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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Fünfte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der SMK-ESF-Plus-Richtlinie Bildungspotenziale lebenslanges Lernen 2021–2027

Vollzitat: Fünfte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der SMK-ESF-Plus-Richtlinie Bildungspotenziale lebenslanges Lernen 2021-2027 vom 27. Mai 2026 (SächsABl. S. 495)

Fünfte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der SMK-ESF-Plus-Richtlinie Bildungspotenziale
lebenslanges Lernen 2021–2027

Vom 27. Mai 2026

I.
Änderung der SMK-ESF-Plus-Richtlinie 2021-2027

Die SMK-ESF-Plus-Richtlinie 2021–2027 vom 19. Mai 2022 (SächsABl. S. 631), die zuletzt durch die Richtlinie vom 27. Juni 2025 (SächsABl. S. 744, 835) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 255), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer II Buchstabe A Nummer 4.2 Kleinbuchstabe b Satz 1 wird ersetzt durch den folgenden Satz:
„Personalausgaben werden bei Eigenpersonal als Stellenförderung auf Grundlage der tatsächlich entstandenen Ausgaben oder als personenbezogene Pauschale je Einsatzstunde oder Einsatzmonat (Kosten je Einheit) ausgereicht.“
2.
In Ziffer II Buchstabe A Nummer 5.3 Kleinbuchstabe a wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Bei Anwendung der Stellenförderung zur Förderung von Personalausgaben sind die tatsächlich entstandenen Personalausgaben nachzuweisen.“
3.
Ziffer II Buchstabe C Nummer 4.1 Kleinbuchstabe c wird ersetzt durch die folgenden Regelungen:
„Die Höhe der gewährten Förderung ist abhängig vom erreichten Umfang des Projektziels. Die erfolgreiche Durchführung des Schülercamps auf den einzelnen Teilnehmenden bezogen erfordert dessen Teilnahme an mindestens 60 Prozent der umgesetzten tatsächlichen Camp-Tage. Eine vollständige Förderung des Vorhabens erfolgt nur, wenn mindestens 80 Prozent der geplanten Teilnehmenden erfolgreich das Camp absolvieren. Bei geringerer Anzahl der erfolgreich teilnehmenden Schülerinnen und Schüler erfolgt eine Absenkung des Fördersatzes wie folgt:
bei mindestens 70 Prozent Teilnehmerquote: Absenkung auf 90 Prozent der gewährten Zuwendung
bei mindestens 60 Prozent Teilnehmerquote: Absenkung auf 80 Prozent der gewährten Zuwendung
bei mindestens 50 Prozent Teilnehmerquote: Absenkung auf 70 Prozent der gewährten Zuwendung
bei mindestens 40 Prozent Teilnehmerquote: Absenkung auf 60 Prozent der gewährten Zuwendung
bei mindestens 30 Prozent Teilnehmerquote: Absenkung auf 50 Prozent der gewährten Zuwendung.
Bei einer Teilnehmerquote unter 30 Prozent der geplanten Teilnehmenden gilt das Projektziel als nicht erreicht und die Zuwendung ist zurückzufordern.“
4.
In Ziffer II Buchstabe D Nummer 5.3 Kleinbuchstabe a wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Bei Anwendung der Stellenförderung zur Förderung von Personalausgaben sind die tatsächlich entstandenen Personalausgaben nachzuweisen.“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 27. Mai 2026 in Kraft.

Dresden, den 27. Mai 2026

Der Staatsminister für Kultus
Conrad Clemens

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2026 Nr. 23, S. 495
    Fsn-Nr.: 5572

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Mai 2026