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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Kostenfestlegung 2010

Vollzitat: VwV Kostenfestlegung 2010 vom 4. Mai 2009 (SächsABl. S. 947), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Festlegung von Verwaltungsgebühren sowie Benutzungsgebühren und Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung
(VwV Kostenfestlegung 2010)

Vom 4. Mai 2009

Aufgrund von § 29 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302, 303) geändert worden ist, erlässt das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Justiz, dem Staatsministerium für Kultus, dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Staatsministerium für Soziales und dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft folgende Verwaltungsvorschrift:

Abschnitt 1

A.   Anwendungsbereich

1.
Verwaltungsgebühren
 
a)
Verordnungsgeber
Diese Verwaltungsvorschrift dient dem Verordnungsgeber zur Ermittlung der Höhe des Verwaltungsaufwandes der abzugeltenden Amtshandlungen im Rahmen der Normierung des Sächsischen Kostenverzeichnisses gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SächsVwKG .
 
b)
Behörden
Verwaltungsgebühren sind von den gebührenerhebenden Behörden nach dieser Verwaltungsvorschrift zu ermitteln, soweit sie eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens gemäß § 8 SächsVwKG festzusetzen haben. Dies gilt auch für Gemeinden, Landkreise und sonstige kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, wenn sie derartige Gebühren für Tätigkeiten erheben, die sie im Rahmen der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben nach Weisung oder im Auftrag des Freistaates Sachsen durchführen.
2.
Benutzungsgebühren
Diese Verwaltungsvorschrift findet unter Berücksichtigung der Maßgaben in Buchstabe C auch Anwendung für die Ermittlung der Höhe des Verwaltungsaufwandes bei der Bestimmung von Benutzungsgebühren im Sinne des § 27 Abs. 1 SächsVwKG durch den jeweiligen Verordnungsgeber. Soweit in einer Benutzungsgebührenverordnung Gebührenrahmen festgelegt wurden, haben auch die gebührenerhebenden Behörden diese Verwaltungsvorschrift anzuwenden.
3.
Sonstige Entgelte
Unter Berücksichtigung der Maßgaben in Buchstabe D, ist diese Verwaltungsvorschrift für die Berechnung von sonstigen Entgelten für Leistungen der Landesverwaltung anzuwenden.

B.   Verwaltungsgebühren

I.   Allgemeines

1.
Begriffsbestimmung
Die Verwaltungsgebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die als Gegenleistung für eine den Einzelnen betreffende und von diesem veranlasste oder in dessen Interesse vorgenommene Amtshandlung erhoben wird (vergleiche BVerfGE 93, 319, 345; 50, 217, 226; BVerwGE 13, 214, 219; 12, 162,164; 8, 93, 95).
2.
Ermittlung der Gebühr unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 SächsVwKG
 
a)
Gebührenbemessungskriterien
 
 
aa)
Verwaltungsaufwand
Die Verwaltungsgebühr soll entsprechend dem Kostendeckungsgebot grundsätzlich den mit der Amtshandlung verbundenen notwendigen Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen decken. Deshalb ist der regelmäßig entstehende Verwaltungsaufwand von Beginn bis zur Beendigung der Amtshandlung zu berücksichtigen. Wie der Verwaltungsaufwand zu ermitteln ist, wird in Ziffer II festgelegt.
 
 
bb)
Bedeutung der Amtshandlung
Die Bedeutung der Amtshandlung für die Beteiligten ist neben dem Verwaltungsaufwand gleichrangiger Gebührenbemessungsmaßstab. Zur Bestimmung der Bedeutung ist in erster Linie zu prüfen, ob ein wirtschaftlicher Vor- oder Nachteil mit der Amtshandlung verbunden ist. Daneben sind Vor- und Nachteile rechtlicher, tatsächlicher und sonstiger Art für die Beteiligten zu würdigen.
 
b)
Höhe der Verwaltungsgebühr
Die anhand der Gebührenbemessungskriterien ermittelte Höhe der Verwaltungsgebühr darf gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 SächsVwKG nicht in einem Missverhältnis zur Amtshandlung stehen und ist vor Festlegung der Verwaltungsgebühr auf ihre Verhältnismäßigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
3.
Ermittlung der Gebühr unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 3 Satz 2 SächsVwKG
Soweit nach Bundesrecht oder nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft für die Festlegung einer Gebühr oder eines Gebührenrahmens die Ermittlung der Höhe des Verwaltungsaufwandes notwendig ist, ist hierfür Ziffer II anzuwenden.
4.
Sächsisches Kostenverzeichnis
Vor der Aufnahme von Verwaltungsgebühren oder Gebührenrahmen in das Sächsische Kostenverzeichnis ist dem Verordnungsgeber vom fachlich zuständigen Ressort die Kalkulation der jeweiligen Verwaltungsgebühr oder des Gebührenrahmens vorzulegen. Gleiches gilt auch bei Änderungen von Verwaltungsgebühren oder Gebührenrahmen im Sächsischen Kostenverzeichnis. Für die Kalkulation nach § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 SächsVwKG ist das Formblatt der Anlage 1a oder 1b zu verwenden. Für die Kalkulation nach § 6 Abs. 3 Satz 2 SächsVwKG soll das Formblatt der Anlage 1c verwendet werden. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der für die Vornahme der Amtshandlung notwendige Verwaltungsaufwand unter Zugrundelegung der Zahlen der Kosten- und Leistungsrechnung ermittelt wird. Die Ausführungen zur Kalkulation der Höhe der Gebühren oder Gebührenrahmen können in diesen Fällen formlos erfolgen.

II.   Ermittlung der Höhe des Verwaltungsaufwandes

1.
Allgemeines
Die Höhe des Verwaltungsaufwandes bestimmt sich durch Personal- und Sachkosten. Für diese Kosten sind grundsätzlich die unter den Nummern 2 und 3 aufgeführten Pauschalsätze zugrunde zu legen. Besteht im Einzelfall ein offenes Missverhältnis zu den tatsächlichen Personal- und Sachkosten, ist die Höhe des entsprechenden Verwaltungsaufwandes konkret unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Berechnungsmethoden zu ermitteln. Liegen für eine Amtshandlung aus der Kosten-/Leistungsrechnung fundierte Zahlen über die Höhe des mit ihrer Vornahme verbundenen Verwaltungsaufwandes vor, können diese abweichend von Satz 2 bei der Ermittlung der Höhe des notwendigen Verwaltungsaufwandes zu Grunde gelegt werden.
2.
Personalkosten
Die Personalkostenpauschalen je Arbeitsstunde für die einzelnen Laufbahnen der Beamten betragen:
Personalkostenpauschalen
Dienst Betrag
Einfacher Dienst 24,78 EUR 
Mittlerer Dienst 31,39 EUR 
Gehobener Dienst 39,58 EUR 
Höherer Dienst 56,75 EUR.
Hinsichtlich der Ermittlung der Personalkostensätze wird auf die Anlagen 2a bis 2c verwiesen.
Die pauschalierten Stundensätze sollen auch bei den Beschäftigten vergleichbarer Entgeltgruppen zugrunde gelegt werden. Die mit den einzelnen Laufbahnen vergleichbaren Entgeltgruppen ergeben sich aus Anlage 3.
3.
Sachkosten
 
a)
Raumkosten
Mit den Raumkosten wird die Nutzung von Diensträumen in landeseigenen und angemieteten Dienstgebäuden abgegolten. Die Höhe des Pauschalbetrages richtet sich nach dem durchschnittlichen Nutzungswert für Diensträume in landeseigenen und angemieteten Gebäuden. Die Raumkostenpauschale je Arbeitsstunde beträgt 1,02 EUR und ist je Bediensteten anzusetzen. Sie ist auch dann je Arbeitsstunde in Ansatz zu bringen, wenn die Amtshandlung teilweise außerhalb der Behörde vorgenommen und ein Büroarbeitsplatz vorgehalten wird.
Hinsichtlich der Ermittlung der Raumkostenpauschale wird auf die Anlage 2c Nr. 8 verwiesen.
Soweit im Einzelfall zur Ermittlung der Raumkosten konkrete Berechnungen erforderlich sind, ist der Nutzungswert vom Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement zu ermitteln.
 
b)
Sonstige Kosten für den sächlichen Verwaltungsaufwand
Als Pauschalbetrag für die sonstigen noch nicht in den Personalkosten- und Raumkostenpauschalsätzen berücksichtigten Kosten (einschließlich der kalkulatorischen Kosten) wird ein Betrag von 5,21 EUR je Arbeitsstunde festgelegt.
Soweit in besonderen Einzelfällen ein offenes Missverhältnis zwischen dem Pauschalsatz und den tatsächlichen Kosten besteht, sind die sonstigen Sachkosten konkret zu ermitteln und bei Vermögensgegenständen die kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Zinsen) nach folgender Methode zu berechnen:
 
 
aa)
Abschreibungen
Kalkulatorische Abschreibungen sollen den gesamten zur Erstellung der Leistung erforderlichen Güterverzehr ausgleichen. Sie werden nach der jeweiligen Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes in Anlehnung an die Abschreibungstabellen der Finanzverwaltung berechnet. Dabei ist von den Anschaffungs- und Herstellungskosten auszugehen. Diese sind linear abzuschreiben. Eine lineare Abschreibung von den Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn diese die Anschaffungs- und Herstellungskosten so erheblich übersteigen, dass bei deren Ansatz eine Kostendeckung in Frage gestellt wäre.
Wird im Ausnahmefall eine Abschreibung von den Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten vorgenommen, ist von deren Zeitwert, nicht dem Zukunftswert (das heißt Wert, den entsprechende Einrichtungen und Ausstattungen bei Ablauf der Nutzungsdauer der derzeit vorhandenen Einrichtungen und Ausstattungen haben werden) auszugehen. Soweit in den sonstigen Sachkosten Wirtschaftsgüter enthalten sind, deren Nutzung sich über mehrere Jahre erstreckt, ist nur der jeweils auf ein Jahr entfallende Abschreibungssatz zu berücksichtigen. Bei den im folgenden genannten Wirtschaftsgütern ist für den Bereich der Landesverwaltung von folgender durchschnittlicher Nutzungsdauer auszugehen:
Wirtschaftsgut/Nutzungsdauer
Wirtschaftsgut Nutzungsdauer in Jahren
Wirtschaftsgut Nutzungsdauer in Jahren
Büromöbel 13 
Panzerschränke 23 
Büromaschinen  
  Adressiermaschinen
  Fotokopiergeräte
  Schreibmaschinen
Dienstfahrzeuge 6.
Bei anderen als den genannten Wirtschaftsgütern ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Gleichmäßigkeit der Gebührenerhebung die jeweilige Nutzungsdauer in Anlehnung an die Abschreibungstabellen der Finanzverwaltung (BStBl. I 2000, S. 1532, BStBl. I 2001, S. 860, 861) in der jeweils geltenden Fassung, zu bestimmen.
Für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, zum Beispiel Grund und Boden, werden keine Abschreibungen in Ansatz gebracht.
Der Abschreibungssatz je Arbeitsstunde errechnet sich nach folgender Formel:

Formel: Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes durch Nutzungsdauer mal 1648

 
 
bb)
Zinsen
Kalkulatorische Zinsen sind Kosten für die Bereitstellung des notwendigen Kapitals. Kalkulatorische Zinsen werden für das durchschnittlich gebundene Kapital in Ansatz gebracht; dies sind im gesamten Nutzungszeitraum eines abzuschreibenden Vermögensgegenstandes die halben Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Höhe der kalkulatorischen Zinsen richtet sich nach dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz).
Der kalkulatorische Zinsatz je Arbeitsstunde errechnet sich nach folgender Formel:

Formel: (Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes) durch (2 mal 1648= mal SRF-Satz

4.
Summe der Personal- und Sachkostenpauschalen
Soweit die Pauschalen zugrunde gelegt werden, betragen die zur Ermittlung der Höhe des Verwaltungsaufwandes maßgeblichen durchschnittlichen Kosten je Arbeitsstunde:
Kosten je Arbeitsstunde
Dienst Betrag
Einfacher Dienst 31,01 EUR 
Mittlerer Dienst 37,62 EUR 
Gehobener Dienst 45,81 EUR 
Höherer Dienst 62,98 EUR.
Hinsichtlich der Ermittlung dieser Stundensätze wird auf die Anlagen 2a bis 2c verwiesen.

C.   Benutzungsgebühren

Benutzungsgebühren werden in Abgrenzung zu Amtshandlungen für schlicht-hoheitliche Tätigkeiten erhoben. Um für derartige Tätigkeiten Benutzungsgebühren und Auslagen erheben zu können, bedarf es des vorherigen Erlasses einer entsprechenden Rechtsverordnung im Sinne des § 27 Abs. 1 SächsVwKG .

Im Gegensatz zu den Verwaltungsgebühren ist bei den Benutzungsgebühren der Verwaltungsaufwand nach Möglichkeit konkret zu ermitteln. Soweit nicht die Personalkostensätze nach den jeweiligen Laufbahnen angewandt werden sollen, sind bei der Berechnung der Personalkosten die für die betreffenden Besoldungsgruppen durchschnittlichen Beträge zugrunde zu legen (vergleiche auch Anlagen 2a bis 2c). Soweit für die Vornahme der schlicht-hoheitlichen Tätigkeit fundierte Zahlen aus der Kosten- und Leistungsrechnung vorliegen, können diese abweichend von Satz 2 bei der Ermittlung der Höhe des Verwaltungsaufwandes zu Grunde gelegt werden.

Im Übrigen gelten die Ausführungen in Buchstabe B entsprechend.

D.   Sonstige Entgelte

Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, werden die Pauschalsätze nach Buchstabe B der Berechnung von sonstigen Entgelten für Leistungen der Landesverwaltung zugrunde gelegt. Die Ausführungen in Buchstabe B gelten entsprechend.

Abschnitt 2

Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung von Verwaltungsgebühren sowie Benutzungsgebühren und Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV Kostenfestlegung 2005) vom 15. Juli 2004 (SächsABl. S. 808), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538), außer Kraft.

Dresden, den 4. Mai 2009

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Anlagen

Anlage 1a

Anlage 1b

Anlage 1c

Anlage 2a

Anlage 2b

Anlage 2c

Anlage 3

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 23, S. 947
    Fsn-Nr.: 211-V09.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2010

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2012