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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Beurteilung Beamte SMI

Vollzitat: VwV Beurteilung Beamte SMI vom 17. März 2009 (SächsABl. S. 607), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
(VwV Beurteilung Beamte SMI)

Vom 17. März 2009

Aufgrund von § 115 Abs. 1 Satz 6 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden ist, wird zur Durchführung der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO) vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 26) für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern bestimmt:

1. Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Beamten des Freistaates Sachsen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 SächsBeurtVO genannten Beamten.

2. Zuständigkeit

a)
Im Staatsministerium des Innern sind für die Beurteilung zuständig
 
aa)
der Staatssekretär für die Leiter der Zentralstelle, der Stabsstellen und der Referate, für seinen Persönlichen Referenten, für die Beamten des höheren Dienstes der Zentralstelle und der Stabsstellen sowie die Beamten des Ministerbüros,
 
bb)
die Abteilungsleiter für die Beamten des höheren und des gehobenen Dienstes ihrer Abteilung,
 
cc)
die Referatsleiter für die Beamten des mittleren Dienstes ihres Referates und
 
dd)
die Leiter der Zentralstelle und der Stabsstellen sowie der Pressesprecher für die Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes ihrer Organisationseinheit.
b)
Die Leiter der dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordneten Dienststellen werden vom Staatssekretär beurteilt.

3. Beurteilungskommission

a)
Beurteilungskommissionen sind bei Regelbeurteilungen zu bilden. Sie setzen sich im Staatsministerium des Innern zusammen
 
aa)
für die Beamten des höheren Dienstes aus dem Staatssekretär als Vorsitzendem, einem Vertreter des Personalreferates und dem Abteilungsleiter für die Beamten seiner Abteilung oder dem Leiter der Zentralstelle, dem Leiter der Stabsstelle oder dem Pressesprecher jeweils für die Beamten ihrer Organisationseinheit,
 
bb)
für die Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes aus dem Abteilungsleiter als Vorsitzendem, dem Referatsleiter und einem Vertreter des Personalreferates,
 
cc)
für die Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes der Zentralstelle, des Ministerbüros und der Stabsstellen aus dem Staatssekretär als Vorsitzendem, dem zuständigen Beurteiler und einem Vertreter des Personalreferates.
 
dd)
Für die Beamten nach Nummer 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb bis dd wird eine ergänzende Beurteilungskommission aus dem Staatssekretär als Vorsitzendem und den Abteilungsleitern gebildet.
b)
Ist ein Beamter des Personalreferates zu beurteilen, scheidet der Vertreter des Personalreferates aus der Beurteilungskommission aus. Ist der Leiter der Zentralstelle, einer Stabsstelle oder der Pressesprecher zu beurteilen, scheidet dieser aus der Beurteilungskommission aus.
c)
Bei Beurteilungskommissionen in den dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordneten Dienststellen ist ein Vertreter des Personalreferates der Abteilung 1, für den Bereich der Polizei sowie die Landesfeuerwehrschule ein Vertreter des Personalreferates der Abteilung 3 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Landespolizeipräsidium – des Staatsministeriums des Innern Mitglied der Beurteilungskommission, wenn das Staatsministerium des Innern personalverwaltende Stelle ist.

4. Bildung der Vergleichsgruppen

a)
Die Vergleichsgruppen sind vorrangig aus Beamten derselben Besoldungsgruppe innerhalb einer Laufbahngruppe und möglichst derselben Laufbahn zu bilden. In Fällen, in denen die Wahrnehmung einer bestimmten Funktion im Vordergrund steht (zum Beispiel Abteilungsleiter, Referatsleiter, Sachgebietsleiter), können hilfsweise Angehörige derselben Funktionsebene eine Vergleichsgruppe bilden.
b)
Die Vergleichsgruppen sind aus mindestens 15 zu beurteilenden Beamten zu bilden. Es sind nur die Beamten in einer Vergleichsgruppe zu berücksichtigen, die an der Regelbeurteilung teilnehmen. Stehen weniger als 15 Beamte zur Verfügung, ist bei der Bildung der Gesamtnoten eine Differenzierung anzustreben, die der Festlegung der Richtwerte möglichst entspricht.

5. Beurteilung schwerbehinderter Beamter

Bei der Beurteilung von schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Beamten ist die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – ( SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen ( VwV SGB IX) vom 17. Dezember 2002 (SächsABl. S. 1273), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 480), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.

6. Verfahren

a)
Die Beurteilungen sind über das Personalreferat den Beurteilungskommissionen nach Nummer 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa bis cc im Entwurf zum Stichtag für die Regelbeurteilung vorzulegen. Soweit die Beurteilungskommissionen Empfehlungen aussprechen, überprüfen die Beurteiler ihre Entwürfe unter Berücksichtigung der Empfehlungen. Die Beurteiler leiten dem Personalreferat jeden Entwurf zu, das sie für alle Beamten einer Vergleichsgruppe jeweils zusammengefasst der Beurteilungskommission nach Nummer 3 Buchst. a Doppelbuchst. dd vorlegt.
b)
Die Beurteilungskommission nach Nummer 3 Buchst. a Doppelbuchst. dd fordert die Beurteiler unter Angabe von Gründen auf, die Entwürfe für die Beamten einer bestimmten Vergleichsgruppe zu überprüfen, soweit dies erforderlich ist, um einen abteilungsübergreifend einheitlichen Beurteilungsmaßstab sicherzustellen. Schließt sich der Beurteiler der Auffassung der ergänzenden Beurteilungskommission nicht an, begründet er seine Entscheidung in einem Vermerk. Die Letztentscheidung über Inhalt und Gesamtnote der Beurteilung liegt beim Beurteiler.
c)
Die Beurteilungen dürfen dem Beamten erst dann eröffnet werden, wenn das Verfahren nach den Buchstaben a und b abgeschlossen ist.

7. Ergänzende Bestimmungen

Die Abteilung 3 des Staatsministeriums des Innern – Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Landespolizeipräsidium – kann für ihre nachgeordneten Dienststellen, insbesondere zur Herbeiführung geeigneter Vergleichsgruppen, die Entscheidungen über den zuständigen Beurteiler und die Zusammensetzung der Beurteilungskommission an sich ziehen. Im Übrigen legen die dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordneten Dienststellen für ihren Bereich die Zuständigkeit für die Beurteilung sowie die Zusammensetzung der Beurteilungskommissionen fest.

8. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (VwV Beurteilung Beamte SMI) vom 15. Juni 2006 (SächsABl. S. 630) außer Kraft.

Dresden, den 17. März 2009

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 14, S. 607
    Fsn-Nr.: 240-V09.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2009

    Fassung gültig bis: 31. Mai 2012