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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz Ergänzung der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV)

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz Ergänzung der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) vom 14. Juni 1991 (SächsABl. S. 3), die zuletzt durch Ziffer II der Verwaltungsvorschrift vom 4. November 2005 (SächsABl. S. 1183) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 832)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz

Ergänzung der Richtlinien
für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV)
(4208-III-I)

Vom 14. Juni 1991

[Geändert durch VwV vom 15. November 2001 (SächsABl. S. 1192) und durch Ziffer II der VwV vom 4. November 2005 (SächsABl. S. 1183) mit Wirkung vom 2. Dezember 2005]

Ergänzend zu Anlage C der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren ( RiStBV) – Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 14. Mai 1991, Sächsisches Amtsblatt vom 21. Mai 1991 Seite 4 – wird als Teil II folgendes angeordnet:

A. Prüfungsstellen

Prüfungsstelle im Sinne von Teil I Abschnitt B ist die Staatsanwaltschaft, bei der der Anspruch auf Entschädigung geltend zu machen ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StrEG).

B. Mit der Entscheidung beauftragte Behörden

Über den Antrag auf Entschädigung entscheidet der Generalstaatsanwalt. Die Entscheidung ergeht im Auftrag des Staatsministeriums der Justiz; dies ist im Bescheid des Generalstaatsanwalts zum Ausdruck zu bringen.

C. Berichtspflichten

Dem Staatsministerium der Justiz ist vor der Entscheidung über den Entschädigungsantrag unter der Vorlage der Akten zu berichten, wenn

  1. beabsichtigt ist, eine Entschädigung zu gewähren, die insgesamt den Betrag von 50 000,00 EUR übersteigt,
  2. es sich um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung handelt.
In diesen Fällen darf eine Entscheidung über den Entschädigungsanspruch erst ergehen, wenn das Staatsministerium der Justiz der beabsichtigten Sachbehandlung zugestimmt hat.

D. Übergangsvorschrift

Diese Anordnung gilt entsprechend für Verfahren, in denen sich Voraussetzung, Art und Höhe der Entschädigung nach §§ 369 ff der Strafprozeßordnung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik richtet (Artikel 8 i. V. m. Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet C, Abschnitt II Nr. 4 Einigungsvertrag).

E. Inkrafttreten

Die Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.

 

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1991 Nr. 18, S. 3
    Fsn-Nr.: 34-V91.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. Dezember 2005

    Fassung gültig bis: 30. April 2015