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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Informationsaustausch

Vollzitat: VwV Informationsaustausch vom 9. Februar 2026 (SächsABl. S. 235)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977
des Europäischen Parlaments und des Rates
(VwV Informationsaustausch – VwV InfAus)

Vom 9. Februar 2026

1.
Anwendungsbereich
a)
Diese Verwaltungsvorschrift setzt die Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie derer zentralen Kontaktstellen zum Zwecke der Verhütung von Straftaten um.
b)
Strafverfolgungsbehörde im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist jede Polizei-, Zoll- oder sonstige Behörde der EU-Mitgliedstaaten, die nach dem nationalen Recht für die Ausübung von öffentlicher Gewalt und die Ergreifung von Zwangsmaßnahmen auch zum Zweck der Verhütung von Straftaten zuständig ist, sowie jede Behörde, die an gemeinsamen Einrichtungen beteiligt ist, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten auch zum Zweck der Verhütung von Straftaten eingerichtet wurden, mit Ausnahme von Agenturen oder Einheiten, die auf Angelegenheiten der nationalen Sicherheit spezialisiert sind, sowie nach Artikel 47 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen entsandte Verbindungsbeamte.
2.
Übermittlung von Informationen aus eigener Initiative
a)
Die Polizei kann die ihr unmittelbar oder mittelbar zugänglichen Informationen der zentralen Kontaktstelle oder der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates aus eigener Initiative übermitteln, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für den anderen Staat zum Zweck der Verhütung von Straftaten relevant sein könnten.
b)
Die Polizei hat die ihr unmittelbar oder mittelbar zugänglichen Informationen an die zentrale Kontaktstelle oder die zuständige Strafverfolgungsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates aus eigener Initiative zu übermitteln, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für den anderen Staat zum Zweck der Verhütung von schweren Straftaten gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 relevant sein könnten. Eine solche Verpflichtung besteht nicht, sofern objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bereitstellung der angeforderten Informationen
aa)
den grundlegenden Interessen der nationalen Sicherheit des ersuchten Mitgliedstaats zuwiderlaufen oder sie schädigen würde,
bb)
den Erfolg laufender Ermittlungen zu einer Straftat oder die Sicherheit einer Person gefährden würde oder
cc)
den geschützten wichtigen Interessen einer juristischen Person ungebührlich schaden würde.
c)
Die Übermittlung der Informationen nach Buchstabe a und b an die zentrale Kontaktstelle des anderen EU-Mitgliedstaates hat in einer der Sprachen zu erfolgen, die dieser in der gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 erstellten Liste aufgeführt hat.
d)
Die Polizei hat eine Kopie der nach Buchstabe a und b bereitgestellten Informationen gleichzeitig an das Bundeskriminalamt (BKA) als nationale zentrale Kontaktstelle zu übermitteln. Im Fall einer Übermittlung von Informationen an eine Strafverfolgungsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates, die nicht zugleich zentrale Kontaktstelle ist, ist gleichzeitig dem BKA als nationale zentrale Kontaktstelle und der zentralen Kontaktstelle des jeweils anderen EU-Mitgliedstaats eine Kopie dieser Informationen zu übermitteln. Die Übermittlungspflicht entfällt bei
aa)
laufenden hochsensiblen Ermittlungen, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert,
bb)
Terrorismusfällen, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt oder
cc)
Fällen, in denen die Sicherheit einer Person gefährdet ist.
3.
Übermittlung von Informationen aufgrund eines Ersuchens
a)
Die Polizei hat bei der Bereitstellung von Informationen aufgrund eines Ersuchens einer zentralen Kontaktstelle eines anderen EU-Mitgliedstaates gleichzeitig auch eine Kopie dieser Informationen an das BKA als zentrale Kontaktstelle zu übermitteln.
b)
Bei Informationsersuchen an eine Strafverfolgungsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates ist gleichzeitig eine Kopie des Ersuchens an das BKA als nationale zentrale Kontaktstelle und die zentrale Kontaktstelle dieses anderen EU-Mitgliedstaates zu übermitteln. Informationsersuchen des Landeskriminalamtes als benannter Strafverfolgungsbehörde an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates sind in einer Sprache zu übermitteln, die der ersuchte Staat für diese Zwecke zugelassen hat, und müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
aa)
die Angabe, ob das Ersuchen dringend ist, und gegebenenfalls die Gründe für die Dringlichkeit,
bb)
eine Präzisierung der angeforderten mutmaßlich verfügbaren Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist,
cc)
die Beschreibung des Zwecks, zu dem die Informationen angefordert werden, einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts und der zugrundeliegenden Straftat und
dd)
etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden.
c)
Im Fall einer Übermittlung von Informationen aufgrund eines Informationsersuchens einer Strafverfolgungsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates ist gleichzeitig dem BKA als nationale zentrale Kontaktstelle und der zentralen Kontaktstelle des jeweils anderen EU-Mitgliedstaats eine Kopie dieser Informationen zu übermitteln. Nummer 2 Buchstabe d gilt entsprechend.
4.
Genehmigung der Justizbehörde
Richterliche Genehmigungen sind unverzüglich einzuholen, soweit diese für die Bereitstellung von Informationen nach Nummer 2 und 3 erforderlich sind.
5.
Übermittlung personenbezogener Daten
Die Datenübermittlung nach Nummer 2 und 3 beschränkt sich bei personenbezogenen Daten auf die Kategorien der je Kategorie von betroffenen Personen bereitgestellten personenbezogenen Daten auf die in Anhang II Abschnitt B der Europol-Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Kategorien. Sie ist nur zulässig, soweit diese Übermittlung für das Erreichen des Ziels des Ersuchens erforderlich und verhältnismäßig ist.
6.
Zustimmung und EUROPOL
a)
Werden Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, von einem anderen EU-Mitgliedstaat oder von einem Drittstaat übermittelt, dürfen diese Informationen an einen anderen EU-Mitgliedstaat, an Europol oder sonstige Stellen nur weitergegeben werden, wenn der Staat, der die Informationen ursprünglich bereitgestellt hat, der Weitergabe zuvor zugestimmt hat. Bei der Weitergabe sind die von diesem Staat festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung der Informationen einzuhalten.
b)
Bei einem Informationsaustausch nach Nummer 2 und 3 ist zu prüfen, ob es erforderlich ist, eine Kopie des Informationsersuchens oder der bereitgestellten Informationen an Europol zu übermitteln, soweit die Informationen, auf die sich die Mitteilung bezieht, Straftaten betreffen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/794 unter die Ziele von Europol fallen.
c)
Im Fall einer Kopieübermittlung nach Buchstabe b sind Europol die Zwecke der Verarbeitung der Informationen und etwaige Einschränkungen dieser Verarbeitung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/794 ordnungsgemäß mitzuteilen.
7.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 9. März 2026 in Kraft.

Dresden, den 9. Februar 2026

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

EU-Rechtsakte:

1.
Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (ABl. L 134 vom 22.5.2023, S. 1).
2.
Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/991 vom 8. Juni 2022 (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 1) geändert worden ist.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2026 Nr. 9, S. 235
    Fsn-Nr.: 22

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. März 2026