgleichszulage um fünf Prozent (Degression). Bei Begünstigten, die Ausgleichszulage für förderfähige Flächen von insgesamt mehr als 85 Hektar beanspruchen können, deren Flächen aber in verschiedenen Agrarzonen oder im spezifischen Gebiet gelegen sind, erfolgt die Degression anteilig nach den jeweiligen Flächenanteilen.
- d)
- Für die Bemessungsgrundlage zur Anwendung der Degression werden nur in Sachsen belegene Flächen berücksichtigt. Für Flächen mit Belegenheit in anderen Bundesländern ist ein eigener Antrag nach den geltenden Bestimmungen im jeweiligen Belegenheitsland zu stellen.
- Tabelle:
- Übersicht über die jährliche Ausgleichszulage aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten
-
Übersicht Ausgleichszulage Agrarzone Prämie Gebietskategorie/Prämiengruppe
Kurzbeschreibung**Prämie [EUR/Hektar] Benachteiligte Agrarzone 1
(≥ 800 m ü. NN oder ≥ 600 m ü. NN und < 800 m ü. NN und EMZ* ≤ 21)85 Benachteiligte Agrarzone 2
(≥ 600 m ü. NN und < 800 m ü. NN und EMZ* > 21 oder < 600 m ü. NN und EMZ* < 30)60 Benachteiligte Agrarzone 3
(< 600 m ü. NN und EMZ* ≥ 30)35 Andere spezifisch benachteiligte Gebiete 25 * Ertragsmesszahl
** Datengrundlage: GEMDAT https://doi.org/10.4228/zalf-0y0y-py62
- 5.
- Sonstige Bestimmungen und Hinweise
- 5.1
- Kombinationen, Mehrfachförderungen
- Für die nach dieser Richtlinie geförderten Flächen kann zusätzlich Förderung nach Öko-Regelungen (ÖR) nach § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes, der Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen vom 4. Oktober 2022 (SächsABl. 2023 S. 369), die zuletzt durch die Richtlinie vom 6. März 2025 (SächsABl. S. 354) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315), der Förderrichtlinie Insektenschutz und Artenvielfalt vom 10. Februar 2021 (SächsABl. S. 167), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315) oder nach der Förderrichtlinie Ökologischer/Biologischer Landbau vom 4. Oktober 2022 (SächsABl. 2023 S. 334), die zuletzt durch die Richtlinie vom 6. März 2025 (SächsABl. S. 356) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315), in den jeweils geltenden Fassungen gewährt werden. Zulässige Kombinationen und gegebenenfalls weitere zusätzliche Förderungen sind jeweils unter https://www.lsnq.de/azl2026 veröffentlicht.
- 5.2
- Förderfähige Flächen
- Förderfähig sind im Freistaat Sachsen gelegene landwirtschaftliche Flächen, die der Definition gemäß § 4 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und welche in Gebieten liegen, die aus naturbedingten oder spezifischen Gründen benachteiligt sind. Förderfähig sind eingeschlossene Landschaftselemente (Bruttoschlag), die im jeweiligen Antrag auf Agrarförderung anzugeben sind. Als aus naturbedingten oder spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gelten im Freistaat Sachsen solche Flächen, die auf Grundlage von Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ermittelt und in einem Feldblock des für Sachsen geltenden Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen liegen. Die Auflistung der Gemarkungen im benachteiligten Gebiet Sachsens kann unter https://www.lsnq.de/azl2026 eingesehen werden.
- 5.3
- Nicht förderfähige Flächen
- Für Flächen gemäß § 12 Absatz 4 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung werden keine Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie gewährt. Dies gilt auch für Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie befinden, es sei denn, die antragstellende Person weist nach, dass es sich um eine Agri-Photovoltaik-Anlage gemäß § 12 Absatz 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung handelt.
- 5.4
- Konditionalität
- Von den Begünstigten sind im gesamten Betrieb die Anforderungen der Konditionalität nach Artikel 12 bis 14 der Verordnung (EU) 2021/2115 einzuhalten.
Werden diese aufgrund einer unmittelbar vom einzelnen Betriebsinhaber zu verantwortenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Ausgleichszulage gekürzt oder es wird keine Zahlung geleistet. Der Betriebsinhaber hat Verstöße durch seine Arbeitnehmer oder durch Personen, derer er sich zur Erfüllung der Verpflichtungen bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigene Verstöße. - 5.5
- Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
- In Fällen höherer Gewalt gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den Fördervoraussetzungen zulassen. Fälle höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehörde mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Begünstigten hierzu in der Lage sind, mitzuteilen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
- a)
- der Tod der Begünstigten
- b)
- länger andauernde Berufsunfähigkeit der Begünstigten
- c)
- die Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag der Einreichung des Antrags nicht vorherzusehen war
- d)
- eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis, die beziehungsweise das den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht
- e)
- die unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebes
- f)
- eine Tierseuche, der Ausbruch einer Pflanzenkrankheit oder das Auftreten eines Pflanzenschädlings, die beziehungsweise der den gesamten Tier- beziehungsweise Pflanzenbestand der Begünstigten oder einen Teil davon betrifft.
- Zu den außergewöhnlichen Umständen können insbesondere außergewöhnliche Wetterereignisse gehören.
- 5.6
- Aufbewahrungsfrist
- Grundsätzlich sind alle im Zusammenhang mit der Förderung bedeutsamen Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums aufzubewahren.
III.
Verfahrensregelungen
- 1.
- Zuständige Behörde
- Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
- 2.
- Antragsstellung, Bewilligung und Auszahlung
- 2.1
- Antragstellung
- Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das webbasierte Antragsportal https://www.diana.sachsen.de.
Eine Übermittlung der elektronischen Antragsdaten per E-Mail ist nicht zulässig und nicht fristwahrend.
Anträge nach dieser Richtlinie müssen bis spätestens zum 15. Mai des laufenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein. Im Übrigen gelten die Fristen der GAP-InVekoS-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung für Antragsänderungen. Für die Fristwahrung ist die Übermittlung eines vollständig ausgefüllten Antrags sowie eines vollständigen Flächenverzeichnisses erforderlich.
- 2.2
- Bewilligungsverfahren
- Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach Abschluss der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen mit einem Bewilligungsbescheid über die Gewährung sowie über die Höhe der Förderung.
- 2.3
- Auszahlungsverfahren
- Vor jeder Auszahlung durch die Bewilligungsbehörde wird geprüft, ob fällige Rückforderungen oder Sanktionen des Freistaates Sachsen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gegen die Begünstigten bestehen. Bestehen diese, kann der fällige Rückforderungsbetrag beziehungsweise der Sanktionsbetrag mit dem anstehenden Auszahlungsbetrag verrechnet werden. Zur Vermeidung unbilliger Härten besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf teilweise Verrechnung bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Die Auszahlung erfolgt jährlich durch die Hauptkasse des Freistaates Sachsen in einem automatisierten Verfahren.
- 3.
- Kontrollverfahren
- 3.1
- Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie kontrolliert insbesondere, ob:
- a)
- die Anträge vollständig sind und fristgerecht eingereicht wurden,
- b)
- die Fördervoraussetzungen eingehalten werden und
- c)
- keine Mehrfachförderung erfolgt.
- 3.2
-
Die Fördervoraussetzungen werden im Rahmen von Verwaltungskontrollen sowie im Rahmen des Flächenüberwachungssystems (Area Monitoring System – AMS) überprüft. Die mittels AMS kontrollierbaren Prüfinhalte werden flächendeckend kontrolliert. Die Prüfinhalte, die nicht mittels AMS auswertbar sind, können anlassbezogen durch Vor-Ort-Kontrollen überprüft werden. Diese können durch Beibringung von geeigneten Nachweisen ergänzt werden.
Die Feststellung der förderfähigen Flächen erfolgt im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS).
- 3.3
- Die Bewilligungsbehörde, die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere berechtigte Stellen nach Verordnung (EU) 2021/2116, der Sächsische Rechnungshof, der Bundesrechnungshof und der Europäische Rechnungshof haben ein uneingeschränktes Prüfungsrecht, das im Rahmen von örtlichen Erhebungen auch eine Einsichtnahme in die Bücher, Belege und Unterlagen der Begünstigten umfasst.
- 4.
- Ablehnung, Kürzung, Sanktionierung, Rückforderung und Verzinsung
- 4.1
- Bei Abweichungen zwischen der angemeldeten und der ermittelten Fläche einer Prämiengruppe werden § 42, § 43, § 44 Absatz 1 und 2 sowie § 47 GAPInVeKoSV in der jeweils geltenden Fassung analog angewendet.
- 4.2
- Bei einer Antragseinreichung nach dem 15. Mai des Antragsjahres findet § 46 GAPInVeKoSV entsprechende Anwendung.
- 4.3
- Die Nichteinhaltung von Fördervoraussetzungen und Förderverpflichtungen hat die (Teil-)Ablehnung des Antrags beziehungsweise die (Teil-)Aufhebung des Bewilligungsbescheids zur Folge.
- 4.4
-
Bei Verstößen gegen die Vorgaben der Konditionalität kommen die Regelungen zur Berechnung der Verwaltungsaktionen nach GAPKondV und
GAPKondG in Verbindung mit den Artikeln 84 und 85 der Verordnung (EU) 2021/2116 in den jeweils geltenden Fassungen zur Anwendung.
- 4.5
- Bei Verdacht auf Subventionsbetrug wird ein Verfahren gemäß den einschlägigen Vorgaben eingeleitet.
- 4.6
- Gemäß Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit § 14 GAPInVeKoSG kann die Bewilligungsbehörde für die in §14 GAPInVeKoSG benannten Fälle ganz oder teilweise auf die Rückzahlung beziehungsweise Sanktion der Zuwendung verzichten.
- 4.7
- Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Bewilligungsbescheiden richtet sich nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen.
- 5.
- Transparenz
- Bei Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft oder des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund von Artikel 98 der Verordnung (EU) 2021/2116 und der Artikel 58 sowie Artikel 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 die Informationen zu Namen und Gemeinde der Begünstigten, gegebenenfalls einschließlich der Informationen über Gruppen, denen die Begünstigten gemäß Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 angehören, den Maßnahmencode, maßnahmenbezogen das spezifische Ziel, das Anfangs- und das Enddatum, die Beträge für den EGFL, den ELER einschließlich der Kofinanzierung sowie die entsprechenden Gesamtbeträge einschließlich des EU-Gesamtbetrages.
IV.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
- 1.
- Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
- 2.
- Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Ausgleichszulage vom 22. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 308), die zuletzt durch die Richtlinie vom 10. März 2025 (SächsABl. S. 358) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315), außer Kraft.
- 3.
- Diese Richtlinie tritt am 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Dresden, den 17. Dezember 2025
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Georg-Ludwig von Breitenbuch
Anlage
(zu Ziffer I Nummer 1)
Rechtsgrundlagen
Es gelten insbesondere die nachfolgenden Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:
- 1.
- GAP-Strategieplan 2023–2027 für die Bundesrepublik Deutschland, genehmigt mit Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 21. November 2022 (CCI: 2023DE06AFSP001),
- 2.
- Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. L 1468 vom 24.5.2024, S.1),
- 3.
- Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. L 1468 vom 24.5.2024, S.1),
- 4.
- Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union,
- 5.
- Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 12), zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/744 der Kommission vom 3. Februar 2023 (ABl. L 99 vom 12.4.2023, S.1),
- 6.
- Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 23), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2202 der Kommission vom 4. September 2024 (ABl. L 2202 vom 5.9.2024, S. 1),
- 7.
- Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1448 der Kommission vom 10. Mai 2023 (ABl. L 179 vom 14.7.2023, S. 2),
- 8.
- Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 020 vom 31.12.2022, S. 131), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2773 der Kommission vom 13. Dezember 2023 (ABl. L 2773 vom 14.12.2023, S.1),
- 9.
- Durchführungsverordnung (EU) 2022/129 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für Interventionskategorien für Ölsaaten, Baumwolle und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gemäß der VO (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie für die Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit im Zusammenhang mit der Unterstützung der Union und den GAP-Strategieplänen (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 197–205), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/194 der Kommission vom 8. Januar 2024 (ABl. L, 2024/194, 9.1.2024, S. 1),
- 10.
- Verordnung (EWG, EuroATOM) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1),
- 11.
- Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487),
- 12.
- GAP-Konditionalitäten-Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 356) geändert worden ist,
- 13.
- GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 128) geändert worden ist,
- 14.
- GAP-Direktzahlungen-Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 166) geändert worden ist,
- 15.
- GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139; 2022 I S. 2287), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 396) geändert worden ist,
- 16.
- GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262),
- 17.
- GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem -Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 128) geändert worden ist,
- 18.
- Sächsische GAP-Umsetzungsverordnung vom 2. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 8),
- 19.
- GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist,
- 20.
- dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Rahmenplan),
- 21.
- Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist,
- 22.
- Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist.
