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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Fünfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung

Vollzitat: Fünfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung vom 14. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 539)

Fünfte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung

Vom 14. Oktober 2004

Aufgrund von § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 409 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Artikel 12g Abs. 11 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2208) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten der Sächsischen Staatsregierung zum Erlaß von Verordnungen im Bereich der Finanzverwaltung auf das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Finanzverwaltung – ZustÜVFv) vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1281) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Bezeichnung, Sitz, Bezirk und Zuständigkeit der Finanzämter (Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung – FAZustVO) vom 18. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 375), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. September 2003 (SächsGVBl. S. 640) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Sie umfasst die Anordnung und Durchführung von allgemeinen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) bei Groß-, Mittel- und Kleinbetrieben im Sinne des § 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung – Betriebsprüfungsordnung – (BpO 2000) vom 15. März 2000 (BStBl. I S. 368), bei Betrieben aller Größenklassen, der Konzerne sowie zusammenhängenden Unternehmen (§ 18 BpO 2000), bei Bauherrengemeinschaften, bei Erwerbergemeinschaften, bei Immobilienfonds und bei Verlustzuweisungsgesellschaften sowie die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 der BpO 2000.“
 
b)
In Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter „allgemeinen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen)“ durch das Wort „Betriebsprüfungen“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 5 Satz 1 werden die Wörter „allgemeinen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen)“ durch das Wort „Betriebsprüfungen“ ersetzt.
 
d)
In Nummer 6 Satz 1 werden die Wörter „allgemeinen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen)“ durch das Wort „Betriebsprüfungen“ ersetzt. Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Versorgungsbetriebe sind Unternehmen, die sich mit der Gewinnung, Erzeugung und Verteilung von Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme befassen.“
2.
§ 4 wird aufgehoben.
3.
Der bisherige § 5 wird § 4.
4.
Abschnitt I der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 Spalte 3 werden die Wörter „Chemnitz-Land“ durch die Wörter „Chemnitz-Mitte“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 8 Buchst. a Spalte 4 werden bei den zum Finanzamt Chemnitz-Süd gehörenden Angaben die Wörter „Chemnitz-Land“ gestrichen.
 
c)
In Nummer 8 Buchst. b Spalte 4 werden bei den zum Finanzamt Hohenstein-Ernstthal gehörenden Angaben die Wörter „Chemnitz-Land“ gestrichen.
 
d)
In Nummer 9 Buchst. a Spalte 4 werden bei den zum Finanzamt Chemnitz-Mitte gehörenden Angaben die Wörter „Chemnitz-Land“ gestrichen.
 
e)
In Nummer 11 Spalte 4 werden bei den zum Finanzamt Schwarzenberg gehörenden Angaben die Wörter „Chemnitz-Land“ gestrichen.
 
f)
In Nummer 12 werden die Spalten 3 und 4 wie folgt gefasst:
 
 
„Chemnitz-Süd - Regierungsbezirk Chemnitz
 
 
Dresden II - Regierungsbezirk Dresden
 
 
Leipzig I - Regierungsbezirk Leipzig“
5.
Abschnitt II der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angaben zum Finanzamt Chemnitz-Land, Chemnitz in den Spalten 1 und 2 werden gestrichen.
 
b)
In Spalte 2 werden die zum Finanzamt Freiberg gehörenden Angaben durch die Wörter „Landkreis Freiberg“ ersetzt.
 
c)
In Spalte 2 werden die zum Finanzamt Hohenstein-Ernstthal gehörenden Angaben durch die Wörter „Landkreis Chemnitzer Land“ ersetzt.
 
d)
In Spalte 2 wird bei den zum Finanzamt Meißen gehörenden Angaben das Wort „Taubenheim“ gestrichen.
 
e)
In Spalte 2 werden die zum Finanzamt Mittweida gehörenden Angaben durch die Wörter „Landkreis Mittweida“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2004 in Kraft.

Dresden, den 14. Oktober 2004

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 13, S. 539

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. November 2004