Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über das Justizpressewesen
Vom 3. März 1997
Artikel 1
§ 6 Abs. 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über das Justizpressewesen vom 5. Dezember 1994 (SächsJMBl. S. 134) wird wie folgt neu gefaßt:
„(2) In Schwurgerichtssachen und Strafverfahren, von denen anzunehmen ist, daß sie in der Öffentlichkeit eine besondere Beachtung finden werden, kann den Gerichtsberichterstattern vor der Hauptverhandlung die Anklageschrift zur Einsichtnahme zugänglich gemacht werden, wenn nicht damit zu rechnen ist, daß für die Hauptverhandlung die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Die Einsichtnahme ist frühestens am Tag des Termins zur Hauptverhandlung statthaft und erstreckt sich nicht auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen. Den Gerichtsberichterstattern kann auch eine Abschrift des Anklagesatzes überlassen werden. In jedem Fall sind die Namen der Geschädigten, Zeugen, Unbeteiligten und Eltern des Angeklagten unkenntlich zu machen. Auf § 353 d Nr. 3 StGB ist in beiden Fällen hinzuweisen.“
Artikel 2
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 15. April 1997 in Kraft.
Dresden, den 3. März 1997
Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann