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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Sportbetonte Schulen

Vollzitat: VwV Sportbetonte Schulen vom 3. Dezember 2007 (MBl. SMK 2008 S. 4), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
für die Arbeit an den Sportbetonten Schulen im Freistaat Sachsen
(VwV Sportbetonte Schulen)

Vom 3. Dezember 2007

I. Grundsätze und Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift trifft schulrechtliche und schulorganisatorische Regelungen für alle Klassen und Kurse mit leistungssportlicher Ausrichtung an Sportbetonten Schulen, um der besonderen Aufgabenstellung dieser Einrichtungen gerecht zu werden.

Sportbetonte Schulen sind die unter Ziffer II benannten Schulen. In der Regel handelt es sich um Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung gemäß § 7 Abs. 4 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SchulG) in Verbindung mit § 4 der Schulordnung Gymnasien ( SOGY) und Mittelschulen gemäß § 2 Abs. 2 der Schulordnung Mittelschulen Abschlussprüfungen ( SOMIAP). Diese Schulen können in ihrem Zusammenwirken an einem Standort als Sportschulzentrum ausgewiesen werden. Sie bieten die Voraussetzungen, die schulische Ausbildung mit der gleichzeitigen Förderung besonderer sportlicher Begabungen zu verbinden, indem die Inhalte der leistungssportlichen Ausbildung und die Organisation der schulischen Abläufe konsequent auf eine systematische Talentförderung abgestimmt werden und die vertiefte sportliche Ausbildung schulartübergreifend durchgeführt wird. Zudem können in Abstimmung mit den Schulträgern und den betreffenden Landesfachverbänden an Grundschulen dieser Standorte Sportklassen für technisch-akrobatische Sportarten eingerichtet werden.

Durch die den Schulen zugeordneten Internate wird ein pädagogisch betreutes und vom Freistaat Sachsen gefördertes Wohnen auswärtig untergebrachter Sportschüler gewährleistet.

II. Sportbetonte Schulen

Sportbetonte Schulen gemäß Ziffer I sind:

   
das Sportgymnasium Chemnitz
mit der kooperierenden Sportmittelschule Chemnitz
   
das Sportgymnasium Dresden
mit der kooperierenden Sportmittelschule Dresden
   
das Julius-Mosen-Gymnasium Oelsnitz/Außenstelle Klingenthal
mit der kooperierenden Seminar-Mittelschule Auerbach
   
das Sportgymnasium Leipzig
mit der kooperierenden Sportmittelschule Leipzig
   
das Landkreis-Gymnasium Annaberg/Außenstelle Oberwiesenthal
mit der kooperierenden Mittelschule Jöhstadt
   
das Glückauf-Gymnasium Dippoldiswalde/Altenberg
mit der kooperierenden Mittelschule Geising

III. Aufnahmebedingungen und -verfahren

Der Freistaat Sachsen hält die kosten- und personalintensiven Förderbedingungen an den Sportbetonten Schulen für die sportlich talentiertesten Schüler in ausgewählten Schwerpunktsportarten vor. Grundlage für die Festlegung dieser Sportarten bildet der jeweils gültige Beschluss des Landessportbundes Sachsen zur Kategorisierung der Schwerpunktsportarten.

Zugangsvoraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme an einer besonderen sportlichen Eignungsprüfung, die unter Einbeziehung der Landesfachverbände durchgeführt wird. Die Überprüfung der sportlichen Leistungsfähigkeit erfolgt dabei auf der Grundlage der durch den Landessportbund bestätigten sportartspezifischen Test- und Überprüfungsprogramme und der darin festgelegten Bewertungsrichtlinien. Der Landesfachverband gibt aufgrund dieser Überprüfung eine sportfachliche Aufnahmeempfehlung ab. Bewerben sich mehrere Schüler für eine Sportart am gleichen Standort, wird eine schulartübergreifende Aufnahmerangfolge festgelegt. Alle Bewerber mit sportfachlicher Aufnahmeempfehlung müssen sich einer sportärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung unterziehen.

Das Regionalteam gemäß Ziffer X berät die Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme von Schülern. Grundlage für die Entscheidung bilden die jeweiligen Schulordnungen und der zu diesem Zeitpunkt geltende Beschluss zur Einschulungsorientierung des Landessportbundes Sachsen.

Einschulungen in die Klassenstufe 5 der Sportbetonten Schulen sind den technisch-akrobatischen Schwerpunktsportarten sowie anderen Sportarten mit frühem Hochleistungsalter vorbehalten. Bewerbern aller anderen Schwerpunktsportarten wird der Regelzugang ab Klassenstufe 7 gewährt. Ab Klassenstufe 8 wird talentierten und leistungsfähigen Sportlern als sogenannte „Quereinsteiger“ auch der spätere Zugang zu den Sportbetonten Schulen gewährt. Die Aufnahme erfolgt mit dem Beginn des Schuljahres, im begründeten Ausnahmefall auch zum zweiten Schulhalbjahr.

IV. Schulverbleib und -wechsel

Die Bewertung der sportartspezifischen Leistungsfähigkeit und der weiteren sportlichen Entwicklungsperspektive der Sportschüler erfolgt kontinuierlich durch die verantwortlichen Sportlehrkräfte in Abstimmung mit den Landesfachverbänden. Für jeden Schüler wird die individuelle sportliche Entwicklung mit einem Sportschüler-Entwicklungsbogen dokumentiert.

Können Sportschüler die leistungssportlichen Anforderungen ihrer Sportart nicht mehr erfüllen, wird durch die betreuenden Trainer und Sportlehrer ein Wechsel in eine andere Sportart geprüft. Schüler, für die diese Möglichkeit nicht in Betracht kommt und die aus dem leistungssportlichen Trainings- und Wettkampfbetrieb ausscheiden, verlassen die Sportklasse oder die Sportbetonte Schule nach Schulleiterentscheid gemäß § 25 Abs. 6 SOMIAP beziehungsweise § 27 Abs. 8 SOGY . Das Regionalteam sichert die Beratung und Unterstützung dieser Schüler beim Schulwechsel und beim Abtrainieren. Auf diese Vorgehensweise werden die Eltern bei der Aufnahme ihres Kindes in die Sportbetonte Schule hingewiesen. Die von den Eltern unterschriebene Belehrung ist den Akten beizufügen.

Für Schüler in den Abschlussklassen an den kooperierenden Mittelschulen sowie ab der Jahrgangsstufe 11 an den Gymnasien soll zum Zwecke eines nachteilsfreien Schulabschlusses ein Verbleib an den Sportbetonten Schulen oder Sportklassen zugelassen werden.

V. Unterrichtsorganisation

Schulorganisatorische Bedingungen sollen auf die systematische Förderung sportlicher Talente abgestimmt werden. Der Schulleiter hat die Entscheidungen zur Klassen- und Gruppenbildung gemäß § 4a Abs. 4 SchulG in Abstimmung mit der Sächsischen Bildungsagentur zu treffen. Dabei ist die Bedarfs- und Nachfrageentwicklung zu berücksichtigen. Die Zusammensetzung der Sportklassen und Sportkurse muss den sportartspezifischen Besonderheiten gerecht werden.

In Abhängigkeit von der sportlichen Trainings- und Wettkampfbelastung können Unterrichtsbeginn und -ende verlagert werden. Für Sportarten, in denen das tägliche Training auf mehrere Trainingseinheiten pro Tag verteilt werden muss, sind schulorganisatorische Regelungen für die Durchführung von Vormittagstraining zu treffen.

In Abstimmung mit der Sächsischen Bildungsagentur kann Unterricht auch an schulfreien Tagen oder in den Ferien stattfinden. Für die Wintersportarten ist eine saisonale Verlagerung des Unterrichts möglich.

Schulzeitdehnung kann an allen Sportbetonten Schulen gemäß Ziffer II je einmal in der Sekundarstufe I und in der Sekundarstufe II im begründeten Einzelfall genehmigt werden. Die Entscheidung trifft die Sächsische Bildungsagentur nach Prüfung der Anträge durch das Regionalteam.

Für Quereinsteiger, deren 2. Fremdsprache nicht am aufnehmenden Gymnasium angeboten werden kann, ist in Abstimmung zwischen Schulleitung und Sächsischer Bildungsagentur sicherzustellen, dass Unterricht in zwei Fremdsprachen erteilt wird und die Bedingungen für den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife gemäß der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung ( OAVO) erfüllt werden.

VI. Schulische Unterstützungs- und Fördermaßnahmen

Unterstützungs- und Förderunterricht wird bedarfsweise für Schüler mit hoher sportlicher Belastung und längerer Abwesenheit vom Schulstandort angeboten. Zur Absicherung ist von der Sächsischen Bildungsagentur ein entsprechendes Stundenkontingent einzuplanen.

Zeitliche Freiräume, die sich bei Trainingslehrgängen der Schüler außerhalb des Schulstandortes ergeben, sind systematisch für die Erfüllung schulischer Aufgaben zu nutzen. Bei Bedarf kann der Schulleiter dafür auch Fachlehrer beauftragen. Bei Trainingslehrgängen im Sportpark Rabenberg, die während der Unterrichtszeit stattfinden, wird eine Unterrichts-Grundversorgung durch die Sächsische Bildungsagentur, Regionalstelle Zwickau sichergestellt.

VII. Sportliche Ausbildung

Ab der Klassenstufe 5 erfolgt die sportliche Ausbildung an den Sportbetonten Schulen gemäß Stundentafel für die vertiefte sportliche Ausbildung an Gymnasien und kooperierenden Mittelschulen. Der leistungssportlich orientierte Unterricht wird in den Schwerpunktsportarten als trainingsbegleitender Unterricht gestaltet und ist schulart- und klassenübergreifend ausgerichtet. Die Lehrplanziele des allgemeinen Sportunterrichts werden im Rahmen der sportlichen Gesamtausbildung abgesichert.

VIII. Prüfungen im Fach Sport/Leistungskurs Sport

An den kooperierenden Mittelschulen können Schüler der vertieften sportlichen Ausbildung einen mündlichen Leistungsnachweis oder eine mündliche Prüfung im Fach Sport mit fachpraktischen Teil gemäß § 33 SOMIAP durchführen.

In der sportpraktischen Abiturprüfung werden die Schüler in ihrer Spezialsportart nach besonderen Normen sowie in einer zweiten Sportart entsprechend den Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung Sport, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Dezember 1989 in der jeweils geltenden Fassung, geprüft. Die Prüfung in einer Individual- und einer Mannschaftssportart ist bindend. Die sportpraktischen Abiturprüfungen können je nach Hauptwettkampfzeit der jeweiligen Sportart im Zeitraum des abschließenden Kurshalbjahres absolviert werden. Ein Rechtsanspruch auf die Zulassung zur Abiturprüfung entsteht daraus nicht.

Kann die sportpraktische Prüfung aufgrund einer langwierigen Sportverletzung von einem Schüler nicht abgelegt werden, entscheidet der Schulleiter nach Einzelfallprüfung in Abstimmung mit der Sächsischen Bildungsagentur über den weiteren Verfahrensweg.

IX. Lehrkräfte

Von den Lehrkräften an Sportbetonten Schulen wird erwartet, dass sie den Anforderungen einer flexiblen, den besonderen Anforderungen dieser Schulen entsprechenden Unterrichtsorganisation gerecht werden. Der Besitz einer gültigen Trainerlizenz B und höher wird bei Sportlehrkräften vorausgesetzt. Darüber hinaus wird die Bereitschaft zur außerschulischen Mitarbeit im leistungssportlichen Stützpunktsystem erwartet. Die sportartspezifische Ausrichtung der Sportlehrkräfte muss den am Standort bestätigten Schwerpunktsportarten entsprechen.

Die Personalentwicklung an den Standorten wird hinsichtlich Neueinstellung, Versetzung oder Abordnung im Regionalteam gemeinsam mit den Schulleitungen vorbereitet. Über die Personalmaßnahmen entscheidet die Sächsische Bildungsagentur in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Kultus.

X. Regionalteam

An jedem Standort Sportbetonter Schulen arbeitet ein Regionalteam als Beratungsgremium. Dieses koordiniert die Steuerung aller, die Zielstellung der Schulen betreffenden Fragen. Die Geschäftsordnung für das Regionalteam ist zwischen dem Staatsministerium für Kultus und dem Landessportbund Sachsen abzustimmen. Die Leitung dieses Gremiums obliegt in Übereinstimmung mit dem Deutschen Olympischen Sportbund dem zuständigen Olympiastützpunkt.

Das Regionalteam setzt sich wie folgt zusammen:

Leiter/Vertreter des Olympiastützpunktes
Schulleiter der Sportbetonten Schulen sowie der Grundschulen mit Sportklassen in den technisch-akrobatischen Sportarten
Leiter des Internats
Vertreter der Schulträger
Vertreter des Staatsministeriums für Kultus
Vertreter der Sächsischen Bildungsagentur
Vertreter des Landessportbundes Sachsen

XI. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus – Schulrechtliche und schulorganisatorische Regelungen für die Arbeit der „Sportbetonten Schulen“ im Freistaat Sachsen – vom 13. Februar 2003 (MBl. SMK S. 94), geändert durch Erlass vom 30. November 2004 (MBl. SMK S. 514), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 628) außer Kraft.

Dresden, den 3. Dezember 2007

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Hansjörg König
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2008 Nr. 2, S. 4
    Fsn-Nr.: 710-V08.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. Februar 2008

    Vorschrift außer Kraft seit:
    1. September 2022