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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Nutzung privater mobiler Endgeräte in den Klassenstufen 5 bis 8

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Nutzung privater mobiler Endgeräte in den Klassenstufen 5 bis 8 vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Nutzung privater mobiler Endgeräte
in den Klassenstufen 5 bis 8

Vom 15. Juni 2026

Das Staatsministerium für Kultus verordnet aufgrund des § 62 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

Die Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 15a
Nutzung privater mobiler Endgeräte“.
2.
Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a
Nutzung privater mobiler Endgeräte
Schülern der Klassenstufen 5 bis 8 ist die Nutzung von privaten mobilen Endgeräten in der Schule untersagt. Dies gilt nicht, wenn
1.
die Nutzung zum Schutz lebenswichtiger Interessen, behinderungsbedingt oder bei chronischen Krankheiten erforderlich ist,
2.
die Nutzung im Einzelfall vom Lehrer zugelassen wurde oder
3.
die Schulkonferenz Ausnahmen beschlossen hat.“

Artikel 2
Änderung der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung

Die Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379, 668), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. Februar 2026 (SächsGVBl. S. 65) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 22 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 22a
Nutzung privater mobiler Endgeräte“.
2.
Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
„§ 22a
Nutzung privater mobiler Endgeräte
Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 5 bis 8 ist die Nutzung von privaten mobilen Endgeräten in der Schule untersagt. Dies gilt nicht, wenn
1.
die Nutzung zum Schutz lebenswichtiger Interessen, behinderungsbedingt oder bei chronischen Krankheiten erforderlich ist,
2.
die Nutzung im Einzelfall von der Lehrkraft zugelassen wurde oder
3.
die Schulkonferenz Ausnahmen beschlossen hat.“

Artikel 3
Änderung der Schulordnung Gemeinschaftsschulen

Die Schulordnung Gemeinschaftsschulen vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. November 2025 (SächsGVBl. S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 12a Satz 1 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „8“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Schulordnung Förderschulen

Die Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. November 2025 (SächsGVBl. S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 20a wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „8“ ersetzt.
2.
In Satz 3 wird die Angabe „Unterstufe“ durch die Angabe „Unterstufe, der Mittelstufe und der Oberstufe“ ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.

Dresden, den 15. Juni 2026

Der Staatsminister für Kultus
Conrad Clemens

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2026 Nr. 9, S. 230
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2026