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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Verdachtsunabhängige Kontrollen

Vollzitat: VwV Verdachtsunabhängige Kontrollen vom 21. Juli 2004 (SächsABl. S. 875), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Durchführung ereignis- und verdachtsunabhängiger Kontrollen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen
(VwV Verdachtsunabhängige Kontrollen)

Vom 21. Juli 2004

A. Zweck der ereignis- und verdachtsunabhängigen Kontrollen

§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SächsPolG gibt der Polizei zum Zwecke der vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität die Befugnis zur Identitätsfeststellung. Mit der Einführung der ereignis- und verdachtsunabhängigen Kontrollen verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Allgemeinheit vor international operierenden Straftätern und den Folgen ihrer Straftaten zu schützen. Der Wegfall der Grenzkontrollen infolge des Schengen-Abkommens im Westen und die Öffnung der Grenzen im Osten haben zu einem deutlich verstärkten Reiseverkehr geführt. Diese Veränderungen machen sich auch international und grenzüberschreitend agierende Straftäter zu Nutze. Der Verlust der Filterfunktion grenzpolizeilicher Kontrollen soll mit der ereignis- und verdachtsunabhängigen Befugnis zur Identitätsfeststellung ausgeglichen werden, indem die Kontrollbefugnis in das Binnenland verlagert wird.

Unter grenzüberschreitender Kriminalität ist jede Form von Kriminalität zu verstehen, die sich die Grenzsituation als solche und die durch die Existenz der Grenzen bedingte Erschwerung der Strafverfolgung zur Tatbegehung zunutze macht, etwa indem der Tatbeteiligte sich selbst oder seine Beute im Ausland dem Zugriff der Strafverfolgungsorgane entziehen will. Es werden auch Straftaten erfasst, bei denen sich der Täter den fortschreitenden Wegfall der Filterfunktion von Grenzkontrollen und den zunehmenden freien Verkehr von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital zunutze macht.

Dabei soll in besonderer Weise organisierter oder schwerer Kriminalität, welche die Besonderheiten der Grenzsituation ausnutzt, entgegengetreten werden. Erfasst werden daher beispielsweise Kraftfahrzeugverschiebung, Schleusungskriminalität, Menschen- sowie Rauschgift- und illegaler Waffenhandel. Aber auch weniger schwerer Kriminalität vorzubeugen ist ein vom weiten Begriff der vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität umfasstes Ziel, das heißt, es kommt nicht darauf an, ob bestimmte Straftatbestände oder Deliktgruppen gegeben sind. Entscheidend ist vielmehr, dass die Tatbegehung einen Grenzbezug aufweist.

Die vorbeugende Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität muss das den Kontrollanlass bestimmende Kriterium im Einzelfall sein. Die Identitätskontrollen erfolgen weitgehend ohne Gefahrenprognose, sie dürfen jedoch nicht willkürlich durchgeführt werden:

Erkenntnisse der Polizei und anderer Behörden und bestehende Erfahrungswerte zur grenzüberschreitenden Kriminalität stellen die Entscheidungsgrundlage dar, in welchem Umfang und an welchen Orten Kontrollen zweckmäßig durchgeführt werden können. Dabei muss ein angemessenes Verhältnis zwischen den vorliegenden Erkenntnissen und Erfahrungswerten und der Anzahl der durchzuführenden Kontrollen bestehen. Deshalb können an Orten, bei denen zahlreiche Erkenntnisse oder Erkenntnisse über schwerwiegende Kriminalität vorliegen, häufiger Kontrollen durchgeführt werden. Zur Vermeidung von Doppelkontrollen soll eine Abstimmung mit dem Bundesgrenzschutz erfolgen.

B. Grenzgebiet (30-km-Bereich)

Der Begriff „Grenzgebiet“ bezeichnet den Bereich an dem Teil der Landesgrenze, der gleichzeitig Grenze der Bundesrepublik Deutschland zur Tschechischen Republik und zur Republik Polen ist. Der 30-km-Bereich wird bestimmt durch eine von dieser Grenze landeinwärts zu messende Tiefe von 30 km. In diesem Bereich ist die Möglichkeit von ereignis- und verdachtsunabhängigen Kontrollen nicht auf bestimmte Kontrollorte beschränkt.

Die innerhalb des 30-km-Bereichs liegenden Gemeinden ergeben sich aus der Anlage 1. Gemeinden, deren Gemarkungen sich nur teilweise innerhalb des 30-km-Bereichs befinden, sind im Hinblick auf die Kontrollbefugnis als außerhalb des 30-km-Bereichs liegend zu betrachten, damit es nicht zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommt. Dies gilt insbesondere auch für die Städte Chemnitz, Dresden und Zwickau.

C. Kontrollorte außerhalb des 30-km-Bereichs

I.
Öffentliche Anlagen, Einrichtungen, Verkehrsmittel des internationalen Verkehrs und Bundesfernstraßen

Außerhalb des 30 km-Bereichs können Kontrollen in den Verkehrsmitteln des internationalen Verkehrs (zum Beispiel Bahn, Flugzeug, Schiff), einschließlich der dazugehörigen Anlagen und Einrichtungen (zum Beispiel Bahnhöfe, Flugplätze und Häfen sowie Tank- und Rastanlagen und Parkplätze an Bundesfernstraßen) sowie in unmittelbarer Nähe hiervon durchgeführt werden.

Zu den Bundesfernstraßen gehören alle Bundesstraßen und Bundesautobahnen.

II.
Andere Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität

Die anderen Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität werden in Lagebildern aufgrund von Lageerkenntnissen festgelegt.

Die Bewertung, ob eine bestimmte Straße von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität ist, setzt auf Tatsachen oder tatsächlichen Anhaltspunkten beruhende, hinreichend präzise Lageerkenntnisse voraus. Lageerkenntnisse können sich beispielsweise aus Ergebnissen vorangegangener Kontrollen oder Ermittlungen (zum Beispiel Aussagen von Beschuldigten und Zeugen) ergeben. Diese müssen den Schluss erlauben, dass die konkrete Straße in nennenswertem Umfang zu Zwecken der grenzüberschreitenden Kriminalität genutzt wird. Dabei ist in der Regel ein Bezug zum Deliktsbereich und zur Begehungsform herzustellen. Die vorliegenden Erkenntnisse sind in geeigneter Weise zu dokumentieren.

Die Polizeidienststellen und Polizeibehörden teilen die vorhandenen Erkenntnisse über die grenzüberschreitende Kriminalität der Polizeidirektion zeitnah mit, auf deren Dienstbezirk sich die Erkenntnisse beziehen. Die Übermittlung muss folgende Aussagen enthalten:

1.
Nähere Bezeichnung der Straße,
2.
Sachverhalt (einschließlich Begehungsform, gegebenenfalls Angabe des benutzten Beförderungsmittels), aus dem sich der grenzüberschreitende Bezug der Straftat ergibt,
3.
Deliktsbereich/Delikt,
4.
Datum und Uhrzeit, gegebenenfalls Vorgangsnummer.

Die sich aus den Lageerkenntnissen ergebende erhebliche Bedeutung einer Straße für die grenzüberschreitende Kriminalität wird in einem Lagebild festgestellt. Hierzu werten die Polizeidirektionen übermittelte und eigene Erkenntnisse aus und erstellen das Lagebild für die jeweilige Straße, für die bei der Auswertung eine erhebliche Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität festgestellt wurde. Die Auswertung ist in dem Lagebild zu dokumentieren. Die Lagebilder sind bei Bedarf, jedoch mindestens halbjährlich, zu aktualisieren. Die ersten Lagebilder nach dieser Verwaltungsvorschrift sind bis Ende August 2004 zu erstellen.

Das Landeskriminalamt erarbeitet im Zusammenwirken mit den Polizeidirektionen landesweit geltende Auswertungskriterien, die diesen zur Verfügung gestellt werden. Die Auswertungskriterien sind mindestens jährlich zu aktualisieren.

D. Berichtspflicht

Dem Staatsministerium des Innern – Landespolizeipräsidium – ist über die durchgeführten ereignis- und verdachtsunabhängigen Kontrollen und deren Ergebnisse nach Maßgabe des Erhebungsbogens (Anlage 2) Bericht zu erstatten. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 obliegt die Berichtspflicht den Polizeipräsidien. Hinsichtlich der ereignis- und verdachtsunabhängigen Kontrollen, die vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004 durchgeführt werden, wird der Bericht durch die Polizeidirektionen erstattet. Ab dem Jahr 2005 sind die Berichte jährlich jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres durch die Polizeidirektionen zu erstellen und dem Staatsministerium des Innern – Landespolizeipräsidium – zu übermitteln.

Die anderen Polizeidienststellen und Polizeibehörden teilen den im betreffenden Zeitraum zur Berichterstattung verpflichteten Polizeidienststellen die Anzahl und Ergebnisse der durch sie durchgeführten ereignis- und verdachtsunabhängigen Kontrollen in entsprechender Anwendung des Formulars in Anlage 2 zeitnah mit.

E. In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 28. Juli 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung ereignis- und verdachtsunabhängiger Kontrollen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 5 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (VwV Verdachtsunabhängige Kontrollen) vom 26. Juni 1999 (nicht veröffentlicht) außer Kraft.

Dresden, den 21. Juli 2004

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

Anlage 1
(zu Großbuchstabe B)

Auflistung der Gemeinden innerhalb des 30-Km-Bereiches

Landkreis Annaberg

Annaberg-Buchholz
Bärenstein
Crottendorf
Ehrenfriedersdorf
Elterlein
Gelenau/Erzgebirge
Geyer
Jöhstadt
Königswalde
Mildenau
Oberwiesenthal
Scheibenberg
Schlettau
Sehmatal
Tannenberg
Thum
Wiesa

Landkreis Freiberg

Brand-Erbisdorf
Bobritzsch
Dorfchemnitz
Eppendorf
Frauenstein
Gahlenz
Großhartmannsdorf
Hilbersdorf
Leubsdorf
Lichtenberg/Erzgebirge
Mulda
Neuhausen/Erzgebirge
Rechenberg-Bienenmühle
Sayda
Weißenborn/Erzgebirge

Landkreis Vogtlandkreis

Adorf
Auerbach/Vogtland
Bad Brambach
Bad Elster
Bergen
Bösenbrunn
Burgstein
Eichigt
Ellefeld
Erlbach
Falkenstein/Vogtland
Grünbach
Hammerbrücke
Heinsdorfergrund
Klingenthal/Sa.
Lengenfeld
Leubnitz
Markneukirchen
Mehltheuer
Morgenröthe-Rautenkranz
Mühlental
Mühltroff
Neuensalz
Neustadt/Vogtland
Oelsnitz
Pöhl
Reuth
Rodewisch
Schöneck/Vogtland
Steinberg
Syrau
Tannenbergstal/Vogtland
Theuma
Tirpersdorf
Treuen
Triebel/Vogtland
Weischlitz
Werda
Zwota

Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis

Amtsberg
Börnichen/Erzgebirge
Borstendorf
Deutschneudorf
Drebach
Gornau/Erzgebirge
Großolbersdorf
Großrückerswalde
Grünhainichen
Heidersdorf
Lengefeld
Marienberg
Olbernhau
Pfaffroda
Pobershau
Pockau
Scharfenstein
Seiffen/Erzgebirge
Venusberg
Waldkirchen/Erzgebirge
Wolkenstein
Zöblitz 
Zschopau

Landkreis Stollberg

Auerbach
Burkhardtsdorf
Gornsdorf
Hormersdorf
Stollberg/Erzgebirge
Thalheim/Erzgebirge
Zwönitz

Landkreis Aue-Schwarzenberg

Aue
Beierfeld
Bernsbach
Bockau
Breitenbrunn/Erzgebirge
Eibenstock
Erlabrunn
Grünhain
Johanngeorgenstadt
Lauter/Sa.
Lößnitz
Markersbach
Pöhla
Raschau
Rittersgrün
Schlema
Schneeberg
Schönheide
Schwarzenberg/Erzgebirge
Sosa
Stützengrün
Zschorlau

Landkreis Zwickauer Land

Crinitzberg
Hartmannsdorf bei Kirchberg
Hirschfeld
Kirchberg
Langenweißbach

Landkreis Bautzen

Bautzen
Bischofswerda
Burkau
Crostau
Cunewalde
Demitz-Thumitz
Doberschau-Gaußig
Frankenthal
Göda
Großdubrau
Großharthau
Großpostwitz/O.L.
Guttau
Hochkirch
Kirschau
Kubschütz
Malschwitz
Neschwitz
Neukirch/Lausitz
Obergurig
Puschwitz
Rammenau
Schirgiswalde
Schmölln-Putzkau
Sohland a. d. Spree
Steinigtwolmsdorf
Weißenberg
Wilthen

Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis

Bad Muskau
Boxberg/O L.
Gablenz
Groß Düben
Hähnichen
Hohendubrau
Horka
Klitten
Kodersdorf
Königshain
Krauschwitz
Kreba-Neudorf
Markersdorf
Mücka
Neißeaue
Niesky
Quitzdorf am See
Reichenbach/O.L.
Rietschen
Rothenburg O.L.
Schleife
Schöpstal
Sohland a. Rotstein
Trebendorf
Uhyst
Vierkirchen
Waldhufen
Weißkeißel
Weißwasser/O.L.

Landkreis Löbau-Zittau

Beiersdorf
Bernstadt a. d. Eigen
Berthelsdorf
Bertsdorf-Hörnitz
Dürrhennersdorf
Ebersbach/Sa.
Eibau
Friedersdorf
Großhennersdorf
Großschönau
Großschweidnitz
Hainewalde
Herrnhut
Hirschfelde
Jonsdorf
Lawalde
Leutersdorf
Löbau
Mittelherwigsdorf
Neugersdorf
Neusalza-Spremberg
Niedercunnersdorf
Obercunnersdorf
Oderwitz
Olbersdorf
Oppach
Ostritz
Oybin
Rosenbach
Schlegel
Schönau-Berzdorf a. d. Eigen
Schönbach
Seifhennersdorf
Strahwalde 
Zittau

Landkreis Sächsische Schweiz

Bad Gottleuba-Berggießhübel
Bad Schandau
Bahretal
Dohma
Dohna
Dürrröhrsdorf-Dittersbach
Gohrisch
Heidenau
Hohnstein
Hohwald
Kirnitzschtal
Königstein/Sächs. Schw.
Liebstadt
Lohmen
Müglitztal
Neustadt i. Sa.
Pirna
Porschdorf
Rathen
Rathmannsdorf
Reinhardtsdorf-Schöna
Rosenthal-Bielatal
Sebnitz
Stadt Wehlen
Stolpen
Struppen

Landkreis Weißeritzkreis

Altenberg
Bannewitz
Dippoldiswalde
Dorfhain
Geising
Glashütte
Hartmannsdorf-Reichenau
Hermsdorf/Erzgeb.
Höckendorf
Kreischa
Pretzschendorf
Rabenau
Reinhardtsgrimma
Schmiedeberg

Landkreis Kamenz

Arnsdorf
Bretnig-Hauswalde
CrostwitzElstra
Großröhrsdorf
Lichtenberg
Nebelschütz
Ohorn
Panschwitz-Kuckau
Pulsnitz
Räckelwitz
Steina

Kreisfreie Stadt Görlitz

Kreisfreie Stadt Plauen

Anlage 2

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2004 Nr. 36, S. 875
    Fsn-Nr.: 22-V04.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Juli 2004