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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

KatS-San/Bt-EinheitenVwV

Vollzitat: KatS-San/Bt-EinheitenVwV vom 8. Mai 1996 (SächsABl. S. 540)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Katastrophenschutz-Sanitätszüge (KatS-SanZ) und die Katastrophenschutz-Betreuungszüge (KatS-BtZ) im Freistaat Sachsen
(KatS-San/Bt-EinheitenVwV)

(Az.: 41-1412.019)

Vom 8. Mai 1996

Aufgrund von § 29 des Gesetzes über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Katastrophenschutzgesetz – SächsKatSG) vom 22. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 85), geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261) wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

1
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Aufstellung von Katastrophenschutz-Sanitätszügen (KatS-SanZ) und von Katastrophenschutz-Betreuungszügen (KatS-BtZ) der privaten Hilfsorganisationen sowie deren Mitwirkung bei Katastrophen und bei Schadensereignissen mit einer Vielzahl von Verletzten oder Erkrankten sowie Betreuungsbedürftigen unterhalb der Katastrophenschwelle.

2
Aufgaben
2.1
Katastrophenschutz-Sanitätszug
2.1.1
Der KatS-SanZ verstärkt und unterstützt auf Anforderung der gemeinsamen Leitstelle der Feuerwehr und des Rettungsdienstes (Leitstelle) die Leistungserbringer im Rettungsdienst bei Katastrophen und Schadensereignissen mit einer Vielzahl von Verletzten und Erkrankten.
2.1.2
Im einzelnen hat der KatS-SanZ folgende Aufgaben:
2.1.2.1
Leisten der Ersten Hilfe;
2.1.2.2
Zuführen und Ausgeben von Gerät und Sanitätsmaterial;
2.1.2.3
Einrichten und Betreiben von Räumen für die Sichtung und Behandlung Verletzter oder Erkrankter sowie für den zeitweiligen Aufenthalt unverletzter Personen;
2.1.2.4
Mitwirken beim Sichten Verletzter oder Erkrankter und bei lebensrettenden und die Transportfähigkeit herstellenden Maßnahmen, gegebenenfalls nach ärztlicher und rettungsdienstlicher Anweisung;
2.1.2.5
Mitwirken beim Transport von Verletzten, Erkrankten und Hilfebedürftigen zum Sichtungspunkt, Behandlungspunkt, Fahrzeug oder zum Krankenhaus;
2.1.2.6
Mitwirken beim Versorgen von Verletzten und Erkrankten;
2.1.2.7
Mitwirken beim Suchen und Registrieren von Opfern;
2.1.2.8
Betreuung von bereits versorgten Verletzten;
2.1.2.9
Mitwirken beim Evakuieren.
2.2
Katastrophenschutz-Betreuungszug
2.2.1
Der KatS-BtZ berät und betreut hilfebedürftige Personen und eingesetzte Kräfte. Er versorgt hilfebedürftige Personen und eingesetzte Kräfte mit Gütern des dringendsten persönlichen Bedarfs, insbesondere mit Verpflegung. Er wirkt bei Evakuierungen und bei der Notunterbringung mit.
2.2.2
Im Einzelfall hat der KatS-BtZ folgende Aufgaben:
2.2.2.1
Betreuen und vorübergehendes Unterbringen von hilfebedürftigen Personen und eingesetzter Kräfte;
2.2.2.2
Beschaffen, Zubereiten und Ausgeben von Verpflegung an Hilfebedürftige und Einsatzkräfte;
2.2.2.3
Versorgen von Hilfebedürftigen und Einsatzkräften mit Gütern des dringendsten persönlichen Bedarfs;
2.2.2.4
Mitwirken beim Evakuieren;
2.2.2.5
Mitwirken beim Registrieren Hilfebedürftiger.

3
Träger der Einheit
3.1
Träger der Einheiten nach dieser Verwaltungsvorschrift sollen die gemäß § 10 SächsKatSG im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen sein.
3.2
Die Anerkennung der allgemeinen und der besonderen Eignung einer privaten Hilfsorganisation sowie des Bedarfs gemäß § 10 SächsKatSG für die Mitwirkung im Katastrophenschutz durch Übernahme der Trägerschaft einer Einheit nach dieser Verwaltungsvorschrift ist durch die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Mitwirkung privater Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz (KatSMitwirkungsVwV) vom 26. Juli 1995 (SächsABl. S. 932) geregelt.

4
Gliederung und Stärke

Gliederung und Stärke der Katastrophenschutz-Einheiten nach dieser Verwaltungsvorschrift ergeben sich aus Anlage 1.

5
Ausstattung
5.1
Die Ausstattung der Katastrophenschutz-Einheiten nach dieser Verwaltungsvorschrift ist den Anlagen 2 bis 3 zu entnehmen. Zusätzliche Ausstattung durch die Landkreise, Kreisfreien Städte und die privaten Hilfsorganisationen ist möglich.
5.2
Der Freistaat Sachsen beschafft gemäß § 2 Abs. 3 SächsKatSG nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes bestimmte Ausstattung selbst und stellt sie den Landkreisen und Kreisfreien Städten zur Nutzung in den Katastrophenschutz-Einheiten für Zwecke des Katastrophenschutzes zur Verfügung.
Für deren Unterbringung und Unterhaltung gewährt der Freistaat Sachsen Zuwendungen nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz (KatSZuwendungsVwV) (Az.: 41-1402.0/1 1) vom 19. Dezember 1995 (SächsABl. S. 86).
5.3
Die durch den Bund und die Kommunen beschaffte Ausstattung ist den Trägern der Einheit ebenfalls zur Nutzung für Zwecke des Katastrophenschutzes zu überlassen.

6
Einsatz
6.1
Katastrophenschutz-Sanitätszug
Der KatS-SanZ kommt zum Einsatz, wenn aufgrund der Vielzahl von Verletzten oder Erkrankten weder die örtlichen Kräfte des Rettungsdienstes noch die Unterstützung durch benachbarte Träger des Rettungsdienstes ausreichen oder diese nicht rechtzeitig erfolgen kann.
6.2
Katastrophenschutz-Betreuungszug
Der KatS-BtZ kommt zum Einsatz, wenn eine große Anzahl von Personen oder Einsatzkräften der Betreuung, der Versorgung mit Gütern des dringendsten persönlichen Bedarfs, insbesondere mit Verpflegung, oder der Evakuierung und Notunterbringung bedarf. Der KatS-BtZ kann mit oder ohne Verpflegungsgruppe eingesetzt werden.

7
Alarmierung

Die Träger der Einheiten stellen die Alarmierbarkeit der Angehörigen ihrer Katastrophenschutz-Einheiten sicher. Die für den Standort der Einheit zuständige Leitstelle alarmiert die privaten Hilfsorganisationen und gegebenenfalls die Katastrophenschutz-Einheiten.

8
Führung und Unterstellung
8.1
Der Träger der Einheit verantwortet die ständige Einsatzbereitschaft der Katastrophenschutz-Einheiten.
8.2
Katastrophenschutz-Sanitätszug
Der KatS-SanZ untersteht beim Einsatz im Katastrophenfall dem Technischen Leiter des Einsatzes. Beim Einsatz außerhalb des Katastrophenfalles untersteht er dem Einsatzleiter vor Ort. Wird vor Ort eine Rettungsdiensteinsatzleitung (RD-EL) gebildet, untersteht der KatS-SanZ dieser.
8.3
Katastrophenschutz-Betreuungszug
Beim Einsatz im Katastrophenfall kann die Katastrophenschutzbehörde den KatS-BtZ dem Katastrophenschutzstab oder dem Technischen Leiter des Einsatzes unterstellen. Beim Einsatz außerhalb des Katastrophenfalls untersteht der KatS-BtZ der Einsatzleitung vor Ort.
8.4
Die Führer der Katastrophenschutz-Einheit nach dieser Verwaltungsvorschrift sind gegenüber allen Angehörigen ihrer Einheit weisungsbefugt, gegenüber ärztlichem Personal jedoch nur in nichtärztlichen Angelegenheiten.

9
Ausbildung
9.1
Katastrophenschutz-Sanitätszug
Die Ausbildung des Personals des KatS-SanZ richtet sich nach den jeweiligen Funktionsanforderungen der Helfer und den Bestimmungen des jeweiligen Trägers der Einheit. Jeder eingesetzte Helfer muß mindestens die Ausbildung zum Sanitätshelfer abgeschlossen haben.
9.2
Katastrophenschutz-Betreuungszug
Die Ausbildung des Personals des KatS-BtZ richtet sich nach den jeweiligen Funktionsanforderungen und den Bestimmungen des Trägers der Einheit.
9.3
Die Ausbildung ist am Standort oder an den Schulen der im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen in eigener Zuständigkeit sicherzustellen und gemäß  § 2 Abs. 1 Nr. 2 SächsKatSG durch die unteren Katastrophenschutzbehörden zu überwachen.

10
Kostentragung
10.1
Die nach § 6 SächsKatSG zur Mitwirkung Verpflichteten und die nach § 10 SächsKatSG mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen tragen die im Sinne des § 24 Abs. 3 SächsKatSG sich ergebenden sonstigen Kosten für die Aufstellung, Ausbildung, Ausstattung, Unterhaltung und Unterbringung der Einheiten selbst. Der Freistaat Sachsen gewährt den privaten Hilfsorganisationen nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsKatSG Zuwendungen.
10.2
Die Landkreise und Kreisfreien Städte tragen die Kosten für den Einsatz der Einheiten bei Katastrophen nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 SächsKatSG. Der Freistaat Sachsen gewährt den Landkreisen und Kreisfreien Städten nach § 25 Abs. 1 SächsKatSG Zuwendungen.
10.3
Die Kostentragung bei Einsätzen unterhalb der Katastrophenschwelle richtet sich nach den jeweils anwendbaren allgemeinen Regelungen.
10.4
Die Kostentragung für die Ausstattung des Bundes ist in Verwaltungsvorschriften des Bundes geregelt.

11
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Dresden, den 8. Mai 1996

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Rooks
Ministerialdirigent

Anlage 1
(zu Nummer 4)

Gliederung und Stärke der Katastrophenschutzeinheiten

1. Katastrophenschutz-Sanitätszug (KatS-SanZ)
lfd. Nr.  Zugtrupp Stärke
1. Katastrophenschutz-Sanitätszug (KatS-SanZ)
  Zugtrupp 1/0/1/ 2
  1. Sanitätsgruppe und Arzt 1/1/4/ 6
  2. Sanitätsgruppe 0/1/5/ 6
  Sanitätstransportgruppe 0/4/4/ 8
  Materialtrupp 0/1/1/ 2
  Gesamt: 2/7/15/ 24 (48)¹

Bemerkungen:

1.
Der KatS-SanZ kann als geschlossene Einheit oder gruppenweise eingesetzt werden.
2.
Mit den Sanitätsgruppen ist immer auch der Materialtrupp zu alarmieren.
2. Katastrophenschutz-Betreuungszuges (KatS-BtZ)
lfd. Nr.  Zugtrupp Stärke
2. Katastrophenschutz-Betreuungszuges (KatS-BtZ)
  Zugtrupp 1/0/1/ 2
  Betreuungsgruppe 1 (Sozial) 0/1/5/ 6
  Betreuungsgruppe 2 (Sozial) 0/1/5/ 6
  Betreuungsgruppe 3 (Technik) 0/1/5/ 6
  Verpflegungsgruppe
  (mit 2 Verpflegungstrupps) 0/2/4/ 6
  Gesamt: 1/5/20/ 26 (52)¹

Bemerkung:

Der KatS-BtZ kann als geschlossene Einheit oder gruppenweise eingesetzt werden.

1
Die Anzahl in Klammern gibt die Gesamtstärke einschließlich der Doppelbesatzung an.

Anlage 2
(zu Nummer 5.1)

Ausstattung und Ausrüstung eines KatS-SanZ

Ausstattung und Ausrüstung eines KatS-SanZ
Einheit Nr. Materialart (Planungsbegriff) Soll Quelle
Einheit Nr. Materialart (Planungsbegriff) Soll Quelle*)
Zugtrupp 1 PKW, Mehrzweck 1 1
2 Funkgerät 4m Vielkanal/Sprechfunkgerätesatz 1 1
3 Funkgerät 2m Vielkanal HfG für Zgf. 1 2
4 Funkmeldeempfänger 2 1
5 Bürokiste 1 1
6 Meldetasche 1 1
7 Handscheinwerfer 100 mm D Bth, NiCd,
explosionsgeschützt
4 2
8 Megaphon 1 1
9 Markierungsausstattung allgemein
Gefahrenstelle / Absperrtechnik
1 2
10 Sonderbekleidung Kraftfahrer 1 1
       
1. Sanitätsgruppe
11 ATrKW, LKW 2,0 t, geschl. Doppelkabine
Ausstattung in Anlehnung anDIN erw. K-Schutz
1 4
12 Funkgerät 2m Vielkanal HfG 1 2
13 Funkmeldeempfänger 6 1
14 Krankentrage 10 4
15 Verwundetenbergetuch mit Tasche 1 1
16 Feuerlöschdecke 10 4
17 Sanitätstasche 4 4
18 Tasche „Beatmungseinheit“ (enthalten Be-
atmungsbeutel, Masken, Sauerstofflasche)
1 4
19 San Ausstattung Notfall-Arzt 1 4
20 San.-Kasten Erste Hilfe, klein
für ABC-Verletzte
1 4
21 HWS-Fixiermannschette Satz 2 2
22 Lufthammerschiene Satz 1 2
23 Flexible Schienen mit Fixiermaterial 2 2
24 Blutdruckmeßgerät 1 1
25 Stethoskop 1 1
       
2. Sanitätsgruppe
26 ATrKW, LKW 2,0 t, geschl. Doppelkabine 1 4
27 Funkgerät 2m Vielkanal HfG 1 2
28 Funkmeldeempfänger 6 1
29 Krankentrage 10 4
30 Verwundetenbergetuch mit Tasche 1 1
31 Feuerlöschdecke 10 4
32 Sanitätstasche 4 4
33 Tasche „Beatmungseinheit“
(enthält: Beatmungsbeutel, Masken, Sauerstofflasche)
1 4
34 HWS-Fixiermannschette Satz 2 2
35 Lufthammerschiene Satz 1 2
36 Flexible Schienen mit Fixiermaterial 2 2
37 Blutdruckmeßgerät 1 1
38 Stethoskop 1 1
       
Sanitäts-
transportgruppe
39 KTW, LKW 1,5 t, geschlossen
Ausstattung lt. DIN (erweit. KatS)
4 4
40 Funkgerät 2m Vielkanal HfG 1 2
41 Funkmeldeempfänger 8 1
42 Krankentrage 16 4
43 Vakuummatratze 4 4
44 Feuerlöschdecke 32 4
45 Warndreieck / -Lampe 8 1
46 Handscheinwerfer 4 4
47 Sicherheitsgurt-Durchtrenner
(DIN EN für KRKW)
4 1
48 Blutdruckmessgerät 4 1
49 Stethoskop 4 1
       
Materialtrupp 50 LKW 3,5 t 1 3
51 Funkmeldeempfänger 2 1
52 Sanitätstasche 1 1
53 Arnzeimittel-Ausstattung
(Modell Leipzig)
1 2
54 Verbandmittel-Ausstattung 10 4
55 Tragegurt für Krankentrage 8 4
56 Lagerungsbock für Krankentrage 6 4
57 Wolldecke/Feuerlöschdecke 32/8 1/4
58 Zelt (SG 20) 1 3
59 Sanitätsrucksack  2 / 4  4 / 1
60 Fangleine 30m, mit Tragebeutel 2 4
61 Sauerstoffvorrat für San Zwecke 4 1
62 Chirurgie-Ausstattung 1 1
63 Sanitäts-Ausstattung allg. 1 1
64 Autoklav kl. 2 1
65 Infusionsständer 10 1
66 Kunststoffeimer, 10 L mit Deckel 6 4
67 Schürze, Arbeitsschürze, einseitig beschichtet 5 4
68 Waschschüssel 2 1
69 Abfallsack 10 1
70 Ständer f. Abfallsack 2 2
71 Trinkwasser Kanister 20 L 4 4
72 Handfeuerlöscher 10 kg ABC-Pulver 1 3
73 Zeltheizgerät (Propanheizstrahler) 1 2
74 Notstromaggregat 5 kVA + Beleuchtung 1 3
75 Stuhl 12 2
76 Tisch 3 2
77 Arbeitskopfleuchte mit Ladegerät und Akkus 8 4
78 Krankentrage 4 4
79 Feldgerät für künstliche Beatmung 2 4
80 San Tasche, kpl. 8 4
       
gesamter KatS-SanZ (einschl.
Doppelbesetzung)
81 Bekleidung KatS-Personal und pers. Ausstattung, bestehend aus:
  Schutzhelm DIN 484, Einsatzanzug mit
  Kopfbedeckung, Arbeitshandschuhe mit
  Stulpen DIN 4841 (Paar)
  Koppel, Hemd, Socken,
  Sicherheitsstiefel DIN 4843 (Paar)
  Wetterjacke mit Signalfarbe, Brotbeutel, Eßge-
  schirr, Eßbesteck, Feldflasche mit Trink-
  becher, Butterdose
48 4
  zusätzlich:    
82 Warnweste, orange 48 1
83 Einsatzkombi 48 1
       
Anmerkungen: 1. Ausstattung des bisherigen erweit. KatS
(vollständige Lieferung durch den Bund hat noch zu erfolgen!) wird zu Ausrüstung eingesetzt.
   
2. Kleidung u. pers. Ausstattung d. Helfer wird durch den Träger d. Einh. beschafft,
Finanzierung aus Bewirtschaftungsmitteln des Bundes.
   
3. Funkmeldeempfänger werden durch die Hilfs-
organisation beschafft, Förderung durch Land/Landkreis/Kreisfreie Stadt (Mischfinanzierung).
   
*) 1:
Fahrzeuge/Ausstattung/Ausrüstung ist durch den Träger der Einheit bereitzustellen.
*) 2:
Fahrzeuge/Ausstattung/Ausrüstung ist durch die untere KatS-Behörde bereitzustellen.
*) 3:
Fahrzeuge/Ausstattung/Ausrüstung ist durch den Freistaat Sachsen bereitszustellen
*) 4:
Fahrzeuge/Ausstattung/Ausrüstung wird durch den Bund bereitgestellt

Anlage 3
(zu Nummer 5.1)

Ausstattung und Ausrüstung eines KatS-BtZ

Ausstattung und Ausrüstung eines KatS-BtZ
Einheit Nr. Materialart (Planungsbegriff) Soll Quelle
Einheit Nr. Materialart (Planungsbegriff) Soll Quelle*)
Zugtrupp 1 PKW, Mehrzweck 1 1
2 Funkgerät 4m Vielkanal 1 1
3 Funkgerät 2m Vielkanal HfG für Zgf 1 1
4 Funkmeldeempfänger 2 1
5 Meldetasche 1 1
6 Reiseschreibmaschine, Wagen 24 cm 1 1
7 Bürokiste 1 2
8 Markierungsausstattung allgemeine Gefahrenstellen 1 2
9 Handscheinwerfer 1 2
10 Megaphon 1 2
11 Sonderbekleidung Kraftfahrer 1 1
12 Handscheinwerfer E 1 2
13 Warndreieck / -Lampen 1 2
14 Warnweste 1 2
       
1. Betreuungsgruppe
Sozial
15 LKW, lt. Doppelkabine 1 4
16 Funkgerät, 2m, Vielkanal HfG. 1 2
17 Funkmeldeempfänger 6 1
18 Feldbett 10 1
19 Wolldecke 30 1
20 Bettwäsche Einweg oder waschbar 20 1
21 Santasche 1 1
22 Kanister, Trinkwasser, 20 L 1 2
23 Handscheinwerfer E 1 2
24 Warndreieck / -Lampen 1 2
25 Warnweste 1 2
       
2. Betreuungsgruppe
Sozial
26 LKW, lt. Doppelkabine 1 4
27 Funkgerät, 2m, Vielkanal HfG 1 2
28 Funkmeldeempfänger 6 1
29 Feldbett 6 1
30 Wolldecke 30 1
31 Bettwäsche Einweg oder waschbar 20 1
32 Santasche 1 1
33 Kanister, Trinkwasser, 20L 1 2
34 Handscheinwerfer E 1 2
35 Warndreieck / -Lampen 1 2
36 Warnweste 1 2
       
Betreuungsgruppe
Technik
37 Kombi, 8 Sitze, mit AZV 1 4
38 Anhänger, 1achsig, geschlossen 1 3
39 Funkgerät, 2m, Vielkanal, HfG 1 2
40 Funkmeldeempfänger 6 1
41 Reinigungsmaterial, Satz 2 1
42 Absperrmaterial Satz 1 1
43 Schildersatz 1 1
44 Registriervordrucke, Satz 1 1
45 Santasche 1 1
46 Zelt, Universalzelt 1 2
47 Feldklappstuhl 12 2
48 Feldklapptisch 3 2
49 Handfeuerlöscher 6 kg ABC-Pulver 1 2
50 Zeltheizgerät
   mit Abgasschlauch, 2 Kanistern,
   Einheitsbetriebsstoff, 20 l mit Ausgießstutzen,
   Kraftstoff-Direktentnahme-Anschluß mit Benzinleitung
1 2
51 Werkzeugkasten   allgemein 1 2
52 Werkzeugkasten   Erdarbeiten 1 2
53 Werkzeugkasten   Elektromaterial 2 2
54 Beleuchtungskasten 1 4
55 Teleskop-Scheinwerferstativ ca. 2-3 m 2 4
56 Flutlicht-Scheinwerfer   Halogen 2 4
57 Ersatzstromerzeuger 5 kVA mit Zubehör 1 4
58 Leitungsroller 50m 2 4
59 Leitungsverlängerung 2 4
60 Mehrfachabzweigstück 2 4
61 Kanister, Trinkwasser, 20L 1 2
62 Abfallsack 10 2
63 Ständer f. Abfallsack 1 2
64 Petroleumlampen 4 2
65 Handscheinwerfer E 1 2
66 Warndreieck/Lampe 1 2
67 Warnweste 1 2
       
Verpflegungsgruppe 68 LKW mit Feldkochherd, Küchenzubehör
entspr. STAN 061-02, Pos. 1 – 53
beachten:
Tischgeschirr, Tischbesteck, für 800 Personen
2 4
69 Getränkethermophor, 20 l 12 4
70 Laternen Petroleum 2 2
71 Gestell für Abfallsäcke 2 2
72 Abfallsäcke 100 2
73 Sonderbekleidung Koch 4 4
74 Sonderbekleidung Verpflegungspersonal 8 4
75 Funkmeldeempfänger 6 1
       
gesamter KatS-BtZ
(einschl.
Doppelbesetzung)
76 Bekleidung   KatS-Personal
bestehend aus:
   Schutzhelm DIN 4840,
   Einsatzanzug mit Kopfbedeckung,
   Arbeitshandschuh mit Stulpen DIN 4841 (Paar),
   Koppel, Hemd, Socken,
   Sicherheitsstiefel   DIN 4843 (Paar), Anorak
   Brotbeutel, Eßbeschirr, Eßbesteck
   Feldflasche mit Trinkbecher,
   Butterdose
52 4
*) 1:
Fahrzeuge/Ausstattung/Ausrüstung ist durch den Träger der Einheit bereitszustellen.
*) 2:
Fahrzeuge/Ausstattung/Ausrüstung ist durch die untere KatS-Behörde bereitszustellen.
*) 3:
Fahrzeuge/Ausstattung/Ausrüstung ist durch den Freistaat Sachsen bereitszustellen.
*) 4:
Fahrzeuge/Ausstattung/Ausrüstung wird durch den Bund (Erweiterung des KatS) bereitgestellt.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1996 Nr. 23, S. 540

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. Juni 1996

    Fassung gültig bis: 17. August 2001