Zustimmungsgesetz
Staatsvertrag
zur Änderung des Staatsvertrages
über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband
Länder | Namen der Länder |
---|---|
Die Länder | Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, |
der Freistaat | Sachsen und |
das Land | Sachsen-Anhalt |
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Der Staatsvertrag über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband vom 17. Dezember 1992 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Präambel werden nach dem Wort „Gewährträger“ die Worte „sowie im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit der Sparkassen und der Beachtung der regionalen Interessen“ eingefügt.
- 2.
- §§ 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
- § 1
Rechtsnatur, Sitz und Organe - (1) Der am 20. März 1990 gegründete Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband (Verband) besteht in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt (Vertragsländer) als gemeinschaftliche Einrichtung der Sparkassen im Vertragsgebiet und ihrer Gewährträger sowie der ehemaligen kommunalen Gewährträger der Sachsen-Finanzverbandssparkassen (Mitglieder). Das Gesamtstimmrechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern aus den vier Ländern ist in der Satzung ausgewogen zu gestalten.
(2) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Seine Rechtsverhältnisse werden durch Satzung geregelt, die im Amtsblatt des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen ist. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des für die Staatsaufsicht zuständigen Landesministeriums (§ 3).
(3) Der Verband hat innerhalb von drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit über seinen dauerhaften Verbandssitz zu entscheiden.
(4) Organe des Verbandes sind:
1) die Verbandsversammlung;
2) der Verbandsvorstand;
3) das Geschäftsführende Vorstandsmitglied.
In der Verbandsversammlung gilt grundsätzlich für die Mitglieder das Kapitalstimmrecht, soweit in der Satzung nichts anderes geregelt wird. In Personalwahlangelegenheiten und bei Satzungsänderungen wird nach Köpfen abgestimmt.
(5) Die Mitglieder der Verbandsorgane handeln in dem ihnen von der Satzung zugewiesenen eigenen Aufgabenbereich nach ihrer freien Überzeugung. Sie sind insoweit an Weisungen nicht gebunden. - § 2
Aufgaben - (1) Der Verband hat die Aufgabe, das Sparkassenwesen zu fördern, insbesondere die Sparkassen und die Aufsichtsbehörden zu beraten, die Gewährträger in Fragen des Sparkassenwesens zu unterstützen und Prüfungen bei Mitgliedssparkassen durchzuführen. Der Verband ist zur Gleichbehandlung aller Mitglieder, unabhängig von Art und Struktur, verpflichtet. Der Verband hat die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 7 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg vom 1. April 1991 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1999 (GVBl. I S. 106)).
(2) Der Verband unterhält in jedem der Vertragsländer einen Landesbeirat. Dieser wird von den Mitgliedern in den jeweiligen Ländern gewählt. Die Satzung trifft die näheren Bestimmungen zur Wählbarkeit und zur Einräumung von Gastrechten. Die Landesbeiräte haben die Aufgabe, den Verband zu allen landesspezifischen Besonderheiten des Sparkassenwesens zu beraten und die Erfüllung der Verbandsaufgaben auf Landesebene zu unterstützen.
(3) Jeder Landesbeirat hat das Recht, in der Verbandsversammlung und im Verbandsvorstand gehört zu werden sowie Anträge zur Beschlussfassung in diesen Organen zu stellen. Er hat weiter das Recht, bis zu zwei Vertreter der Gewährträger in die überregionalen und regionalen Arbeitsgemeinschaften des Verbandes als Mitglieder zu entsenden. Er kann Vertreter des Verbandes und Sachverständige hinzuziehen, um über Fragen des Sparkassenwesens unterrichtet zu werden. Die Landesbeiräte wählen jeweils vier Mitglieder für den Verbandsvorstand.
(4) Der Verband unterrichtet im Voraus die Vertragsländer über beabsichtigte Entscheidungen, die sie betreffen oder die für die Regionen der Vertragsländer von erheblicher Bedeutung sind. Dies gilt auch für Entscheidungen nach § 3 Abs. 3. Zur Koordinierung der gemeinsamen Belange des Verbandes und der Vertragsländer findet mindestens einmal jährlich eine gemeinsame Sitzung des Verbandsvorstandes mit den für die Sparkassenaufsicht zuständigen Landesministerien der Vertragsländer statt.
(5) Der Verband unterhält eine Prüfungsstelle. Sie ist bei der Durchführung von Prüfungen unabhängig und nicht an Weisungen der Verbandsorgane, die Umfang, Art und Weise oder Ergebnis der Prüfung betreffen, gebunden. Die mit Prüfungen befassten Personen nehmen keine Aufgaben der verbandspolitischen Interessenvertretung des Verbandes wahr. Die Prüfungsstelle führt bei Sparkassen und bei externen Stellen des Rechnungswesens Prüfungen durch, die vorgeschrieben, von der Sparkasse oder einer Aufsichtsbehörde veranlasst worden sind oder auf eigener Zuständigkeit beruhen, insbesondere die Prüfungen nach den Regelungen der Satzung für den Sparkassenstützungsfonds. - § 3
Staatsaufsicht - (1) Der Verband unterliegt der Staatsaufsicht (Rechtsaufsicht) der Vertragsländer. Die Staatsaufsicht umfasst auch die Prüfung der Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 3. Die Staatsaufsicht wird – entsprechend der alphabetischen Reihenfolge – im fünfjährigen Wechsel jeweils durch das für die Sparkassenaufsicht zuständige Landesministerium ausgeübt. § 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des Brandenburgischen Sparkassengesetzes vom 26. Juni 1996 (GVBl. I S. 210) findet entsprechende Anwendung.
(2) Die für die Sparkassenaufsicht zuständigen Landesministerien haben ein Recht auf Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlung und der jeweiligen Landesbeiräte. Sie haben das Recht, in den Sitzungen der Verbandsversammlung sowie der jeweiligen Landesbeiräte Stellung zu nehmen.
(3) Der Verband ist verpflichtet, bei der Errichtung von rechtlich unselbständigen und rechtlich selbständigen Einrichtungen und bei Beteiligungen des Verbandes die regionale Ausgewogenheit angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für mittelbare Beteiligungen des Verbandes.“ - 3.
- Nach § 3 werden folgende §§ 4 bis 6 eingefügt:
- „§ 4
Einnahmen - (1) Einnahmen des Verbandes sind insbesondere die Verbandsumlage, Prüfungsgebühren, Zins-, Beteiligungs- und Grundstückserträge.
(2) Der Verband hat bei der Bemessung der zur Deckung der Verbandskosten notwendigen Finanzierungsbeiträge die Inanspruchnahme von Verbandsleistungen in wirtschaftlich vertretbarem Umfang zu berücksichtigen. - § 5
Jahresabschluss - (1) Spätestens sechs Wochen vor Beginn des Geschäftsjahres legt das Geschäftsführende Vorstandsmitglied dem Verbandsvorstand und den für die Sparkassenaufsicht zuständigen Landesministerien den Entwurf des Wirtschaftsplanes, die Fortschreibung der mittelfristigen Unternehmensplanung einschließlich der Beteiligungen und eine Berechnung für die im kommenden Jahr zu erhebenden Umlagen vor.
(2) Der Verbandsvorstand erstellt bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang (Jahresabschluss) sowie einen Lagebericht nach den kaufmännischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Die für große Kapitalgesellschaften geltenden Ansatz-, Bewertungs- und Gliederungsvorschriften des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der Jahresabschluss wird durch einen Abschlussprüfer geprüft. Die Bestellung bedarf der Zustimmung durch die Staatsaufsicht im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof des Landes, das die Staatsaufsicht führt. Hinsichtlich der Prüfungsschwerpunkte hat sich der Verband mit dem in Satz 2 genannten Landesrechnungshof ins Benehmen zu setzen. Der Entwurf des Prüfungsberichts wird in dem zuständigen Ausschuss des Verbandsvorstandes unter Anwesenheit der für die Sparkassenaufsicht zuständigen Landesministerien besprochen.
(4) Innerhalb von zehn Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres beschließt die Verbandsversammlung über die Feststellung von Jahresabschluss und Lagebericht sowie die Entlastung des Verbandsvorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes. Für die Offenlegung gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften entsprechend. An die Stelle des Handelsregisters tritt die von der Landesregierung des Landes Brandenburg bestimmte Stelle. - § 6
Prüfung durch die Landesrechnungshöfe - Die Landesrechnungshöfe der Vertragsländer prüfen gemeinsam die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Verbandes. Die Prüfung der Betätigung des Verbandes bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechtes, an denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, erfolgt unter Beachtung kaufmännischer Gesichtspunkte. Gehören dem Verband Anteile an Gesellschaften in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfange, so hat er darauf hin zu wirken, dass den Landesrechnungshöfen in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden. Der Landesrechnungshof eines Vertragslandes kann durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben auf den Landesrechnungshof eines anderen Vertragslandes übertragen oder von diesem Prüfungsaufgaben übernehmen. Bei der Durchführung der Prüfung können sich die Landesrechnungshöfe sachverständiger Dritter bedienen. Die Prüfungsergebnisse werden ausschließlich dem Verband sowie den für die Sparkassenaufsicht zuständigen Landesministerien zugeleitet.“
- 4.
- Die bisherigen §§ 4 bis 8 werden die §§ 7 bis 11.
- 5.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
- „§ 7
Anzuwendendes Recht - Soweit dieser Vertrag keine besonderen Bestimmungen enthält, ist hinsichtlich der Rechtsverhältnisse des Verbandes, auf die Landesrecht Anwendung findet, das Landesrecht des Landes Brandenburg maßgebend.“
- 6.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
„(2) Die Regelungen des Sparkassenstützungsfonds des Verbandes gelten auch für die Sachsen-Finanzverbandssparkassen.
(3) Ein Eintritt des Stützungsfonds wie bei Sparkassen mit einem unmittelbaren kommunalen Träger setzt voraus, dass der Sachsen-Finanzverband Aufgaben wahrnimmt, die der Ausübung von Kapitaleignerfunktionen bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten gleichgesetzt werden können.“ - 7.
- In § 9 Satz 3 wird die Jahreszahl „1997“ durch die Jahreszahl „2005“ ersetzt.
- 8.
- § 11 Abs. 2 und 3 wird aufgehoben.
Artikel 2
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 31. Dezember 2000 in Kraft, wenn bis dahin die von allen Vertragsländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden in der Staatskanzlei des Landes Mecklenburg-Vorpommern hinterlegt sind.1
(2) Sind bis zum 31. Dezember 2000 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Hinterlegungsstelle eingegangen, so tritt dieser Staatsvertrag unter den Vertragsländern, deren Ratifikationsurkunden bis zum 31. März 2001 bei der Hinterlegungsstelle eingegangen sind, mit Wirkung vom 31. Dezember 2000 in Kraft, wenn zumindest die Urkunden der Länder Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern bis zum 31. März 2001 vorliegen.
(3) Die Finanzminister der Vertragsländer können den Wortlaut des Staatsvertrages über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband in der vom In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages an geltenden Fassung in den Gesetzblättern der Vertragsländer bekannt machen.
Berlin, den 27. September 2000
Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident
Dr. Manfred Stolpe
Berlin, den 29. September 2000
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Der Ministerpräsident
Dr. Harald Ringstorff
Berlin, den 29. September 2000
Für den Freistaat Sachsen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Berlin, den 28. September 2000
Für das Land Sachsen-Anhalt
Der Ministerpräsident
Dr. Reinhard Höppner