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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Fischereiverzeichnisverordnung

Vollzitat: Fischereiverzeichnisverordnung vom 13. September 1993 (SächsGVBl. S. 996)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
zur Durchführung des Sächsischen Fischereigesetzes
(Fischereiverzeichnisverordnung – FischVerzVO)

Vom 13. September 1993

Aufgrund von § 9 Abs. 3 des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 109) wird verordnet:

§ 1
Einrichtung und Führung des Verzeichnisses der
Fischereirechte

(1) Das Verzeichnis der Fischereirechte wird bei der Fischereibehörde eingerichtet. Es ist in Loseblattform nach dem Muster der Anlage zu dieser Verordnung zu führen.

(2) Das Verzeichnis der Fischereirechte kann auch als automatisierte Datei geführt werden, wenn gewährleistet ist, daß

  1. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald gespeichert und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können und
  2. die übrigen nach § 9 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG ) vom 13. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 401) gebotenen Maßnahmen getroffen werden.

(3) Für jedes Fischereirecht ist unabhängig von der Zahl der Mitberechtigten und der Art ihrer Mitberechtigung ein gesondertes Blatt anzulegen. Jedes Blatt ist in zeitlicher Reihenfolge mit einer fortlaufenden Registriernummer zu versehen. Bei Bedarf können für ein einzelnes Fischereirecht weitere Blätter mit derselben laufenden Nummer angelegt werden; die einzelnen Blätter sind untereinander zu verbinden.

(4) Die räumliche Abgrenzung sowie der sonstige Inhalt des Fischereirechts sind im Verzeichnis genau zu beschreiben. Ist das Fischereirecht beschränkt, sind Art und Umfang der Einschränkung aufzuführen. In die Beschreibung des Eigentumsfischereirechts ist ein Hinweis aufzunehmen, wenn ein nicht dem Eigentümer des Fischereirechts gehörendes selbständiges Fischereirecht besteht.

(5) Der Inhaber des Fischereirechts ist mit Namen, Vornamen, Anschrift und, falls Verwechslungen zu besorgen sind, mit Geburtstag einzutragen; bei einer Mehrheit von Inhabern ist jeder Inhaber in dieser Weise einzutragen.

§ 2
Eintragungen

(1) In das Verzeichnis der Fischereirechte sind alle Fischereirechte im Sinne des § 5 SächsFischG einzutragen, unbeschadet bereits bestehender Eintragungen in einem Grundbuch oder einem anderen öffentlichen Buch. Ein Fischereirecht oder die Veränderung eines Fischereirechts werden in das Verzeichnis eingetragen, wenn sein Bestehen oder seine Veränderung nachgewiesen ist. Jede Eintragung muß den Tag, an dem sie erfolgt ist, angeben und vom Eintragenden unterschrieben werden.

(2) Eintragungen in das Fischereiverzeichnis werden auf Antrag oder aufgrund einer Anzeige nach § 10 Abs. 2 Satz 2 und § 11 Satz 4 SächsFischG vorgenommen. Die Vereinigung von Fischereirechten nach § 13 Abs. 1 und 2 SächsFischG sowie die Aufhebung eines selbständigen Fischereirechts nach § 12 Abs. 1 SächsFischG sind von Amts wegen einzutragen.

(3) Der Eintragungsantrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Fischereibehörde zu stellen. Der Antrag muß enthalten

  1. den Vor- und Familiennamen, einen vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamen und den Geburtstag des Antragstellers,
  2. die Anschrift (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer) der Hauptwohnung des Antragstellers,
  3. die Art des zur Eintragung beantragten Fischereirechts,
  4. den Namen des Gewässers, an dem das Fischereirecht besteht,
  5. die mit den Ordnungsmerkmalen Gemeinde, Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer bezeichnete Lage des Gewässers, wenn dieses ein selbständiges Flurstück bildet, sonst die Lage der Flurstücke, in welchen das Gewässer oder der Teil des Gewässers liegt, an dem das Fischereirecht besteht,
  6. eine Beschreibung des Fischereirechts nach Herkunft, räumlicher Abgrenzung, Berechtigungen und Beschränkungen,
  7. eine Auflistung aller Anlagen, die zum Nachweis des Fischereirechts gemäß Absatz 4 mit dem Antrag vorgelegt werden.

(4) Mit dem Antrag auf erstmalige Eintragung eines Fischereirechts sollen die für den Nachweis seines Bestehens, Inhalts und Umfangs erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden, insbesondere

  1. ein Auszug aus dem Grundbuch oder einem anderen öffentlichen Buch, wenn das Fischereirecht dort eingetragen ist,
  2. beglaubigte Abschriften der im Besitz des Antragstellers befindlichen Urkunden über die Begründung des Fischereirechts und dessen spätere Veränderungen,
  3. Erbnachweise,
  4. Nachweise über die Rechtsnachfolge bei rechtsgeschäftlichem Erwerb des Fischereirechts,
  5. ein Auszug aus der Flurkarte mit zeichnerischer Darstellung der räumlichen Abgrenzung des Fischereirechts.
Bei künftigen Veränderungen des Fischereirechts sollen mit dem Antrag die zum Nachweis der Veränderung erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Bei anzeigepflichtigen Veränderungen soll der Anzeige eine beglaubigte Abschrift des Vertrags beigefügt werden.

(5) Die Fischereibehörde kann den Antrag in der Gemeinde, in deren Gebiet das Fischereirecht liegt, für die Dauer eines Monats öffentlich auslegen, wenn Zweifel an der Rechtsinhaberschaft des Antragstellers oder am Umfang des Rechts bestehen; § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG ) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), in Verbindung mit § 1 des vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74) bleibt unberührt. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor dem Beginn der Auslegung ortsüblich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß Einwendungen gegen die Eintragung innerhalb der Auslegungsfrist bei der Gemeindeverwaltung schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können. Besteht Streit über ein Fischereirecht, kann die Fischereibehörde die Eintragung durch Zwischenbescheid so lange aussetzen, bis ihr eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich das Recht des Antragstellers ergibt.

(6) Die Fischereibehörde teilt den von der Eintragung in das Verzeichnis Betroffenen den Inhalt der Eintragung mit und unterrichtet gleichzeitig die Personen, die fristgerecht Einwendungen gegen die Eintragung des Antragstellers erhoben haben, über das Ergebnis der Prüfung.

(7) Veränderungen oder Löschungen im Verzeichnis der Fischereirechte erfolgen durch die Eintragung eines Änderungs- oder Löschungsvermerks. Die Fischereibehörde ist berechtigt, eine unrichtige Eintragung von Amts wegen zu berichtigen oder zu löschen. Absatz 6 gilt entsprechend.

(8) Für eine Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG) vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164) erhoben.

§ 3
Aufbewahrung

Gelöschte oder geschlossene Einzelblätter sowie die Akten des Verzeichnisses sind unbefristet aufzubewahren.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 13. September 1993

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 46, S. 996
    Fsn-Nr.: 652-1.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. September 1993

    Fassung gültig bis: 22. März 2008