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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Dienstunfalluntersuchung gemäß § 45 BeamtVG im Rahmen der Dienstunfallfürsorge

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Dienstunfalluntersuchung gemäß § 45 BeamtVG im Rahmen der Dienstunfallfürsorge in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1999 (SächsABl. S. 742), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374)

Bekanntmachung
der Neufassung der Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Dienstunfalluntersuchung gemäß § 45 Beamtenversorgungsgesetz im Rahmen der Dienstunfallfürsorge
(DUntBek)

Az.: I/47-P 1643-4/30-41500

Vom 20. Juli 1999

Nachstehend wird der Wortlaut der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Dienstunfalluntersuchung gemäß § 45 Beamtenversorgungsgesetz im Rahmen der Dienstunfallfürsorge (DUntBek) in der ab 1. April 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Dienstunfalluntersuchung gemäß § 45 Beamtenversorgungsgesetz im Rahmen der Dienstunfallfürsorge (DUntBek) vom 10. März 1997 (ABl. SMF S. 89),
2.
die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Bekanntmachung über die Dienstunfalluntersuchung gemäß § 45 Beamtenversorgungsgesetz im Rahmen der Dienstunfallfürsorge vom 8. März 1999 (SächsMBl. SMF S. 96).

Dresden, den 20. Juli 1999

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Woydera
Ministerialdirigent

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Dienstunfalluntersuchung gemäß § 45 Beamtenversorgungsgesetz im Rahmen der Dienstunfallfürsorge
(DUntBek)

1.
Unfälle, die in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sind und die einen Körperschaden zur Folge haben, sind ungeachtet der Schwere des Unfalls umgehend, zumindest aber innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren, dem Dienstvorgesetzten (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Sächsisches Beamtengesetz) zu melden. Dieser hat den Unfall sofort zu untersuchen (§ 45 Abs. 3 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG). Zu diesem Zweck sind Beamten und Richtern die Vordrucke nach Anlage 1 Abschnitt A und B, bei Wegeunfällen und Unfällen auf Dienstreisen/Dienstgängen zusätzlich die Vordrucke nach Anlage 2, bei Sachschadenersatz im Sinne von § 32 BeamtVG auch die Vordrucke nach Anlage 3 zur Verfügung zu stellen (siehe Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Verfahren in Dienstunfallsachen vom 15. April 1993, SächsABl. S. 665, ABl. SMF S. 125). Der Beamte/Richter legt die Unterlagen seinem Dienstvorgesetzten vor.
2.
Der Vordruck nach Anlage 4 kann vom Beamten/Richter zur Vorlage bei seinem behandelnden Arzt verwendet werden.
3.
Der Dienstvorgesetzte leitet sein Untersuchungsergebnis (Anlage 1 Abschnitt C) mit sämtlichen Unterlagen dem Landesamt für Finanzen, Referat 33/Dienstunfall, Postfach 10 06 55, 01076 Dresden, zu.
4.
Amtsärztliche Untersuchungen und Begutachtungen zur Feststellung des Vorliegens eines Dienstunfalls und zum Zweck der Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen (§§ 30 ff. BeamtVG) sind – soweit erforderlich – auf Veranlassung von Dienstvorgesetzten im Rahmen der Untersuchung nach § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG und auf Veranlassung des Landesamtes für Finanzen vorgesehen. Dazu stehen die Vordrucke nach den Anlagen 5 bis 7 zur Verfügung.
5.
Diese Bekanntmachung gilt für Beamte und Richter des Freistaates Sachsen.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1999 Nr. 35, S. 742
    Fsn-Nr.: 242-V99.10

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 1999

    Fassung gültig bis: 15. Oktober 2016